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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100499/2025

Keine Forschungsprämie ohne Nachweis einer eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100499/2025vom 22.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Glaubhaftmachung gemäß lit. a hat unter Zugrundelegung eines Gutachtens der FFG zu erfolgen. Liegt eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht. Der Nachweis gemäß lit. b hat durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu erfolgen, die auf Grundlage einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung über die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ausgestellt wurde. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß. Der § 1 Abs. 1 bis 3 der Forschungsprämienverordnung in der im Jahr 2021 anzuwendenden Fassung normiert: § 1 (1) Der Geltendmachung einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Abs. 2 und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I) zu Grunde zu legen. Die Bestimmungen der § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG 1988 sowie § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind anzuwenden. (2) Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A) sind: 1. Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (beispielsweise freiwillige Sozialleistungen) sowie Vergütungen für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden. Bei Beschäftigten, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, werden die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) herangezogen. 2. Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen. 3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind. 4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind. (3) Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne dieser Verordnung, die gemäß § 108c Abs. 2 Z 2 EStG 1988 an Dritte außer Haus vergeben werden (externe Aufwendungen und Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung, Auftragsforschung), sind keine Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988. B. Ad eigenbetriebliche Forschung In der gegenständlichen Beschwerdesache hat die FFG am 06.06.2023 ein Jahresgutachten betreffend die Tätigkeit der Gesellschaft im Jahr 2021 erstellt und am 27.11.2024 zu den seitens der Bf. gemachten Ausführungen eine Stellungnahme abgegeben. In dem Jahresgutachten führte die FFG aus, dass durch die Gesellschaft weder in Ziel und Inhalt, in Methode bzw. Vorgangsweise noch in Neuheit konkrete eigenbetriebliche F&E-Aktivitäten beschrieben worden sind. Die in der Anforderung als F&E-Aktivitäten dargelegten Tätigkeiten erfüllen nach der FFG nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zur Geltendmachung einer Forschungsprämie. In der Stellungnahme vom 27.11.2024 hat die FFG ausgeführt, dass die Tätigkeit der Gesellschaft die Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 iVm § 108c Abs. 7 und 8 EStG 1988 nicht erfüllt, weil die Tätigkeiten der Gesellschaft überwiegend nicht eigenbetrieblich am Standort Österreich durchgeführt würden: "Das Gesamtprojekt erfüllt die inhaltlichen Kriterien zur Einstufung als F&E. Die wesentlichen F&E-relevanten Entwicklungsschritte wurden jedoch von Partnern geleistet. Die aus dem Gesamtprojekt herausgelösten eigenbetrieblich durchgeführten Tätigkeiten können für sich nicht als F&E Aktivitäten gewertet werden." Auf Grundlage der durch die ***Bf1*** vorgelegten Unterlagen kam die FFG in ihrem Jahresgutachten zu der Ansicht, dass in Ansehung der Gesellschaft überhaupt keine Forschungstätigkeit vorgelegen hat. Die Unterlagen sind von der Gesellschaft nur in einem derart geringen Umfang übermittelt worden, dass es der FFG nicht möglich war, überhaupt eine Forschungstätigkeit der Gesellschaft per se zu bestätigen. Die FFG konnte daher nicht einmal bestätigen, dass die seitens der Gesellschaft angeblich durchgeführte Tätigkeit dem Grunde nach überhaupt als F&E eingestuft werden kann. Nach Vorlage ergänzender Stellungnahmen qualifizierte die FFG in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2024 die Tätigkeit der Bf. zwar als eine solche, die dem Grund nach als Forschung und experimentelle Entwicklung hätte angesehen werden können, kam aber zu dem Schluss, dass die maßgeblichen Forschungstätigkeiten durch andere Gesellschaften - nämlich durch die von der Bf. beauftragten Unternehmen - durchgeführt worden sind. Erst mit dem Vorlageantrag brachte die Bf. vor, dass die GS-GFin der Bf. (***Name GS-GF1***) die Befähigung gehabt habe, entsprechende Forschungstätigkeiten durchzuführen. Unterlagen dahingehend, dass - die GS-GFin für die Bf. tatsächlich selbst eine Tätigkeit im Bereich F&E entfaltet hätte oder/und - die von der Bf. angeführten Personen tatsächlich Tätigkeiten im Bereich F&E durchgeführt hätten und - die seitens der ***ABC GmbH*** verrechneten Mieten tatsächlich für Zwecke im Bereich von F&E-Aktivitäten verrechnet worden wären, sind von der Bf. nicht vorgelegt worden. Insbesondere in der Beschwerde vom 09.02.2024 hat die Bf. die Tätigkeit der Bf. erläutert und unter anderem ausgeführt, - dass mit der ***LMN GmbH***, die über die erforderlichen chemischen Kenntnisse und Ausrüstungen verfügt habe, mit einer Neuentwicklung und einer chemischen Synthese neuer Schmerzmittelkandidaten begonnen worden sei, - dass Prof. ***Nachname1*** (***LMN GmbH***) mittels KI insgesamt 14 Wirkstoffe identifiziert habe, - dass 11 chemische Verbindungen von der ***EU-Gesellschaft*** an der Universität von ***Ort1*** in ***EU-Staat*** getestet worden sein, - dass die ***LMN GmbH*** 8 Verbindungen erfolgreich entworfen und synthetisiert habe, - dass die ***EU-Gesellschaft*** Funktionstest durchgeführt habe, - dass die ***LMN GmbH*** 7 neuartige Verbindungen erfolgreich entworfen und synthetisiert habe, - dass die ***EU-Gesellschaft*** die neuen Verbindungen getestet und bei 2 der 7 Verbindungen "Aktivität" festgestellt habe und - dass nach Aufgabe des ersten Ansatzes mit der ***LMN GmbH*** ein neuer Zugang entwickelt worden sei. Die seitens der Bf. angeführten F&E-Aktivitäten sind daher absolut überwiegend durch die von der Bf. beauftragten Unternehmen durchgeführt oder vorgenommen worden. Nachweise dafür, dass und gegebenenfalls welche Tätigkeiten die Bf. tatsächlich selbst durchgeführt hat oder dass eventuelle Forschungstätigkeiten derart unter der Leitung, Aufsicht und Kontrolle der Bf. gestanden haben, dass der Bf. die Forschungstätigkeit hätte zugerechnet werden können, hat die Bf. nicht vorgelegt. Die Bf. wäre allerdings, da es sich bei der Forschungsprämie - unter den Bedingungen des Vorliegens der Voraussetzungen für F&E im Sinne des § 108c EStG, unter den Voraussetzungen der Forschungsprämienverordnung und unter den Bedingungen des ergänzend zur Auslegung der Begriffe Forschung und experimentelle Entwicklung heranzuziehenden "Frascati Manual" der OECD in der jeweils gültigen Fassung (VwGH 30.09.2015, Ro 2014/15/0018; sowie VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0060-5) - um eine steuerliche Begünstigung handelt, zu einer entsprechenden vollständigen Offenlegung verpflichtet gewesen. Unterlässt es die Abgabepflichtige - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen, überprüfbaren Nachweise zu erbringen, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen (vgl. VwGH 25.5.2004, 2000/15/0052, mwN). Vielmehr hat die Abgabepflichtige, die eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/15/0207, und VwGH 28.10.2004, 2000/15/0054, mwN). Da nach § 269 Abs. 1 BAO das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse hat, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, hätte die Bf. (auch) dem Bundesfinanzgericht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie dem Grunde und der Höhe nach unter Ausschluss jeden Zweifels nachweisen müssen. Diese Nachweisführung hat die Bf. aber sowohl während des finanzbehördlichen Verfahrens als auch während des gesamten finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahrens unterlassen. Das Bundesfinanzgericht war daher unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen, ob bei der Bf. die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Forschungsprämie vorliegen. Nichtsdestotrotz hat das Bundesfinanzgericht die Bf. wiederholt aufgefordert, die Nachweise zu erbringen, dass bei der Bf. eine eigenbetriebliche Forschungstätigkeit vorliegt; die Bf. ist diesen Aufforderungen aber nicht oder nur unvollständig nachgekommen. Die Bf. hat daher Aktivitäten im Bereich eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung nicht nachgewiesen und war daher vom Bundesfinanzgericht festzustellen, dass derartige eigenbetriebliche F&E-Tätigkeiten seitens der Bf. nicht vorgelegen haben. Da die Bf. die Nachweise für eine Tätigkeit im Bereich eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt hat, war der Bf. eine Forschungsprämie nicht zuzuerkennen. C. Ad Verfahrensförderungspflicht der Bf. Wie bereits unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegt, ist von der Abgabenbehörde und vom Bundesfinanzgericht auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände; im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung jedoch nur bis zu deren Schließung (§ 277 Abs. 4). Darüber hinaus hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat die Bf. bereits im finanzbehördlichen Verfahren die erforderlichen Unterlagen und Informationen, die für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Forschungsprämie erforderlich gewesen wären, nicht vorgelegt. Im finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde die Bf. in der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert, sämtliche Unterlagen, auf die sie sich zu beziehen beabsichtigt, dem Bundesfinanzgericht vorzulegen und ist die Bf. dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Da die Bf. die erforderlichen Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht vorlegen konnte oder wollte, wurde die Bf. durch das Bundesfinanzgericht sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch mittels gesondertem Beschluss vom 12.06.2025 (unter anderem) aufgefordert, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Forschungsprämie nachzuweisen. Auch diesen Aufforderungen ist die Bf. nicht nachgekommen. Dass die Hinterfragung der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Forschungsprämie dem Grunde und der Höhe nach durch das Bundesfinanzgericht berechtigt gewesen ist, erhellt sich schon allein aus der Tatsache, dass die Bf. selbst im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens die Bemessungsgrundlagen für die Forschungsprämie von € 481.020,14 auf € 375.440,89 reduziert hat. Die Bf. ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ihren Verfahrensförderungspflichten in eklatanter Art und Weise deswegen nicht nachgekommen, weil sie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung durch die Nichtvorlage von Unterlagen nicht rechtzeitig und vollständig erstattet hat und wäre das Bundesfinanzgericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung auch aus diesem Grund nicht gehalten gewesen, weitergehende Erhebungen durchzuführen. Dennoch hat das Bundesfinanzgericht der Bf. durch einen verfahrensleitenden Beschluss im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2025 einerseits und durch einen weiteren verfahrensleitenden Beschluss vom 12.06.2025 andererseits die Möglichkeit geboten, ihr Vorbringen und ihre Unterlagen entsprechend zu ergänzen oder/und zu ändern (eine Änderung erfolgte z.B. in Ansehung der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie). Die Bf. hat daher ihre Verfahrensförderungspflichten gemäß § 270 Abs. 2 BAO gröblich verletzt. D. Ad Fremdüblichkeit der Vereinbarung Wie unter anderem unter dem Punkt "Verfahrensgang" ausgeführt, ist die Bf. wiederholt aufgefordert worden, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Forschungsprämie dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Mit Mail vom 23.05.2025 ist die Bf. (wie es der Gesellschaft bereits im Beschluss vom 05.05.2025 durch das BFG aufgetragen worden war) aufgefordert worden, dem Bundesfinanzgericht - die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie nachzuweisen und - die entsprechenden Belege, aus denen nachvollzogen werden könne, dass es sich bei den jeweils verrechneten Beträgen um solche handle, mit denen für eine Forschungsprämie relevante Forschungen dem Grunde nach abgegolten worden seien, vorzulegen. Am 06.06.2025 hat die Bf. dem BFG ein Mail mit folgenden Anhängen übermittelt: - Eine Datei mit der Beschreibung der Leistungen der ***ABC GmbH*** ("FP_***Bf1***_explanation for invoices.pdf"), - zwei "Term Sheets" (Dateien) vom 01.01.2021 und vom 11.02.2021 und - eine Excel-Neuberechnung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie. Wie ebenfalls (unter anderem) oben unter dem Punkt "Sachverhalt" dargelegt, waren die Gesellschafter-Geschäftsführerinnen der Bf. im beschwerdegegenständlichen Jahr 2021 ***Name GS-GF1*** mit einer Beteiligung von 15% und ***Name GS-GF2*** mit einer Beteiligung von 10%. An der Bf. war 2021 unter anderem auch die ***ABC GmbH*** im Ausmaß von 24,5% beteiligt. Gesellschafter-Geschäftsführerin der ***ABC GmbH*** war im Jahr 2021 wiederum ***Name GS-GF1*** mit einer Beteiligung von 54% ab 21.12.2019 und einer Beteiligung von 55% ab 23.04.2021 (jeweils Datum der Eintragung im Firmenbuch). Eine der Gesellschafterinnen der ***ABC GmbH*** war ***Name GS-GF2*** mit einer Beteiligung von 7%. Bei der Bf. und der ***ABC GmbH*** handelt es sich daher um verbundene Unternehmen, auf die die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über "nahe Angehörige" anwendbar ist. Verträge zwischen nahen Angehörigen können steuerlich anerkannt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein: Publizität der Vereinbarung: Die Verträge müssen nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, sodass sie für Dritte erkennbar sind (VwGH 26.05.2010, 2006/13/0134, VwGH 19.03.2021, Ra 2021/13/0034). Klarheit und Eindeutigkeit: Die Vereinbarungen müssen einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben (VwGH 26.05.2010, 2006/13/0134, VwGH 28.05.2002, 97/14/0053, VwGH 15.12.2010, 2007/13/0082). Fremdüblichkeit: Die Vertragsinhalte müssen einem Fremdvergleich standhalten, d.h., sie müssen so gestaltet sein, dass auch Familienfremde beziehungsweise fremde Dritte bereit wären, die betreffenden Verträge unter den gleichen Bedingungen abzuschließen (VwGH 19.03.2021, Ra 2021/13/0034, VwGH 17.09.2024, Ra 2021/15/0080). Tatsächliche Erfüllung: Die tatsächliche Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen muss ebenfalls diesen Anforderungen genügen (VwGH 17.09.2024, Ra 2021/15/0080). Diese Kriterien sind notwendig, da zwischen nahen Angehörigen in der Regel kein Interessensgegensatz besteht, wie er zwischen fremden Geschäftspartnern üblich ist. Dadurch könnten steuerliche Folgen durch abweichende rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beeinflusst werden (VwGH 19.03.2021, Ra 2021/13/0034, VwGH 17.09.2024, Ra 2021/15/0080). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Kriterien in der Folge in mehreren Entscheidungen bestätigt (z.B. VwGH 17.09.2024, Ra 2021/15/0080, VwGH 19.03.2021, Ra 2021/13/0034, und VwGH 26.05.2010, 2006/13/0134). Im vorliegenden Fall hat die Bf. als "Nachweis" dafür, dass Personal der ***ABC GmbH*** für die Bf. im Bereich F&E tätig geworden wäre und die Bf. von der ***ABC GmbH*** (am Unternehmenssitz auch der Bf.) Räumlichkeiten für die angeblichen Tätigkeiten der Bf. im Bereich F&E gemietet habe, folgende Dateien vorgelegt: eine Datei ("FP_***Bf1***_explanation for invoices.pdf") mit Beschreibung der Leistungen der ***ABC GmbH*** (1), zwei "Term Sheets" (Dateien) vom 01.01.2021 und vom 11.02.2021 (2) und eine Neuberechnung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie. Ad (1): Zu der Datei mit der Leistungsbeschreibung der ***ABC GmbH*** ist festzuhalten, dass in dieser die Namen der für die Bf. angeblich im Bereich F&E tätigen Personen angeführt worden sind, pauschal Stunden/Monat bei den jeweiligen Namen angeführt worden sind und eine Stunde mit einem bestimmten Betrag "bepreist" worden ist. In der Folge (Anfang 2021) hätte die Bf. von der ***ABC GmbH*** eine "intensivere Unterstützung" beantragt und wurde bei einigen Personen eine andere Anzahl von Stunden angeführt. In der Folge hat die Bf. lediglich die Qualifikation der einzelnen Personen angeführt, kurz die angeblichen Tätigkeiten im Bereich F&E umschrieben und die "Auftragsforschungsleistungen" aufgelistet. Weitere Nachweise, z.B. die Anforderung einer "intensiveren Unterstützung" durch die Bf., sind dem Bundesfinanzgericht seitens der Bf. nicht vorgelegt worden. Seitens der Bf. sind keinerlei Verträge vorgelegt worden, denen zu Folge die einzelnen Personen überhaupt für die Bf. hätten tätig werden müssen. Die meisten der in der Datei der Bf. angeführten Personen waren im Jahr 2021 bei der ***ABC GmbH*** angestellt, hatten mit dieser Gesellschaft also einen Dienstvertrag abgeschlossen. Fremdübliche Verträge, dass diese Personen überhaupt für die Bf. (= eine andere, wenn auch mit der ***ABC GmbH*** verbundene Gesellschaft) hätten tätig werden müssen, wurden nicht vorgelegt und sind daher nicht abgeschlossen worden. Es fehlt daher schon an einer fremdüblichen Rechtsgrundlage dafür, dass die in der Datei der Bf. angeführten Personen überhaupt für die Bf. tätig geworden sind. Kein fremder dritter Vertragspartner hätte eigenes Personal an eine andere Gesellschaft ohne entsprechende vertragliche Grundlagen weitergegeben. Im Falle des Vorliegens einer Personalgestellung, Personalleihe oder einer anderen vertraglichen Grundlage zwischen der ***ABC GmbH*** und der Bf., der zu Folge die bei der ***ABC GmbH*** angestellten Personen irgendeine Tätigkeit in der Bf. hätten erledigen sollen, wäre dafür, dass Angestellte der ***ABC GmbH*** Tätigkeiten in der Bf. (also in einer anderen Gesellschaft) erledigen, die Zustimmung dieser Angestellten erforderlich gewesen. Keine fremde dritte Gesellschaft gibt eigenes Personal ohne vertragliche Grundlage und ohne Zustimmung der eigenen Dienstnehmer an eine andere fremde dritte Gesellschaft weiter. In dem Vertrag zwischen der ***ABC GmbH*** und der Bf. einerseits sowie in den Verträgen mit den "verliehenen" Dienstnehmern andererseits wären insbesondere auch die Art der Tätigkeit des jeweiligen "verliehenen" Dienstnehmers und der zeitliche Umfang der Tätigkeit sowie beispielsweise auch die Folgen der Verhinderung des Dienstnehmers oder Fragen der Haftung zu vereinbaren gewesen. Keine fremde dritte Gesellschaft gibt eigenes Personal ohne vertragliche Regelungen betreffend Tätigkeit, zeitlichen Umfang, Dienstverhinderung und Haftung und ohne Zustimmung der eigenen Dienstnehmer an eine andere fremde dritte Gesellschaft weiter. Darüber hinaus ist auch aus dieser Datei nicht ersichtlich, dass es sich bei den Tätigkeiten der angeführten Personen um solche im Bereich der F&E gehandelt hätte. Auch handelt es sich bei der seitens der Bf. übermittelten Datei um keinen Vertrag. Es ist weder klar, wann diese Datei erstellt wurde und wer diese Datei erstellt hat (ein Name im Kopf eines Dokumentes ist kein Nachweis dafür, wer ein Dokument erstellt hat), noch weist diese Datei irgendwelche Unterschriften auf - diese Datei ist daher nach außen hin nicht ausreichend in Erscheinung getreten. Die erforderlichen fremdüblichen Verträge mit den für die Bf. angeblich im Bereich F&E tätigen Dienstnehmern (der ***ABC GmbH***) sind gar nicht erst erstellt/abgeschlossen worden. Eine Verrechnung eines Stundensatzes multipliziert mit Arbeitsstunden je Person ohne, dass entsprechende Stundenaufzeichnungen geführt werden und eine pauschale monatliche Verrechnung, ohne dass das tatsächliche Ausmaß der entstandenen Kosten irgendwie vertraglich fixiert oder überprüft worden ist, ist in keinster Weise fremdüblich. Kein fremder Dritter überweist einer Gesellschaft pauschal und ohne vertragliche Grundlage monatlich mehrere tausend Euro unabhängig davon, ob eine entsprechende Verbindlichkeit überhaupt oder in der verrechneten Höhe entstanden ist oder nicht. Letztendlich steht diese Vereinbarung (mit einer Verrechnung von Stundensatz multipliziert mit den jeweiligen Arbeitsstunden pro Person) im krassen Gegensatz zu den sogleich unter dem Punkt (2) dargelegten pauschalen monatlichen Verrechnungen. Laut "Term Sheet" vom 01.01.2021 erfolgte die Verrechnung wie folgt: Forschungsmanagement pro Monat um € 9.000,00, Forschungsunterstützung pro Monat um € 1.500,00, Geschäftsentwicklung pro Monat um € 1.500,00 und Wissenschaftler/in pro Monat um € 4.000,00. Laut "Term Sheet" vom 11.02.2021 erfolgte die Verrechnung wie folgt: Forschungsmanagement/Monat um € 4.800,00, Forschungsunterstützung/Monat um € 2.010,00, Geschäftsentwicklung/Monat um € 4.700,00 und Wissenschaftler/in pro Monat um € 4.000,00. Diese von der Bf. übermittelte Datei "FP_***Bf1***_explanation for invoices.pdf" (mit einer Verrechnung: Stunden je Person x Betrag pro Stunde) steht daher mit den übermittelten "Term Sheets" (mit einer Pauschalverrechnung von Leistungen pro Monat) in einem unauflösbaren Widerspruch und weist daher die Datei auch in Ansehung der Verrechnung keinen klaren, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt auf. Bei der seitens der Bf. vorgelegten Datei ("FP_***Bf1***_explanation for invoices.pdf") handelt es sich daher um keine nach außen ausreichend in Erscheinung tretende, jeden Zweifel ausschließende und fremdübliche Vereinbarung, auf deren Grundlage Personal der ***ABC GmbH*** in steuerlich anzuerkennender Weise für die Bf. (weder im Bereich der F&E noch in einem anderen Bereich) hätte tätig werden können. Diese Datei ist daher steuerlich nicht anzuerkennen. Ad (2): In dem ersten "Term Sheet" (Datei) datiert mit 01.01.2021 sind Räumlichkeiten durch die ***ABC GmbH*** an die Bf. (am Firmensitz der ***ABC GmbH*** und der Bf.) "vermietet" worden. Nach dem "Mietvertrag" wären an die Bf. ein Büro und Besprechungsräume "vermietet" sowie Catering, IT und "sonstige" Leistungen (Forschungsmanagement/Monat um € 9.000,00, Forschungsunterstützung/Monat um € 1.500,00, Geschäftsentwicklung/Monat um € 1.500,00 und Wissenschaftler/in pro Monat um € 4.000,00) zur Verfügung gestellt worden. In dem zweiten, zusätzlichen "Term Sheet" datiert mit 11.02.2021 wurden zusätzliche Konferenzräume "vergeben" und die "sonstigen" Leistungen zur Verfügung gestellt wie folgt: Forschungsmanagement/Monat um € 4.800,00, Forschungsunterstützung/Monat um € 2.010,00, Geschäftsentwicklung/Monat um € 4.700,00 und Wissenschaftler/in pro Monat um € 4.000,00. Einleitend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei dieser Datei um keinen Vertrag handelt. Es ist weder klar, wann diese Datei erstellt wurde und wer diese Datei erstellt hat (ein Name im Kopf eines Dokumentes ist kein Nachweis dafür, wer ein Dokument erstellt hat), noch weist diese Datei irgendwelche Unterschriften auf - auch diese Datei ist daher nach außen hin nicht ausreichend in Erscheinung getreten. Darüber hinaus werden nach diesen Dateien einige Leistungen (laut "Term Sheet" datiert mit 01.01.2021: Forschungsmanagement/Monat um € 9.000,00, Forschungsunterstützung/Monat um € 1.500,00, Geschäftsentwicklung/Monat um € 1.500,00 und Wissenschaftler/in pro Monat um € 4.000,00 und laut "Term Sheet" datiert mit 11.02.2021: Forschungsmanagement/Monat um € 4.800,00, Forschungsunterstützung/Monat um € 2.010,00, Geschäftsentwicklung/Monat um € 4.700,00 und Wissenschaftler/in pro Monat um € 4.000,00) pauschal zur Verfügung gestellt und verrechnet, wohingegen nach der oben unter (1) behandelten Datei ("FP_***Bf1***_explanation for invoices.pdf") die entsprechenden Personalkosten je Person nach Stundensatz multipliziert mit Arbeitsstunden verrechnet worden wären. Darüber hinaus ist auch aus diesen "Term Sheets" nicht ersichtlich, dass es sich bei den Tätigkeiten der angeführten Personen um solche im Bereich der F&E gehandelt hätte. Letztendlich sind auch diese Dateien nicht fremdüblich, weil kein fremder Dritter pauschal mehrere tausend Euro monatlich für Leistungen bezahlt, ohne dass die Leistung an sich und der zeitliche Umfang dieser Leistung vertraglich fixiert worden ist. Auch bei den seitens der Bf. vorgelegten "Term Sheets" handelt es sich daher um keine nach außen ausreichend in Erscheinung tretenden, jeden Zweifel ausschließenden und fremdüblichen Vereinbarungen, auf deren Grundlage Räumlichkeiten und andere Leistungen (Catering, IT) sowie Personal der ***ABC GmbH*** für die Bf. in steuerlich anzuerkennender Weise (weder im Bereich der F&E noch in einem anderen Bereich) vermietet oder zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Dateien sind daher steuerlich ebenfalls nicht anzuerkennen. E. Ad Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie Wie oben unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegt, hat die Abgabenbehörde gemäß § 184 Abs. 1 und 2 BAO soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Ziel der Schätzung ist es, für den Fall, dass andere Mittel (Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahren) nicht mehr greifen, den rechtswirksamen Sachverhalt anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, so genau wie möglich zu ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach (VwGH 10.11.1995, Zl. 92/17/0177). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.5.1997, 95/16/0144; VwGH 23.4.1998, 97/15/0076; VwGH 26.11.1998, 95/16/0222; VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166; VwGH 23.2.2012, 2009/17/0127; VwGH 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (z.B. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; VwGH 19.3.2002, 98/14/0026; VwGH 27.8.2002, 96/14/0111; VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119-0122; VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005). Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher die Fragestellung zu untersuchen, ob die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie auch im Schätzungsweg hätte ermittelt werden können. Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzuhalten, dass die Bf. im gesamten Beschwerdeverfahren - wie unter dem Punkt "Ad eigenbetriebliche Forschung" ausführlich dargelegt - nicht nachgewiesen hat, dass sie selbst oder/und das für sie angeblich im Bereich F&E tätige Personal tatsächlich im Bereich eigenbetriebliche Forschung und experimentellen Entwicklung tätig gewesen ist/sind. Es lag im beschwerdegegenständlichen Fall eine eigenbetriebliche Forschung und experimentellen Entwicklung durch die Bf. schon dem Grunde nach nicht vor. Liegt aber eine eigenbetriebliche F&E schon dem Grunde nach nicht vor, erübrigt sich eine Schätzung der Bemessungsgrundlage der Höhe nach, weil eben gar keine Tätigkeit im Bereich der eigenbetrieblichen F&E dem Grunde nach vorgelegen hat. Selbst für den hier nicht vorliegenden Fall, dass tatsächlich eine eigenbetriebliche Forschung und experimentellen Entwicklung durch die Bf. dem Grunde nach vorgelegen hätte, wäre dem Bundesfinanzgericht eine Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie nicht möglich gewesen, weil die Bf. die Vorlage von Unterlagen, die eine Grundlage für eine Schätzung hätten darstellen können (z.B. Stundenaufzeichnungen der einzelnen Personen oder Stundenaufzeichnungen, wann die Bf. welche Räume "belegt" hat), verweigert hat. Eine Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie war daher nicht vorzunehmen. F. Ad Vergleichbarkeit mit BFG vom 31.03.2025, RV/4100008/2024 Die Bf. hat dem Bundesfinanzgericht ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG 31.03.2025, RV/4100008/2024 - in der Folge auch als "Vorverfahren" bezeichnet) übermittelt und im Wesentlichen die Rechtansicht vertreten, dass dieses Erkenntnis mit dem gegenständlichen Beschwerdefall vergleichbar gewesen wäre. Auch wären Zahlungen an Unternehmen im EU-Ausland in die Bemessungsgrundlagen für die Forschungsprämie einzubeziehen. Zu diesem Vorbringen ist vorweg festzuhalten, dass eine Bindung des Bundesfinanzgerichts an andere Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts nicht existiert. Das Bundesfinanzgericht hat in jedem einzelnen Beschwerdefall den Sachverhalt selbständig zu erheben und in freier Beweiswürdigung jenen Sachverhalt festzustellen, den das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt. Darüber hinaus ist der Sachverhalt, der dem Erkenntnis BFG 31.03.2025, RV/4100008/2024, zu Grunde gelegen hat, mit dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt aus den folgenden Gründen nicht vergleichbar. Im Vorverfahren hat die Beschwerdeführerin die eigene Tätigkeit im Bereich F&E nachgewiesen und hat eine Person mit Tätigkeiten im Bereich F&E beschäftigt. Im Vorverfahren hat die Beschwerdeführerin nachweislich selbst ein Konzept für den weiteren Fortgang der geplanten Forschungstätigkeit entwickelt und nachgewiesen, dass das Projekt unter der Leitung, der Aufsicht und der Kontrolle der Beschwerdeführerin gestanden hat. Die Beschwerdeführerin des Vorverfahrens hat durchwegs Aufträge an fremde Dritte vergeben und wurden die Forschungsergebnisse durch die beauftragten, fremden dritten Unternehmen der Beschwerdeführerin rückgemeldet. Diese Einzelergebnisse wurden durch die Beschwerdeführerin evaluiert und ausgewertet, bevor der nächste Schritt des Projektes (zuerst Planung, danach Tierversuche, danach Versuche an gesunden Menschen, um die Verträglichkeit auszutesten, danach Versuche an erkrankten Menschen, …) durch die Beschwerdeführerin des Vorverfahrens in Auftrag gegeben und in weiterer Folge durch das jeweilige beauftragte dritte Unternehmen "in Angriff genommen" worden ist. Im nunmehr beschwerdegegenständlichen Verfahren hatte die Bf. keinen einzigen Dienstnehmer beschäftigt. Selbst hinsichtlich der GS-GFin, die auf Grund der Höhe ihrer Beteiligung (15%) nichtselbständige Einkünfte von der Bf. hätte beziehen müssen, wurden durch die Bf. keine nichtselbständigen Einkünfte dem Finanzamt gemeldet. Im nunmehr beschwerdegegenständlichen Verfahren hat die Bf. in der Beschwerde insbesondere ausgeführt, dass mit der ***LMN GmbH***, die über die erforderlichen chemischen Kenntnisse und Ausrüstungen verfügt hat, mit einer Neuentwicklung und einer chemischen Synthese neuer Schmerzmittelkandidaten begonnen worden ist, dass Prof. ***Nachname1*** (***LMN GmbH***) mittels KI insgesamt 14 Wirkstoffe identifiziert hat, dass 11 chemische Verbindungen von der ***EU-Gesellschaft*** an der Universität von ***Ort1*** in ***EU-Staat*** getestet worden sind, dass die ***LMN GmbH*** 8 Verbindungen erfolgreich entworfen und synthetisiert hat, dass die ***EU-Gesellschaft*** Funktionstest durchgeführt hat, dass die ***LMN GmbH*** 7 neuartige Verbindungen erfolgreich entworfen und synthetisiert hat, dass die ***EU-Gesellschaft*** die neuen Verbindungen getestet und bei 2 der 7 Verbindungen "Aktivität" festgestellt hat und dass nach Aufgabe des ersten Ansatzes mit der ***LMN GmbH*** ein neuer Zugang entwickelt worden ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat die Bf. zwar die Tätigkeiten der anderen Unternehmen angeführt, aber weder eine tatsächliche eigenbetriebliche Tätigkeit im Bereich der F&E nachgewiesen noch nachgewiesen, dass die Bf. ein Konzept für den weiteren Fortgang der geplanten Forschungstätigkeit entwickelt hätte oder/und dass das Projekt unter der Leitung, der Aufsicht und der Kontrolle der Bf. gestanden hätte. Im Gegensatz zu Vorverfahren resultierten der Großteil der Kosten, die in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie Eingang gefunden haben, aus Verbindlichkeiten gegenüber einem verbundenen Unternehmens (für Personal, "Miete", …) und resultieren diese Verbindlichkeiten aus nicht fremdüblichen, steuerlich nicht anzuerkennenden Dateien. Gemeinsam ist dem Vorverfahren mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Verfahren, dass in beiden Verfahren "Verträge" zwischen verbundenen Unternehmen vorgelegen haben, die seitens des BFG nicht anerkannt worden sind. Im Vorverfahren handelte es sich insbesondere um zwei Verträge der Beschwerdeführerin mit der Muttergesellschaft, die unter anderem im Widerspruch zueinander gestanden sind; die Forschungsprämie ist seitens des BFG anerkannt worden, weil die Beschwerdeführerin des Vorverfahrens eine Betätigung im Bereich der F&E nachgewiesen hat und die Leistungen, die in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie Eingang gefunden haben, aus fremdüblichen Rechnungen an fremde dritte Unternehmen resultierten. Im nunmehr beschwerdegegenständlichen Fall sind die angeblichen Leistungen des verbundenen Unternehmens im Bereich F&E an die Bf. auf Grundlage nicht fremdüblicher "Verträge" (eigentlich Dateien) erfolgt und machen diese Leistungen den Großteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie aus. Auch hat die Bf. im beschwerdegegen-ständlichen Verfahren nicht nachgewiesen, dass die Leistungen fremder dritter Unternehmen im Bereich eigenbetrieblicher F&E getätigt worden wären - die Bf. hat nicht einmal nachge-wiesen, dass sie selbst überhaupt eine solche Forschungstätigkeit durchgeführt hätte und das Forschungsprojekt unter der Leitung, der Aufsicht und der Kontrolle der Bf. gestanden hätte. Da die Bf. im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht nachgewiesen hat, dass bei ihr eine eigenbetriebliche F&E dem Grunde nach vorgelegen hätte, ging auch der Hinweis der Bf. ins Leere, dass im Vorverfahren auch Aufwendungen aus Aufträgen in die Bemessungsgrundlage aufgenommen wurden, die an Unternehmen außerhalb Österreich erteilt worden sind. Entgegen dem Vorbringen der Bf. war der Sachverhalt des Vorverfahrens mit dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar. G. Zusammenfassung Da die Bf. nicht nachgewiesen hat, dass bei ihr selbst im Jahr 2021 eine eigenbetriebliche F&E dem Grunde nach vorgelegen hat, dass das Forschungsprojekt unter der Leitung, der Aufsicht und der Kontrolle der Bf. gestanden hat und dass die von fremden dritten Unternehmen verrechneten Leistungen im Zusammenhang mit einer Betätigung im Bereich der eigenbetrieblichen F&E gestanden haben und da darüber hinaus auch die Verträge der Bf. mit der ***ABC GmbH*** als nicht fremdüblich steuerlich nicht anerkannt werden konnten, hat die Bf. eine eigenbetriebliche F&E dem Grunde nach nicht nachgewiesen. Die Beschwerde der Bf. war daher als unbegründet mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gemäß der Einschränkung der Gesellschaft mit € 375.440,89 festgesetzt wird. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall hat die Bf. die Zuerkennung einer Forschungsprämie beantragt, hat aber die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Prämie - insbesondere die Eigenbetrieblichkeit der Forschung - nicht nachgewiesen. Das Bundesfinanzgericht hat daher in freier Beweiswürdigung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Forschungsprämie verneint. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in dieser Beweiswürdigung nicht vor. Dass die Bf. ihrer Verfahrensförderungspflicht nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Verfahrensverlauf und waren die Voraussetzungen für diese Pflichtverletzung der Bf. auf der Sachverhaltsebene zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Beurteilung nicht zu ersehen. Zu der Fremdüblichkeit von Verträgen existiert eine umfangreiche, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in der Qualifikation der vorgelegten Dateien als fremdunüblich nicht zu ersehen. Zu den Voraussetzungen für die Vornahme einer Schätzung existiert eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser höchstgerichtlichen Judikatur mit diesem Erkenntnis ebenfalls nicht abgewichen. Dass die Grundlage für eine Forschungsprämie der Höhe nach nicht zu schätzen ist, wenn eine Forschungsprämie dem Grunde nach nicht zusteht, ergibt sich aus einem Größenschluss. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch darin nicht zu ersehen. Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 22. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100499/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100499.2025
Stammnummer
149318
Gültig
22.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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