Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101398/2019
Zulässigkeit der Berücksichtigung eines Gehaltstrends bei der Bildung der Jubiläumsgeldrückstellung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101398/2019vom 29.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vertreter der Beschwerdeführerin: Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde die Bilanzierung auf internationales Niveau angehoben.
Der Gehaltstrend ist keine Aufzinsung, sondern eine Berechnung des Erfüllungsbetrages.
Vertreter der belangten Behörde: Man kann nicht sagen, dass auch andere Steuerpflichtige diesen Berechnungsmodus für die steuerrechtlichen Rückstellungsbildung anwenden.
Die Maßgeblichkeit des UGB ist in diesem Bereich nicht gegeben. Das Gesetz gibt ganz eindeutig vor, wie die Bemessungsgrundlage zu berechnen ist.
Diesbezüglich wird keine Einigung möglich sein.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Ein Gegenwartswertverfahren ist praktisch unmöglich zu berechnen. Bei der Berechnung des Teilwertverfahren wird in der EDV auch steuerlich standardmäßig der Gehaltstrend herangezogen.
Vertreter der belangten Behörde: Die neue EDV rechnet die verschiedenen Auswirkungen mit oder ohne Gehaltstrend im Teilwertverfahren relativ schnell und dafür sind nur zwei Klicks notwendig.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Eine fiktive zweite Berechnung erfordert eine zusätzliche Arbeit.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Zum Sachverhalt: Die unternehmensrechtliche Rückstellung wurde von einem Versicherungsmathematiker berechnet. Die steuerrechtliche Rückstellung hat das Unternehmen selbst ermittelt.
Richterin: Zu 2018: 2% (MWR 1,8%) - hier habe ich zwei unterschiedliche Angaben.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Ich glaube, dass das ein Fehler in der Bezeichnung war. Welcher Wert ist 2018 angesetzt worden?
Vertreter der belangten Behörde: In der offengelegten MWR wurde 2018 2% angegeben. Gerechnet wurde es mit 1,8%.
Richterin: Gibt es noch diesbezüglich weitere Ausführungen?
Alle Parteien: Nein.
Richterin: Was jetzt noch zu klären ist, sind die Rechnungsfehler, der Feststellungsbescheid 2020 und 2021.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Die gesamte MWR der Jubiläumsgeldrückstellung stimmt. Die Aufteilung des Gehaltstrends und der normalen Rückstellung stimmen jetzt nicht mehr überein.
Richterin: 2020 geht es um 205,27 € und 2021 um 347,78 €.
Vertreter der belangten Behörde: 2016 wurde sehr wohl die Offenlegung des Gehaltstrends durchgeführt. Das ist in der Stellungnahme des FAG vom 26.05.2025, Seite 1, vorletzter Absatz ist die MWR zitiert, die eingereicht worden ist.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Das Thema war damals nicht unumstritten. Daher haben wir die Beträge gesondert ausgewiesen.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Es ist nicht fair zu sagen, dass die Rückstellung bei Ansatz des Gehaltstrends 60% höher ist. Vielmehr sind wir hier in einem Bereich von rund 25%. Die tatsächlich angesetzte steuerrechtliche Rückstellung ist immer noch niedriger als die unternehmensrechtliche.
Richterin: Was wird hier abgezogen?
Vertreter der Beschwerdeführerin: Dies aufgrund des Teilwertabschlages und des Fluktuationsabschlages und des steuerlichen Rechnungszinssatzes von 6%.
Vertreter der belangten Behörde: Hier möchte ich ein Beispiel nennen: Der steuerrechtliche Wert laut Finanzamt für Großbetriebe zum 31.12.2016 beträgt € 39.912,68. Das Unternehmen hat den steuerlichen Wert mit € 54.167,00. Da ist die Differenz nur die Berücksichtigung des Gehaltstrends. Das ergibt eine Differenz von 35,7%. Das ist eine reine steuerwirksame Differenz.
Der Vertreter der belangten Behörde und die Vertreter der Beschwerdeführerin werden diese Betragsdifferenz bis 30. September 2025 klären und der Richterin die richtigen Bemessungsgrundlagen übermitteln."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist Gruppenmitglied einer Unternehmensgruppe mit Gruppenträger Gruppenträger. Ihr Bilanzstichtag ist der 31.12. des Jahres. Die Bf. ermittelt ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988.
Abfertigungsrückstellung:
Zum Sachverhalt betreffend Abfertigungsrückstellung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den im Erkenntnis vom 10. Dezember 2024 (BFG 10.12.2024, RV/5101309/2018) von Seite 23 bis 24 festgestellten Sachverhalt verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde der Jahre 2012 bis 2015 zu dieser Abfertigungsrückstellung durch das Bundesfinanzgericht abgewiesen. Es wurde keine Revision erhoben. Lt. Schreiben der steuerlichen Vertretung ist dieser Punkt nicht mehr verfahrensgegenständlich.
Jubiläumsgeldrückstellung:
Erstmals mit dem Geschäftsjahr 2016 wurde mit steuerrechtlicher Wirkung zusätzlich zur Jubiläumsgeldrückstellung, die nach den Bestimmungen des § 14 Abs 12 EStG 1988 und auf Basis der zum jeweiligen Bilanzstichtag aktuellen Bezüge gebildet wurde, ein Jubiläumsgeldrückstellungsbetrag für die geschätzten zukünftigen Lohn- und Gehaltssteigerungen zwischen Bilanzstichtag und Zeitpunkt des Dienstjubiläums geltend gemacht.
Für die Berechnung der zukünftigen Lohn- und Gehaltsentwicklung wurde steuerrechtlich jedes Jahr der jeweils gleiche Prozentsatz angesetzt, der auch der unternehmensrechtlichen Berechnung zugrunde gelegt wurde.
Für das Jahr 2016 waren dies 2,5%.
Die für die unternehmensrechtliche Rückstellung relevanten Parameter, inklusive dem angesetzten Gehaltstrend, wurden in allen Jahren durch einen Versicherungsmathematiker (für jede Gesellschaft und jedes Jahr individuell) ermittelt und angesetzt.
Die Jubiläumsgeldrückstellung wurde anhand des finanzmathematischen Teilwertverfahrens und einem Rechnungszinssatz von 6 % ermittelt. Konkret wurde die steuerliche Rückstellung für jeden Dienstnehmer und jedes Dienstjubiläum getrennt berechnet.
In einem ersten Schritt wurde die Jubiläumsgeldrückstellung ohne Berücksichtigung zukünftiger Gehaltssteigerungen berechnet. Dazu wurden die Dienstjubiläumszuwendungen laut Kollektivvertrag anhand des zum jeweiligen Bilanzstichtag aktuellen Bezuges ermittelt. Die Lohnnebenkosten wurden unter Berücksichtigung der zweifachen Höchstbemessungsgrundlage anteilig berücksichtigt. Die so ermittelten Rückstellungsbeträge wurden um einen Fluktuationsabschlag von 25% und einen Teilwertverfahrensabschlag von 10% (insgesamt um 32,50%) reduziert und entsprechen somit den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 Abs 12 EStG und den Regelungen der Einkommensteuerrichtlinien (EStR).
In einem zweiten Schritt wurden die so ermittelten steuerlichen Rückstellungsbeträgen für die einzelnen Dienstjubiläen mit dem geschätzten Prozentsatz der zukünftigen jährlichen Lohn- und Gehaltssteigerung für den Zeitraum zwischen jeweiligen Bilanzstichtag und dem voraussichtlichen Eintritt des jeweiligen Dienstjubiläums aufgezinst. Die Differenz aus der so ermittelten Jubiläumsgeldrückstellung und dem Jubiläumsgeldrückstellungsbetrag gem. § 14 Abs 12 EStG wurde von der Beschwerdeführerin in den steuerlichen MWR zusätzlich unter dem Titel "Gehaltstrend Jubiläumsgeldrückstellung" geltend gemacht.
Für 2016 ergibt sich diesbezüglich ein strittiger Betrag von € 14.255,25.
Diese Differenz resultiert folglich ausschließlich aus der Berücksichtigung geschätzter, zukünftiger Gehaltssteigerungen zwischen dem Bilanzstichtag, für den die Rückstellung berechnet wird, und dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintritts des Dienstjubiläums.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig. Dies wurde auch von den Parteien im Zuge des Erörterungstermines am 18. September 2025 bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Abfertigungsrückstellung
Es wird auf die Seiten 24 bis 31 der Entscheidung für die Jahre 2012 bis 2015, vom 10. Dezember 2024, RV/5101309/2018 verwiesen und wird die dort geschilderte Rechtsansicht auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Dieser Beschwerdepunkt ist aber nach den Angaben der Beschwerdeführerin ohnehin nicht mehr verfahrensgegenständlich.
Jubiläumsgeldrückstellung
Nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Plicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen.
§ 211 Abs. 1 UGB lautet:
"Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag, Rentenverpflichtungen zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen. Rückstellungen sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der bestmöglich zu schätzen ist. Rückstellungen für Pensionen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen sind mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen. Für Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen kann der Betrag auch durch eine finanzmathematische Berechnung ermittelt werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen."
§ 14 Abs. 12 EStG 1988 lautet in der am 31.12.2016 geltenden Fassung:
"Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher Vereinbarung, bei Betriebsvereinbarung oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 Z 1 bis 3, des Abs. 6 Z 6 sowie der Abs. 8 und 9 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig."
§ 14 Abs. 6 Z 2 EStG 1988 lautet in der am 31.12.2016 geltenden Fassung: "Die Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu bilden, wobei Veränderungen der Pensionszusage wie neue Zusagen zu behandeln sind. Als neue Zusagen gelten auch Änderungen der Pensionsbemessungsgrundlage und Indexanpassungen von Pensionszusagen."
Für den konkreten Fall ergeben sich daraus folgende rechtliche Überlegungen:
Unstrittig ermittelt die Bf. den Gewinn nach § 5 EStG. Sie unterliegt daher den unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
Nach § 211 UGB sind Rückstellungen seit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014), (welches erstmalig auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anwendbar ist) mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen.
Die AFRAC-Stellungnahme 27 "Personalrückstellungen UGB" führen ebenso in Punkt 6 die diesbezügliche Bewertung nach dem UGB aus. Eine nähere Auseinandersetzung damit kann unterbleiben, weil im gegenständlichen Verfahren nicht strittig ist, dass die Rückstellung unternehmensrechtlich richtig gebildet wurde. Weiters weist die AFRAC-Stellungnahme selbst in Punkt 1.2. darauf hin, dass sie sich nicht mit steuerrechtlichen Fragen befasst.
Durch die Änderungen im UGB und durch das RÄG 2014 kam es zu keiner Änderung der gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung der steuerrechtlichen Rückstellungswerte im EStG und zu keiner Änderung der Einkommensteuerrichtlinien.
Strittig ist primär, ob der Grundsatz der Maßgeblichkeit greift, und damit die unternehmensrechtlich richtig gebildete Jubiläumsgeldrückstellung auch steuerrechtlich anzuerkennen ist, oder ob es zwingende, abweichende steuerrechtliche Regelungen gibt, die zu einer Durchbrechung der Maßgeblichkeit führen würden.
Der Grundsatz der Maßgeblichkeit besagt, dass die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für die Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs 1 EStG anwendbar sind.
Die Anwendung des Maßgeblichkeitsprinzips ist jedoch zweifach begrenzt: Erstens ist ein unternehmensrechtlicher Bilanzansatz nur dann maßgeblich, wenn er auf einem unternehmensrechtlichen GoB beruht, und zweitens ist der Bilanzansatz nicht maßgeblich, wenn gegen ihn eine zwingende abweichende steuerliche Norm besteht.
Die herrschende Auffassung in Österreich folgt damit der sogenannten "formellen" Maßgeblichkeit, was bedeutet, dass der konkrete Ansatz in der Unternehmensbilanz maßgeblich ist, solange keine zwingenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegenstehen.
Falls zwingendes Steuerrecht vorliegt, geht dieses somit vor.
Somit ist zu prüfen, ob zwingende Vorschriften des EStG zur Bemessungsgrundlage und Bildung der Jubiläumsgeldrückstellung bestehen.
Das EStG sieht vor, dass Rückstellungen für die Verpflichtung einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums steuerlich gebildet werden dürfen (Wahlrecht), wenn sie auf kollektivvertraglicher Vereinbarung, auf Betriebsvereinbarungen oder anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen beruhen.
Unternehmensrechtlich ist eine Jubiläumsrückstellung in diesen Fällen zwingend zu bilden. Daher sind sie dem Grunde nach § 5 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 EStG auch steuerlich zu bilden. In diesem Punkt greift die Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz.
Durch die Bf. wurden allerdings bei Berechnung der nach Steuerrecht gebildeten Jubiläumsgeldrückstellung erstmals mit dem Bilanzstichtag 31.12.2016 zusätzlich zukünftige Gehaltserhöhungen, die sich aufgrund einer geschätzten zukünftigen Lohn- und Gehaltssteigerung ergeben, berücksichtigt.
Richtig führt die Bf. in ihrer Beschwerde aus, dass spätestens zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums sowohl das unternehmensrechtliche Teilwertverfahren als auch das steuerliche Gegenwartswertverfahren zur selben Rückstellungshöhe führen. Der Unterschied besteht daher nur in einer zeitlichen Verschiebung der Rückstellungsdotierung auf spätere Perioden beim Gegenwartswertverfahren.
Die Einkommensteuerrichtlinien, die zwar für das Bundesfinanzgericht keine Verbindlichkeit entfalten, aber als Auslegungsbehelf dienen, führen in RZ 3430 und RZ 3431 zur Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen aus:
1430
Die Rückstellung ist nach dem für Pensionsrückstellungen maßgeblichen Ansammlungsverfahren zu bilden. Der Rückstellung (pro Arbeitnehmer) ist daher im Wirtschaftsjahr so viel zuzuführen, als bei Verteilung des zukünftigen Jubiläumsgeldanspruches auf die Zeit zwischen dem jeweiligen Beginn der Rückstellungsbildung und der Auszahlung des Jubiläumsgeldes auf dieses Wirtschaftsjahr entfällt. Daraus resultiert, dass "Mehrleistungen" auf Grund späterer Änderungen, die wie eine neue Zusage zu behandeln sind, nur auf die restliche Laufzeit bis zur Auszahlung des Jubiläumsgeldes verteilt werden können (Gegenwartswertverfahren).
3431
Ebenso wie bei der Pensionsrückstellung kommt auch bei der Jubiläumsgeldrückstellung das Teilwertverfahren nicht zur Anwendung. Beim Teilwertverfahren werden sämtliche Bezugsveränderungen auf die gesamte Laufzeit und nicht nur auf die verbleibende Laufzeit verteilt, wodurch das Ausmaß der Rückstellung über jener nach dem Gegenwartswertverfahren liegt. Aus Gründen einer vereinfachten Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellung (durch Vermeiden eines sich jährlich vervielfachenden Berechnungsaufwandes) ist es jedoch zulässig, das Gegenwartswertverfahren aus dem Teilwertverfahren abzuleiten. Dabei kann von dem nach dem Teilwertverfahren errechneten Rückstellungsbetrag ein gleich bleibender Abschlag von 10% vorgenommen werden. Voraussetzung für diese vereinfachte Berechnungsmethode ist, dass beim Teilwertverfahren ein Rechnungszinsfuß von 6% zu Grunde gelegt wurde bzw. vor dem Abschlag die mit einem anderen Rechnungszinsfuß ermittelte "Teilwertrückstellung" auf einen Rechnungszinsfuß von 6% umgerechnet wurde.
Im konkreten Fall wurde für 2016 erstmals aus im Rahmen der Außenprüfung vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass bei der Bildung der Jubiläumsgeldrückstellung ein Gehaltstrend von 2,5% berücksichtigt worden ist. Die konkrete Höhe des Rückstellungsaufwandes, der auf diese Teile der Jubiläumsgeldrückstellung entfällt, wurde nicht offengelegt.
Gemäß § 14 Abs 6 Z 2 EStG eine Jubiläumsgeldrückstellung erstmals im Wirtschaftsjahr der Zusage zu bilden, wobei Veränderungen der Zusagen wie neue Zusagen zu behandeln sind. Als neue Zusagen gelten auch Änderungen der Jubiläumsgeldbemessungsgrundlage und Indexanpassungen von Jubiläumsgeldzusagen.
Gemäß § 14 Abs 6 Z 3 EStG ist der Jubiläumsgeldrückstellung im jeweiligen Wirtschaftsjahr so viel zuzuführen, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Jubiläumsgeldzusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Jubiläumsgeldzahlung auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt (Gegenwartswertverfahren). Nicht richtig ist demnach das Vorbringen der Bf., es gebe im EStG keine Regelungen zur Bemessungsgrundlage.
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen in Abs 6 Z 2 ist nach Meinung der Richterin unmissverständlich klargestellt, dass jede Änderung der Jubiläumsgeldzusage bzw. auch der Jubiläumsgeldbemessungsgrundlage sowie jede Indexanpassung - worunter auch Lohn- und Gehaltsänderungen zu subsumieren sind - nach der erstmaligen Zusage bzw. nach dem Diensteintritt ausschließlich wie eine neue Zusage zu behandeln ist. Aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Abs 6 Z 3 ist der Gesamtaufwand aus der Jubiläumsgeldverpflichtung auf die Jahre beginnend mit der Zusage bis zum voraussichtlichen Anfall des Jubiläumsgeldes zu verteilen.
Aufgrund dieser eindeutigen Regelungen ist nach Ansicht der Richterin ebenso klar, dass zwingende steuerrechtliche Vorschriften für die Bildung einer Jubiläumsgeldrückstellung und ihrer Bemessungsgrundlage bestehen, weshalb hier keine Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz bestehen kann.
Der Rückstellung pro Arbeitnehmer ist daher im jeweiligen Wirtschaftsjahr so viel zuzuführen, als bei Verteilung des zukünftigen Jubiläumsgeldanspruches auf die Zeit zwischen dem jeweiligen Beginn der Rückstellungsbildung und der Auszahlung des Jubiläumsgeldes auf dieses Wirtschaftsjahr entfällt.
Daraus resultiert, dass "Mehrleistungen" auf Grund späterer Änderungen, die wie eine neue Zusage zu behandeln sind, nur auf die restliche Laufzeit bis zur Auszahlung des Jubiläumsgeldes verteilt werden können.
Eine Änderung der künftigen, rechtsverbindlich zugesagten Jubiläumsgeldleistungen über das Ausmaß der bisher zugesagten Leistungen hinaus (zB durch regelmäßige Bezugserhöhungen oder kollektivvertragliche Änderungen) ist stets wie eine neue Zusage zu behandeln und entsprechend dem Gegenwartswertverfahren auf die jeweilige Restlaufzeit zu verteilen.
Gemäß § 14 Abs 12 EStG iVm § 14 Abs 6 Z 2 EStG können demnach zukünftige Gehaltserhöhungen erst ab dem Jahr der tatsächlichen Erhöhung bei der Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellung berücksichtigt werden. Die Jubiläumsgeldrückstellung für die Jahre 2016 bis 2019 ist daher unter Zugrundelegung der im jeweiligen Wirtschaftsjahre 2016 bis 2019 maßgeblichen Gehälter zu berechnen.
Es ist nach Ansicht der Richterin nicht zulässig, aus den in den Einkommensteuerrichtlinien festgelegten Vereinfachungsregeln darauf zu schließen, dass die nach unternehmensrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte Bemessungsgrundlage maßgeblich ist. Zudem ist das Bundesfinanzgericht nicht an die Richtlinien gebunden, sondern dienen sie nur als Auslegungsbehelf. Gesetzlich normiert ist das Gegenwartswertverfahren. Eine in den Richtlinien getroffene Vereinfachungsregel kann nicht dazu führen, die Grundsätze dieses Verfahrens (keine Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen der Zukunft) zu umgehen.
Nach Ansicht des VfGH (VfGH vom 27.11.2020, G 173/2020) steht es dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums frei, bei Rückstellungen vom Unternehmensrecht abweichende steuerrechtliche Regelungen zu treffen. Er führte aus: "Es steht dem Gesetzgeber - auch bei prinzipieller Anknüpfung der steuerlichen Gewinnermittlung an die Unternehmensbilanz - frei, im Steuerrecht für noch ungewisse Verbindlichkeiten eine Passivierungspflicht oder ein Passivierungsrecht vorzusehen oder (teilweise) zu beseitigen. Unternehmensbilanz und Steuerbilanz können daher voneinander abweichen. Dem Gesetzgeber steht somit für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung auch frei, in pauschaler Weise einen Zinsvorteil aus der zeitlich vorgezogenen steuerlichen Berücksichtigung künftiger Aufwendungen in Anschlag zu bringen. Hieraus folgt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden kann, wenn er für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung nicht die Anwendung unternehmensrechtlich vorgesehener Abzinsungssätze anordnet, sondern einen festen Zinssatz vorsieht, der ungeachtet der Entwicklung des Marktzinssatzes anzuwenden ist."
Die von Mag. Thomas Kiesenhofer in der PV- Info 12 vom Dezember 2017, Seite 33, angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken werden daher von der Richterin nicht geteilt.
Zusammenfassend ist demnach festzustellen:
Im Steuerrecht gilt die Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz nur insoweit, als steuerrechtliche Vorschriften nicht zwingend eine andere Regelung vorsehen. Eine Maßgeblichkeit der UGB Bilanz nach dem RÄG 2014 für die Steuerbilanz ist für die Bildung der Jubiläumsgeldrückstellung in diesem Fall nicht gegeben, da die einschlägigen steuerrechtlichen Sonderregelungen des § 14 Abs 12 EStG zwingend anzuwenden sind.
Eine Berücksichtigung möglicher, zukünftiger Gehaltsentwicklungen bei der steuerrechtlichen Ermittlung der Jubiläumsgeldrückstellung ist folglich steuerlich nicht zulässig.
Für das Jahr 2016 hat demnach eine Zurechnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Gruppenmitglieds zu erfolgen.
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Einkünfte aus GW bisher
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768.558,57
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Zurechnung Gehaltstrend
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14.255,25
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Einkünfte aus GW neu
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782.813,82
Die Beschwerde war abzuweisen, der Bescheid war abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob die nach den Regelungen des UGB in Verbindung mit der AFRAC-Stellungnahme 27 ermittelte Jubiläumsgeldrückstellung nach dem RÄG 2014 auch für die steuerliche Rückstellungsbildung maßgeblich ist, gibt es derzeit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Linz, am 29. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 14 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 211 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101398/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101398.2019
- Stammnummer
- 149250
- Gültig
- 29.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF