Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100466/2018
Vom Sohn übernommene Pflegeaufwendungen für die 24-Stunden-Betreuung der Mutter als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100466/2018vom 29.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Laut Notariatsakt wurde der Mutter des Beschwerdeführers ein unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht hinsichtlich des gesamten Erdgeschosses, bestehend aus Küche, Wohnzimmer und Badezimmer, mit kostenloser Beistellung der Beheizung und des Stromes, eingeräumt. Sie war berechtigt, den Garten mitzubenützen und sich frei auf dem gesamten Vertragsobjekt zu bewegen. Laut Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wohnten die Pflegerinnen der Mutter im ersten Stock in seinen Räumlichkeiten, weil es anders nicht möglich war. Es wird daher angenommen, dass der Mutter ein Wohnraum von 60 m2 zur Verfügung stand. Unter Heranziehung des Richtwertes gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 RichtWG, der in den beschwerdegegenständlichen Jahren für das Bundesland Steiermark 7,44 Euro betrug, ergibt sich eine monatliche Miete in Höhe von 446,40 Euro und ein Jahresmietwert von 5.356,80 Euro. Die Übergabe des Hälfte-Anteils der Liegenschaft erfolgte am ***Datum2***. Die Mutter des Beschwerdeführers ist am ***Datum8*** verstorben. Es ergibt sich daher ein Wert für das eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht von 18.748,80 Euro (für insgesamt 42 Monate), der vom Verkehrswert abzuziehen ist.
Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/16/0143). Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode dem Bundesfinanzgericht im Allgemeinen frei.
Das Bundesfinanzgericht schätzte den Verkehrswert der Liegenschaftshälfte mit dem zehnfachen Einheitswert (vgl. BFG 24.4.2018, RV/7100003/2010). Der Verkehrswert des übernommenen Hälfte-Anteils der Liegenschaft (519,50 m2) wird für das Beschwerdeverfahren daher mit 57.956,60 Euro angenommen.
Den Aufwendungen in den Jahren 2015 und 2016 steht ein geschätzter Verkehrswert von 57.956,60 Euro gegenüber. Abzüglich des eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes verbleibt ein Wert von 39.207,80 Euro. Der übertragene Vermögenswert war - auch unter Einbeziehung des Wohnungsgebrauchsrechtes - höher als die vom Beschwerdeführer getragenen Pflegeaufwendungen für seine Mutter.
Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers aus menschlicher Sicht verständlich ist und er seine geleisteten Zuzahlungen zu den Pflegeaufwendungen für die 24-Stunden-Betreuung seiner Mutter als außergewöhnliche Belastung empfand, fehlt aus rechtlicher Sicht im gegenständlichen Fall das Element der Zwangsläufigkeit.
Es besteht ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der Übernahme der Pflegekosten mit dem unentgeltlichen Vermögenserwerb, denn die alleinige Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers stellte sich als adäquate Folge der vorbehaltslosen Annahme der Liegenschaftshälfte dar. Zudem überstieg der Aufwand der Pflegekosten nicht den Wert des übernommenen Vermögens.
Eine Anerkennung der Pflegeaufwendungen für die 24-Stunden-Betreuung seiner Mutter als außergewöhnliche Belastung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG 1988 nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesfinanzgericht ist bei der Beurteilung der Frage, wann ein Pflegeaufwand zwangsläufig erwächst, nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 29. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100466/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100466.2018
- Stammnummer
- 149220
- Gültig
- 29.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF