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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300061/2024

1. Abgabenhinterziehung bei Begleitagenturen, Umsatzzurechnung an den Unternehmer; 2. Steuerberaterin hat die umsatzsteuerliche Linie vorgegeben und das System ihres Vorgängers übernommen. 3. Kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten, wenn die Steuerberaterin als befugte Parteienvertreterin ihn nicht auf die korrekte Rechtslage hingewiesen hat.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300061/2024vom 02.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist es Aufgabe des Unternehmers, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen oder sich bei einem befugten Parteienvertreter kundig zu machen (Hinweis E 15.5.1997, 95/15/0184; VwGH 22.09.2000, 96/15/0200). Wer seine abgabenrechtlichen Agenden nicht selbst wahrnehmen will, kann sich zu diesem Zweck eines befugten Parteienvertreters bedienen. Dabei macht es für die Beurteilung der subjektiven Tatseite keinen Unterschied, ob dieser "Parteienvertreter" für die Vornahme der übernommenen abgabenrechtlichen Handlungen tatsächlich befugt ist oder er diese Agenden gar nicht ausüben hätte dürfen, wenn dies für den Abgabenpflichtigen selbst gar nicht erkennbar ist (BFG vom 08.04.2025, RV/7300017/2024). Bedient sich ein Abgabepflichtiger für die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen und für die Erstellung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eines berufsmäßigen Parteienvertreters, welchem er sämtliche für die Steuerberechnung erforderlichen Unterlagen und Belege übergeben hat und von dem ihm in der Folge monatlich Erlagscheine mit - offenkundig ohne sein Wissen - zu gering berechneten Umsatzsteuervorauszahlungen übermittelt wurden, die er dann pünktlich bis zum Fälligkeitstag einbezahlt hat, so kann ihm eine vorsätzliche Handlungsweise nicht angelastet werden (ähnlich UFSW vom 09.11.2004, FSRV/0085-W/04). Dabei ist ein Steuerpflichtiger, der sich zur Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten dritter Personen bedient, gehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen. Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt. Weiters trifft den Abgabepflichtigen - ungeachtet einer beruflichen Beanspruchung - die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden betrauten Person (VwGH 29.09.1993, 89/13/0051). Die im Falle der Übertragung von Obliegenheiten bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers zur inhaltlichen Kontrolle zur Durchführung des ihm erteilten Auftrages findet im Regelfall dort ihre Grenzen, wo sich der Normadressat eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und diesen mit der Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen beauftragt (BFG vom 18.10.2022, RV/1300010/2019). Schon in der Rechtfertigung vom 21.03.2024 führte der Beschuldigte aus, dass "er sich auf den Rat und die Anleitung meiner Steuerberater verlassen habe. Er habe sich auch dafür interessiert und gesehen, dass andere Agenturen in diesem Bereich genauso arbeiten wie er bisher und wie seine Steuerberater ihn beraten haben. Er habe sich bei seinen beiden Steuerberatern informiert und sie gebeten, die Nachforschungen anzustellen und ihm genau zu sagen, wie er vorgehen soll. Er habe sich auch die AGB und die anderen Escort-Agenturen in Wien angeschaut und gesehen, dass sie alle auf Provisionsbasis arbeiten, die sie von den vermittelten Begleitpersonen erhalten. Aufgrund der deutschen Sprachbarriere fragte er nicht nach und verließ sich nur auf die Informationen und Anweisungen, die er von dem Steuerberater erhielt." In der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 12. Juni 2024 wiederholte der Beschuldigte seine Aussagen: "Ich habe mit meinen damaligen Steuerberatern die umsatzsteuerliche Behandlung besprochen und er hat mir zu dieser Vorgangsweise geraten. Ich habe mir die steuerliche Behandlung dieser Umsätze bei ca. 6-10 Konkurrenzunternehmen angesehen und die hatten alle in die ABG verankert, dass die Begleitdamen selbständig agieren. Also habe ich es auch so gehandhabt." Die in den verfahrensgegenständlichen Jahren mit der Vertretung beauftragte damalige Steuerberaterin **V1** hat als Zeugin in der mündlichen Verhandlung Folgendes ausgesagt: "Ich habe den Beschuldigten 2016 vom Kollegen Dkfm. **V2** übernommen, der bis dahin die steuerliche Bereitung innehatte. Ich habe die steuerlichen Belange wie bisher weitergeführt. Beim Beschuldigten handelt es sich um Vermittlungsleistungen. Ich habe das am Gewerbeschein geprüft und dort bestätigt gefunden. Soweit ich mich erinnere, wurden damals fixe Preise für die Vermittlung pro Stunde vorgegeben. Je nachdem wer kassiert hat, ist der volle Betrag oder nur ein Teilbetrag auf das Konto überwiesen worden. Auszahlungen an die Damen wurden davon abgerechnet. Es wurden die vollen Einnahmen gebucht. Es gibt jedoch Möglichkeiten eine Erlösminderung zu buchen. Nur die saldierte Differenz wurde in den UVAs aufgenommen. Aus Gesprächen mit Herrn **V2** ist mir bekannt, dass Herr **V2** nur die an den Beschuldigten ausbezahlten Beträge der Umsatzsteuer zu unterziehen waren. Ob das mit dem Finanzamt so abgesprochen war, wie von Herrn **V2** behauptet, ob das Herr **V2** war oder der Beschuldigte, das kann ich nicht. Herr **V2** hat diese Vorgangsweise dem Beschuldigten so mitgeteilt. Für mich war wichtig, dass es sich um Vermittlungsleistungen handelt. Das ist im Gewerbeschein so nachgewiesen. Und wichtig war auch, dass das offensichtlich von meinem Vorgänger mit dem Finanzamt so vereinbart war. Ich habe das einfach so weitergeführt, weil ich gewusst habe, dass diese Vorgangsweise mit dem Finanzamt so vereinbart war. Was tatsächlich vereinbart wurde, weiß ich nicht, aber es gab eine Vereinbarung. Bei der Übernahme des Klienten habe ich mir den Betrieb angesehen, der wird aus der Wohnung betrieben. Dabei habe ich auch die Vorgangsweise gefragt. Daraus habe ich geschlossen, dass die Vermittlungen so wie in den Erklärungen beim Beschuldigten zu verusten sind." Festzuhalten ist, dass die damals betraute Vertreterin Steuerberaterin und somit befugte Parteienvertreterin ist, somit ein Auswahlverschulden nicht vorliegen kann. Der Betrauung solcherart befugter Personen hat im vorliegenden Fall somit zweifelsfrei und unwiderlegt stattgefunden. Das gegenständliche Finanzstrafverfahren hat auch keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte seiner Verpflichtung, die von ihm beauftragte steuerliche Vertreterin vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren, unvollständig bzw. mangelhaft nachgekommen wäre. Allerdings kann man von Abgabepflichtigen nicht verlangen, sich jeweils an ausgewiesene Spezialisten für bestimmte (ihre) Berufsgruppen zu wenden, da davon ausgegangen werden darf, dass sich Parteienvertreter mit der entsprechenden Materie (hier die umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Begleitagenturen) umfangreich auseinandersetzen und nicht nur ihre Klienten vorerst beruhigen wollen. Dass die eingeschrittene damalige Steuerberaterin nach Prüfung einiger Voraussetzungen wie der Frage der Vermittlungsleitungen die Vorgehensweise ihres Vorgängers übernommen hat, ist jedenfalls nicht dem Beschuldigten zum Vorwurf zu machen. Unabhängig davon, dass Steuerberater die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur zur Besteuerung der Umsätze von Begleitagenturen kennen sollten, ist dieses Wissen im vorliegenden Fall von den befugten Parteienvertretern - aus welchen Gründen auch immer -nicht angewendet worden. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte bei der Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Pflichten auf seine damalige Steuerberaterin verlassen (und als befugte Parteienvertreterin auch verlassen können), nach deren Vorgaben die hier gegenständlichen Jahressteuererklärungen erstellt wurden. Der Senat ist daher zum Schluss gekommen, dass mit der für ein Finanzstrafverfahren geforderten Sicherheit - zumal nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschuldigte seine Steuerberater über wesentliche Informationen seines Unternehmens nicht vollständig informiert hätte - weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten festgestellt werden konnte. Die Beschwerde des Amtsbeauftragten war daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da keine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungsrelevant war bzw. die anzuwendende (zitierte) höchstgerichtliche Judikatur eindeutig ist, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen. Der Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten, steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision (eine ordentliche Revision nur, wenn sie zugelassen wurde) an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Wien, am 2. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300061/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300061.2024
Stammnummer
148992
Gültig
02.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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