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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104001/2024

Scheinunternehmen gem. § 8 SBBG - Abweisung der Beschwerde gegen Feststellungsbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104001/2024vom 14.08.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 8 Abs. 8 SBBG hat - wenn kein Widerspruch erhoben wird - das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Abs. 5 und 6. Der rechtskräftige Bescheid ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Gemäß § 8 Abs. 8 SBBG hat - wenn Widerspruch erhoben wird - das Amt für Betrugsbekämpfung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. […] Bei den in § 8 Abs 3 SBBG genannten Umstände handelt es sich um keine taxative Aufzählung (vgl Wiesinger, Punkt 2.3.2.3.1, ASok-Spezial (SBBG)). Aus den Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs. 3 SBBG, (S. 4 der Erläuterungen 692 der Beilagen XXV. GP zur Regierungsvorlage) geht hervor: "Dabei kommt es darauf an, dass gewisse - insbesondere die in Abs. 3 genannten - Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der BUAK vom Vorsatz getragen ist, die laut Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten." Diesbezüglich ist auch auf die Entscheidung des VwGH 20.11.2019, Ro 2019/08/0016, zu verweisen, der ausführt, dass, wenn ein Dienstnehmer von einem Scheinunternehmen angemeldet wurde, regelmäßig davon auszuzugehen sein wird, dass tatsächlich Arbeitsleistungen verrichtet wurden. In seiner Entscheidung vom 26.03.2025 führte der VwGH u.a. aus (VwGH 26.3.2025, Ra 2023/13/0022): "Die Feststellung, dass ein Unternehmen ein Scheinunternehmen gemäß § 8 Abs. 1 SBBG ist, kann somit nur erfolgen, wenn eine entsprechende vorrangige Ausrichtung dieses Unternehmens festgestellt wird. Dies erfordert entsprechende Ermittlungen - primär der für die Erlassung des Feststellungsbescheides zuständigen Behörde gemäß § 8 Abs. 4 SBBG, im Beschwerdeverfahren allenfalls des Bundesfinanzgerichtes - insbesondere im Hinblick auf die in § 8 Abs. 3 SBBG genannten Anhaltspunkte (für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens). Wird im Beschwerdeverfahren trotz Vorliegens dieser Anhaltspunkte - und damit des Verdachts gemäß § 8 Abs. 2 SBBG - die in § 8 Abs. 1 SBBG definierte vorrangige Ausrichtung des Unternehmens bestritten, hat sich das Bundesfinanzgericht mit dem diesbezüglichen Vorbringen auseinanderzusetzen und dieses im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen." Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde der ***1*** durch die belangte Behörde eine mit 17.5.2024 datierte Verdachtsmitteilung am 23.5.2024 zugestellt. Dagegen wurde mit Schreiben vom 31.5.2024 (nicht binnen einer Woche) ein Widerspruch durch die ***1*** erhoben. Die darin getätigten Aussagen waren nicht geeignet, den Verdacht auf das Vorliegen eines Scheinunternehmens auszuräumen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde durch die belangte Behörde am 6.6.2024 der angefochtene Bescheid betreffend Scheinunternehmerschaft gem. § 8 SBBG erlassen. Nach Auffassung des entscheidenden Senates durfte die belangte Behörde - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - aufgrund ihrer Erhebungen zu Recht davon ausgehen, dass die in § 8 Abs 3 Z 1, 2, 3 und 5 SBBG aufgelisteten Anhaltspunkte vorliegen und bei der ***1*** daher ein Scheinunternehmen vorliegt. Fest steht auch, dass betreffend der ***1*** ein Betragsrückstand bei der ÖGK zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestand. Lohnabgaben wurden überhaupt nicht gemeldet. Von der ***1*** wird nicht in Abrede gestellt, dass Rückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse sowie nicht gemeldete Lohnabgaben bei der Abgabenbehörde bestanden haben. Diese stellen sich zwar als gering dar, doch kommt gegenständlich insbesondere der Tatsache Bedeutung zu, dass nicht einmal diese - wie durch die ***1*** selbst ausgeführt - "nicht so hohen" Beträge beglichen wurden sowie zudem Lohnabgaben nicht gemeldet wurden. Der Zusicherung der Begleichung der Rückstände sobald das Unternehmen wieder liquid sei, kommt gegenständlich keine Bedeutung zu und lässt sich daraus auch nicht (wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt) schließen, dass lediglich aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der ***1*** die Beiträge nicht entrichtet wurden. Da es sich bei dem Bescheid gemäß § 8 Abs. 9 SBBG um einen Feststellungsbescheid handelt, kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung an. Eine nach Bescheiderlassung angedachte Begleichung von Beitragsrückständen gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse, ändert nichts am vorrangigen Zweck des Unternehmens Sozialversicherungsbeiträge bzw. Lohnabgaben zu verkürzen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wird daher vom Bundesfinanzgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der ***1*** seit dem 18.1.2023 um ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG Abs. 1 SBBG handelt, weil eine Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass das Unternehmen vorrangig darauf ausgerichtet ist Lohnabgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu verkürzen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Solch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Kriterien für eine Scheinunternehmerschaft iSd § 8 SBBG handelt es sich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen. Wien, am 14. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104001/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104001.2024
Stammnummer
149025
Gültig
14.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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