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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104520/2019

Keine außergewöhnliche Belastung der Übernahme der Pflegekosten für den Vater, wenn dieser als erblicher Witwer eine Erbverzichtserklärung nach seiner verstorbenen Ehegattin (Mutter der Abgabepflichtigen) und die Tochter als Alleinerbin eine unbedingte Erbserklärung nach dem Tod der Mutter abgab

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104520/2019vom 15.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach § 143 Abs. 1 ABGB idF vor BGBI. I 15/2013 schuldet ein Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit liegt auch bei unzureichender Altersversorgung oder bei Pflegebedürftigkeit vor. Nach § 143 Abs. 3 ABGB muss ein Elternteil zur Deckung seines Lebensbedarfes grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens heranziehen. Die Heranziehung des eigenen Vermögens muss zumutbar sein (OGH 9.6.2009, 10b88/09m). Vermögenslosigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsbedürftige zwar Vermögen hat, jedoch nur solches, das zur Bestreitung des Unterhaltes nicht verwertbar ist (OGH 7.11.1951, 20b718/51). Herr ***VNV*** ***NNA*** gab im Verlassenschaftsverfahren nach Frau ***VNM*** ***NNA*** eine Erbsentschlagungserklärung ab. Durch diese Entschlagung verzichtete der Vater der Beschwerdeführer freiwillig auf den Erhalt von verwertbaren Vermögen. Als erblicher Witwer war er erbberechtigt und wäre ihm der gesetzlichen Erbteil nach dem Ableben seiner Frau zugestanden. Die Liegenschaften waren jedenfalls verwertbare Vermögenswerte, da die Liegenschaften nicht als Wohnsitz dienten und somit veräußert oder vermietet hätten werden können. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 21.10.1999, Ro 98/15/0201 RS 1 folgendes aus: "Nach § 34 Abs. 1 EStG sind außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, bei der Ermittlung des Einkommens insoweit abzuziehen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Von einer solchen Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden, soweit eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet. Dabei ist es gleichgültig, ob dem Steuerpflichtigen die Belastung unmittelbar durch den Vermögenserwerb, etwa als Nachlassverbindlichkeit, oder nur mittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vermögenserwerb erwächst, weil für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit neben rechtlichen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sind. Selbst wenn daher ein Aufwand die Verlassenschaft rechtlich nicht belastet, dessen ungeachtet aber in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Verpflichtungen entsteht, die auf die Annahme der Erbschaft zurückzuführen sind, kann von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Grunde nach erst dann gesprochen werden, wenn der Aufwand das erworbene Vermögen übersteigt (Hinweis E 9.6.1982, 13/3814/80; E 25.9.1984, 84/14/0040). Eine außergewöhnliche "Belastung" nach § 34 Abs. 1 EStG muss sich auf das Einkommen beziehen, zumal nur dann eine Auswirkung auf die (einkommensbezogene) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 zu § 34). Sie ist zu verneinen, wenn dem Steuerpflichten die zwangsläufigen Aufwendungen nur deshalb erwachsen, weil ihm das zu ihrer Deckung dienende Vermögen zugekommen ist (Hinweis E 17.2.1982, 13/1696/80)." Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 21.10.2015, Ro 2014/13/0038 folgendes aus: "Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann nicht gesprochen werden, soweit eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet (vgl. das Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 98/15/0201, mwN)." Die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Pflegekosten ergibt sich aus mehreren Normen, darunter §§ 143 Abs. 1, 234 Abs. 1 ABGB sowie § 26 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 WSHG. Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG 6. ABSCHNITT - ERSATZ VON LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSBEDARFES § 25. Für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten Ersatz zu leisten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat. Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben § 26. (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, 1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder 2. wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde. (2) Die Kosten der folgenden Leistungen sind vom Empfänger der Hilfe jedenfalls nicht zu ersetzen: 1. aller Leistungen, mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden, 2. der Hilfe für werdende Mütter oder Wöchnerinnen 3. der Leistungen anläßlich einer Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, 4. der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung. (3) Bezieht der Hilfeempfänger Pflegegeld, so ist für Leistungen aus der stationären Pflege zunächst dieses zum Kostenersatz entsprechend heranzuziehen. (4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers der Hilfe über. Die Erben sind jedoch zum Ersatz der für den Empfänger der Hilfe aufgewendeten Kosten auch dann verpflichtet, wenn dieser zu Lebzeiten nicht ersatzpflichtig gewesen wäre. Die Erben haften stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder die Ehegattin oder die eingetragene Partnerin oder den Ehegatten oder den eingetragenen Partner der Empfängerin oder des Empfängers der Hilfe, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird. (5) Schadenersatzansprüche wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt. Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 WSHG ist der Empfänger von Sozialleistungen zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er innerhalb von drei Jahren durch Handlungen oder Unterlassungen (z.B. Verzicht auf Erbschaft) seine Mittellosigkeit selbst herbeigeführt hat. Im vorliegenden Fall hat Herr ***VNV*** ***NNA*** auf die Erbschaft verzichtet, was die Verpflichtung zum Kostenersatz auslöst, unabhängig davon, ob die Pflegekosten vor oder nach der Erbschaftserklärung entstanden sind. Die Rückzahlungsverpflichtung bezieht sich auch auf die Nachlassverbindlichkeiten des Hilfeempfängers gemäß § 26 Abs. 4 WSHG. Die Rechtsansprüche gegenüber Dritten gehen während der Hilfeleistung auf den Fonds Soziales Wien über, sofern die schriftliche Anzeige erfolgt (§ 27 WSHG). Für den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen ist eine wesentliche Vermögensminderung erforderlich (§ 34 Abs. 1 Z 3 EStG). Die zwangsläufigen Aufwendungen sind der Beschwerdeführerin aufgrund der Unterhaltspflicht gemäß § 143 ABGB erwachsen. Der Zwangsläufigkeit steht jedoch die Freiwilligkeit der unbedingten Erbschaftsannahme nach ihrer Mutter durch die Beschwerdeführerin entgegen (vgl. BFG vom 23.12.2015, RV/7105634/2015, RS1). Ebenso steht der Zwangsläufigkeit § 25 WSHG in Verbindung mit § 26 WSHG entgegen, da der Vater der Beschwerdeführerin 2 Jahre vor seinem Todestag als erblicher Witwer freiwillig auf die Einantwortung eines Vermögens nach seiner verstorbenen Ehegattin verzichtet hatte und folglich seine Mittellosigkeit freiwillig herbeigeführt hatte. Die Beschwerdeführerin wiederum hat mit ihrer unbedingten Erbserklärung nach dem Tod ihrer Mutter auch jenen Teil des Erbes erhalten, den ihr Vater als erblicher Witwer erhalten hätte, hätte er sich nicht freiwillig, unabhängig aus welchen Beweggründen, des Erbes entschlagen. Die Erbsentschlagung zwei Jahre vor dem Tod des Vaters verursachte dessen freiwillige Mittellosigkeit, aufgrund dessen er die entstanden Pflegekosten nicht bezahlen konnte. Darüber hinaus kann von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden, da die Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet. Die Belastung der Beschwerdeführerin ist nur eingetreten, da die Erbsentschlagung von Herrn ***VNV*** ***NNA*** (Vater der Beschwerdeführerin) im Verlassenschaftsverfahren nach Frau ***VNM*** ***NNA*** (Mutter der Beschwerdeführerin) erst überhaupt zur Zahlungsunfähigkeit des Herr ***VNV*** ***NNA*** betreffend Pflege- und Krankheitskosten geführt hat. Die Erbsentschlagung war freiwillig und vergrößerte so das eingeantwortete Vermögen der Tochter. Die Erbsentschlagung ist daher einer Schenkung von Vermögen gleichzuhalten, die das Vermögen des Pflegebedürftigen verringert. Vgl BFG 14.07.2025, RV/5101205/2018, Keine außergewöhnliche Belastung aus Pflegekosten der Mutter nach Wohnungsschenkung. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass die Belastung gegenüber der übernommenen Vermögenssubstanz nicht gedeckt ist. Die mögliche Verwendung des Vermögens des Herrn ***VNV*** ***NNA*** wäre zumutbar gewesen, zumal die übertragenen Liegenschaften nicht seinen Hauptwohnsitz betroffen hätten. Die von der Beschwerdeführerin für ihren Vater getragenen Pflege- und Krankheitskosten in den Jahren 2013 und 2014 sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 sind daher als unbegründet abzuweisen. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist zulässig, da keine ausdrückliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Erbsentschlagung als eine freiwillig herbeigeführte Vermögenslosigkeit zur Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen der unterhaltsverpflichteten Erben führen kann. Wien, am 15. Oktober 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104520/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104520.2019
Stammnummer
149382
Gültig
15.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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