Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500225/2025
Parkometer - Nichtnennung des Lenkers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500225/2025vom 23.07.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 3/2008, über die Beschwerden vom 24. März 2025 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien
1) vom 10. März 2025, Zahl: MA67/***GZ1***/2024,
2) vom 10. März 2025, Zahl: MA67/***GZ2***/2024,
3) vom 10. März 2025, Zahl: MA67/***GZ3***/2024,
4) vom 10. März 2025, Zahl: MA67/***GZ4***/2024,
5) vom 10. März 2025, Zahl: MA67/***GZ5***/2025,
6) vom 14. März 2025, Zahl: MA67/***GZ6***/2025,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von je € 15,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1)
Mit Straferkenntnis vom 10. März 2025, Zahl: MA67/***GZ1***/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***1*** GmbH) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 21.10.2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 23. August 2024 um 13:13 Uhr in 1030 Wien, Ungargasse 27, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 4. Dezember 2024 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Mit Schreiben vom 21.10.2024 wurden Sie gemäß § 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 als zur Vertretung nach außen berufene Person des*der Zulassungsbesitzer*in (***1*** GmbH) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug am 23.08.2024 um 13:13 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1030 Wien, Ungargasse 27, gestanden ist. Dieser Verpflichtung sind Sie jedoch trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht nachgekommen.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen mittels Strafverfügung die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet wurde.
In dem dagegen erhobenen Einspruch vom 28.01.2025 wendeten Sie ein, dass Sie zum Beanstandungszeitpunkt nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen wären. Sie gaben […] als Lenker bekannt. Sie baten, die Strafverfügung aufzuheben.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
§ 2 Abs. 2 leg. cit. zufolge ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personen-gesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (zur Geschäftszahl MA67/***GZ7***/2024) am 19.11.2024 von einem Arbeitnehmer an der Firmenadresse übernommen. Mit diesem Tag gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt.
Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (PG 2006) (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist.
Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenkeranfrage ist diejenige Person verantwortlich, die im Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter (bei Unternehmern und juristischen Personen) ist.
Als im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges sind Sie für die die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Parkometergesetz verantwortlich und folglich bei Nichterteilung der Lenkerauskunft auch verwaltungsstrafrechtlich zu belangen.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist ist und somit nicht erstreckbar.
Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom 18.12.2024) kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden.
Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein konkreter Lenker bekannt gegeben und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 24. März 2025 wurde ausgeführt:
"hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen die mir zugestellte Straferkenntnis mit der Geschäftszahl MA 67/***GZ1***/2024, da ich zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht der Lenker des betreffenden Fahrzeugs war.
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***2*** (A) wurde am 20.09.2024 nicht von mir, sondern von […] gelenkt.
Ich ersuche Sie daher, die Angelegenheit entsprechend zu prüfen und die Straferkenntnis aufzuheben bzw. an den tatsächlichen Fahrzeuglenkerweiterzuleiten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung."
2)
Mit Straferkenntnis vom 10. März 2025, Zahl: MA67/***GZ2***/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei angelastet, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***1*** GmbH) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 17.10.2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 20.08.2024 um 19:30 Uhr in 1030 Wien, Invalidenstraße gegenüber 15, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 27. November 2024 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Mit Schreiben vom 17.10.2024 wurden Sie gemäß § 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 als zur Vertretung nach außen berufene Person des*der Zulassungsbesitzer*in (***1*** GmbH) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug am 20.08.2024 um 19:30 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1030 Wien, Invalidenstraße gegenüber 15, gestanden ist. Dieser Verpflichtung sind Sie jedoch trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht nachgekommen.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen mittels Strafverfügung die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet wurde.
In dem dagegen erhobenen Einspruch vom 28.01.2025 wendeten Sie ein, dass Sie zum Beanstandungszeitpunkt nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen wären. Sie gaben […] als Lenker bekannt. Sie baten, die Strafverfügung aufzuheben.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
§ 2 Abs. 2 leg. cit. zufolge ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personen-gesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (zur Geschäftszahl MA67/***GZ8***/2024) am 12.11.2024 von einem Arbeitnehmer an der Firmenadresse übernommen. Mit diesem Tag gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt.
Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (PG 2006) (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist.
Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenkeranfrage ist diejenige Person verantwortlich, die im Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter (bei Unternehmern und juristischen Personen) ist.
Als im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges sind Sie für die die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Parkometergesetz verantwortlich und folglich bei Nichterteilung der Lenkerauskunft auch verwaltungsstrafrechtlich zu belangen.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist ist und somit nicht erstreckbar.
Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom 13.12.2024) kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden.
Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein konkreter Lenker bekannt gegeben und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 24. März 2025 wurde ausgeführt:
"hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen die mir zugestellte Straferkenntnis mit der Geschäftszahl MA 67/***GZ2***/2024, da ich zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht der Lenker des betreffenden Fahrzeugs war.
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***2*** (A) wurde am 20.09.2024 nicht von mir, sondern von […] gelenkt.
Ich ersuche Sie daher, die Angelegenheit entsprechend zu prüfen und die Straferkenntnis aufzuheben bzw. an den tatsächlichen Fahrzeuglenkerweiterzuleiten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung."
3)
Mit Straferkenntnis vom 10. März 2025, Zahl: MA67/***GZ3***/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei angelastet, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***1*** GmbH) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 16.10.2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 19.08.2024 um 10:35 Uhr in 1030 Wien, Dapontegasse 9, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 27.11.2024 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Mit Schreiben vom 16.10.2024 wurden Sie gemäß § 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 als zur Vertretung nach außen berufene Person des*der Zulassungsbesitzer*in (***1*** GmbH) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug am 19.08.2024 um 10:35 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1030 Wien, Dapontengasse 9, gestanden ist. Dieser Verpflichtung sind Sie jedoch trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht nachgekommen.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen mittels Strafverfügung die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet wurde.
In dem dagegen erhobenen Einspruch vom 28.01.2025 wendeten Sie ein, dass Sie zum Beanstandungszeitpunkt nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen wären. Sie gaben […] als Lenker bekannt. Sie baten, die Strafverfügung aufzuheben.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
§ 2 Abs. 2 leg. cit. zufolge ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personen-gesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (zur Geschäftszahl MA67/246701124604/2024) am 12.11.2024 von einem Arbeitnehmer an der Firmenadresse übernommen. Mit diesem Tag gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt.
Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (PG 2006) (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist.
Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenkeranfrage ist diejenige Person verantwortlich, die im Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter (bei Unternehmern und juristischen Personen) ist.
Als im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges sind Sie für die die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Parkometergesetz verantwortlich und folglich bei Nichterteilung der Lenkerauskunft auch verwaltungsstrafrechtlich zu belangen.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist ist und somit nicht erstreckbar.
Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom 13.12.2024) kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden.
Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein konkreter Lenker bekannt gegeben und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 24. März 2025 wurde ausgeführt:
"hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen die mir zugestellte Straferkenntnis mit der Geschäftszahl MA 67/***GZ3***/2024, da ich zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht der Lenker des betreffenden Fahrzeugs war.
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***2*** (A) wurde am 20.09.2024 nicht von mir, sondern von […] gelenkt.
Ich ersuche Sie daher, die Angelegenheit entsprechend zu prüfen und die Straferkenntnis aufzuheben bzw. an den tatsächlichen Fahrzeuglenkerweiterzuleiten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung."
4)
Mit Straferkenntnis vom 10. März 2025, Zahl: MA67/***GZ4***/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei angelastet, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***1*** GmbH) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 16.10.2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 29.08.2024 um 09:19 Uhr in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 10.12.2024 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Mit Schreiben vom 29.10.2024 wurden Sie gemäß § 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 als zur Vertretung nach außen berufene Person des*der Zulassungsbesitzer*in (***1*** GmbH) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug am 29.08.2024 um 09:19 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gestanden ist. Dieser Verpflichtung sind Sie jedoch trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht nachgekommen.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen mittels Strafverfügung die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet wurde.
In dem dagegen erhobenen Einspruch vom 28.01.2025 wendeten Sie ein, dass Sie zum Beanstandungszeitpunkt nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen wären. Sie gaben […] als Lenker bekannt. Sie baten, die Strafverfügung aufzuheben.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
§ 2 Abs. 2 leg. cit. zufolge ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personen-gesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (zur Geschäftszahl MA67/***GZ9***/2024) am 25.11.2024 von einem Arbeitnehmer an der Firmenadresse übernommen. Mit diesem Tag gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt.
Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (PG 2006) (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist.
Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenkeranfrage ist diejenige Person verantwortlich, die im Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter (bei Unternehmern und juristischen Personen) ist.
Als im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges sind Sie für die die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Parkometergesetz verantwortlich und folglich bei Nichterteilung der Lenkerauskunft auch verwaltungsstrafrechtlich zu belangen.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist ist und somit nicht erstreckbar.
Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom 13.12.2024) kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden.
Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein konkreter Lenker bekannt gegeben und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 24. März 2025 wurde ausgeführt:
"hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen die mir zugestellte Straferkenntnis mit der Geschäftszahl MA 67/***GZ4***/2024, da ich zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht der Lenker des betreffenden Fahrzeugs war.
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***2*** (A) wurde am 20.09.2024 nicht von mir, sondern von […] gelenkt.
Ich ersuche Sie daher, die Angelegenheit entsprechend zu prüfen und die Straferkenntnis aufzuheben bzw. an den tatsächlichen Fahrzeuglenkerweiterzuleiten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung."
5)
Mit Straferkenntnis vom 10. März 2025, Zahl: MA67/***GZ5***/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei angelastet, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***1*** GmbH) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 21.11.2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 16. Oktober 2024 um 15:46 Uhr in 1030 Wien, Grailichgasse 2, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 3. Jänner 2025 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Mit Schreiben vom 21.11.2024 wurden Sie gemäß § 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 als zur Vertretung nach außen berufene Person des*der Zulassungsbesitzer*in (***1*** GmbH) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug am 16.10.2024 um 15:46 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1030 Wien, Grailichgasse 2, gestanden ist. Dieser Verpflichtung sind Sie jedoch trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht nachgekommen.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen mittels Strafverfügung die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet wurde.
In dem dagegen erhobenen Einspruch vom 27.01.2025 wendeten Sie ein, dass Sie zum Beanstandungszeitpunkt nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen wären. Sie gaben […] als Lenker bekannt. Sie baten, die Strafverfügung aufzuheben.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
§ 2 Abs. 2 leg. cit. zufolge ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personen-gesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (zur Geschäftszahl MA67/***GZ10***/2024) am 18.12.2024 von einem Arbeitnehmer an der Firmenadresse übernommen. Mit diesem Tag gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt.
Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (PG 2006) (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist.
Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenkeranfrage ist diejenige Person verantwortlich, die im Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter (bei Unternehmern und juristischen Personen) ist.
Als im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges sind Sie für die die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Parkometergesetz verantwortlich und folglich bei Nichterteilung der Lenkerauskunft auch verwaltungsstrafrechtlich zu belangen.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist ist und somit nicht erstreckbar.
Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom 24.01.2025) kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden.
Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein konkreter Lenker bekannt gegeben und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500225/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500225.2025
- Stammnummer
- 148846
- Gültig
- 23.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF