Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0353-W/05
Strittige Einreichung des Investitionszuwachsprämienantrages für 2003 gemeinsam mit den Steuererklärungen für 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0353-W/05vom 22.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn strittig ist, ob ein Schriftstück bei der Behörde eingelangt ist, wofür der Antragsteller die Beweislast trägt, ist der Aufdruck eines sogenannten Selbststemplers auf der Kopie des Schriftstückes (bzw am ersten Blatt eines Konvolutes) nur von geringer Beweiskraft. Der Aufdruck eines Stempels durch den Antragsteller selbst (auch mittels eines im Finanzamt aufgestellten Selbststempelautomaten) ist somit nicht mit der hohen Beweiskraft eines "echten", von einem Organwalter der Behörde auf der Kopie des eingereichten Schriftstückes angebrachten Einlaufstempels zu vergleichen.
Das Unterlassen der Einreichung des Investitionszuwachsprämienantrages gemeinsam mit den Steuererklärungen hat nach der Rechtslage, die für Jahre vor 2004 gilt, nicht die Folge des Verlustes des Anspruches auf die Investitionszuwachsprämie. Aus der Formulierung des maßgebenden, die Investitionszuwachsprämie betreffenden § 108e Abs 4 EStG 1988 idF BGBl I 2002/155 ("ist ... anzuschließen") im Vergleich mit der korrespondierenden, wesentlich "schärferen" Formulierung des § 108f Abs 4 EStG 1988 idF ebenfalls BGBl I 2002/155 ("kann nur"; betreffend Lehrlingsausbildungsprämie) war zu schließen, dass hinsichtlich der Investitionszuwachsprämie bis einschließlich 2003 nur eine "bloße Ordnungsvorschrift" ohne die Konsequenz des Verlustes des Anspruches auf die Investitionszusatzprämie für den Fall der Nichtbeantragung gemeinsam mit den Steuererklärungen normiert wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb-Ges, vom
25. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
27. Dezember 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie für das
Wirtschaftsjahr Juli 2002 bis Juni 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Für die berufungswerbende Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (Berufungswerberin, Bw) wurde am 23. März
2004 durch eine Botin ihrer steuerlichen Vertretung beim Finanzamt ein Konvolut
eingebracht, das unbestrittenermaßen die Umsatzsteuererklärung
(Formular U1) für 2003 (bzw das Wirtschaftsjahr 1. Juli 2002 bis
30. Juni 2003) sowie die Körperschaftsteuererklärung (Formular
K1) für 2003 enthielt. Strittig ist, ob das Konvolut auch den Antrag auf
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
(Formular E108e) enthielt. Datiert mit 27. Mai 2004 ergingen
Umsatzsteuerbescheid und Körperschaftsteuerbescheid 2003 an die
Bw.
Mit Schreiben vom 23. November 2004 (Eingangsstempel
24. November 2004) übermittelte die steuerliche Vertretung der Bw
Kopien der Abgabenerklärungen auf den Formularen U1, K1 und E108e. Im Zuge
der Nachbescheidkontrolle habe man feststellen müssen, dass die
Investitionszuwachsprämie 2003 noch nicht verbucht worden sei und laut
Auskunft eines namentlich bezeichneten Organwalters des Finanzamtes der Antrag
nicht im Finanzamtsakt liege. Im Akt der steuerlichen Vertretung befinde sich
aber eine Kopie des Antrages, der mit den Erklärungen (U1, K1) am
23. März 2004 abgegeben worden sei. Nur die erste Seite des
Abgabenkonvolutes (U1) trage den Eingangsstempel, alle anderen Kopien
nicht.
Das Finanzamt erließ den mit 27. Dezember 2004
datierten und im gegenständlichen Berufungsverfahren angefochtenen
Bescheid, mit dem das am 24. November 2004 eingebrachte Ansuchen der Bw vom
23. November 2004 betreffend "Investitionszuwachsprämie für das
Wirtschaftsjahr Juli 2002 bis Juni 2003" abgewiesen wurde mit der
Begründung, dass im Akt kein Hinweis auf eine Beantragung der
Investitionszuwachsprämie vor der gegenständlichen Urgenz bestehe. Die
Kopie der Umsatzsteuererklärung trage einen Selbststempler-Eingangsvermerk;
die weiteren vorgelegten Kopien seien mit keinem Eingangsvermerk versehen. Es
sei auch über Monate nicht nachgefragt worden, ob es Probleme bei der
Gewährung der Investitionszuwachsprämie für 2003 gebe bzw warum
die Abgabenbehörde über einige Monate auf den Antrag nicht reagiert
habe. Dieses Verhalten spreche nicht dafür, dass die
Investitionszuwachsprämien-Beilage bereits mit den
Erklärungen 2003 abgegeben worden sei. Weiters wurde auf Erkenntnisse
des VwGH verwiesen, wovon das jüngste dasjenige vom 21.1.2004, 99/13/0145
war.
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2005
(=Eingangsstempel) wurde Berufung gegen den Bescheid erhoben, mit dem die
"Investitionszuwachsprämie für das Wirtschaftsjahr 02/03" abgewiesen
wurde. Der Antrag sei mit den Steuererklärungen (K1 und U1) am
23. März 2004 abgegeben worden, was durch den Eingangsstempel auf der
1. Seite (U1) ersichtlich sei. Daher werde der Antrag gestellt, die
Investitionsprämie (gemeint wohl: Investitionszuwachsprämie) 2003 zu
gewähren.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2005
(=Eingangsstempel) wurde die Berufung ergänzt und ausgeführt, dass die
Steuererklärungen 2003 inklusive Investitionszuwachsprämienantrag am
23. März 2004 abgegeben worden seien. Da ab Einführung des
Selbststempler-Eingangsvermerkes nur mehr das erste Blatt des
Erkärungskonvolutes abgestempelt werde, trage nur die erste Seite des
obersten Formulares - im ggstdl Fall die Umsatzsteuererklärung
- den Eingangsvermerk. Im Akt der steuerlichen Vertretung befänden
sich die Kopien aller Erklärungen inklusive
Investitionszuwachsprämienantrag, zusammengeheftet mit dem Eingangsvermerk
auf der ersten Seite - nämlich der
Umsatzsteuererklärung.
Durch die Änderung auf Selbststempler werde das
Stempeln aller Erklärungen allgemein nicht mehr durchgeführt. Im
Sekretariat der steuerlichen Vertretung würden die Originale inklusive
aller Beilagen kopiert, sodann werde die Erklärung durch Botin ans
Finanzamt gebracht, dort mit dem Eingangsstempel versehen und dann abgelegt. Da
sich im Durchschriftskonvolut der steuerlichen Vertretung auch der
Investitionszuwachsprämienantrag befinde, müsste sich das
entsprechende Original beim Finanzamt befinden.
Auch bei der Quotenverwaltung schienen immer wieder
Erklärungen, die die steuerliche Vertretung abgegeben habe, als nicht
abgegeben auf. Dies werde durch Vorlage des Eingangsstempels auf der ersten
Seite des Konvolutes und der Erklärungskopie bereinigt. Aus diesem Vorgang
sei zu schließen, dass der Eingangsstempel auf der ersten Seite als
Abgabe-Nachweis genüge und man daher auf das zeitaufwendige und - wie
es scheine - unnötige Abstempeln aller Seiten verzichten
könne.
Das monatelange Nicht-Nachfragen sei dadurch zu
erklären, dass einerseits die Buchaltung der Bw der irrigen Meinung gewesen
sei, mit dem Steuerbescheid sei auch die Investitionszuwachsprämie
erledigt. Die Nicht-Gutschrift der Investitionszuwachsprämie iHv
8.202,60 € sei vorerst nicht aufgefallen, da durch hohe Investitionen
beträchtliche UVA-Gutschriften (113.000 €) erfolgt seien. In
dieser Zeit sei auch die Adaptierung der Betriebsstätte A, die Umsiedlung
des Betriebes von B nach A und die Adaptierung des Standortes B zur Einrichtung1
erfolgt. Zeitgleich sei die strukturelle Einbindung von Name2 sowohl in die
Branche3 als auch in den Branche4 erfolgt. In dieser Hektik sei ein zu den
Gesamtinvestitionen verhältnismäßig kleiner Betrag vorerst nicht
aufgefallen. Erst eine routinemäßige Kontrolle aller beantragen
Investitionszuwachsprämien, die in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung
in größeren Zeitabständen erfolge, habe gezeigt, dass die
Investitionszuwachsprämie nicht gutgeschrieben worden sei, woraufhin die
Urgenz erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie in dem - auch in den vom Finanzamt vorgelegten
Akten enthaltenen - VwGH-Erk 21.1.2004, 99/13/0145 ausgeführt
wird,
trägt
die Antragstellerin die Beweislast dafür, dass ein Schriftstück der
Behörde zugekommen ist (vgl auch Ritz,
BAO2, § 108
Tz 10),
ist
die Beantwortung der Frage, ob ein derartiger Beweis erbracht worden ist oder
nicht, ein Akt der Beweiswürdigung iSd § 167 Abs 2
BAO.
Gemäß
§ 167 Abs 2
BAO "hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht."
Im vorliegenden Fall wird aus folgenden Gründen davon
ausgegangen, dass das Original des streitgegenständlichen
Investitionszuwachsprämienantrages nicht am 23. März 2004
gemeinsam mit dem restlichen Konvolut dem Finanzamt zugekommen ist:
Wenn
das Original des Investitionszuwachsprämienantrages eingereicht worden
wäre, würde es sich höchstwahrscheinlich im Finanzamtsakt
befinden. Auch wenn es sich in einem Einwurfkasten oder sonstwie aus dem
Konvolut gelöst hätte, wäre es aufgrund der darauf befindlichen
Steuernummer (vgl Kopie des Antrages) mit einer immer noch ausreichenden -
andere Varianten überragenden - Wahrscheinlichkeit im richtigen
Finanzamtsakt gelandet.
Der
Aufdruck eines Selbststemplers ist von geringer Beweiskraft und mit der hohen
Beweiskraft eines "echten" - von einem Organwalter der Behörde auf
der Kopie jedes eingereichten Schriftstückes angebrachten -
Einlaufstempel nicht zu vergleichen. Der Eindruck der steuerlichen Vertretung,
dass die Abdrücke eines Selbststemplers ausreichende Beweiskraft
hätten, kann hier nicht berücksichtigt
werden.
Die steuerliche Vertretung der Bw hat als
Beilage zu ihrem Schreiben vom 23. November 2004 die Kopie eines unter
Verwendung des Formulares E108e gestellten Antrages auf die
Investitionszuwachsprämie für 2003 eingereicht. Da ein derartiger
Antrag aufgrund der soeben getroffenen Sachverhaltsfeststellung nicht am
23. März 2004 eingebracht wurde (und im Übrigen ein Einbringen
zwischen 23. März 2004 und 23. November 2004 weder behauptet noch
ersichtlich ist), hat das Finanzamt richtigerweise im angefochtenen Bescheid
über einen Antrag vom 23. November 2004 abgesprochen. Für das
anhängige Berufungsverfahren kann es dahingestellt bleiben, ob die auf der
Kopie naturgemäß nicht im Original befindliche Unterschrift
gemäß
§ 85 Abs 2 BAO wegen fehlender Unterschrift ein
Anlass für ein Mängelbehebungsverfahren zum
Investitionszuwachsprämienantrag für 2003 ist oder ob die fotokopierte
Unterschrift ausreicht oder ob die Originalunterschrift auf dem Schreiben, als
dessen Beilage die Kopie eingereicht wurde, in Verbindung mit der Kopie
ausreicht. Entscheidend ist,
dass
ein Antrag auf Investitionszuwachsprämie "für 2003" gestellt worden
ist, und zwar nicht nur dem Wortlaut nach, sondern auch inhaltlich, indem die
Beantragung unter der formularmäßig vorgedruckten Überschrift
"2.1 Für ein Regelwirtschaftsjahr (1.1. bis 31.12.2003)" erfolgt ist und
das ausgefüllte "Verzeichnis von Wirtschaftsgütern" sowohl solche aus
dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 als auch solche aus dem Wirtschaftsjahr 2003/2004,
und zwar stets solche aus dem Kalenderjahr 2003 enthält,
dass
der angefochtene Bescheid über die Investitionszuwachsprämie "für
das Wirtschaftsjahr Juli 2002 bis Juni 2003" abspricht,
und
dass die Berufung nach ihrem Wortlaut ("für das Wirtschaftsjahr 02/03")
eindeutig erkennbar gegen diesen Bescheid gerichtet
ist.
Der angefochtene Bescheid (betr
Wirtschaftsjahr 2002/2003) spricht somit über einen Antrag vom
23. November 2004 ab, der nicht gestellt worden ist. Hingegen ist über
den Antrag vom 23. November 2004 betr Kalenderjahr 2003 mit dem
angefochtenen Bescheid nicht entschieden worden. Der Antrag könnte auch
nicht - abweichend von seinem eigenen Wortlaut - konform zu einem
allfälligen eindeutigen Gesetzeswortlaut dahingehend interpretiert werden,
dass er eine Investitionsprämie für das Wirtschaftsjahr 2002/2003
beträfe, weil der gemäß
§ 24 Abs 6 KStG 1988
idF BGBl I 2002/155 sinngemäß für die Bw als
juristische Person anwendbare § 108e Abs 3 EStG 1988 idF
BGBl I 2002/155 nach seinem Wortlaut nur
Investitionszuwachsprämien für die "Kalenderjahre 2002 und 2003" (bzw
idF BGBl I 2003/133 für die "Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004")
vorsieht. Als Anspruchszeitraum ist damit eher ein Kalenderjahr als ein
Wirtschaftsjahr vorgesehen und nur der Vergleichszeitraum besteht laut
§ 108e Abs 3 EStG 1988 aus den letzten drei
Wirtschaftsjahren (andere Ansicht: BMF, EStR 2000, Rz 8228, wonach
anscheinend auch der Anspruchszeitraum ein Wirtschaftsjahr sein soll und
für diesen Anspruchszeitraum eine Prämie betreffend dasjenige
Kalenderjahr gewährt werden soll, in dem der Anspruchszeitraum endet. Die
Ansicht des BMF äußert sich auch in Punkt 2.2 des Formulares E108e
und der ersten der beiden dortigen Tabellen, welche seitens der Bw nicht
ausgefüllt wurde. Der Bericht des Finanzausschusses, der den
§ 108e EStG 1988 gegenüber der Regierungsvorlage neu in den
Gesetzesentwurf eingebaut hat, unter 1285BlgNR XXI.GP, enthält nur
Beispiele mit Wirtschaftsjahren, die nicht vom Kalenderjahr abweichen, und
liefert keine weiteren Aufschlüsse für die gegenständliche
Interpretation.)
Die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde iSd
§ 289 Abs 2 BAO ist auf die Angelegenheit beschränkt, die
Inhalt des Bescheidspruches erster Instanz war
(Ritz,
BAO2, § 289
Tz 4). Da der angefochtene Bescheid über eine Angelegenheit (betr
Wirtschaftsjahr 2002/2003) abspricht, zu der kein Antrag gestellt worden ist,
ist der angefochtene Bescheid mit der vorliegenden Berufungsentscheidung
ersatzlos aufzuheben.
Zum selben Ergebnis führt folgende
Begründung:
Der gemäß
§ 24 Abs 6
KStG 1988 idF BGBl I 2002/155 für die Bw
sinngemäß anwendbare § 108e Abs 4 EStG 1988 hat
in seiner Stammfassung durch BGBl I 2002/155 normiert:
"Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis
der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen
(§§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu
enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung."
Damit unterscheidet sich die streitgegenständliche
- die ´Verspätung´ des
Investitionszuwachsprämienantrages betreffende Vorschrift - deutlich
von der korrespondierenden Vorschrift zur Lehrlingsausbildungsprämie in der
Stammfassung des ersten Satzes von § 108f Abs 4 EStG 1988
(ebenfalls durch BGBl I 2002/155 eingefügt):
"Die Prämie kann nur in einem der
Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres
angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden."
Dies deutet darauf hin, dass nur hinsichtlich der
Lehrlingsausbildungsprämie, nicht aber hinsichtlich der
Investitionszuwachsprämie ein Verlust des Anspruches auf die Prämie
für den Fall normiert wurde, dass die Prämie nicht als Beilage zur
Steuererklärung des "betreffenden Jahres" beim Finanzamt eingereicht wird.
Es handelt sich somit bei der Norm des ersten Satzes des § 108e
Abs 4 EStG 1988 idF BGBl I 2002/155 um eine bloße
Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht den Verlust des Anspruches auf
Investitionszusatzprämie bewirkt. Im Übrigen ist unter
Steuererklärung "des betreffenden Jahres" im Falle eines vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahres wohl dasjenige Steuerjahr=Kalenderjahr zu
verstehen, in dem das letzte Wirtschaftsjahr endet, das - zumindest
teilweise - den Anspruchszeitraum umfasst, welcher (s oben) ein
Kalenderjahr ist. Für den Fall der Bw - deren Bilanzstichtag auch
laut Firmenbuchabfrage vom 18. März 2005 noch der 30. Juni ist
- bedeutet dies, dass nach der ursprünglichen Rechtslage die
Beantragung der Investitionszusatzprämie 2003 vom Gesetzeswortlaut her eher
als Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2004 denn als Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 2003 vorgesehen war. Die Neufassung von
§ 108e Abs 4 EStG 1988 durch BGBl I 2004/57
("Die Prämie kann nur in einer Beilage
... Sie kann überdies ...") ändert nichts an der
ursprünglichen Rechtslage bis 31. Dezember 2003, weil gemäß
§ 124b Z 105 EStG 1988 (zweiter Satz) gilt:
"§ 108e Abs. 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals für Prämien
anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen."
Somit kann der streitgegenständliche
Investitionszuwachsprämienantrag der Bw, der Prämien vor dem
Kalenderjahr 2004 betrifft, jedenfalls nicht mit dem Argument abgewiesen werden,
dass er verspätet und der Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie
verwirkt sei. Auch daraus resultiert eine (teilweise) Stattgabe der Berufung
durch ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Ein Grund für die
ersatzlose Aufhebung kann auch darin gesehen werden, dass der angefochtene
Bescheid kein Bescheid gemäß
§ 201 BAO ist, wie dies von
§ 108e Abs 5 EStG 1988 für den Fall gefordert wird,
dass die beantragte Prämie nicht oder nicht in vollem Umfang dem
Abgabenkonto gutzuschreiben ist. Ein derartiger Bescheid ist gemäß
§ 201 Abs 1 BAO ein Abgabenbescheid, welcher gemäß
§ 198 Abs 2 BAO u.a. die Art und Höhe der Abgabe enthalten
muss, dh im Falle der vom Finanzamt intendierten Versagung der
Investitionszusatzprämie, die durch § 108e Abs 5
EStG 1988 als Abgabe vom Einkommen fingiert wird, die Festsetzung mit
0 € bzw der Ausspruch der Nichtfestsetzung.
Selbst wenn man den angefochtenen Bescheid als Ausspruch
der Nichtfestsetzung der Investitionszuwachsprämie "für das
Wirtschaftsjahr Juli 2002 bis Juni 2003" ansähe, könnte mit der
vorliegenden Berufungsentscheidung keine Festsetzung dieser Prämie in der
beantragten oder einer anderen - sich nach einer entsprechenden
Überprüfung allfällig ergebenden - Höhe erfolgen, weil
es (s oben) Investitionszuwachsprämien nur für genau ein Kalenderjahr
gibt. Ein Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass er die
Investitionszuwachsprämie für genau das Kalenderjahr 2003 festsetzte,
würde über den Rahmen der Abänderungsbefugnis des § 289
Abs 2 BAO hinausgehen, weil damit eine Abgabe für einen Zeitraum
festgesetzt würde, der vom angefochtenen Bescheid nicht erfasst
war.
Eine völlige Stattgabe der Berufung - also auch
die Investitions(zuwachs)prämie zu gewähren - ist daher mit der
vorliegenden Berufungsentscheidung nicht möglich. Indem durch ersatzlose
Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Weg für ein weiteres Vorgehen
des Finanzamtes gemäß
§ 108e Abs 5 EStG 1988
(Gutschrift auf dem Abgabenkonto ohne weiteren Bescheid oder Festsetzung mit
Bescheid gemäß
§ 201 BAO) frei ist, kann in der
vorliegenden Berufungsentscheidung eine teilweise Stattgabe erblickt
werden.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Wien, am 22.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0353-W/05
- Stammnummer
- 14899
- Gültig
- 22.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF