Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100295/2025
FB-Eigenantrag: Laut mehrfach übereinstimmenden SMS-Gutachten liegt keine voraussichtlich DAUERNDE Erwerbsunfähigkeit vor; zufolge Überprüfung sind die Gutachten vollständig und schlüssig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100295/2025vom 24.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraus-setzungen des Abs. 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie ...
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder - und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt ....
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder - und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Nach § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsaus-bildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
B) Erhebliche Behinderung, Erhöhungsbetrag:
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren (FLAG 1967 idF BGBl I 2022/226, in Geltung ab 1.3.2023: "mehr als sechs Monaten"). Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren (ab 1.3.2023: "alle fünf Jahre") neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (ab 1.3.2023: "wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist").
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 idgF ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 7 FLAG gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß für Ansprüche nach § 6 FLAG.
Festzuhalten gilt, dass nach Obigem ein "Eigenanspruch" der Bf dann in Betracht käme, wenn nach § 6 Abs. 2 lit d und Abs. 5 iVm § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 bei ihr vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgrund einer Behinderung eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre.
Dem Ausmaß des GdB kommt in diesem Zusammenhalt dagegen keine Relevanz zu.
Besteht keine vor dem 21. bzw. spätestens dem 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu.
C) Judikatur:
Zum Nachweis der Voraussetzung der dauernden Erwerbsunfähigkeit (sowie auch des Grades der Behinderung) ist eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice iSd § 8 Abs. 6 FLAG zwingend erforderlich.
Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind ua. bei Sachverhalten, die teils länger zurückliegen, stark eingeschränkt. Auch der Sachverständige beim SMS kann nur den aktuellen Gesundheitszustand beurteilen. Hinsichtlich der Feststellung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, kann er daher nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden oä., Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist. Aus diesen Gründen liegt es deshalb vorrangig am jeweiligen Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, den behaupteten Sachverhalt zweifelsfrei nachzuweisen (siehe zB UFS 15.6.2005, RV/0687-W/05).
Die Abgabenbehörden sowie der UFS, nunmehr das Bundesfinanzgericht/BFG, sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nun Sozialministeriumservice/SMS) erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua.).
Gleichzeitig hat das BFG die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
(vgl. zu vor auch: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 29 f. zu § 8 FLAG).
Beispielsweise im BFG-Erkenntnis vom 5.5.2020, RV/7100591/2020, wird in diesem Zusammenhalt begründend ua. ausgeführt:
"Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. VwGH 20.09.1995, 95/13/0134, VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung iSd FLAG Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer begründeter Weise zu enthalten und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen und das/die Gutachten nicht unschlüssig sind (vgl. VwGH 31.05.1994, 94/14/0013, VwGH 30.06.1994, 92/15/0215, VwGH 21.02.2001, 96/14/0139, VwGH 03.11.2005, 2002/15/0168).
Wird für eine volljährige Person die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag beantragt bzw. stellt eine volljährige Person einen Eigenantrag auf die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag, so hat sich das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren darauf zu erstrecken, ob diese Person wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, vgl. auch VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice - keine andere Form der Beweisführung
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen, hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307).
Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, vgl. auch die von Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 zitierte Rechtsprechung).
…..
Beibringung eigener Beweismittel
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). …..
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bei volljährigen "Kindern"
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, Rz 5 zu § 8). Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009, vgl. weiters Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 5 und 19 ff). ….
§ 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 regelt weiters, unter welchen Voraussetzungen bei Behinderungen der Grundbetrag an FB gewährt werden kann: Dieser steht für volljährige Kinder zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Hierbei ist auch eine Behinderung im psychischen Bereich als geistige Behinderung iSd obigen Bestimmungen anzusehen (VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). …"
V. Erwägungen:
Als maßgebend ist im Gegenstandsfall - nach oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen samt bezughabender Rechtsprechung - zu erachten, ob unabhängig vom GdB selbst dann, wenn dieser 100 % betragen sollte, bei der Bf vor vollendetem 21. Lebensjahr (10/2016) bzw. wie hier während der nachfolgenden Berufsausbildung an der HTL-Abendschule spätestens vor vollendetem 25. Lebensjahr (10/2020) eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten war.
Aus diesem Grund kann auch dem nach eingehender Leidensschilderung vorgebrachten Beschwerdebegehren, es sei eine "Neuevaluierung des GdB im Hinblick auf die tatsächlichen Einschränkungen" dahin vorzunehmen, dass der GdB mit zumindest 60 % bis 70 % als angemessen anzusetzen sei, verfehlt bzw. muss ins Leere gehen, da dem Ausmaß des GdB im Gegenstandsfall keine rechtliche Bedeutung beizumessen ist.
Wie oben dargelegt, sind die Abgabenbehörden wie auch das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 u.a.). Es obliegt dem BFG lediglich, die Vollständigkeit sowie die Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit der Gutachten zu überprüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
Eine Unvollständigkeit ist für das Bundesfinanzgericht insofern in keiner Weise erkennbar, da - nach näherer Überprüfung durch das BFG - sämtliche vorliegenden, von der Bf beigebrachten und auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Befunde, Arztbriefe, psychiatrischen Bestätigungen etc., also sämtliche vorhandenen ärztlichen und sonstigen Unterlagen von den Gutachtern als "relevante Befunde" vollständig berücksichtigt, teils auch ausführlich zitiert wurden. Insbesondere wurden auch die psychotherapeutische Stellungnahme der MagAA vom 17.8.2023 und der Arztbrief der OÄin DrK vom 29.4.2024, worauf die Bf ausdrücklich verweist, wie auch nochmals eine ausführliche Leidensschilderung (siehe im Viertgutachten) und das Vorbringen im Vorlageantrag in die Begutachtung miteinbezogen. Zudem wurden - wie von der Bf moniert - die Beeinträchtigung durch Emetophobie (Phobie vor Erbrechen) im Dritt- und Viertgutachten sowie auch das gynäkologische Leiden Endometriose im Viertgutachten, sohin letztlich insgesamt vier Leiden festgestellt.
Dennoch sind die ärztlichen Sachverständigen, jeweils Fachärzte für Neurologie bzw. für Neurologie und Psychiatrie, in den Gutachten v. 15.12.2022, 30.6.2024 und 9.12.2024 übereinstimmend zum Ergebnis gelangt, dass
a) der Gesamtgrad der Behinderung ab 12/2022 20 % und ab 04/2024, dies unter
Bedachtnahme auf den Arztbrief DrK, 30 % beträgt und
b) voraussichtlich KEINE DAUERNDE Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Die diesbezüglich übereinstimmenden und damit nicht widersprüchlichen Begründungen, eine Erwerbsunfähigkeit sei aufgrund noch offener Therapieoptionen bzw. mangels Dauermedikation und laufender fachärztlich-psychiatrischer Betreuung nicht ausreichend begründbar, wird vom BFG nicht als unschlüssig erachtet. Für das BFG erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass erst dann, wenn eine umfassende Behandlung mit möglichen anderweitigen Medikamenten/Psychopharmaka, die seitens der Bf verträglich sind, sowie unter ständiger fachärztlicher und therapeutischer Begleitung erfolgt, überhaupt beurteilt und festgestellt werden könnte, ob sich der Gesundheitszustand der Bf aufgrunddessen allenfalls verbessert oder ob die Bf dennoch und damit auf Dauer arbeitsunfähig ist.
Der einzige Widerspruch ist für das BFG im Erstgutachten v. 28.8.2015 erkennbar:
Hierin wird nämlich zum Einen eine vorliegende dauernde Erwerbsunfähigkeit zunächst bejaht, zugleich aber nicht von einem "Dauerzustand" (= nicht angekreuzt) ausgegangen, sondern ist vielmehr von einer Nachuntersuchung in 3 Jahren wegen "möglicher Stabilisierung" die Rede. Nach dem Dafürhalten des BFG stellt dies wohl einen Widerspruch in sich selbst dar. Da die damalige Sachverständige keinen Dauerzustand, sondern eine mögliche Besserung des Gesundheitszustandes angenommen hat, war die bescheinigte dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Bf offensichtlich verfehlt.
VI. Ergebnis:
Fest steht, dass laut mehrfachen SMS-Bescheinigungen die hier (allein) maßgebliche voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Bf übereinstimmend verneint wurde.
Wie oben ausgeführt, ist das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden.
Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit der Gutachten ist für das BFG nicht erkennbar, insofern es auch keiner Ergänzung bedarf.
Besteht keine vor dem 21./spätestens 25. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu.
Da aufgrund des widersprüchlichen Erstgutachtens aus 2015 nach Ansicht des BFG auch bereits in vorhergehenden Zeiträumen keine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit vorgelegen war, war die Beschwerde - entgegen dem Antrag des Finanzamtes im Vorlagebericht - zur Gänze abzuweisen.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Grundbetrag an Familienbeihilfe bei Geltendmachung eines Eigenanspruches zusteht, ergibt sich bereits aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Hinsichtlich der Frage, ob noch vor dem 21./25. Lj. eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" eingetreten war, ist das BFG an die Bescheinigungen (gutachterlichen Feststellungen) des Sozialministeriumservice gebunden. Eine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" liegt daher nicht vor, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Innsbruck, am 24. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100295/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100295.2025
- Stammnummer
- 149384
- Gültig
- 24.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF