Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0298-G/03
Werbungskosten eines Biologielehrers für die Teilnahme an einem meeresbiologischen Seminar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-G/03vom 24.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dasselbe gilt für Aufwendungen eines meeresbiologischen Seminars eines Biologielehrers.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der XY, vom 6. August 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. Juli 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist AHS-Lehrerin aus dem Fach
Biologie und beantragte unter anderem in der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 die nunmehr
strittigen Aufwendungen für die Teilnahme an einem Meeresbiologiekurs in
Höhe von S 9.000,- als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Begehren
wurde im angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass die mit
diesem Kurs verbundenen Ausgaben den Kosten der privaten Lebensführung
zuzurechnen seien, da keine ausschließlich berufliche Bedingtheit
erkennbar sei.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt,
dass das Seminar durch das Pädagogische Institut des Bundes in Graz als
Fortbildungsveranstaltung für Biologielehrer ausgeschrieben worden sei. Aus
dem Kursprogramm sei zu entnehmen, dass während der gesamten
Seminarveranstaltung jeden Tag 8 Stunden theoretischer und praktischer
Seminarbetrieb geherrscht habe. Zeitlich gesehen entspreche das Seminarangebot
jedenfalls der durchschnittlichen Arbeitszeit bei der Berufsausübung. Die
inhaltliche Thematik wende sich an die Bedürfnisse der Lehrerschaft mit dem
Ziel, dem Lehrer für seinen Unterricht bzw. bei der Berufsausübung
einen Lehrstoff zu vermitteln. Aus dem Seminarprogramm sei zu ersehen, dass das
Lehrstoffangebot der Vertiefung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse der
Berufungswerberin diene. Sie unterrichte an einer allgemein bildenden
höheren Schule bei rund 20 Wochenstunden Gesamtunterrichtszeit 16
Wochenstunden im Fach Biologie. Ergänzend wurden die Seminarunterlagen
übermittelt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt damit, dass das Programm täglich drei Stunden Vorträge und
Diskussionen beinhalten würde. Nach einer zweistündigen Mittagspause
habe anschließend eine Bootsfahrt mit Schnorcheln und Tauchen
stattgefunden, was ebenfalls drei Stunden gedauert habe. Anschließend habe
noch eine Abschlussbesprechung im Übungsraum stattgefunden. Dieses Programm
sei nicht so gestaltet, dass es ausschließlich für interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe der Berufungswerberin (eine genaue Teilnehmerliste
sei nicht vorgelegt worden) von Interesse sei. Auch werde nicht mindestens so
viel Zeit für rein berufliche Zwecke aufgewendet, wie bei der laufenden
Berufsausübung (täglich nur drei Stunden Vorträge und
Diskussionen).
In dem dagegen erhobenen
Vorlageantrag wird ergänzend vorgebracht, dass ein Wissen über die
momentane meeresbiologische Situation der Adria sehr wohl notwendig sei, um es
in den Unterricht bzw. auch im Wahlpflichtfach Biologie und Umweltkunde in der
Oberstufe, das fächerübergreifend unterrichtet werde, einfließen
zu lassen. Das Programm und die Durchführung seien auf Biologen abgestimmt
gewesen. Zur Tätigkeit eines Biologen gehöre beobachten und sammeln.
Um die Lebewesen der Spritzwasserzone zu sammeln und zu beobachten sei ein
Aufenthalt im Wasser notwendig. Weiters verwies die Berufungswerberin darauf,
dass einer Fachkollegin, die auch am Kurs teilgenommen habe, die Aufwendungen
als Werbungskosten anerkannt worden wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Nach Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 9 ff zu § 20, und die dort
zitierten VwGH-Erkenntnisse, werden dadurch die Aufwendungen für die
Lebensführung, dh. Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen,
typisierenden Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen
Fall der Privatsphäre zugerechnet werden, vom Abzug ausgeschlossen. Soweit
sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher
Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht
abzugsfähig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich
vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines
Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen
Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht,
und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen (siehe VwGH 6.11.1990, 90/14/0176). Aufwendungen oder Ausgaben, die
sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung
veranlasst sind, stellen somit grundsätzlich keine Werbungskosten dar
(Aufteilungsverbot).
Das von der Berufungswerberin besuchte
Meeresbiologieseminar fand in Pula (Kroatien) statt. Kosten einer Auslandsreise
sind grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung,
außer sie sind ausschließlich oder nahezu ausschließlich
beruflich veranlasst. Die ausschließliche berufliche Veranlassung von
Studienreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen
(VwGH vom 13. 12.1988, 88/14/0002). Kosten für Studienreisen, deren
Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten Lebensführung
zuzuordnen. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene Reisekosten, die
anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht
als Werbungskosten abzugsfähig.
Zur Anerkennung der nahezu ausschließlichen
beruflichen Veranlassung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Planung und Durchführung
der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen
Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus
überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
2. Die Reise muss nach Planung
und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten,
Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in
seinem Beruf zulassen (VwGH vom 27.5.1999, 97/15/0142).
3. Das Reiseprogramm und seine
Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich
auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt
sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (VwGH vom 18.3.1992,
91/14/0171).
4. Allgemein interessierende
Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen,
der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet
wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden
täglich auszugehen. Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich
interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu
den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen.
In der Internetseite der Meeresschule Valsaline wird unter
anderem auf Folgendes hingewiesen:
Das Meeresbiologische Seminar sei speziell für die
Bedürfnisse der Lehrerschaft entwickelt worden. Ein für diesen
Fortbildungskurs verfasstes Skriptum solle das Übernehmen des Gelernten in
den Unterricht an den Schulen erleichtern. Die fünf Programmtage des
Seminars würden zur Hälfte im Schulungsraum und zur anderen
Hälfte im Freiland gestaltet werden. In Aquarien mit fließendem
Meereswasser würden Tiere und Pflanzen als Anschauungsmaterial gehalten
werden. Qualifizierte Meeresbiologen würden Multimediavorträge halten
und die Teilnehmer während des Kurses begleiten. Weitere Fixpunkte seien
Mikroskopieren, Videodokumentationen und Bootsausfahrten. Zu jedem Spezialthema
würden spezielle Beispiele und Organismen im Labor und im Freien
demonstriert werden. Die Ergebnisse würden digital aufbereitet werden. Die
Lehrer würden im Laufe des Seminars zahlreiche Anwendungsbeispiele kennen
lernen, die den Lehrplan für Biologie zum Teil ergänzen und ihnen die
Möglichkeit geben würden, die Themen an der Schule durch viele selbst
gewonnene Erfahrungen lebendiger und eindrucksvoller zu gestalten. Zahlreiches
Anschauungsmaterial, das von der Meeresschule zur Verfügung gestellt oder
im Laufe des Seminars selbst gesammelt werde, solle dabei helfen.
Aus der von der
Berufungswerberin vorgelegten Teilnahmebestätigung und dem Skriptum geht
unter anderem der Inhalt des in der Zeit vom 18.8.2001 bis 25.8.2001 besuchten
Meeresbiologischen Seminars hervor:
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Allgemeiner Teil:
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Ökosystem Mittelmeer - Ozeanographie &
Ökologie Marine Lebensräume Lebensformtypen bei
Meerestieren Biotische und Abiotische Faktoren
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Spezieller Teil:
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Meerestiere und Pflanzen der Adria - Systematik und
Morphologie Das Benthal und seine Bewohner Die Adria: ein
bedrohter Lebensraum
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Projekt:
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Lebensraumanalyse in Bezug auf natürliche und
anthropogene Einflüsse
Zeiteinteilung:
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09:00 - 09:45
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Vortrag
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09:45 - 10:00
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Pause
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10:00 - 11:00
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Vortrag
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11:00 - 12:00
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Demonstration und Diskussion
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12:00 - 14:00
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Mittagspause - Mittagsmenü
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14:00 - 17:00
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Bootsausfahrt, Schnorcheln / Tauchen, Demonstration der
Themen und Lebensräume im Freiland
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17:00 - 18:00
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Abschlussbesprechung im Übungsraum
Die Kosten für die Teilnahme haben S 9.000,-
betragen. Davon sind S 2.900,- auf Unterkunft und Verpflegung und S 6.100,- auf
die Kursgebühr gefallen.
Nach den Angaben der Berufungswerberin ist das besuchte
Seminar durch das pädagogische Institut des Bundes in Graz als
Fortbildungsveranstaltung für Biologielehrer ausgeschrieben worden und es
hätte auch eine Anmeldung am Institut für Faunistik und
Tierökologie durchgeführt werden müssen. Eine Teilnehmerliste
konnte nicht vorgelegt werden. Die Meeresschule teilte der Berufungswerberin in
einem Schreiben mit, dass wegen einer Umstellung des EDV-Systems im Jahr 2002
eine komplette Teilnehmerliste dieser Veranstaltung nicht erhoben hätte
werden können. Aus den Daten des elektronischen Schriftverkehrs hätten
wenigstens die drei akademischen Teilnehmer aus dem Raum Österreich
rekonstruiert werden können. Ob ausschließlich interessierte
KollegInnen der Berufsgruppe der Berufungswerberin an diesem Seminar
teilgenommen haben, lässt sich demnach nicht beurteilen.
Die Darlegung der einigermaßen konkreten Verwertung
der erworbenen Kenntnisse in ihrer beruflichen Tätigkeit ist der
Berufungswerberin nicht überzeugend gelungen. Anlässlich der
Beantwortung eines Vorhalts, in dem die Berufungswerberin eingeladen wurde, den
Umfang der Nutzung des Inhalts des Seminars in ihrer beruflichen Tätigkeit
konkret nachzuweisen und der Berufungswerberin vorgehalten wurde, dass der
Anteil der Meeresbiologie am Unterrichtsfach Biologie in einer AHS nur einen
geringen Anteil im Vergleich zu allen anderen Unterrichtsthemen im Biologiefach
einnehmen würde, erläuterte die Berufungswerberin, dass das Fachgebiet
Meeresbiologie im Lehrplan explizit genannt werde. Sie habe darüber hinaus
ein eigenes Wahlfach über Meeresbiologie für Schüler anbieten
wollen, welches aber schlussendlich nicht veranstaltet worden sei, was aber
nicht in ihrem Verschulden gelegen sei. Für den Unterricht dieses
Wahlfaches Meeresbiologie sei vom Pädagogischen Institut der Besuch des in
Diskussion stehenden Seminars in Pula vorgeschrieben worden. Ohne die
Teilnahmebestätigung an diesem Seminar hätte sie dieses Wahlfach
grundsätzlich nicht betreuen können. Als Anlage wurden Kopien von
fünf Vortragsfolien übermittelt, die jedoch nicht aus dem Skriptum
für das Seminar stammen. Dass die Berufungswerberin in diesem Seminar
Kenntnisse erworben hat, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in
ihrem Beruf zulassen würde, nämlich in der Form, dass der Inhalt des
Seminars im Unterricht verwendet oder in einem Wahlfach vorgetragen worden sei,
geht aus dem Vorbringen der Berufungswerberin nicht hervor. Hinsichtlich des in
diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwandes im Vorlageantrag, dass ein Wissen
über die momentane meeresbiologische Situation der Adria sehr wohl
notwendig sei, um es in den Unterricht bzw. auch im Wahlpflichtfach Biologie und
Umweltkunde in der Oberstufe, das fächerübergreifend unterrichtet
werde, einfließen zu lassen, ist zu berücksichtigen, dass das Wissen
über die momentane meeresbiologische Situation der Adria für jeden an
der Adria urlaubenden Abgabepflichtigen von Interesse sein kann.
Das ca. 30 Seiten umfassende Skriptum erläutert die
oben dargestellten Inhalte des Seminars. Im Vorwort wird unter anderem
dargelegt, dass die Themen sehr weit gefasst und nicht vollständig
ausgeführt seien. Sie sollen einen kurzen Überblick verschaffen und
den Leser bzw. Hörer zu einem speziellen Ausschnitt aus der jeweiligen
Thematik hinführen. Ein Blick in das Skriptum, beispielsweise zu dem
lediglich 2 Seiten umfassenden Thema "Ökosystem Mittelmeer - Ozeanographie
& Ökologie", lässt erkennen, dass die vorgetragenen
Unterabschnitte (Entstehungsgeschichte des Mittelmeeres, Topographie des
Mittelmeerraumes, Zirkulationsverhältnisse im Mittelmeer,
Oberflächenströmungen, Vertikale Strömungen, Nährstoffarmut
des Mittelmeeres, Gefährdung durch Überdüngung am Beispiel der
Adria) auf Grund ihrer Kürze lediglich Wissen von allgemeinem Interesse
vermitteln können, sodass eine Anziehungskraft der inhaltlichen Themen des
Seminars auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte
Teilnehmer durchaus gegeben ist. Die Themen werden nur oberflächlich
behandelt, sodass der interessierte Laie jederzeit die Möglichkeit hat, dem
Inhalt zu folgen. Der Mittelmeerurlauber kommt durch dieses Skriptum in
kürzester Zeit zu allgemeinen Informationen über das Mittelmeer. Auch
die nur ca. 4 Seiten umfassende, ergänzend vorgelegte Mitschrift lässt
keine ausschließlich fachspezifische Ausrichtung des Seminars auf die
Berufsgruppe der Biologielehrer erkennen.
Dem Bemühen der Berufungswerberin, den zeitlichen
Verlauf und Ablauf des Aufenthaltes in Pula so darzustellen, dass ein
8-Stunden-Tag mit Vorträgen und praktischer Arbeit ausgefüllt sei, ist
entgegen zu halten, dass der zeitliche Tagesablauf, wie oben beschrieben, einen
nicht unbeträchtlichen Teil (konkret jeden Nachmittag von 14.00 bis 18.00
Uhr) an Bootsausfahrten und Schnorcheln bzw. Tauchen, einschließlich
Diskussion im Übungsraum, umfasst. Wenngleich die Berufungswerberin in
ihrem Vorlageantrag darauf hinweist, dass diesbezüglich zur Tätigkeit
eines Biologen Beobachten und Sammeln gehören würde und ein Aufenthalt
im Wasser notwendig sei, um z.B. die Lebewesen der Spritzwasserzone zu sammeln
und zu beobachten, so ist zu berücksichtigen, dass auch ein nicht der
Berufsgruppe der Berufungswerberin angehörender Schnorchler bzw. Taucher
ebenfalls die Lebewesen und Gewächse im Meer beobachtet und sich an der
Unterwasserwelt erfreut und damit derselben Tätigkeit wie die
Berufungswerberin nachgeht. Das Schnorcheln bzw. Tauchen ist eine weit
verbreitete Urlaubsbeschäftigung am Meer und übt eine große
Anziehungskraft aus. Damit hat für die Berufungswerberin die
Möglichkeit bestanden auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen zu
können. Wie bereits oben ausgeführt, ist dies ungerecht gegenüber
jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine
solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht
ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten
Einkommen tragen müssen.
Hinzu kommt, dass der Aufenthalt am Meer im Sommer zu einer
Vielzahl von Unternehmungen genutzt werden kann. Der eingangs erwähnten
Internetseite der Meeresschule Valsaline zur Lehrerfortbildung ist zu entnehmen,
dass Erholung, Entspannung und geselliges Beisammensein während des Kurses
nicht zu kurz kommen dürfe. Man solle das mediterane Flair der Stadt Pula
genießen und die herrliche Küste zum Spazieren, Radfahren und Laufen
nutzen oder sich beim Baden und Sonnen entspannen. Würde der zeitliche
Ablauf des in Streit stehenden Seminars für derartige Aktivitäten
keine Zeit lassen, würde nicht darauf hingewiesen werden. Nachdem Pula ein
typisches Sommerurlaubsziel darstellt ist nicht anzunehmen, dass die
Berufungswerberin das nicht genutzt hat. Dieser Programmpunkt übt ohne
jeden Zweifel für einen allgemein interessierten Interessentenkreis eine
hohe Anziehungskraft aus, da dieses Freizeitprogramm allgemein für jeden
einen entsprechenden Erholungs- und Freizeitwert darstellt.
Legt man bei der Beurteilung, ob andere allgemein
interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen
eingenommen haben, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird, eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich ca. acht Stunden
täglich zugrunde (vgl. z.B. VwGH 26.6.1990, 89/14/0106, VwGH 19.10.1999,
99/14/0131), ist bei den neben den Aufenthalten im Freien bzw. im Meer
verbleibenden Vorträgen von 3 Stunden täglich nicht davon
auszugehen, dass andere allgemein interessierende Programmpunkte (vergleiche das
schon erwähnte Programm mit Bootsausfahrten, Schnorcheln oder Tauchen) nur
außerhalb der Normalarbeitszeit absolviert worden wären.
Gesamt gesehen ist daher im konkreten Fall von einem
Mischprogramm auszugehen, das der privaten Lebensführung zuzuordnen ist,
was zur Folge hat, dass die Kosten der berufungsgegenständlichen Reise
nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.
Dass der Berufungswerberin durch die Teilnahme an diesem
Seminar für ihren Unterricht unter anderem ein Lehrstoff vermittelt wurde
wird nicht in Zweifel gezogen. Für die von ihr angestrebte Anerkennung der
mit der Teilnahme an diesem Seminar verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten
ist daraus aber nichts gewonnen, weil Aufwendungen für die
Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 auch dann nicht
abgezogen werden dürfen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die grundsätzliche Zuordnung
der Aufwendungen für das Seminar zum Bereich der Lebensführung durch
das Finanzamt kann angesichts des unbestreitbaren außerordentlichen
Erlebnis- und Erholungswertes des in Rede stehenden Aufenthalts in Pula nicht
als rechtswidrig erkannt werden.
Was schließlich den Hinweis der
Beschwerdeführerin betrifft, dass einer Fachkollegin, die auch am Kurs
teilgenommen habe, die Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt worden
wären, genügt es darauf hinzuweisen, dass aus einer - allenfalls
rechtswidrigen -Vorgangsweise gegenüber Dritten niemand für sich einen
Anspruch auf vergleichbares Vorgehen ableiten kann. Es ist daher ohne jegliche
Bedeutung, ob das Finanzamt etwa gegenüber anderen Abgabepflichtigen nicht
in gleichartiger Weise wie gegenüber der Berufungswerberin vorgegangen ist
(VwGH 24.4.1997, 93/15/0069).
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 24.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0298-G/03
- Stammnummer
- 14935
- Gültig
- 24.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF