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BFG RV/5100602/2025
Die grunderwerbsteuerliche Begünstigung für die Übertragung einer Liegenschaft gem. § 7 Abs. 1 Z 1 lit. c GrEStG iVm § 26a GGG erfordert den Zusammenhang mit der Auflösung einer Lebensgemeinschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100602/2025vom 25.07.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Falle der Scheidung im EheG bzw. im Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eigene Regelungen gibt, wohingegen es für die Auseinandersetzung bei Beendigung einer Lebensgemeinschaft keine besonderen gesetzlichen materiell- oder verfahrensrechtlichen Bestimmungen gibt. Für die ungeteilte Gemeinschaft am Eigentum (Miteigentum) gelten die allgemeinen Regeln gemäß §§ 825ff ABGB. Die Aufhebung und Teilung der Gemeinschaft ist in §§ 841ff ABGB geregelt. Eine "Jahresfrist" wie sie in § 95 EheG ("Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird") bzw. § 38 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz ("Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.") vorgesehen ist kann daraus nicht abgeleitet werden.
Aus all diesen Erwägungen war die Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert im begünstigten Personenkreis gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. c GrEStG festzusetzen.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid war abzuändern.
Hinsichtlich des anzusetzenden Grundstückswertes normiert § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 folgendes:
Die Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (§ 5), mindestens vom Grundstückswert. Bei Vorgängen gemäß § 1 Abs. 2a und 3, bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz sowie bei Erwerben gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b und c ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen. Der Grundstückswert ist entweder
- als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß § 53 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 - BewG. 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder
- in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes zu berechnen.
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung sowohl die näheren Umstände und Modalitäten für die Hochrechnung des Bodenwertes und die Ermittlung des Gebäudewertes als auch den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlages festzulegen. Weist ein Steuerschuldner nach, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als der nach der Verordnung ermittelte Grundstückswert, gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert. Erfolgt dieser Nachweis durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens, das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, hat der von diesem festgestellte Wert die Vermutung der Richtigkeit für sich.
Seitens des Parteienvertreters der den Erwerbsvorgang für den Bf. beim Finanzamt angezeigt hat, wurde der Grundstückswert unter Heranziehung des Immobilienpreisspiegels berechnet und zwar für eine Liegenschaft in ***10***, ***11***, in der Kategorie C (Wohnfläche nach Bauperioden bis 1960 mit mehr als 150 m2), wobei ein m2 Preis von € ***12***,00 angesetzt und von einer Nutzfläche des Gebäude von ***13*** m2 ausgegangen wurde.
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid den Grundstückswert hingegen nach dem Pauschalwertmodell des § 2 GrVW ermittelt. Bemerkt wird, dass die Grundstückswertverordnug (GrWV), BGBl I II 2015/442 idF BGBl II 291/2019 auf Basis der in § 4 Abs. 1 GrEStG enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassen wurde.
Zur Ermittlung des Grundstückswertes anhand eines Immobilienpreisspiegels wird in § 3 Abs. 2 GrWV folgendes normiert:
Für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2016 entsteht, sind ausschließlich die im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zuletzt veröffentlichten Immobiliendurchschnittspreise der Bundesanstalt Statistik Österreich heranzuziehen. Diese Immobiliendurchschnittspreise dürfen nur angewendet werden, wenn das Grundstück mit den für die Bewertung eines gleichartigen Grundstückes zugrunde liegenden Kategorien der Tabellen der Immobiliendurchschnittspreise übereinstimmt. Der Grundstückswert beträgt 71,25% des ermittelten Wertes.
Aus § 3 Abs. 2 GrWV ergibt sich daher, dass die von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt veröffentlichten Immobiliendurchschnittspreise nur angewendet werden dürfen, wenn das Grundstück mit den für die Bewertung eines gleichartigen Grundstücks zugrunde liegenden Kategorien der Tabellen der Immobiliendurchschnittspreise übereinstimmt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Wohngebäude samt Keller zu einer völlig anderen Zeit (bis 1944) errichtet wurde als die 2018 fertiggestellte Einliegerwohnung sowie die ebenfalls 2018 fertiggesellte Garage, sodass eine Ermittlung des Grundstückswertes anhand dieser Immobiliendurchschnittspreise nicht zulässig ist, weil diese auf eine einheitliche Errichtung in folgenden Zeiträumen abstellen:
Bauperiode bis 1960
Bauperiode 1960 bis 1990
Bauperiode ab 1991
Auch hat sich der Bf. in seinem Vorlageantrag gegen die Ermittlung des Grundstückswertes nach dem Pauschalwertmodell nicht ausgesprochen bzw. enthält dieser kein diesbezügliches Vorbringen. Es ist der Grundstückswert der Liegenschaft ***24*** samt Gebäude nach dem Pauschalwertmodell des § 2 GrVW vorzunehmen, wobei hinsichtlich der konkreten Ermittlung auf den festgestellten Sachverhalt verwiesen wird und im folgenden lediglich die in § 2 GrWV maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wiedergegeben werden, wobei die für den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Regelungen fett hervorgehoben wurden:
§ 2 GrWV:
Absatz 1: Je nach Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit, für die der Grundstückswert zu ermitteln ist, ist entweder nur der Grundwert (Abs. 2), nur der Gebäudewert (Abs. 3) oder beides zu berechnen.
Anmerkung: Da es sich um eine bebaute Liegenschaft handelt, ist sowohl ein Grundwert als auch ein Gebäudewert zu ermitteln,
Absatz 2: Berechnung des Grundwertes:
1. Für den (anteiligen) dreifachen Bodenwert ist die Grundfläche mit dem dreifachen Bodenwert pro Quadratmeter zu multiplizieren. Für den Bodenwert pro Quadratmeter ist jener Wert maßgebend, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde; § 6 Abs. 3 GrEStG 1987 ist anzuwenden….
2. Der (anteilige) dreifache Bodenwert ist mit den Faktoren hochzurechnen, die in der Anlage je Gemeinde, in Gemeinden über 100 000 Einwohnern (Stichtag 1. Jänner 2015) für einen oder mehrere Bezirke bzw. Stadtteile festgelegt werden.
Anmerkung: In der Anlage zu § 2 Abs. 2 Z 2 der GrVW für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern ist für ***25*** der Hochrechnungsfaktor 3 festgelegt.
Absatz 3: Berechnung des Gebäudewertes:
1. Für den (anteiligen) Wert des Gebäudes ist zunächst die (anteilige) Nutzfläche (lit. a) … zu multiplizieren.
a) Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche des Gebäudes abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Treppen, offene Balkone, Terrassen und unausgebauter Dachraum sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Die Fläche des Kellers ist im Ausmaß von 35% anzusetzen, es sei denn, es liegt nachweislich ein geringeres Ausmaß der Eignung für Wohn- und Geschäftszwecke vor. Ein Keller ist eine bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt. Die Fläche einer Garage oder eines Kraftfahrzeugabstellplatzes ist ebenfalls im Ausmaß von 35% anzusetzen.
Anmerkung: Die Keller- und Garagenfläche ist daher lediglich mit 35% der Nutzfläche zu berücksichtigen.
2. Die Baukostenfaktoren werden wie folgt festgelegt:
Bundesland Baukostenfaktor je Quadratmeter
….
***11*** 1 370 Euro
….
3. Der Baukostenfaktor gemäß Z 2 ist in folgendem Ausmaß anzusetzen:
a) bei Wohnzwecken dienenden Gebäuden, soweit für diese kein Richtwert- oder Kategoriemietzins gemäß § 16 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2014 gilt, 100%.
4. Der nach Z 1 bis 3 errechnete Betrag ist in folgendem Umfang im Grundstückswert zu berücksichtigen:
100%: Gebäude (Z 3 lit. a, b und d): Fertigstellung oder umfassende Sanierung (Z 5) innerhalb der letzten zwanzig Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt
5. Wurden innerhalb der letzten zwanzig Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt vier der folgenden Maßnahmen umgesetzt, liegt eine umfassende Sanierung gemäß Z 4 … vor:
a) Erneuerung des Außenverputzes mit Erhöhung des Wärmeschutzes
b) Erstmaliger Einbau oder Austausch von Heizungsanlagen
c) Erstmaliger Einbau oder Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- oder Heizungsinstallationen
d) Erstmaliger Einbau oder Austausch von Badezimmern
e) Austausch von mindestens 75% der Fenster
Anmerkung: Wie sich aus dem Schenkungsvertrag vom ***22*** ergibt, wurden im Zeitraum 2012 bis 2014 folgende Sanierungsmaßnahmen gesetzt:
Errichtung eines Vollwärmeschutzes
Austausch der Heizungsanlagen
Austausch der Elektro-, Gas-, Wasser bzw. Heizungsinstallationen
Austausch der Badezimmer
Austausch von mindestens 75% der Fenster
Daher liegt eine umfassende Sanierung innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt vor und sind 100% des ermittelten Gebäudewertes anzusetzen.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid war wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Steuerberechnung:
Grundstückswert € 516.801,16
davon € 250.000 0,5 % gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG: € 1.250,00
davon € 150.000 2% gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG: € 3.000.00
restliche € 116.801,16 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG: € 4.088,04
ergibt eine Grunderwerbsteuer in Höhe von € 8.338,04
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist gegenständlich nicht zulässig, da es sich im Beschwerdefall im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelt.
Linz, am 25. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 Z 1 lit. c GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 26a Abs. 1 Z 1 GGG, Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100602/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100602.2025
- Stammnummer
- 148836
- Gültig
- 25.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF