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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100318/2025

Verfassungskonformität des § 3 Abs. 4 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100318/2025vom 25.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

4.1.4 Werden Fixkosten nach Punkt 4.1.1 lit. a für Zeiträume geltend gemacht, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, sind diese Fixkosten bei der Berechnung des FKZ 800.000 nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. Als Nachweis können zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen herangezogen werden, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen und eine endgültige Einigung auf eine aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit sachgerechte (ex ante Betrachtung) Bestandszinsminderung beinhalten. Liegt keine diese Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden; dabei ist der für die Beantragung des FKZ 800.000 nach Punkt 4.2 ermittelte Prozentsatz des Umsatzausfalls als Ausgangspunkt der Berechnung heranzuziehen. Insoweit der Umsatzausfall dem Bestandsobjekt zuzurechnen ist, entspricht der sich daraus ergebende Prozentsatz dem prozentuellen Anteil der im Bestandsvertrag vereinbarten Bestandszinsen, der aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes nicht als Fixkosten geltend gemacht werden kann. Sind nur Teile eines Bestandsobjektes von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann. …. 8.5 Wurde von der COFAG ein (anteiliger) FKZ 800.000 für Fixkosten nach Punkt 4.1.1 lit. a gewährt, die für Zeiträume, in denen das Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, geltend gemacht wurden und unterschreitet der gemäß Punkt 4.1.4 zu berücksichtigende Betrag den von der COFAG für diese Fixkosten im Rahmen der Berechnung des gewährten FKZ 800.000 herangezogenen Betrag, hat eine anteilige Rückforderung des FKZ 800.000 durch die COFAG, in dem Ausmaß, in dem für den Differenzbetrag ein FKZ 800.000 gewährt wurde, zu erfolgen. Wurde der FKZ 800.000 bis zum 31. Dezember 2021 beantragt und überschreitet der von der COFAG für diese Fixkosten gewährte (anteilige) FKZ 800.000 die betragliche Grenze (Relevanzgrenze) des § 3b Abs. 5 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 228/2021, nicht, hat eine Rückforderung nur zu erfolgen, wenn es nachträglich zu einer tatsächlichen Aufwandsminderung beim Unternehmen hinsichtlich der geltend gemachten Fixkosten nach Punkt 4.1.1 lit. a kommt. Nach Punkt 6.2.7 hat der Antragsteller eine entsprechende tatsächliche Aufwandsminderung der COFAG unverzüglich schriftlich bekannt zu geben." § 3b Abs. 5 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, idF BGBl. I Nr. 228/2021 lautete: "(5) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler in den nach Abs. 3 zu erlassenden Richtlinien eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des begünstigten Unternehmens abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Rückforderungen solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen haben insoweit zu erfolgen, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Die betragliche Grenze beträgt EUR 12.500 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2002 idF BGBl. I Nr. 153/2020." Die Bestimmung des § 3b Abs. 5 ABBAG-Gesetz wurde mit BGBl. I Nr. 86/2024 aufgehoben und durch § 3 Abs. 4 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024, ersetzt welche lautet: "Mit Verordnung nach Abs. 2 ist eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des Vertragspartners abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandszinszahlungen beinhaltet haben. Rückforderungs- oder Rückerstattungsansprüche aufgrund solcher anteiliger finanzieller Maßnahmen bestehen insoweit, als sie die betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war. Für Rückforderungen oder Rückerstattungen von finanziellen Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt wurden, beträgt die betragliche Grenze 12 500 Euro pro Kalendermonat und Vertragspartner und gilt als bewilligt im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009." § 15 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024 lautet: "(1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht 1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024; 2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag. (2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt. (3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. (4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen." Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sind lediglich Rückforderungen oder Rückerstattungen von finanziellen Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt wurden, von der Relevanzgrenze des § 3 Abs. 4 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz erfasst. Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Fall der FKZ 800.000 nicht bis zum 31. Dezember 2021 beantragt wurde. Bereits Punkt 8.5. der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 sieht eine zeitliche Begrenzung der Relevanzgrenze nach § 3b Abs. 5 ABBAG-Gesetz vor. Da die österreichische Rechtsordnung kein Prinzip eines allgemeinen Vertrauensschutzes in den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage kennt, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Aus der Verfassung ist keine allgemeine Garantie dafür abzuleiten, dass sich auf Grund geltender Rechtslage erwartete Vorteile zukünftig auch auf Grund geänderter Rechtslage tatsächlich realisieren (vgl. VfGH 9.10.2017, E 2536/2016, mwN). Die diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken können daher vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitigt der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt. Der Umstand, dass eine in der Vergangenheit erfolgte Überprüfung durch die Behörde eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise als rechtswidrig zu beurteilen (VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0007). Die beschwerdeführende Partei konnte somit nicht darauf vertrauen, dass sie zu Unrecht ausbezahlte Fixkostenzuschüsse auch behalten kann, auch wenn diesbezüglich noch Rechtsfragen zu klären waren. Bereits die VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 in der am 10.01.2022 gültigen Fassung (Zeitpunkt der Antragstellung) enthielt umfassende Bestimmungen über Rückerstattungen: "8. Prüfung und Rückzahlung des FKZ 800.000 8.1 Die nachträgliche Überprüfung von FKZ 800.000 erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020. Bei FKZ 800.000 an Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr, in das die Gewährung des FKZ 800.000 fällt, Umsatzerlöse im Sinne des § 189a Z 5 UGB von EUR 40 Mio. oder mehr erzielt haben, ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung ex-post vorzunehmen. Fällt die Gewährung des FKZ 800.000 in ein Rumpfwirtschaftsjahr, so sind für die Berechnung der Umsatzgrenze für die verpflichtende nachträgliche Überprüfung sämtliche Wirtschaftsjahre heranzuziehen, die im steuerlichen Veranlagungszeitraum enden, in dem der FKZ 800.000 gewährt wurde. Bei allen anderen Unternehmen sind gleichartige Prüfungen auf Basis von Stichproben vorzunehmen. 8.2 Im Zuge der nachträglichen Überprüfung wird insbesondere ermittelt, ob die im Antrag angeführten Fixkosten und der angegebene Umsatzausfall den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ob der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wurde." In diesen Bestimmungen ist keine Relevanzgrenze für Rückforderungen geregelt gewesen, sodass diesbezüglich auch kein Vertrauensschutz gegeben sein kann. Wenn in einer späteren und nunmehr gültigen Fassung der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 eine derartige Relevanzgrenze für vor dem 1.1.2022 eingebrachte Anträge eingeführt wurde, kann dadurch nicht ein Vertrauensschutzinteresse abgeleitet werden, musste die beschwerdeführende Partei bei Antragsstellung ohnehin mit einer Überprüfung von FKZ 800.000 nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020, rechnen und durfte nicht darauf vertrauen, dass bei geringfügigeren Übergenuss der Förderungen eine Rückforderung unterbleibt. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt auch nicht ganz allgemein das Vertrauen in eine bestimmte Rechtsauslegung (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/13/0027). Somit ist die Entwicklung der Rechtsprechung des OGH zu den §§ 1104, 1105 ABGB nicht entscheidend. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen ließen, wie dies z.B. der Fall sein könne, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert werde und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstelle. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist vor allem bei unrichtigen Rechtsauskünften der zuständigen Abgabenbehörde zu berücksichtigen (vgl EuGH 14. September 2006, C- 181/04 bis 183/04, Elmeka). Derartiges wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht behauptet, sodass eine Vertrauensschutzverletzung der belangten Behörde nicht vorliegt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei sind aus der Sicht des Gerichtes zudem nur allgemeiner Natur und zu wenig konkretisiert, sodass das Gericht keinen Anlass sieht, ein Normenprüfungsverfahren (Art 140 B-VG) zu beantragen, zumal die Bedenken - wie bereits ausgeführt - nicht geteilt werden. Die beschwerdeführende Partei wurde im Beschluss vom 8. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012, VfGH 20. 2. 2015, B 1534/2013). Die beschwerdeführende Partei hat daraufhin eingeräumt, dass die mündliche Verhandlung entfallen kann. Zum Hinweis hinsichtlich der Bestandzinsen (keine Unterscheidung zwischen Miet- und Pachtverträgen bei der Gewährung und Rückforderung von Fixkostenzuschüssen) sei ein BFG-Verfahren anhängig und der Anregung, den Ausgang eines anhängigen BFG-Verfahrens abzuwarten und die daraus resultierenden rechtlichen Beurteilungen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, ist zu bemerken, dass kein konkretes Verfahren genannt wurde sodass eine Aussetzung nach § 271 BAO aus diesem Grund nicht in Betracht kommt, da nur zu einem konkreten Verfahren eine Aussetzung der Entscheidung erfolgen kann. Zudem sind beim Bundesfinanzgericht immer wieder Verfahren zu ähnlichen Sach- und Rechtsfragen anhängig, was nicht automatisch zu einer Blockade in der Entscheidungsfindung bei anderen ähnlich gelagerten Fällen führen kann. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus den anzuwendenden Normen, gegen die lediglich verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht wurden. Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften können vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden; die Zulässigkeit einer Revision kann mit einer solchen Frage nicht begründet werden, weil die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt (VwGH 24.4.2025, Ra 2025/02/0061; 21.10.2021, Ra 2021/07/0064; 11.1.2021, Ra 2020/06/0316, 27.2.2015, Ra 2015/06/0009). Linz, am 25. September 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100318/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100318.2025
Stammnummer
149345
Gültig
25.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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