Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100367/2022
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100367/2022vom 06.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich der vorgebrachten Pflegebedürftigkeit des Schwiegervaters ***Bf1-Schwiegervater*** stellte der erkennende Senat, wie bereits oben im Zuge des Sachverhalts und der Beweiswürdigung näher ausgeführt und begründet, fest, dass auch bei diesem in den Jahren 2013 bis 2015 keine Pflegebedürftigkeit von objektiv erheblichem Gewicht vorlag. Zwar benötigte er aufgrund seiner Erkrankung bereits vereinzelt Unterstützung im Alltag, welche ihm insbesondere von seiner Ehefrau iSd ehelichen Beistandspflicht unter teilweiser Unterstützung durch eine Nachbarin und unter Unterstützung durch die Bf an Wochenenden gewährt wurde, eine darüberhinausgehende, besondere Pflegebedürftigkeit in diesen Jahren wurde im Zuge des gegenständlichen Abgabenverfahrens jedoch nicht nachgewiesen. Im Jahr 2016 trat aufgrund der fortschreitenden Krebserkrankung jedoch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein, sodass das Gericht, wie oben ausführlich dargestellt, zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Herrn ***Bf1-Schwiegervater*** ab Juni 2016 bis zu seinem Tod im Februar 2017 eine besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit bestand und die Bf aufgrund ihrer fachlichen Pflegekenntnisse die Pflege und die Sterbebegleitung in diesen Monaten zu einem großen Teil übernommen hat bzw übernehmen musste. Zusammengefasst ist daher zu konstatieren, dass bei der Bf in den Monaten Juni 2016 bis Februar 2017 der Umstand einer besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit eines nahen Angehörigen vorlag, welcher die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes der Bf in diesem Zeitraum begründet.
Im Ergebnis kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus dem Grund der besonderen Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen bei der Bf in den Monaten Juni 2016 bis Februar 2017 vorgelegen hat, sodass die Kosten der doppelten Haushaltsführung dieser Zeiträume als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Zu den beantragten Familienheimfahrten ist auszuführen, dass diese dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegen. Da - wie oben ausgeführt - eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes im gegenständlichen Fall (nur) von Juni 2016 bis Februar 2017 bestand und für diese Monate daher die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorlagen, sind auch die Kosten der Familienheimfahrten in diesen Zeiträumen steuerlich anzuerkennen.
Bezüglich der Höhe der streitgegenständlichen Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sind daher betreffend des Jahres 2016 für die Monate Juni bis Dezember ein Betrag von Euro 2.040,04 (für 6 Monate, 50% der für das gesamte Jahr beantragten und als glaubwürdig erachteten Kosten) und betreffend des Jahres 2017 für die Monate Januar und Februar ein Betrag von Euro 677,09 (für 2 Monate, 16,67% der für das gesamte Jahr beantragten und als glaubwürdig erachteten Kosten) als Werbungskosten anzuerkennen. Hinsichtlich der Familienheimfahrten geht das Gericht anhand des festgestellten Sachverhalts davon aus, dass die Bf pro Monat durchschnittlich 4-mal, jeweils an Wochenenden, mit Ihrem PKW von ihrem Arbeitsort nach ***Wohnort1*** (und retour) gefahren ist. Dies entspricht einer Gesamtwegstrecke von 824 km und unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes von Euro 0,42 einem Kostenaufwand von Euro 346,00 pro Monat. Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten für Familienheimfahrten gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 mit der höchsten Pendlerpauschale laut § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 in Höhe von Euro 3.672,00 pro Jahr bzw Euro 306,00 pro Monat limitiert sind. Ausgehend von diesem Grundsatz ist daher für die Monate Juni 2016 bis Februar 2017 ein Betrag von Euro 306,00 pro Monat als Kosten für Familienheimfahrten zu berücksichtigen.
Der Beschwerde war somit hinsichtlich der Beschwerdejahre 2016 und 2017 teilweise stattzugeben, da die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten in den Monaten Juni 2016 bis Februar 2017 als Werbungskosten anzuerkennen sind. Hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 war der Bf nach Ansicht des erkennenden Senates eine Verlegung ihres Wohnsitzes an den Arbeitsort zumutbar, sodass die Beschwerde bezüglich dieser Jahre abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt und nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Schließlich ist zur - verfahrensentscheidenden - Frage der Verlegung des Wohnsitzes allgemein darauf zu verweisen, dass eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Nachweis bzw der Glaubhaftmachung des Familienwohnsitzes bzw der Unzumutbarkeit der Verlegung desselben in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 01.06.2017, Ra 2017/15/0037); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG auf (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 6. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100367/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100367.2022
- Stammnummer
- 149231
- Gültig
- 06.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF