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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100362/2025

Aufhebung und Zurückverweisung - Keine Verfassungswidrigkeit des EKBSG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100362/2025vom 10.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

6.1. Durch die Anwendung einer gesetzlich festgelegten Obergrenze soll unabhängig von den jeweiligen Produktionskosten der Zuwachs an Leistungsfähigkeit erfasst werden, der entsteht, wenn und insoweit der erzielte Verkaufserlös einen typisierend für reguläre Marktverhältnisse angenommenen Markterlös übersteigt (vgl. Erwägungsgrund 45 der Notfallmaßnahmen-VO). 6.2. Vor dem Hintergrund der sachlichen Rechtfertigung der Abgabe (vgl. 5.2.) ist nicht zu erkennen, dass der Gleichheitsgrundsatz erfordern würde, anstelle von Überschusserlösen erzielte Übergewinne zu belasten: 6.2.1. In Anbetracht der Belastungskonzeption der Abgabe und der damit einhergehenden verwaltungsökonomischen Vereinfachungen hegt der Verfassungsgerichtshof auch mit Blick auf die zeitliche Begrenztheit der Regelung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber eine für alle Produktionstechnologien einheitliche Obergrenze vorgesehen und nicht nach den Kostenstrukturen der jeweiligen Technologien differenzierende Obergrenzen eingeführt hat. 6.2.2. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei folgt aus dem Umstand, dass der EKB-F auf Grundlage von Übergewinnen ermittelt wird, auch nicht, dass die Bemessungsgrundlage des EKB-S gleichheitswidrig wäre. Abgesehen davon, dass diese Differenzierung bereits der Notfallmaßnahmen-VO zugrunde liegt, überschreitet der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für Zwecke der Bemessung der Abgabe für ein Produkt, das einem Mechanismus der einheitlichen Preisbildung ("Merit Order") unterliegt, auf eine leicht handhabbare Obergrenze abstellt. 6.2.3. Es bestehen auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der Höhe der Obergrenze. Dass die in § 3 Abs. 2 EKBSG festgelegte Obergrenze Stromproduzenten regelmäßig daran hinderte, ihre notwendigen Betriebs- und Investitionskosten einschließlich einer Marge aus den ihnen verbleibenden Erlösen zu decken, ist nicht zu erkennen. Da die Obergrenze insofern die Investitionserwartungen vor Eintritt der Krise berücksichtigt, erscheint es auch sachgerecht, dass sie durch Investitionen erhöht werden kann, die nach Beginn der Krise vorgenommen wurden (§ 4 EKBSG, vgl. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge [EKB-InvestitionsV], BGBl. II 194/2023, idF BGBl. II 244/2024). Im Übrigen wird in der Beschwerde auch nicht behauptet, dass die innerhalb des Rahmens der Notfallmaßnahmen-VO einheitlich festgelegte Obergrenze regelmäßig dazu geführt hätte, dass Investitionserwartungen der Beitragspflichtigen enttäuscht worden wären. 6.2.4. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 EKBSG eine Anpassung der Obergrenze in Höhe der direkten Kosten der Energieerzeugung einschließlich eines Aufschlages iHv 20 % für jene Fälle vorsieht, in denen die gesetzlich festgelegte Obergrenze für die Deckung dieser Kosten nicht ausreicht. Vor diesem Hintergrund liegt es auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er Stromerzeuger mit hohen Grenzkosten - wie etwa Steinkohlekraftwerke oder Pumpspeicherkraftwerke - in die Beitragspflicht einbezieht oder nicht." Der VfGH ortet keine unsachliche Ungleichbehandlung von Stromerzeugern einerseits und Stromhändlern sowie Fernwärmeversorgern andererseits. Er führt hierzu im zitierten Erkenntnis wie folgt aus: "7. Auch das Bedenken, der EKB-S sei deshalb unsachlich, weil Stromhändler und andere Akteure am Energiemarkt, die in der Energiekrise ebenfalls von gestiegenen Strompreisen profitiert hätten (zB Fernwärmeversorger), nicht in die Abgabepflicht einbezogen würden, trifft nicht zu. 7.1. Nach § 1 Abs. 3 EKBSG unterliegt der Abgabe die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom. Beitragsschuldner ist der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 Megawatt (§ 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG) sowie der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus einer solchen Erzeugungsanlage (§ 5 Abs. 1 Z 2 EKBSG). Die Veräußerung von Strom durch Stromhändler unterliegt somit nicht der Abgabepflicht. 7.2. Abgesehen davon, dass sich das Geschäftsmodell der Stromhändler wesentlich von jenem der Stromproduzenten unterscheidet, kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er angesichts der kurzfristig notwendig gewordenen Umsetzung der Notfallmaßnahmen-VO im Rahmen einer zeitlich begrenzten, leicht handhabbaren Regelung Stromhändler und andere Energielieferanten (zB Fernwärmeversorger) nicht in die Abgabepflicht einbezieht." Der VfGH sieht in der rückwirkenden Inkraftsetzung des EKBSG keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Er führt hierzu im zitierten Erkenntnis wie folgt aus: "9. Schließlich hat der Gesetzgeber auch durch die rückwirkende Inkraftsetzung des EKBSG den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt: 9.1. Wie die beschwerdeführende Partei zutreffend ausführt, wurde das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom am 29. Dezember 2022 in BGBl. I 220/2022 kundgemacht, ist gemäß § 11 EKBSG idF BGBl. I 220/2022 aber bereits am 1. Dezember 2022 in Kraft getreten. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch diese Rückwirkung in ihrem berechtigten Vertrauen auf die vom 1. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2022 geltende Rechtslage verletzt und bringt vor, dass sie in diesem Zeitraum nicht mit einer Obergrenze für Markterlöse unterhalb des unionsrechtlich vorgesehenen Höchstausmaßes habe rechnen müssen. 9.2. Die Bundesverfassung verbietet dem Gesetzgeber nicht, Abgabenvorschriften mit rückwirkender Kraft auszustatten, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Knüpft eine gesetzliche Vorschrift nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen und wird dadurch die Rechtsposition der Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert, liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen (VfSlg. 12.186/1989 ua.). Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Gesetzesänderungen sind die Gravität des Eingriffs sowie das Gewicht der für diesen Eingriff sprechenden Gründe maßgeblich (vgl. VfSlg. 12.688/1991, 13.020/1992, 16.022/2000, 16.689/2002, 17.311/2004). 9.3. Die Notfallmaßnahmen-VO (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022 wurde am 7. Oktober 2022 im Amtsblatt kundgemacht und sieht in § 22 Abs. 2 lit. c vor, dass Art. 6, 7 und 8 am 1. Dezember 2022 in Kraft treten. Der Nationalrat hat die zur Umsetzung erforderlichen Regelungen am 13. Dezember 2022 beschlossen; der Beschluss des Bundesrates, keinen Einspruch zu erheben (Art. 42 Abs. 4 2. Fall B-VG), erfolgte am 21. Dezember 2022. Am 29. Dezember 2022 wurde das EKBSG mit BGBl. I 220/2022 kundgemacht. Anders als in dem dem Erkenntnis VfSlg. 20.187/2017 zugrunde liegenden Fall lagen in Anbetracht der kurzen Frist für die unionsrechtlich gebotene Umsetzung, die der Gesetzgeber auch unverzüglich vorgenommen hat, somit besondere Umstände vor, die ein Inkrafttreten der nationalen Rechtslage gemäß § 11 EKBSG idF BGBl. I 220/2022 mit 1. Dezember 2022 rechtfertigten." Abschließend merkt der VfGH im zitierten Erkenntnis an, das Verfahren habe auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen sei es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden sei. In seinem Erkenntnis vom 27.2.2025, E 3571/2024, bestätigt der VfGH die Verfassungskonformität des EKBSG und der dazu ergangenen Verordnungen auch für den Beitragszeitraum 1.7.2023 bis 31.12.2023, der außerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Notfallmaßnahmen-VO liegt (vgl Art 22 Abs 2 lit c Notfallmaßnahmen-VO, demzufolge Art 6, 7 und 8 leg cit [Obergrenze für Markterlöse] vom 1.12.2022 bis zum 30.6.2023 gelten). Er betont jedoch auch, dass eine Belastung von Mehrerlösen zum Zweck der Generierung von Mitteln zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen an Stromendkunden zwecks Gewährleistung einer bezahlbaren Versorgung mit einem existentiellen Verbrauchsgut nur für einen begrenzten, angemessenen Zeitraum vorgesehen werden dürfe. Wenngleich die zitierten Erkenntnisse des VfGH und der hier gegenständliche Beschwerdefall unterschiedliche Beitragszeiträume betreffen (während die zitierten Erkenntnisse des VfGH die Beitragszeiträume 1.12.2022 bis 30.6.2023 bzw 1.7.2023 bis 31.12.2023 betreffen, liegt dem hier gegenständlichen Beschwerdefall der Beitragszeitraum 1.1.2024 bis 30.6.2024 zugrunde), so ist für das Bundesfinanzgericht kein Grund ersichtlich, weshalb die Ausführungen des VfGH zur Verfassungskonformität des EKBSG nicht auch für den hier gegenständlichen Beschwerdefall gelten sollten (in diesem Sinne auch BFG 30.4.2025, RV/7100257/2025). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt der verfahrensgegenständliche Beitragszeitraum innerhalb eines Rahmens, der in Anbetracht des Ziels der Abgabe als "angemessen begrenzter Zeitraum" zu beurteilen ist. Das Bundesfinanzgericht hegt vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das EKBSG. Für das Bundesfinanzgericht besteht somit kein Anlass, einen Aufhebungsantrag gemäß Art 89 Abs 2 B-VG an den VfGH zu stellen. 4.1.3. Aufhebung und Zurückverweisung: § 201 Abs 1 BAO lautet: "Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist." Erweist sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als richtig, so darf eine Festsetzung der Abgabe nicht erfolgen und ist der diesbezügliche Antrag auf Festsetzung abzuweisen (vgl VwGH 18.6.2020, Ra 2019/15/0078; Ritz/Koran, BAO8 § 201 Tz 29). Gemäß § 278 Abs 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl etwa VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087). Zulässig ist sie nach dem Gesetz aber erstens nur dann, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs 1 erster Satz BAO). Sie ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087; siehe auch VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017). Im vorliegenden Fall teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht im Hinblick auf den von der Bf geltend gemachten Absetzbetrag für begünstigte Investitionen mit, dass es keine Ermittlungshandlungen gesetzt habe und "von Seiten der Finanzverwaltung umfassende weitere Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes notwendig wären." Damit räumt das Finanzamt selbst ein, dass es anlässlich der Erledigung des von der Bf eingebrachten Antrages auf Festsetzung des EKB-S gemäß § 201 BAO Ermittlungen unterließ, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Wäre nämlich der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen nicht oder nur in einer solchen Höhe zuzuerkennen, die niedriger ist als der vor Abzug des Absetzbetrages ermittelte EKB-S, würde der EKB-S für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht 0,00 Euro betragen (und wäre die Abweisung des Antrages auf Festsetzung des EKB-S durch das Finanzamt diesfalls zu Unrecht erfolgt). Es handelt sich dabei nicht bloß um punktuelle bzw lückenschließende Ermittlungsschritte. Denn die Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in Anspruch genommen werden kann, ist nach § 4 EKBSG und der EKB-InvestitionsV an zahlreiche Voraussetzungen (ua betreffend die zeitliche Zuordnung der Investition, die Art der Investition und die Person des Beitragsschuldners) geknüpft, die eine Vielzahl an Ermittlungsschritten erforderlich machen. Insbesondere wird das Finanzamt zu ermitteln haben, um welche Art von Investitionen bzw Investitionsvorhaben es sich handelt (siehe § 3 EKB-InvestitionsV), zu welchem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum erlangt wurde (Anschaffungsfall, siehe § 2 Abs 1 Z 2 EKB-InvestitionsV) bzw zu welchem Zeitpunkt die Fertigstellung erfolgte (Herstellungsfall, siehe § 2 Abs 1 Z 2 EKB-InvestitionsV), wie hoch die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten sind (siehe § 2 Abs 1 Z 3 EKB-InvestitionsV), wie hoch allfällige nach Maßgabe des Baufortschrittes aktivierte Teilbeträge sind (siehe § 2 Abs 1 Z 4 EKB-InvestitionsV), ob im Falle eines Investitionsvorhabens eine entsprechende Dokumentation vorliegt (siehe § 2 Abs 2 Z 1 EKB-InvestitionsV), und wie hoch im Falle eines Investitionsvorhabens die zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten sind (siehe § 2 Abs 2 Z 3 EKB-InvestitionsV). Der anlässlich der Selbstberechnung übermittelten Aufstellung der Bf ist zu entnehmen, dass dem von ihr geltend gemachten Absetzbetrag für begünstigte Investitionen weitaus überwiegend "Investitionen verbundener Unternehmen" - und nur in untergeordnetem Ausmaß Investitionen der Bf selbst - zugrunde liegen (Summe anrechenbarer Investitionen laut Aufstellung: 1.959.884,66 Euro; davon "direkte Investitionen": 8.062,50 Euro und "Investitionen verbundener Unternehmen": 1.951.822,16 Euro). Diesbezüglich werden seitens des Finanzamtes die Beteiligungsverhältnisse zu klären sein, ferner wird zu ermitteln sein, ob die in dieser Aufstellung genannten "verbundenen Unternehmen" ihrerseits Beitragsschuldner sind oder nicht (siehe § 4 Abs 1 EKBSG iVm § 4 Abs 2 EKB-InvestitionsV). Zusammengefasst wird das Finanzamt - unter Zugrundelegung des § 4 EKBSG und der Bestimmungen der EKB-InvestitionsV - all jene Ermittlungsschritte zu setzen haben, die eine abschließende Beurteilung der Frage ermöglichen, ob überhaupt und bejahendenfalls in welcher Höhe der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen zusteht. Es ist nicht zu erkennen, dass die Vornahme der gegenständlichen Ermittlungshandlungen durch das Bundesfinanzgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Dies insbesondere aus folgendem Grund: Wie bereits oben dargelegt wurde, liegen dem von der Bf geltend gemachten Absetzbetrag für begünstigte Investitionen laut der anlässlich der Selbstberechnung übermittelten Aufstellung weitaus überwiegend "Investitionen verbundener Unternehmen" - und nur in untergeordnetem Ausmaß Investitionen der Bf selbst - zugrunde. Gegenstand der vorzunehmenden Ermittlungshandlungen werden vor diesem Hintergrund auch die betroffenen "verbundenen Unternehmen" (***X GmbH & Co KG***, ***Y GmbH***) sein. Die Erhebung der relevanten Daten lässt sich durch das Finanzamt wesentlich rascher bewerkstelligen als durch das Bundesfinanzgericht, zumal die betroffenen "verbundenen Unternehmen" beim Finanzamt steuerlich erfasst sind, was dem Finanzamt einen rascheren Zugriff auf relevante Daten ermöglicht. Im Übrigen ist es nicht im Sinn des Gesetzes, wenn das Bundesfinanzgericht, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Institution ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 278 Tz 5; siehe auch VwGH 22.11.2002, 2002/20/0315). Durch die Unterlassung der Ermittlung des den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen betreffenden Sachverhalts durch das Finanzamt käme es jedoch zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Ermittlungsverfahrens vor das Bundesfinanzgericht und wäre das Bundesfinanzgericht jene Institution, die erstmals alle Aspekte des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ermitteln und einer Beurteilung unterziehen würde, anstatt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an das Finanzamt zurückzuverweisen. 4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Beschluss folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass verfassungsrechtliche Rechtsfragen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Zulässigkeit der Revision führen (vgl etwa VwGH 5.2.2021, Ra 2019/13/0109, mwN). Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt. Graz, am 10. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100362/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100362.2025
Stammnummer
148988
Gültig
10.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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