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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100434/2024

Nur der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich nach §§ 8, 9 NAG oder nach § 54 Asylgesetz 2005 begründet Anspruch auf FB nach § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 (hier: Asylbescheid gemäß § 3 AsylG 2005)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100434/2024vom 27.08.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschwerdefall hat keine Rechtsfrage im obigen Rechtssinn aufgeworfen, wozu auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen wird. Wien, am 27. August 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100434/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100434.2024
Stammnummer
149060
Gültig
27.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF