Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106417/2016
Sachbezüge bei Privatnutzung von mehreren PKWs
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106417/2016vom 06.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Da der Empfänger einer Erledigung beurteilen können muss, ob das Fehlen einer Unterschrift (Beglaubigung) dem Schreiben den Erledigungscharakter (insbesondere den Bescheidcharakter) nimmt, sollte er aus der Sendung erkennen können, ob es sich um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung handelt (vgl VfGH 16. 12. 1987, G 110/87 ua). Nach Ritz/Koran, BAO, § 96, Rz 6, wird man in der Praxis auf die Erstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung - außer unter Umständen aus dem Erscheinungsbild der Erledigung (Art und Form des Ausdrucks) - vor allem aus dem Kuvert (Versendestelle: Bundesrechenzentrum-GmbH) schließen können. Im Erkenntnis vom 10. 9. 1998, 96/15/0266, stellt der VwGH auf das Erscheinungsbild ab. Nach der Judikatur des VwGH (zB 29. 5. 2015, 2012/17/0197) ist aus der Registernummer des Datenverarbeitungsregisters ("DVR") erkennbar, dass eine Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde. In den hier angefochtenen Bescheiden ist im Kopf die DVR-Nummer angeführt und in der Fußzeile jeweils angeführt: "Gedruckt im Bundesrechenzentrum am 02.02.2016". Es war somit aus den Bescheiden für die Bf erkennbar, dass es sich um mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen handelt. Diese bedurften daher weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der Prüfbericht ist Teil der Begründung und bedarf keiner Unterschrift. Auch eine fehlende Begründung würde nicht den Eintritt der Rechtskraft verhindern (VwGH 15. 3. 1988, 87/14/0073, Ritz/Koran, BAO, § 93, Rz 18).
Nach § 15 Abs. 1 EStG liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG zufließen. Die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung zählt zu den geldwerten Vorteilen (vgl Abs 2 leg cit).
Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten zu benützen, dann ist nach § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung idF BGBl II Nr 467/2004 ein Sachbezug in näher bestimmter Höhe anzusetzen:
§ 4 Sachbezugwerteverordnung idF BGBl II Nr. 467/2004 lautet:
"§ 4.
(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen."
Hat ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, ist ein Sachbezugswert für jedes einzelne Fahrzeug anzusetzen; bei entsprechend hohen Anschaffungskosten ist der Höchstbetrag daher mehrmals für jeden einzelnen PKW anzusetzen (vgl. BFG 3. 2. 2025, RV/7102739/2022; LStR Rz 183a; Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG: Kommentar, § 15, Rz 117; Brennsteiner/Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 15, Rz 38a; Krammer/Seebacher, Lohnsteuer 2025, Rz 2043 f).
Bei Gebrauchtfahrzeugen ist nach § 4 Abs. 4 Sachbezugwerteverordnung idF BGBl II Nr. 467/2004 für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, die Sachbezugswerte seien von den Anschaffungskosten der gebrauchten Fahrzeuge zu berechnen erweist sich daher als unrichtig.
Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, ist es für das Bundesfinanzgericht erwiesen, dass der Geschäftsführer ***GF*** die Möglichkeit hatte, die streitgegenständlichen Fahrzeuge Mercedes-Benz S 320 CDI, Mercedes E 220, Ssany-Yong Kyron und VW Polo in den folgenden angeführten Zeiträumen auch privat zu nutzen und diese auch zumindest fallweise tatsächlich für private Zwecke in diesen Zeiträumen verwendet hat:
Mercedes-Benz S 320 CDI: 1.1.-23.3.2011, 3.5.-31.12.2011 und 1.1.-14.8.2012,
Mercedes E 220: 1.7.-31.12.2011, 1.1.-31.5.2012, 1.9.-31.12.2012, 1.1.-31.12.2013, 1.1.-31.3.2014 und 1.7.-31.12.2014,
Ssany-Yong Kyron: 1.1.-23.3.2011, 3.5.-31.12.2011 und 1.1.-14.8.2012 und
VW Polo: 1.7.-31.12.2011, 1.1.-31.5.2012, 1.9.-31.12.2012, 1.1.-31.12.2013, 1.1.-31.12.2014.
Die berufliche und private Nutzung des VW Polo durch ***AN1*** und des Mercedes E 220 durch ***AN2*** während der in den Feststellungen angeführten Zeiträumen wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist ein Sachbezugswert auch dann zuzurechnen, wenn auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug privat zu verwenden - wenn auch nur fallweise - nützt (VwGH 15. 11. 2005, 2002/14/0143).
§ 4 Abs 2 Sachbezugswerteverordnung verlangt für eine begünstigte Berücksichtigung des halben Sachbezugswertes, dass mit einem Fahrzeug nachweislich nicht mehr als 500 km monatlich für nicht beruflich veranlasste Fahrten zurückgelegt wurden. Dieser geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs 1 der Verordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Eine Einschränkung auf bestimmte Beweismittel besteht dabei nicht. Ein derartiger Nachweis der beruflichen bzw privat zurückgelegten Kilometer wurde im vorliegenden Fall nicht vorgelegt. Überhaupt wurden keinerlei Unterlagen zu den Fahrzeugen, weder ein Fahrtenbuch noch zB Service-Abrechnungen vorgelegt. Konkrete Behauptungen betreffend die Anzahl der Fahrtstrecken oder zum Kilometerstand wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht einmal behauptet. Damit war es auch nicht möglich, die insgesamt zurückgelegten Kilometer der einzelnen Fahrzeuge festzustellen. Die Bestimmung des halben Sachbezugswertes kann für die hier streitgegenständlichen Fahrzeuge daher nicht zur Anwendung gelangen.
Aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich für die gegenständlichen Kraftfahrzeugbenützungen daher folgende Bewertungsmaßstäbe und Sachbezugshöhen:
Mercedes-Benz S 320 CDI:
Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 iVm Abs 1 Sachbezugswerteverordnung
Der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (17.10.2002) des Fahrzeuges liegt über 40.000 Euro. Es sind daher 600 Euro pro Monat anzusetzen.
Nutzung von beruflichen und privaten Fahrten durch ***GF***: 1.1.-23.3.2011, 3.5.-31.12.2011 und 1.1.-14.8.2012.
Die monatlichen Sachbezugshöhen im Nutzungszeitraum betragen daher:
***GF***:
1.1.-23.3.2011: 1.645,16 Euro
3.5.-31.12.2011: 4.741,94 Euro
1.1.-14.8.2012: 4.470,97 Euro
Die Jahresbeträge betragen somit:
***GF***:
2011: 6.387,10 Euro
2012: 4.470,97 Euro
Mercedes E 220:
Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 iVm Abs 1 Sachbezugswerteverordnung
Der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (29.4.1999) des Fahrzeuges liegt über 40.000 Euro. Es sind daher 600 Euro pro Monat anzusetzen.
Nutzung von beruflichen und privaten Fahrten durch ***AN2***: 1.1.-30.6.2011, 1.6.-31.8.2012, 1.4.-30.6.2014.
Nutzung von beruflichen und privaten Fahrten durch ***GF***: 1.7.-31.12.2011, 1.1.-31.5.2012, 1.9.-31.12.2012, 1.1.-31.12.2013, 1.1.-31.3.2014 und 1.7.-31.12.2014.
Die monatlichen Sachbezugshöhen im Nutzungszeitraum betragen daher:
***AN2***:
1.1.-30.6.2011: 3.600 Euro
1.6.-31.8.2012: 1.800 Euro
1.4.-30.6.2014: 1.800 Euro
***GF***:
1.7.-31.12.2011: 3.600 Euro
1.1.-31.5.2012: 3.000 Euro
1.9.-31.12.2012: 2.400 Euro
1.1.-31.12.2013: 7.200 Euro
1.1.-31.3.2014: 1.800 Euro
1.7.-31.12.2014: 3.600 Euro
Die Jahresbeträge betragen somit:
***AN2***:
2011: 3.600 Euro
2012: 1.800 Euro
2014: 1.800 Euro
***GF***:
2011: 3.600 Euro
2012: 5.400 Euro
2013: 7.200 Euro
2014: 5.400 Euro
Ssany-Yong Kyron:
Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 Sachbezugswerteverordnung
Der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (9.10.2006) des Fahrzeuges liegt bei 29.480 Euro. Es sind daher 442,20 Euro (1,5% von 29.480 Euro) anzusetzen.
Nutzung von beruflichen und privaten Fahrten durch ***GF***: 1.1.-31.12.2011 und 1.1.-14.8.2012.
Die monatlichen Sachbezugshöhen im Nutzungszeitraum betragen daher:
***GF***:
1.1.-31.12.2011: 5.306,40 Euro
1.1.-14.8.2012: 3.295,10 Euro
Die Jahresbeträge betragen somit:
***GF***:
2011: 5.306,40 Euro
2012: 3.295,10 Euro
VW Polo:
Bewertungsmaßstab: Gebrauchtfahrzeug, Anwendung von § 4 Abs 4 Sachbezugswerteverordnung
Der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (6.4.2004) des Fahrzeuges liegt bei 15.865 Euro. Es sind daher 237,98 Euro (1,5% von 15.865 Euro) anzusetzen.
Nutzung von beruflichen und privaten Fahrten durch ***AN1***: 1.1.-30.6.2011 und 1.6.-31.8.2012.
Nutzung von beruflichen und privaten Fahrten durch ***GF***: 1.7.-31.12.2011, 1.1.-31.5.2012, 1.9.-31.12.2012, 1.1.-31.12.2013, 1.1.-31.12.2014.
Die monatlichen Sachbezugshöhen im Nutzungszeitraum betragen daher:
***AN1***:
1.1.-30.6.2011: 1.427,85 Euro
1.6-31.8.2012: 713,93 Euro
***GF***:
1.7.-31.12.2011: 1.427,88 Euro
1.1.-31.5.2012: 1.189,90 Euro
1.9.-31.12.2012: 951,92 Euro
1.1.-31.12.2013: 2.855,76 Euro
1.1.-31.12.2014: 2.855,76 Euro
Die Jahresbeträge betragen somit:
***AN1***:
2011: 1.427,85 Euro
2012: 713,93 Euro
***GF***:
2011: 1.427,85 Euro
2012: 2.141,78 Euro
2013: 2.855,76 Euro
2014: 2.855,76 Euro
Daraus ergeben sich folgende Änderungen bei den Hinzurechnungen der Sachbezüge und Lohnsteuernachforderungen:
***AN1***:
2011:
Hinzurechnung Sachbezug bisher: 2.855,76 Euro
Hinzurechnung Sachbezug BFG neu: 1.427,88 Euro
Nachforderung Lohnsteuer bisher und BFG: 0,00 Euro
2012:
Hinzurechnung Sachbezug bisher: 2.855,76 Euro
Hinzurechnung Sachbezug BFG neu: 713,93 Euro
Nachforderung Lohnsteuer bisher und BFG: 0,00 Euro
***AN2***:
2011:
Hinzurechnung Sachbezug bisher: 7.200 Euro
Hinzurechnung Sachbezug BFG neu: 3.600 Euro
Nachforderung Lohnsteuer bisher: 57,84 Euro
Nachforderung Lohnsteuer BFG neu: 0,00 Euro
2012:
Hinzurechnung Sachbezug bisher: 7.200 Euro
Hinzurechnung Sachbezug BFG neu: 1.800 Euro
Nachforderung Lohnsteuer bisher und BFG: 0,00 Euro
2014:
Hinzurechnung Sachbezug bisher: 7.200 Euro
Hinzurechnung Sachbezug BFG neu: 1.800 Euro
Nachforderung Lohnsteuer bisher und BFG: 0,00 Euro
***GF***:
2011:
Hinzurechnung Sachbezug bisher: 11.746,40 Euro
Hinzurechnung Sachbezug BFG neu: 16.721,35 Euro
Nachforderung Lohnsteuer bisher: 979,92 Euro
Nachforderung Lohnsteuer BFG neu: 2.795,76 Euro
Berechnung Lohnsteuer:
Lohnzettel ***Bf1***: 3.075,48
Hinzurechnung Sachbezug BFG: 16.721,35 Euro
Summe: 19.796,83 Euro
abzüglich Pauschbetrag für Werbungskosten: 132 Euro
abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben: 60 Euro
Einkommen: 19.604,83
Steuer gem. § 33 Abs. 1 EStG: 3.140,76 Euro
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag: 291 Euro
abzüglich Arbeitnehmerabsetzbetrag: 54 Euro
Summe: 2.795,76 Euro
2012:
Hinzurechnung Sachbezug bisher: 7.781,76 Euro
Hinzurechnung Sachbezug BFG neu: 15.307,85 Euro
Nachforderung Lohnsteuer bisher: 23,74 Euro
Nachforderung Lohnsteuer BFG neu: 2.732,39 Euro
Berechnung Lohnsteuer:
Lohnzettel ***Bf1***: 4.315,36 Euro
Hinzurechnung Sachbezug BFG: 15.307,85 Euro
Summe: 19.623,21 Euro
abzüglich Pauschbetrag für Werbungskosten: 132 Euro
abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben: 60 Euro
Einkommen: 19.431,21 Euro
Steuer gem. § 33 Abs. 1 EStG: 3.077,39 Euro
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag: 291 Euro
abzüglich Arbeitnehmerabsetzbetrag: 54 Euro
Summe: 2.732,39 Euro
2013:
Hinzurechnung Sachbezug bisher: 10.055,70
Hinzurechnung Sachbezug BFG neu: 10.055,76
2014:
Hinzurechnung Sachbezug bisher: 2.855,76 Euro
Hinzurechnung Sachbezug BFG neu: 8.255,76 Euro
Nachforderung Lohnsteuer bisher und BFG: 0,00 Euro
Aufgrund des geringen Einkommens ergeben sich für ***AN1*** und ***AN2*** für jeweils alle streitgegenständlichen Zeiträume sowie für ***GF*** im Veranlagungsjahr 2014 keine Lohnsteuer.
Für Kalendermonate, für die das KFZ nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen.
Betreffend Haftung für Lohnsteuer:
Die Haftungsbescheide 2011 und 2012 betreffend Lohnsteuer waren daher gem. § 279 BAO wie folgt abzuändern:
2011:
Haftungsbetrag lt. angefochtenem Bescheid: -1.688,07 Euro
Haftungsbetrag NEU lt. BFG: 69,93Euro
2012:
Haftungsbetrag lt. angefochtenem Bescheid: 3.882,24 Euro
Haftungsbetrag NEU lt. BFG: 6.590,89 Euro
2014:
Hinsichtlich Haftungsbescheid 2014 tritt keine Änderung ein.
Dienstgeberbeitrag:
Die hinzuzurechnenden Sachbezugswerte ergeben folgende Jahresbeträge:
2011 BFG neu: 21.749,20 Euro
2011 bisher: 21.802,16 Euro
Differenz 2011 daher: 52,93 Euro
2012 BFG neu: 17.821,78 Euro
2012 bisher: 17.837,52 Euro
Differenz 2012 daher: 15,74 Euro
Hinsichtlich 2013 und 2014 trat keine Änderung der hinzuzurechnenden Sachbezugs-Jahresbeträge ein.
§ 41 FLAG idF BGBl I Nr. 109/2016 lautet auszugsweise:
"§ 41.
(1) Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
(2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG.
(4) Zur Beitragsgrundlage gehören nicht:
a) Ruhe- und Versorgungsbezüge,
b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge,
c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden.
e) Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden,
f) Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1 460 €, so verringert sie sich um 1 095 €."
Gem. § 41 Abs 5 FLAG idF BGBl I Nr. 109/2016 beträgt der Dienstgeberbeitrag in den Jahren 2011 und 2012 4,5% der Beitragsgrundlage.
Ebenso wie der Dienstgeberbeitrag knüpft auch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II) nach § 122 Abs 7 und 8 WKG an die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG an und betrug im Streitzeitraum für die Bf 0,40% der Beitragsgrundlage.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag 2011 und 2012 sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2011 waren daher gemäß § 279 BAO wie in den nachstehenden Tabellen ersichtlich abzuändern. Betreffend den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2012 ergab sich wegen der geringfügigen Änderungen keine Auswirkung.
|
Dienstgeberbeitrag (DB)
|
Bescheid nach AP 2011
|
BMG
|
182.340,88 Euro
|
DB 4,5%
|
8.205,34 Euro
|
Änderung BFG
| |
-52,93 Euro
| |
|
Ergebnis BFG 2011
| |
182.287,95 Euro
|
x 4,5%
|
8.202,96 Euro
|
|
Bescheid nach AP 2012
|
BMG
|
100.604,00 Euro
| |
4.527,18 Euro
|
Änderung BFG
| |
-15,74 Euro
| |
|
Ergebnis BFG 2012
| |
100.588,26 Euro
|
x 4,5%
|
4.526,47 Euro
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
|
Bescheid nach AP 2011
|
BMG
|
182.340,88 Euro
|
DZ 0,40%
|
729,34 Euro
|
Änderung BFG
| |
-52,93 Euro
| |
|
Ergebnis BFG 2011
| |
182.287,95 Euro
|
x 0,4%
|
729,15 Euro
Mit Bescheiden über die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom 1. Februar 2016 wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 77,17 Euro (Bemessungsgrundlage 3.858,50 Euro) betreffend Haftungsbescheid Lohnsteuer für das Jahr 2012 sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 74,49 Euro (Bemessungsgrundlage 3.724,50) betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2012 festgesetzt.
Mit Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom 1. Februar 2016 wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 161,97 Euro (Bemessungsgrundlage 8.098,50 Euro) betreffend Haftungsbescheid Lohnsteuer für das Jahr 2014 festgesetzt.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gem § 217 Abs 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Gem Abs 2 leg cit beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Weder in den Beschwerden noch in den Vorlageanträgen finden sich Ausführungen im Zusammenhang mit den angefochtenen Säumniszuschlagsbescheiden. Allerdings ist sowohl aus den Beschwerden als auch den Vorlageanträgen erkennbar, dass sich die Beschwerde auch gegen die Säumniszuschlagsbescheide richten. Das ausdrückliche Begehren der ersatzlosen Behebung eines Abgabenbescheids stellt eine ausreichende Erklärung im Sinne des § 250 Abs 1 lit c BAO dar. Auf die Schlüssigkeit seiner Begründung kommt es dafür nicht an (VwGH 29.4.2015, 2012/13/0041). Ein Mängelbehebungsverfahren gem § 85 Abs 2 BAO kommt schon dann nicht mehr in Betracht, wenn eine Beschwerde ein Anfechtungssubstrat enthält, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Beschwerdeerledigung zugänglich ist (VwGH 29.7.2014, 2011/13/0121). Von einem Mängelbehebungsverfahren war daher Abstand zu nehmen.
§ 82 EStG knüpft an die Vorschriften zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer an und soll sicherstellen, dass der Lohnsteuerabzug korrekt vorgenommen wird. Dem Haftenden gegenüber wird die Abgabe nicht festgesetzt, sondern er wird lediglich zur Zahlung einer bereits fälligen Abgabenschuld mit einem Haftungsbescheid herangezogen. Gemäß § 79 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalenderjahr einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH 26.5.1999, 99/13/0054). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist (VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023). Das Gericht hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen. Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs 8 BAO). Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurden Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen. Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte mangels rechtzeitiger Entrichtung der Lohnsteuer zu Recht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da, soweit ersichtlich, bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob bei Zurverfügungstellung von gleichzeitig mehreren PKWs an einen einzigen Arbeitnehmer Sachbezüge für jeden einzelnen PKW anzusetzen sind oder nicht, war die Revision zuzulassen.
Wien, am 6. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106417/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7106417.2016
- Stammnummer
- 149285
- Gültig
- 06.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF