Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100361/2025
Keine Verfassungswidrigkeit des EKBSG und Absetzbetrag für begünstigte Investitionen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100361/2025vom 10.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
6.2.4. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 EKBSG eine Anpassung der Obergrenze in Höhe der direkten Kosten der Energieerzeugung einschließlich eines Aufschlages iHv 20 % für jene Fälle vorsieht, in denen die gesetzlich festgelegte Obergrenze für die Deckung dieser Kosten nicht ausreicht. Vor diesem Hintergrund liegt es auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er Stromerzeuger mit hohen Grenzkosten - wie etwa Steinkohlekraftwerke oder Pumpspeicherkraftwerke - in die Beitragspflicht einbezieht oder nicht."
Der Verfassungsgerichtshof ortet keine unsachliche Ungleichbehandlung von Stromerzeugern einerseits und Stromhändlern sowie Fernwärmeversorgern andererseits. Er führt hierzu im zitierten Erkenntnis wie folgt aus:
"7. Auch das Bedenken, der EKB-S sei deshalb unsachlich, weil Stromhändler und andere Akteure am Energiemarkt, die in der Energiekrise ebenfalls von gestiegenen Strompreisen profitiert hätten (zB Fernwärmeversorger), nicht in die Abgabepflicht einbezogen würden, trifft nicht zu.
7.1. Nach § 1 Abs. 3 EKBSG unterliegt der Abgabe die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom. Beitragsschuldner ist der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 Megawatt (§ 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG) sowie der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus einer solchen Erzeugungsanlage (§ 5 Abs. 1 Z 2 EKBSG). Die Veräußerung von Strom durch Stromhändler unterliegt somit nicht der Abgabepflicht.
7.2. Abgesehen davon, dass sich das Geschäftsmodell der Stromhändler wesentlich von jenem der Stromproduzenten unterscheidet, kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er angesichts der kurzfristig notwendig gewordenen Umsetzung der Notfallmaßnahmen-VO im Rahmen einer zeitlich begrenzten, leicht handhabbaren Regelung Stromhändler und andere Energielieferanten (zB Fernwärmeversorger) nicht in die Abgabepflicht einbezieht."
Der Verfassungsgerichtshof sieht in der rückwirkenden Inkraftsetzung des EKBSG keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Er führt hierzu im zitierten Erkenntnis wie folgt aus:
"9. Schließlich hat der Gesetzgeber auch durch die rückwirkende Inkraftsetzung des EKBSG den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt:
9.1. Wie die beschwerdeführende Partei zutreffend ausführt, wurde das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom am 29. Dezember 2022 in BGBl. I 220/2022 kundgemacht, ist gemäß § 11 EKBSG idF BGBl. I 220/2022 aber bereits am 1. Dezember 2022 in Kraft getreten. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch diese Rückwirkung in ihrem berechtigten Vertrauen auf die vom 1. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022 geltende Rechtslage verletzt und bringt vor, dass sie in diesem Zeitraum nicht mit einer Obergrenze für Markterlöse unterhalb des unionsrechtlich vorgesehenen Höchstausmaßes habe rechnen müssen.
9.2. Die Bundesverfassung verbietet dem Gesetzgeber nicht, Abgabenvorschriften mit rückwirkender Kraft auszustatten, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Knüpft eine gesetzliche Vorschrift nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen und wird dadurch die Rechtsposition der Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert, liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen (VfSlg. 12.186/1989 ua.). Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Gesetzesänderungen sind die Gravität des Eingriffs sowie das Gewicht der für diesen Eingriff sprechenden Gründe maßgeblich (vgl. VfSlg. 12.688/1991, 13.020/1992, 16.022/2000, 16.689/2002, 17.311/2004).
9.3. Die Notfallmaßnahmen-VO (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022 wurde am 7. Oktober 2022 im Amtsblatt kundgemacht und sieht in § 22 Abs. 2 lit. c vor, dass Art. 6, 7 und 8 am 1. Dezember 2022 in Kraft treten. Der Nationalrat hat die zur Umsetzung erforderlichen Regelungen am 13. Dezember 2022 beschlossen; der Beschluss des Bundesrates, keinen Einspruch zu erheben (Art. 42 Abs. 4 2. Fall B-VG), erfolgte am 21. Dezember 2022. Am 29. Dezember 2022 wurde das EKBSG mit BGBl. I 220/2022 kundgemacht. Anders als in dem dem Erkenntnis VfSlg. 20.187/2017 zugrunde liegenden Fall lagen in Anbetracht der kurzen Frist für die unionsrechtlich gebotene Umsetzung, die der Gesetzgeber auch unverzüglich vorgenommen hat, somit besondere Umstände vor, die ein Inkrafttreten der nationalen Rechtslage gemäß § 11 EKBSG idF BGBl. I 220/2022 mit 1. Dezember 2022 rechtfertigten."
Abschließend merkt der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis an, das Verfahren habe auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen sei es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden sei.
In seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2025, E 3571/2024, bestätigt der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität des EKBSG und der dazu ergangenen Verordnungen auch für den Beitragszeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023, der außerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Notfallmaßnahmen-VO liegt (vgl Art. 22 Abs. 2 Buchstabe c Notfallmaßnahmen-VO, demzufolge Art. 6, 7 und 8 der genannten Verordnung [Obergrenze für Markterlöse] vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 gelten). Er betont jedoch auch, dass eine Belastung von Mehrerlösen zum Zweck der Generierung von Mitteln zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen an Stromendkunden zwecks Gewährleistung einer bezahlbaren Versorgung mit einem existentiellen Verbrauchsgut nur für einen begrenzten, angemessenen Zeitraum vorgesehen werden dürfe.
Auch wenn die genannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und der hier gegenständliche Beschwerdefall unterschiedliche Beitragszeiträume betreffen (während die genannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes die Beitragszeiträume 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 sowie 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 betreffen, liegt dem hier gegenständlichen Beschwerdefall der Beitragszeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 zugrunde), ist für das Bundesfinanzgericht kein Grund ersichtlich, weshalb die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungskonformität des EKBSG nicht auch für den hier gegenständlichen Beschwerdefall gelten sollten (vgl. BFG 30.4.2025, RV/7100257/2025). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt der verfahrensgegenständliche Zeitraum innerhalb eines Rahmens, der in Anbetracht des Ziels der Abgabe als "angemessen begrenzter Zeitraum" zu beurteilen ist.
Das Bundesfinanzgericht hegt vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das EKBSG.
Für das Bundesfinanzgericht besteht somit kein Anlass, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der betreffenden Bestimmungen des EKBSG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
§ 201 Abs. 1 BAO lautet:
"Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."
Erweist sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als richtig, so darf eine Festsetzung der Abgabe nicht erfolgen und ist der diesbezügliche Antrag auf Festsetzung abzuweisen (vgl. VwGH 18.6.2020, Ra 2019/15/0078; Ritz/Koran, BAO8 § 201 Rz 29).
Gemäß § 278 Abs 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl etwa VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087). Zulässig ist sie nach dem Gesetz aber erstens nur dann, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs 1 erster Satz BAO). Sie ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087; siehe etwa auch VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017).
Im vorliegenden Fall teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Absetzbetrag für begünstigte Investitionen mit, dass es keine Ermittlungshandlungen gesetzt habe und "von Seiten der Finanzverwaltung umfassende weitere Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes notwendig wären." Damit räumt die belangte Behörde selbst ein, dass es anlässlich der Erledigung des von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrages auf Festsetzung des EKB-S gemäß § 201 BAO Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Wäre nämlich der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen nicht oder nur in einer solchen Höhe zuzuerkennen, die niedriger ist als der vor Abzug des Absetzbetrages ermittelte EKB-S, würde der EKB-S für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht Null betragen (und die Abweisung des Antrages wäre zu Unrecht erfolgt). Es handelt sich dabei nicht bloß um punktuelle oder lückenschließende Ermittlungsschritte. Denn die Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in Anspruch genommen werden kann, ist nach § 4 EKBSG und nach den Bestimmungen der EKB-InvestitionsV an zahlreiche Voraussetzungen (unter anderem betreffend die zeitliche Zuordnung der Investition, die Art der Investition, die Person des Beitragsschuldners) geknüpft, die eine Vielzahl an Ermittlungsschritten erforderlich machen.
Insbesondere wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, um welche Art von Investitionen beziehungsweise Investitionsvorhaben es sich handelt (siehe § 3 EKB-InvestitionsV), zu welchem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum erlangt worden ist (Anschaffungsfall; siehe § 2 Abs 1 Z 2 EKB-InvestitionsV), zu welchem Zeitpunkt die Fertigstellung erfolgte (Herstellungsfall; siehe § 2 Abs 1 Z 2 EKB-InvestitionsV), wie hoch die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten sind (siehe § 2 Abs 1 Z 3 EKB-InvestitionsV), wie hoch allfällige nach Maßgabe des Baufortschrittes aktivierte Teilbeträge sind (siehe § 2 Abs 1 Z 4 EKB-InvestitionsV), ob im Falle eines Investitionsvorhabens eine entsprechende Dokumentation vorliegt (siehe § 2 Abs 2 Z 1 EKB-InvestitionsV), und wie hoch im Falle eines Investitionsvorhabens die zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten sind (§ 2 Abs 2 Z 3 EKB-InvestitionsV).
Der anlässlich der Selbstberechnung übermittelten Aufstellung der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass dem von ihr geltend gemachten Absetzbetrag für begünstigte Investitionen weitaus überwiegend Investitionen aus einem "Generalunternehmervertrag" (ohne weitere Beschreibung und Aufgliederung) und aus "Investitionen verbundener Unternehmen" zugrunde liegen. Diesbezüglich werden - neben den vorstehenden Ermittlungen (wie zum Beispiel zeitliche Zuordnung der Investitionen) - durch die belangte Behörde auch die Beteiligungsverhältnisse zu klären sein, ferner wird zu ermitteln sein, ob die in dieser Aufstellung genannten "verbundenen Unternehmen" ihrerseits Beitragsschuldner sind oder nicht (siehe § 4 Abs 1 EKBSG iVm § 4 Abs 2 EKB-InvestitionsV).
Zusammengefasst wird die belangte Behörde - unter Zugrundelegung des § 4 EKBSG und der Bestimmungen der EKB-InvestitionsV (insb §§ 2 bis 4 leg cit) - all jene Ermittlungsschritte zu setzen haben, die eine abschließende Beurteilung der Frage ermöglichen, ob überhaupt und bejahendenfalls in welcher Höhe der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen zusteht.
Es ist nicht zu erkennen, dass die Vornahme der gegenständlichen Ermittlungshandlungen durch das Bundesfinanzgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Dies insbesondere aus folgenden Gründen: Wie bereits oben dargelegt wurde, liegen dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Absetzbetrag für begünstigte Investitionen laut der anlässlich der Selbstberechnung übermittelten Aufstellung beachtliche "Investitionen verbundener Unternehmen" zugrunde. Gegenstand der vorzunehmenden Ermittlungshandlungen werden vor diesem Hintergrund auch die betroffenen "verbundenen Unternehmen" (***1*** KG; ***2*** GmbH) sein. Die Erhebung der relevanten Daten lässt sich durch die belangte Behörde wesentlich rascher bewerkstelligen als durch das Bundesfinanzgericht, zumal die betroffenen "verbundenen Unternehmen" bei der belangten Behörde steuerlich erfasst sind, was der belangten Behörde einen rascheren Zugriff auf relevante Daten ermöglicht. Auch bei den "direkten Investitionen", die sich auf die Bezeichnung "Feistritzbach 3" und "Generalunternehmervertrag" beschränken, sind umfangreiche Ermittlungen im Sinne der vorstehenden Ausführungen notwendig, um eine abschließende Beurteilung treffen zu können, ob es sich um abzugsfähige begünstigte Investitionen handelt.
Im Übrigen ist es nicht im Sinn des Gesetzes, wenn das Bundesfinanzgericht, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Institution ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 278 Tz 5; siehe auch VwGH 22.11.2002, 2002/20/0315). Durch die Unterlassung der Ermittlung des den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen betreffenden Sachverhalts durch die belangte Behörde käme es jedoch zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Ermittlungsverfahrens vor das Bundesfinanzgericht und wäre das Bundesfinanzgericht jene Institution, die erstmals alle Aspekte des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ermitteln und einer Beurteilung unterziehen würde, anstatt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrzunehmen. Auch dem Umstand, dass durch eine Verfahrensverlagerung zum Bundesfinanzgericht der Rechtsschutz und die Kontrollmechanismen eingeschränkt werden könnten, kommt im Rahmen der Billigkeitserwägungen Bedeutung zu (vgl. BFG 8.8.2022, RV/3200005/2021).
Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es fehlten wesentliche Ermittlungen für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den in der Aufstellung angeführten Investitionen um solche im Sinne des § 4 EKBSG (in Verbindung mit der EKB-InvestitionsV) handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können verfassungsrechtliche Rechtsfragen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen (zum Beispiel VwGH 5.2.2021, Ra 2019/13/0109). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 10. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 4 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 5 Abs. 2 Z 3 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100361/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100361.2025
- Stammnummer
- 148989
- Gültig
- 10.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF