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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100665/2021

Nichtfeststellung der Einkünfte und Nichtfestsetzung der Umsatzsteuern bei einer "kleinen Vermietung", die als Liebhaberei (iSd LVO) anzusehen ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100665/2021vom 25.08.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2. Obgleich die Bf. sämtliche Verträge durch berufsmäßige Parteienvertreter haben erstellen lassen, durchgehend durch steuerliche Vertreter rechtsfreundlich vertreten waren und diese Prognoserechnung (erst) mit dem Vorlageantrag eingebracht worden ist und in diesem Vorlageantrag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichts beantragt worden ist, sodass den Bf. zusätzliche Kosten des Beschwerdeverfahrens bekannt waren, waren auch in dieser Prognoserechnung keine entsprechende Beträge für Honorare der rechtsfreundlichen Vertretung berücksichtigt worden. Der steuerliche Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung ein jährliches Honorar ohne Berücksichtigung der Kosten für das Beschwerdeverfahren von € 700,00 angegeben. Selbst bei Ansatz dieser äußerst niedrig bemessenen Honorare errechnen sich in den Jahren 2014 bis 2035 (also über 22 Jahre) Honorare von insgesamt € 15.400,00 und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ersten Aufwendungen für die Wohnung ***XX a*** bereits 2013 angefallen sind, sogar Honorare von € 16.100,00. Entgegen dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters war den Bf. zum Zeitpunkt der Erstellung bereits der ersten Prognoserechnung, die gemeinsam mit dem Vorlageantrag, in dem die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichts beantragt worden ist, vorgelegt worden ist, das anhängige Beschwerdeverfahren einerseits und die beantragte mündliche Verhandlung andererseits bekannt und hätten die Bf. auch diesen Umstand bei den Honoraren berücksichtigen müssen. Bei Ansatz angemessener Honorare sowohl für die laufende steuerliche Vertretung als auch für die steuerliche Vertretung während des Beschwerdeverfahrens wären Honorare von zumindest 21.000,00 bis 24.000,00 über die Jahre verteilt anzusetzen gewesen. Zu diesen Honoraren für die steuerliche Vertretung kommen noch zusätzliche Kosten aus den Honoraren berufsmäßiger Parteienvertreter für die Erstellung künftiger Folgemietverträgen in den Jahren 2027/2028 und 2032/2033. Bei Ansatz dieser Beträge (zusätzlich zu den realistischeren Zinsen) ist ob der Wohnung ***XX a*** noch viel weniger von einer Einkunftsquelle auszugehen. 3. Den Bf. war bekannt, dass während der Adaptierungsarbeiten in den Jahren 2013/2014 bis 2016 über etwa zwei Jahre keine Mieten lukriert werden konnten und haben die Bf. diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass im Jahr 2016 nur ein Teil der Mieten als Einnahmen angesetzt worden sind. Obgleich zum Zeitpunkt der Erstellung der zweiten Prognoserechnung klar war, dass nach Ablauf der Mietverträge im Jahr 2021 und nach wiederum erforderlichen Adaptierungsarbeiten neue Mietverträge erst im Jahr 2022 (und sohin hinsichtlich der Wohnung ***XX a*** erst nach ca. 14 Monaten) haben abgeschlossen werden können, wurden in der Prognoserechnung nur 3% für Mietausfälle berücksichtigt und es wurden darüber hinaus die Mieteinnahmen bei der Wohnung ***XX a*** so angesetzt, als ob die Wohnung durchgehend vermietet gewesen wäre. Es wurden in der Prognoserechnung insbesondere für 2021 bis 2024 € 18.021,24 als Jahressumme der Einnahmen angesetzt, obgleich die Wohnung ***XX a*** von 15.08.2021 bis 14.10.2022 (und damit über ca. 14 Monate) nicht vermietet gewesen ist. Der Ansatz von Mieten für 14 Monate, ohne dass diese vereinnahmt worden sind oder der Ansatz von nur 3% Mietausfallswagnis ist daher hinsichtlich der Mieten als erheblich überhöht oder in Ansehung des Mietausfalls als erheblich zu niedrig anzusehen und werden nach Ablauf der auf fünf Jahre befristeten Mietverträge wiederum gewissen Zeiten vergehen, bis entsprechende Mietverträge abgeschlossen werden können. In den Jahren 2027/2028 und den Jahren 2032/2033 sind aber in der zuletzt übermittelten Prognoserechnung die vollen indexierten Jahresmieten angesetzt worden. Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass in den Jahren 2021/2022 für 14 Monate keine Mieten lukriert worden sind, wären von den Jahresmieten dieser Jahre insgesamt etwa € 21.000,00 (bei Ansatz der Mieten von € 18.021,24 pro Jahr / 12 Monate x 14 Monate sogar € 21.024,78) abzuziehen gewesen. Berücksichtigt man, dass es in den Jahren 2027/2028 und 2032/2033 wiederum einige Monate dauern wird, bis ein entsprechender Mietvertrag abgeschlossen werden kann und berücksichtigt man, dass auch diese Mieten während dieser Zeit beziehungsweise in dieser Höhe nicht vereinnahmt werden können, obgleich diese Mieten in der zweiten Prognoserechnung enthalten sind, sind die Mieten in den Jahren 2027/2028 und 2032/2033 in der Prognoserechnung ebenfalls überhöht angesetzt worden. Schon ein Ansatz nur der tatsächlich lukrierten Mieten oder eine entsprechende Erhöhung des Mietausfallswagnisses würde für sich alleine genommen oder zumindest in Zusammenschau mit den oben angeführten Punkten die Wohnung ***XX a*** nicht (mehr) als Einkunftsquelle erscheinen lassen. 4. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Wohnung ***XX a*** im Rahmen der Adaptierungsarbeiten eine IKEA-Küche eingebaut worden war und unter Bedachtnahme auf die Kosten, die nach Ablauf der bisherigen Mietverträge für Sanierungen angefallen sind, ist der belangten Behörde mit ihrem Vorbringen beizupflichten, dass in dem absehbaren Zeitraum im Sinne der LVO eine neue Küche einerseits sowie höhere Beträge für Instandhaltung und Instandsetzung andererseits anzusetzen gewesen wären, wobei unter Zugrundelegung der für das Bundesfinanzgericht nicht maßgeblichen oder bindenden Liebhabereirichtlinien in den angeführten Jahren zumindest die folgenden Beträge im Schätzungsweg als Aufwand anzusetzen gewesen wären: - in dem Jahr 2024 jeweils € 1.300,00, - in den Jahren 2026 bis 2030 jeweils € 1.560,00, - in den Jahren 2031 und 2032 jeweils € 2.600,00 und - in den Jahren 2033 bis 2035 jeweils € 2.860,00 Bei Ansatz der Aufwendungen für eine neue Küche und bei Ansatz angemessener Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung (€ 41.330,00statt € 30.562,46) wären diese Beträge zusätzlich geeignet, die Wohnung ***XX a*** nicht (mehr) als Einkunftsquelle erscheinen lassen. Zusammenfassend ist daher in Ansehung der Wohnung ***XX a*** festzuhalten, dass die Bf. zwar 2018 nachträglich eine Prognoserechnung übermittelt haben, dass diese Prognoserechnung aber die tatsächlichen Verhältnisse in keinster Weise realistisch und realitätsnah abgebildet hat. Auch die im Jahr 2025 übermittelte Prognoserechnung bildete die tatsächlichen Verhältnisse aus den oben dargelegten Gründen in keinster Weise realistisch und realitätsnah ab, weswegen aus dieser Prognoserechnung auf das Vorliegen einer Einkunftsquelle nicht hat geschlossen werden können. Im Gegenteil liegt auch bei der Wohnung ***XX a*** bei vollständiger Berücksichtigung - realistischer Zinsen, - der Honorare für steuerliche und rechtsfreundliche Vertretung, - der Mietausfälle oder verminderten Einnahmen während der Zeiten, in der die Wohnung nicht vermietet ist und - realistischer zusätzlicher Herstellungs- oder/und Instandsetzungs- oder/und Instandhaltungsaufwendungen eine Einkunftsquelle tatsächlich nicht vor. Da bei keiner der beiden Wohnungen eine Einkunftsquelle im Sinne der Liebhabereiverordnung vorgelegen hat, erfolgten die Nichtfestsetzungen der Umsatzsteuern 2017 bis 2018 und die Nichtfeststellung der Einkünfte 2017 bis 2018 zu Recht und war die Beschwerde der Bf. daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu dem Umstand, dass bei den gegenständlichen Vermietungen sogenannte "kleine Vermietungen" vorgelegen haben besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis auch von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch diesbezüglich nicht vor. Dass bei einer "kleinen Vermietung" eine Betätigung mit Liebhabereivermutung vorliegt, ergibt sich unmittelbar aus der Liebhabereiverordnung und liegt auch diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Zu den Umständen, dass im Zweifel anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren ist, dass bei einer Bewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Liebhabereiverordnung innerhalb des absehbaren Zeitraumes eine Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 28.2.2012, 2009/15/0192; VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036) und dass die Prognoserechnung plausibel und nachvollziehbar sein muss (VwGH 28.3.2000, 98/14/0217), existiert jeweils eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung ebenfalls nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch diesfalls nicht vor. Dass die durch die Bf. vorgelegten Prognoserechnungen nicht plausibel und nachvollziehbar gewesen sind, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt und die fehlende Plausibilität und Nachvollziehbarkeit auch entsprechend begründet, sodass auch diesfalls Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen. Da im vorliegenden Beschwerdefall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 25. August 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100665/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100665.2021
Stammnummer
149054
Gültig
25.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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