Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100092/2025
Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt - Gesundheitswoche und Fitnessabonnement
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100092/2025vom 16.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach der Aufenthalt an sich nur eine Woche gedauert hat, die ein bis vier täglichen Anwendungen im Mittel gesamt regelmäßig eine Stunde und einzeln im Mittel 15 Minuten nicht überschritten (BFG 18.09.2020, RV/3100125/2020; UFS 11.10.2011, RV/0386-F/10) und Nachmittagsanwendungen überhaupt nicht stattfanden. Ob der Bf. sich - wie in der mündlichen Verhandlung behauptet - an Nachmittagsveranstaltungen allenfalls freiwillig beteiligt hat, konnte nicht festgestellt werden, da diesbezüglich auch keine Nachweise vorgelegt werden konnten. Insgesamt kann jedoch festgehalten werden, dass bei einem Aufenthalt von (nur) einer Woche mit täglich nur am Vormittag stattfindenden Anwendungen, die die Dauer von einer Stunde oft nicht überschreiten und nachmittags nachweislich gar keine Behandlungen stattfanden, eine kurgemäß geregelte Tages- und Freizeitgestaltung nicht vorliegt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Bf. keinen auch durch den Sozialversicherungsträger öffentlich-rechtlich überbundenen und durch die Anstalt überwachten Kurbedingungen, wie Alkoholbeschränkungen, Rückkehrgebot oder Ähnlichem, unterlag.
Auf Grund der oben angeführten Erwägungen gelangt das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf die strengen Anforderungen, die an den Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes zu stellen sind, zur Ansicht, dass die Zwangsläufigkeit im betreffenden Jahr nicht als erwiesen angenommen werden kann und die Kosten für den Aufenthalt daher - wie von der belangten Behörde zutreffend vorgenommen - schon dem Grunde nach nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
3.2. Therapiemaßnahmen (***Behandlung-Etablissmentbez*** ***Behandlungsort*** GmbH)
Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich (VwGH 21.09.1956, 349/56), sie erwachsen auch tatsächlich (VwGH 24.06.2004, 2001/15/0109). Der Begriff der "Krankheitskosten" ist weit auszulegen (VwGH 14.01.1992, 91/14/0243). Sie müssen mit einer Heilbehandlung bzw. betreuung typischerweise verbunden sein (VwGH 24.06.2004, 2001/15/0109). Es genügt, wenn sie den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (UFS 18.06.2009, RV/1317-L/07; BFH 20.11.1987, III R 296/84, BStBl II 88, 137), dh zu lindern bzw. das Fortschreiten einer Beeinträchtigung (Behinderung) zu vermeiden (VwGH 23.05.1996, 95/15/0018). Krankheitskosten auf Grund nachgewiesener Folgeerkrankungen einer Behinderung sind ebenfalls ohne Abzug eines Selbstbehalts zu berücksichtigen (VwGH 23.01.2019, Ro 2016/13/0010; BFG 14.10.2019, RV/7102759/2014; BFG 04.04.2019, RV/1100047/2017).
Anlässlich des Aufenthaltes in der ***Behandlung-Etablissmentbez*** ***Behandlungsort*** GmbH hat der Bf. Therapie- und Heilbehandlungen bei einem Zustand nach einer linksseitigen spastischen Hemiparese und einer linksseitigen infantilen Cerebralparese, einer linksseitigen Sehnenverlängerung der unteren Extremität, einer Osteochondrose L4/L5 und einer S-förmige Skoliose Laminektomie LWS (siehe ärztliche Atteste vom 02.05.2018 und vom 17.08.2020) in Anspruch genommen. Das waren eine Abschlussuntersuchung, eine Blutuntersuchung/Labor nüchtern, eine Carbovasal-Intensivtherapie 15 min, eine Erstuntersuchung, eine Heilmassage, teil, eine Interferenzstrom (Schwellstrom)/Elektro, eine leichte Gerätegymnastik, eine Rotlichttherapie 15min und eine Ultraschall-/Elektro-Therapie.
Als Kosten der Heilbehandlung (§ 4 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 11/2023) gelten insbesondere Arztkosten, Therapiekosten und Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Dass die oben angeführten Behandlungen ihren Ursprung in den behinderungsbedingten Krankheiten bzw. Folgeerkrankungen des Bf. haben, ist für das Bundesfinanzgericht evident. Aus den angeführten Erwägungen gelangt das Bundesfinanzgericht zur Ansicht, dass die Kosten für die Therapiemaßnahmen jedenfalls als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden können. Die Heublumenpackung ganz und das Schwefelbad waren laut Auskunft des Sozialversicherungsträgers vom 11.08.2025 nicht Gegenstand der Kostenerstattung, sodass sie nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden konnten.
3.3. Fahrtkosten zu den Therapiemaßnahmen (***Behandlung-Etablissmentbez*** ***Behandlungsort*** GmbH)
Kosten der Heilbehandlung sind etwa Arztkosten, Spitalskosten, oder Kosten für Therapien. Weiters dabei anfallende Fahrt- bzw. Transportkosten im tatsächlichen Ausmaß bzw. in Höhe des amtlichen Kilometergelds bei Verwendung des (familien)eigenen Kraftfahrzeuges, und zwar gegebenenfalls auch neben einem Pauschbetrag gemäß § 3 Abs 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 11/2023 (VwGH 01.09.2015, 2012/15/0197; 23.01.2013, 2009/15/0094).
Auf die in der Beweiswürdigung dargestellten ambulanten Behandlungsmöglichkeiten wird verwiesen. Bei Inanspruchnahme entsprechender Einzelleistungen im Wohnumfeld des Bf. ergäben sich höhere Fahrtstrecken, als zur ***Behandlung-Etablissmentbez*** ***Behandlungsort*** GmbH. Deshalb konnten die tatsächlichen Kosten in Höhe von 508 km als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang auch, dass es in Vorarlberg keine spezifisch ausgewiesenen Einrichtungen, die explizit eine Carbovasaltherapie (therapeutische Kohlensäurebehandlung) anbieten, gibt. Eine vergleichbare Therapie wird in ***Alternativbehandler-6*** angeboten. Dabei handelt es sich aber eben nur um eine vergleichbare Therapiemaßnahme. Da diese Maßnahme aber vom Sozialversicherungsträger erstattet wurde, erwies sie sich als medizinisch notwendig, sodass bereits diese eine Behandlung den Fahrtaufwand zur ***Behandlung-Etablissmentbez*** ***Behandlungsort*** GmbH gerechtfertigt hätte, zumindest aber jedenfalls zur erwähnten vergleichbaren Einrichtung, sodass im konkreten Fall die tatsächlich geleisteten Fahrtkosten die Aufwandsgrenze bilden.
3.4. Trainingsabo
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits betreffend Kuraufenthalte ausgesprochen hat, ist zum Nachweis der Zwangsläufigkeit die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens erforderlich, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleich gehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, weil zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116).
Daraus hat die belangte Behörde im Erstbescheid vom 08.05.2024 zutreffend abgeleitet, dass auch für die Anerkennung der beschwerdegegenständlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung die Zwangsläufigkeit dieser Ausgabe durch ein vor Beginn des Besuches des Fitnessstudios ausgestelltes ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden müsste, aus dem sich die Notwendigkeit und die Dauer des Fitnessstudiobesuches ergäben.
In VwGH 04.09.2014, 2012/15/0136 wird hierzu ausgeführt wie folgt: Die Notwendigkeit eines vorfeldweisen ärztlichen Gutachtens hat im Übrigen auch der Bundesfinanzhof zur insofern vergleichbaren deutschen Rechtslage in einem Urteil vom 14. August 1997, III R 67/96, betreffend Aufwendungen für eine "medizinische Trainingstherapie" in einem ärztlich betreuten Sportstudio hervorgestrichen, weil derartige Aufwendungen ihrer Natur nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden getätigt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten.
Das nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Zwangsläufigkeit erforderliche vorfeldweise ärztliche Gutachten wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass im Beschwerdefall eine ärztliche Überweisung an einen Physiotherapeuten für eine bestimmte Therapie vorliegt und der Physiotherapeut im Rahmen dieser Therapie seinerseits als weitere Maßnahme ein "Weiterüben" in einem Fitnessstudio empfiehlt. Daran ändert auch nichts, dass der Physiotherapeut das Weiterüben der Mitbeteiligten im Rahmen seiner zusätzlichen Tätigkeit im Fitnessstudio allenfalls (fallweise) überwacht. Ein solcher von der belangten Behörde offenbar angenommener mittelbarer ärztlicher Verordnungszusammenhang reicht keinesfalls aus, um eine Zwangsläufigkeit zusätzlicher Maßnahmen iSd § 34 EStG 1988 darzutun.
Die Bedeutung einer zu Grunde liegenden ärztlichen Anordnung ergibt sich im Übrigen auch aus den gesetzlichen Bestimmungen betreffend den physiotherapeutischen Dienst selbst. Eine Berechtigung von Physiotherapeuten zu weiterführenden Verordnungen ist daraus nicht ableitbar. Vielmehr stellt § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), der das Berufsbild des physiotherapeutischen Dienstes festlegt, ausdrücklich auf das notwendige Vorliegen ärztlicher Anordnung ab. Demnach umfasst der physiotherapeutische Dienst "die eigenverantwortliche Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung im intra- und extramuralen Bereich, unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation". Hiezu gehören insbesondere "mechanotherapeutische Maßnahmen, wie alle Arten von Bewegungstherapie, Perzeption, manuelle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, weiters alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maßnahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren und die Mitwirkung bei elektrodiagnostischen Untersuchungen".
Demgegenüber zählt § 2 Abs. 1 letzter Satz MTD-Gesetz ohne ärztliche Anordnung lediglich die Beratung und Erziehung Gesunder in den genannten Gebieten zum Berufsbild des physiotherapeutischen Dienstes. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist gemäß § 11 Abs. 3 MTD-G zu unterlassen.
Selbst bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung bestimmter Übungen würde freilich nicht jeder Besuch eines Fitnessstudios zu einer außergewöhnlichen Belastung führen. Wesentlich wäre die Einbettung des Fitnessstudiobesuchs und der dabei absolvierten Trainingseinheiten in eine ärztlich überwachte Behandlung. So könnte sich ein physiotherapeutisch begleiteter Besuch eines Fitnessstudios beispielsweise dann und insoweit als zwangsläufig erweisen, wenn im Rahmen einer ärztlich verordneten physikalischen Therapie nach einem festen Trainingsplan laufend auch konkrete selbstständige Trainingseinheiten in einem Fitnessstudio zu absolvieren sind und eine regelmäßige Überwachung dieser Selbstübungseinheiten im Rahmen der physikalischen Therapie gewährleistet ist.
Insgesamt ist aus VwGH 04.09.2014, 2012/15/0136 also abzuleiten, dass das Höchstgericht feststellt, dass Aufwendungen für ein Fitnessstudio nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit stehen und ärztlich verordnet sowie überwacht sind. Eine einfache Empfehlung oder Zuweisung durch einen Physiotherapeuten reicht nicht aus, die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachzuweisen. Der Besuch des Fitnessstudios ohne konkretes, vorab ausgestelltes ärztliches Zeugnis kann daher nicht steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Im Beschwerdefall liegt kein vorfeldweises ärztliches Gutachten vor. Dies wird vom Bf. auch in der Eingabe vom 16.06.2025 bestätigt. Eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung scheidet deshalb aus.
3.5. Ergebnis
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 ist daher insoweit teilweise Folge zu geben, alsdass die Kosten für außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt in Bezug auf die Behandlungen in der ***Behandlung-Etablissmentbez*** ***Behandlungsort*** GmbH in Höher der tatsächlich erwachsenen Behandlungskosten (Krankheitskosten) - abzüglich der "Heublumenpackung ganz" und dem "Schwefelbad" - in Höhe von EUR 485,00 abzüglich der Erstattung des Krankenversicherungsträgers in Höhe von EUR 119,16 und zuzüglich der Fahrtkosten in Höhe von EUR 213,36 (Gesamt: EUR 579,20) berücksichtigt werden. Die Kosten für das Trainingsabo in Höhe von EUR 229,00 können nicht berücksichtigt werden. Gegen die Berücksichtigung der Kosten für Orthopädieschuhe (18.08.2023) in Höhe von EUR 120,00 und die Kosten für die Physiotherapie (21.11.2022 bis 26.06.2023) in Höhe von EUR 938,50 [EUR 2.163,00 Kosten abzüglich EUR 1.224,50 Erstattung] hegt das Gericht - wie auch gegen die geltend gemachten Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt - keine Bedenken. Die außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt [Kennzahl 476] können demgemäß nur in Höhe von EUR 1.637,70 und nicht, wie beantragt, in Höhe von EUR 2.418,25, berücksichtigt werden.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das obige Erkenntnis ergeht in Einklang mit den angeführten gesetzlichen Bestimmungen, als auch der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war somit zu versagen.
Feldkirch, am 16. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100092/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100092.2025
- Stammnummer
- 149013
- Gültig
- 16.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF