Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101493/2019
Missglückte innergemeinschaftliche Lieferung; keine Anwendung der Vertrauensschutzregelung nach Art 7 Abs 4 UStG 1994
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101493/2019vom 17.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Soweit im Hinblick auf Spruchpunkte I. und II. Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht stets der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH (siehe insbesondere VwGH 27.1.2009, 2006/13/0062 VwGH 27.4.2016, 2013/13/0051 und VwGH 9.7.2024, Ra 2023/13/0142), weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.
Hinsichtlich Spruchpunkt IV. ist anzumerken: Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen auch dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (siehe zB VwGH 16.2.2023, Ra 2020/16/0015 mit weiteren Nachweisen) oder die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit weiteren Nachweisen). Da sich die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid infolge der Stattgabe der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid unmittelbar aus § 261 Abs 2 BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß § 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 17. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 7 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101493/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101493.2019
- Stammnummer
- 149417
- Gültig
- 17.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF