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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100191/2017

Nicht anerkannte Betriebsausgaben aus Rechnungen von angeblichen Subunternehmern (Deckungsrechnungen)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100191/2017vom 25.08.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Richter hielt den Parteien vor, bei der Kapitalertragsteuer scheine die Berücksichtigung von Lohnabgaben für die Höhe der verdeckten Ausschüttung nicht richtig zu sein, diese seien vielmehr nur bei der Körperschaftsteuer zu berücksichtigen. Für die Kapitalertragsteuer wären die Beträge von € 12.315,00, € 29.667,71 und € 11.698,25 relevant. Nach seinen Berechnungen ergäbe sich daraus insgesamt ein Mehrbetrag von € 4.097,49 an Kapitalertragsteuer. Die Vertreterin des Finanzamtes stimmte dem zu. Der steuerliche Vertreter erklärte, im Zeitpunkt, in dem die Lohnabgaben dann tatsächlich abgeführt würden, müsste die Kapitalertragsteuer zurückgeführt werden. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erläuterte die Praxis bei derartigen Baustellen wie folgt: Man trifft sich auf der jeweiligen Baustelle und macht mit dem Subunternehmer aus, was gemacht werden soll, geht die Arbeiten durch. Es wird ein Pauschalpreis vereinbart meistens. Dann dauern die Arbeit eine gewisse Zeit. Während dieses Zeitraums trifft man sich immer wieder auf der Baustelle und kontrolliert, ob die Arbeiten so gemacht werden wie es vereinbart wurde. Dies hat im Beschwerdefall der Mitarbeiter Herr Nu**** erledigt. Nach Abschluss der Arbeiten, wenn diese in Ordnung waren, zahlt man dann in bar entweder auf der Baustelle oder im Büro. Damals war das so. Damals mussten wir auch das Material oft in bar im Voraus zahlen, damit es überhaupt geliefert wurde. Zu den verlesenen Prüfungsberichten meldete der steuerliche Vertreter Zweifel an ihrer Richtigkeit an. Betreffend die teilweise unrichtige Firmenbezeichnung bzw UID-Nr in Rechnungen von verschiedenen Subunternehmern verwies der steuerliche Vertreter darauf, dass insbesondere auch kleinere Unternehmen im damaligen Zeitraum in den Jahren 2009 bis 2011 oder auch noch heute ihre Rechnungen oft in Word oder Excel erstellten und es dabei leicht vorkommen könne, dass dabei Schreibfehler oder Tippfehler oder dergleichen aufträten oder ein Wort irrtümlich gelöscht werde. Er erkläre sich die fehlerhaften Bezeichnungen auf den Rechnungen durch diesen Umstand bzw es könnte dies ein möglicher Grund sein. Das Kassabuch sei immer von der Beschwerdeführerin selbst geführt worden. Der Geschäftsführer habe zuerst nicht gewusst, wie man so etwas mache, weil er das Unternehmen gerade erst gegründet gehabt habe. Er habe sich deshalb bei der Buchhalterin beim Steuerberater erkundigt und die habe ihm erklärt, wie das geht. Vorgelegt wurde vom steuerlichen Vertreter eine Reisepasskopie betreffend **** **** ****, ab 9.4.2010 Geschäftsführer der B**** **** GmbH sowie eine Reisepasskopie betreffend Y**** S**** von der L**** **** GmbH. Der steuerliche Vertreter erklärte, er gehe davon aus, dass die auf den vorliegenden Rechnungen genannten Firmen tatsächlich für die Beschwerdeführerin tätig waren. Er bezweifle nicht, dass durch U**** J**** Scheinrechnungen produziert wurden, er gehe jedoch davon aus, dass diese Firmen auch für die Beschwerdeführerin tatsächlich tätig waren und dass es sich hier um eine Mischung handelt. Einerseits seien die Firmen tätig gewesen, andererseits seien Scheinrechnungen betreffend diese Firmen produziert worden, aber für die Beschwerdeführerin seien keine Scheinrechnungen angefertigt worden, davon sei er überzeugt. Er verwies nochmals auf die Aussagen der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und erklärte, es hätte sich insbesondere durch diese Mitarbeiter bestimmt herumgesprochen, wenn die Beschwerdeführerin noch weitere Arbeitnehmer beschäftigt hätte. Der Mitarbeiter Herr Nu**** sei als eine Art Bauleiter tätig gewesen. Eine Aussage von diesem habe daher ein höheres Gewicht, weil sich dieser entsprechend auskenne und weil er die fraglichen Baustellen zum Großteil betreut habe. Die Vertreterin des Finanzamtes verwies darauf, dass das nach der Rechtsprechung bzw nach in BFG-Verfahren angefertigten Sachverständigengutachten ab dem Jahr 2011 eine Vielzahl von Aufzeichnungen in der Baubranche üblich sei, Barzahlungen über € 5.000 seien nicht üblich. Sie verwies darauf, dass sich der Fremdleistungsaufwand, welcher nicht anerkannt wurde im Wesentlichen mit dem geltend gemachten Fremdleistungsaufwand laut Abgabenerklärungen decke, ausgenommen das Jahr 2010, in diesem Jahr 2010 sei der Fremdleistungsaufwand laut Erklärung um rund € 20.000 höher als der nicht anerkannte. Das heiße, der nicht anerkannte Fremdleistungsaufwand habe rund € 60.000 ausgemacht, der geltend gemachte rund € 80.000. Über die Beschwerde wurde erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Veranlagungsakt, insbesondere die Bescheide des Finanzamtes und Schriftsätze der Beschwerdeführerin, in den elektronischen Akt des Finanzamtes, den elektronischen Arbeitsbogen der Prüferin (ua die abgabenbehördlichen Prüfungsberichte bzw Berichte des Masseverwalters betreffend die angeblichen Subunternehmen) und das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Danach steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin wurde am **.**.2009 gegründet, Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist der am **.**.1989 geborene A**** K**** (Firmenbuch). Die Beschwerdeführerin ist als Schwarzdeckerin tätig. Die Beschwerdeführerin machte in den Jahren 2009 bis 2011 Aufwendungen für Bauleistungen folgender "Subunternehmen" in dem jeweils im Prüfungsbericht angeführten Ausmaß als Betriebsausgaben geltend: V**** **** & **** GmbH, *&* I**** GmbH, L**** **** **** und **** GmbH, C**** GmbH und B**** **** GmbH. Tatsächlich bestanden zwischen diesen angeblichen Subunternehmen und der Beschwerdeführerin jedoch keine Leistungsbeziehungen, die angeblichen Subunternehmen erbrachten an die Beschwerdeführerin keine Leistungen, die Beschwerdeführerin leistete an die angeblichen Subunternehmen keine Zahlungen. Die Bauleistungen wurden tatsächlich durch anderes Personal bzw von Schwarzarbeitern erbracht. Bei den geltend gemachten Aufwendungen für die angeblichen Subunternehmen handelt es sich somit um Scheinaufwand. Der geschätzte Lohnaufwand für das andere Personal bzw die Schwarzarbeiter für die tatsächliche Ausführung der Bauarbeiten betrug 50 % der von den angeblichen Subunternehmen fakturierten Nettobeträge (Aufwendungen für bezogene Leistungen laut Buchhaltung). Die auf diesen geschätzten Lohnaufwand entfallenden lohnabhängigen Abgaben wurden in den Streitjahren nicht abgeführt. Die Beschwerdeführerin schüttete die Differenz zwischen den von den angeblichen Subunternehmen fakturierten Nettobeträgen und dem für die tatsächliche Ausführung der Arbeiten geleisteten Lohnaufwand an ihren Alleingesellschafter und Geschäftsführer A**** K**** aus. Die auf diese Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer wurde von der Beschwerdeführerin getragen. Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung: Ausgangspunkt des Verfahrens bzw der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung war, dass im Zuge der Aufklärung eines großangelegten Betrugsfalles im Baugewerbe anlässlich von Hausdurchsuchungen bei U**** J**** USB-Sticks sichergestellt wurden, auf welchen eine Liste von Rechnungen der L**** **** **** und **** GmbH, der *&* I**** GmbH und der B**** **** GmbH an die Beschwerdeführerin gefunden wurde. U**** J**** war Teil eines kriminellen Netzwerks und stand offiziell in keiner Beziehung mit der Beschwerdeführerin. Einnahmequellen dieses kriminellen Netzwerks waren ua der Verkauf von Schein- und Deckungsrechnungen, die entgeltliche Scheinanmeldung von Arbeitskräften sowie die Vermittlung von Schwarzarbeitern - alles unter dem Deckmantel von hunderten eigens dafür gegründeten GmbHs bzw durch erworbene GmbH-Firmenmäntel. Meist bediente man sich Firmen, die bereits nicht mehr aktiv waren, jedoch noch über Steuernummer und UID-Nr verfügten und wo eine problemlose Scheinanmeldung von Arbeitnehmern bei der Gebietskrankenkasse - ohne je die Abgaben zu bezahlen, möglich war. U**** J**** hat bei seiner Einvernahme am 13.9.2011 zugegeben, dass er fiktive Rechnungen (ohne tatsächliche Leistung) erstellt und verkauft hat, damit die Käufer entsprechenden Aufwand generieren konnten. Im Zuge der Prüfung stand der Prüferin eine aus diesen Ermittlungen resultierende Aufstellung der Rechnungen der drei genannten angeblichen Subunternehmen an die Beschwerdeführerin zur Verfügung. Sämtliche von der Beschwerdeführerin als Aufwand geltend gemachten Rechnungen der drei genannten angeblichen Subunternehmen stimmten hinsichtlich Betrag und Rechnungsdatum mit dieser Aufstellung überein. Betreffend die beiden weiteren angeblichen Subunternehmen ist festzuhalten: Auf den Rechnungen der V**** **** & **** GmbH ist deren eigener Name im Rechnungskopf jeweils unvollständig (es fehlen die Worte "****" und "technik"), die UID-Nr ist insoweit unrichtig, als sie eine Ziffer zu viel enthält. Dies trifft für alle drei Rechnungen in gleicher Weise zu, welche laut Rechnungsdatum vom 15.6.2009, 20.7.2009 und 28.7.2009 stammen sollen. Ein einmaliger Kopierfehler, wie von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung als möglich Erklärung angeführt, liegt daher offensichtlich nicht vor. Ähnliches gilt für die Rechnungen der C**** GmbH, deren Name auf den Rechnungen auf C**** Team GmbH lautet, tatsächlich kommt das Wort "Team" in der Firmenbezeichnung dieser GmbH jedoch nicht vor. Von einem Kopierfehler ist nicht auszugehen, zumal sich diese falsche Bezeichnung auf den jeweiligen Rechnungen jeweils dreimal findet. Das Gericht geht davon aus, dass Unternehmen bei ihren eigenen Rechnungen soviel Sorgfalt aufwenden, dass sie zumindest ihren Namen bzw ihre Firmenbezeichnung und ihre UID-Nr richtig anführen. Weshalb sich auf dem Computer von U**** J**** Daten über Rechnungen der drei angeblichen Subunternehmen an die Beschwerdeführerin befinden sollten, wenn nicht deshalb, weil diese Rechnungen durch U**** J**** angefertigt wurden, ist für das Gericht nicht vorstellbar, auch die Beschwerdeführerin konnte dies im Verfahren nicht erklären. Bereits die bisher angeführten Umstände (Rechnungen von U**** J**** für drei der angeblichen Subunternehmen sowie falsche Firmenbezeichnung bzw UID-Nr auf den Rechnungen der beiden anderen angeblichen Subunternehmen) lassen es für das Gericht als offensichtlich erscheinen, dass diesen Rechnungen keine Leistungen der angeblichen Subunternehmen zugrunde liegen, sondern dass es sich bei den Rechnungen aller fünf angeblichen Subunternehmen um Deckungsrechnungen handelt. Deckungsrechnungen und nicht Scheinrechnungen deshalb, da unstrittig Leistungen erbracht wurden, wenn auch nicht von den genannten angeblichen Subunternehmen. Hiezu kommen jedoch noch weitere Umstände: Vier der fünf angeblichen Subunternehmen wurden anlässlich von bei ihnen selbst durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungen bzw im Rahmen des Konkursverfahrens jeweils als Schein- oder (Sozial)Betrugsfirmen bzw als Aussteller von Scheinrechnungen eingestuft (B**** **** GmbH, C**** GmbH, L**** **** **** und **** GmbH und V**** **** & **** GmbH). Sämtliche Zahlungen an die angeblichen Subunternehmen sollen laut Belegen bar erfolgt sein, teilweise konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal den Namen des angeblichen Zahlungsempfängers nennen. Die in der mündlichen Verhandlung angeführte Begründung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, er habe mit so vielen verschiedenen Unternehmen zu tun gehabt, dass es sich nicht alle Namen habe merken können, überzeugt nicht. Denn schließlich betreffen die Aufwendungen für die angeblichen Subunternehmen für die Jahre 2009 und 2011 rund 100 % der Aufwendungen und für das Jahr 2010 rund 75 % der Aufwendungen (rund € 59.000 von insgesamt rund € 80.000), wie das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt hat. Schriftliche Vereinbarungen, Bautagebücher etc liegen nicht vor. Die Namen der auf den Baustellen bei den angeblichen Subunternehmen für die Beschwerdeführerin tätigen Arbeiter konnte die Beschwerdeführerin nicht nennen. Die bisher genannten Umstände sowie die weiteren vom Finanzamt im Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung, in der Stellungnahme der Prüferin zur Beschwerde und in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Umstände, auf welche ausdrücklich verwiesen wird, ergeben ein Gesamtbild, welches keine anderen als die getroffenen Feststellungen zulässt, nämlich dass die fünf angeblichen Subunternehmen tatsächlich nicht für die Beschwerdeführerin tätig wurden und es sich bei den diesbezüglichen Rechnungen um Deckungsrechnungen handelt. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der drei Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin können an diesem Befund nichts ändern. Va**** Nu**** und Rj**** Am**** haben im Wesentlichen nur angegeben, selbst nicht schwarz für die Beschwerdeführerin gearbeitet zu haben. Zudem hätten sie gewusst bzw sei ihnen mitgeteilt worden, dass andere Firmen für die Beschwerdeführerin tätig waren, sie wüssten jedoch keine Namen. Ri**** Nu**** hat dies gleichfalls angegeben und weiters zusammengefasst ausgeführt, dass er öfters auf den Baustellen im Auftrag des Geschäftsführers die Arbeiten der für die Beschwerdeführerin tätigen Firmen kontrolliert habe. Er habe Arbeiter gesehen, könne aber keine näheren Angaben zu diesen machen, da schon etwas Zeit vergangen sei und er nicht mit diesen gesprochen habe. Nach Fertigstellung der Baustellen habe er manchmal mit dem Geschäftsführer die Besichtigung durchgeführt. Er könne bezeugen, dass der Geschäftsführer mit der jeweils beauftragten Firma vor Ort telefoniert habe, wo dann auch ein Termin für die Bezahlung ausgemacht worden sei. Er könne sich auch noch erinnern, dass sich der Geschäftsführer des Öfteren beschwert habe, weil die beauftragten Firmen das Geld sofort nach Fertigstellung wollten, ohne dass die Baustelle besichtigt wurde. Insbesondere Ri**** Nu**** und allenfalls auch die beiden anderen hätten sich bei einer anderen Aussage möglicherweise selbst belastet. Insbesondere Ri**** Nu**** war nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung hauptverantwortlich auf den Baustellen tätig, er hat die fraglichen Baustellen zum Großteil betreut und war für die Bauüberwachung zuständig und war als eine Art Bauleiter tätig. Es liegt daher nahe, dass ihm auffallen hätte müssen, dass die fünf angeblichen Subunternehmen tatsächlich nicht tätig waren, sondern Schwarzarbeiter. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei diesen Stellungnahmen um Gefälligkeitsaussagen handelt. Rechtlich folgt daraus: Vorausgeschickt sei zunächst, dass sich das Finanzamt - anders als dies in der Beschwerde angedeutet wird - nicht auf § 162 BAO gestützt hat, auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Nach den Feststellungen bestanden zwischen der Beschwerdeführerin und den angeblichen fünf Subunternehmen keine Leistungsbeziehungen, die angeblichen Subunternehmen erbrachten an die Beschwerdeführerin keine Leistung, die Beschwerdeführerin leistete an diese keine Zahlungen. Voraussetzung für den Abzug von Betriebsausgaben ist gemäß § 4 Abs 4 EStG iVm § 7 Abs 2 KStG das Vorliegen von durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen. Diese Voraussetzung ist betreffend die fünf angeblichen Subunternehmen nicht erfüllt, ein Betriebsausgabenabzug ist daher insoweit nicht zulässig. Tatsächlich wurden die Leistungen nach den Feststellungen von Schwarzarbeitern erbracht. Die Prüferin hat den Aufwand der Beschwerdeführerin für diese Schwarzarbeiter mit 50 % der Rechnungsnettosumme geschätzt. Dieser Prozentsatz wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen und ist somit unstrittig; auch seitens des Gerichtes bestehen insoweit keine Bedenken. Ein Abzug von geschätzten Aufwendungen für von der Beschwerdeführerin für die Deckungsrechnungen geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben - wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - ist nicht möglich, da diese Zahlungen nicht durch den Betrieb der Beschwerdeführerin veranlasst waren, sondern dazu dienten, durch fingierte Rechnungen Scheinaufwand zu generieren. Die Beschwerde erweist sich daher betreffend Körperschaftsteuer sowie betreffend Anspruchszinsen als unbegründet. Die Tatsache, dass zwischen der Beschwerdeführerin und den fünf angeblichen Subunternehmen keine Leistungsbeziehungen bestanden, ist im Verfahren neu hervorgekommen und geeignet, im Spruch anderslautete Bescheide herbeizuführen. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide erweist sich damit gleichfalls als unbegründet. Die Prüferin hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betriebsausgaben für die fünf angeblichen Subunternehmen dem Gewinn hinzugerechnet und im Gegenzug geschätzte Aufwendungen für die Leistungsausführung durch Schwarzarbeiter als Betriebsausgaben abgezogen. Zusätzlich wurden Aufwendungen für Lohnabgaben von 22,9 % der Bruttolöhne als weitere Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Differenz zwischen den ausgeschiedenen Fremdleistungen und dem sich so ergebenden Betriebsaufwand wurde als Gewinnerhöhung (= verdeckte (Gewinn)Ausschüttung) angesetzt. Die Lohnabgaben wurden in den Streitjahren jedoch nicht entrichtet, dem Geschäftsführer zugeflossen ist vielmehr die gesamte Differenz zwischen den ausgeschiedenen Fremdleistungen und den Aufwendungen für die Leistungsausführung durch die Schwarzarbeiter. Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttungen an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist. An diesen nach § 19 Abs 1 EStG zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses knüpft auch der Kapitalertragsteuerabzug an (zB VwGH 5.9.2012, 2010/15/0018 mwN). Die verdeckte Ausschüttung war daher entsprechend höher als von der Prüferin bzw dem Finanzamt angesetzt. Die Kapitalertragsteuer ist demzufolge entsprechend anzupassen (zu erhöhen). Die angefochtene Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer sind somit zum Nachteil der Beschwerdeführerin wie folgt abzuändern: | Betriebsaufwand gesamt lt BP | | | | | 2009 | 2010 | 2011 | auszuscheidende Fremdleistungen | 24.630,00 | 59.335,42 | 23.392,50 | Bruttolöhne in der Höhe von 50 % | 12.315,00 | 29.667,71 | 11.696,25 | Kst 3% | 369,45 | 890,03 | 350,89 | DZ 0,40% | 49,26 | 118,67 | 46,79 | DB 4,50% | 554,18 | 1.335,05 | 526,33 | LSt 15% | 1.847,25 | 4.450,16 | 1.754,44 | Lohnaufwand gesamt | 2.820,14 | 6.793,91 | 2.678,44 | Betriebsaufwand gesamt | 15.135,14 | 36.461,62 | 14.374,69 | | | | | | | | | | 2009 | 2010 | 2011 | auszuscheidende Fremdleistungen | 24.630,00 | 59.335,42 | 23.392,50 | Betriebsaufwand It. Bp gesamt | 15.135,14 | 36.461,62 | 14.374,69 | Gewinnerhöhung = verdeckte Ausschüttung | 9.494,86 | 22.873,80 | 9.017,81 | Berechnung verdeckte Gewinnausschüttung lt BP: | | | | 2009 | 2010 | 2011 | Bemessungsgrundlage | 9.494,87 | 22.873,62 | 9.017,81 | Vorsteuer Fa. L**** | | 2.233,33 | | | 9.494,87 | 25.107,13 | 9.017,81 | zuzüglich KESt | 3.164,95 | 8.369,04 | 3.005,93 | Verdeckte Ausschüttung = Bglg KESt | 12.659,82 | 33.476,17 | 12.023,74 | 25 % KESt | 3.164,95 | 8.369,04 | 3.005,94 | | | | | | | | | Neuberechnung verdeckte Gewinnausschüttung lt BFG: | | | | 2009 | 2010 | 2011 | auszuscheidende Fremdleistungen | 24.630,00 | 59.335,42 | 23.392,50 | minus Bruttolöhne in der Höhe von 50 % | -12.315,00 | -29.667,71 | -11.696,25 | Zwischensumme | 12.315,00 | 29.667,71 | 11.696,25 | Vorsteuer Fa. L**** |   | 2.233,33 |   | | 12.315,00 | 31.901,04 | 11.696,25 | zuzüglich KESt | 4.105,00 | 10.633,68 | 3.898,75 | Verdeckte Ausschüttung = Bglg KESt | 16.420,00 | 42.534,72 | 15.595,00 | 25 % KESt lt BFG | 4.105,00 | 10.633,68 | 3.898,75 | KESt lt BP | 3.164,95 | 8.369,04 | 3.005,94 | Differenz lt BFG | 940,05 | 2.264,64 | 892,81 Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Gemäß § 279 BAO ist daher die Beschwerde hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 und Anspruchszinsen für die Jahre 2009 und 2010 als unbegründet abzuweisen; die Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2009 bis 2011 sind zum Nachteil der Beschwerdeführerin abzuändern. Wien, am 25. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100191/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100191.2017
Stammnummer
149052
Gültig
25.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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