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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100501/2024

Keine zulässige Wiederaufnahme auf Basis des Neuerungstatbestandes, wenn im angefochtenen Bescheid (auch mittelbar) keine neuen Tatsachen genannt werden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100501/2024vom 14.07.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Vorbringen des Bf., wonach der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides bereits sämtliche Sachverhaltselemente bekannt gewesen seien, trifft keineswegs zu: Es wird wohl neue Erkenntnisse zum Sachverhalt im Zuge der vorgenommenen Belegprüfung, der Betriebsbesichtigung und der Erläuterung des Gewerbebetriebes durch den Bf. gegenüber dem Prüfer gegeben haben, die nicht bereits aus den in der Regel aus Summen gebildeten Zahlen der Erklärungen hervorgehen. Dennoch erfordert eine zulässige Wiederaufnahmebegründung, die als neu hervorgekommen angesehenen Sachverhaltselemente konkret zu bezeichnen bzw. zumindest zu umschreiben und sich nicht auf die rechtliche Würdigung von in keiner Weise genannten Sachverhaltselementen zu beschränken. Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist keine Vorfrage, sondern eine für jeden Bemessungszeitraum zu lösende Rechtsfrage (VwGH 17.12.2001, 95/14/0010 mit Verweis auf VwGH 30.11.1999, 94/14/0124). Wie der Bf. im Ergebnis zutreffend ausführt, ist weder den gegenständlichen Bescheiden, noch dem Bericht (oder allenfalls beiden nunmehr aktenkundigen Berichten), auf welche die Bescheide (ohne Nennung eines Datums des Berichtes) verweisen, ein konkretes Sachverhaltselement zu entnehmen, das als neu hervorgekommene Tatsache Grundlage für die Verfügung einer Wiederaufnahme sein kann. Es liegen daher keine als neu hervorgekommene Tatsachen zu beurteilende Begründungselemente der angefochtenen Bescheide vor, die einer allenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung oder einer späteren Erklärung der belangten Behörde erfolgenden Konkretisierung zugänglich wären. Auch wären zum Umstand des "Neu-Hervorkommens" der Tatsachen Feststellungen zu treffen gewesen, was ebenfalls gänzlich fehlt. (Nur) wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen ist (VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159). Auf die Frage, ob das ausgeübte Ermessen gemäß § 20 BAO im Zuge der Wiederaufnahme richtig ausgeübt wurde, brauchte nicht mehr eingegangen zu werden, da bereits die für eine zulässige Wiederaufnahme erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorlagen. Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide war daher stattzugeben und diese Bescheide daher gem. § 279 BAO ersatzlos aufzuheben (VwGH 20.07.1999, 97/13/0131; 30. 11. 1999, 94/14/0124; 18.10.2007, 2002/14/0104; 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). 3.1.2. Zu Spruchpunkt II. (Gegenstandsloserklärung) Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die ersatzlose Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide scheiden daher die ebenso angefochtenen neuen Sachbescheide (Einkommensteuerbescheide 2017-2021 vom 09.02.2024) gemäß § 307 Abs. 3 BAO ex lege aus dem Rechtsbestand aus (Ritz/Koran, BAO8 § 307 BAO Rz 8 mit Verweis auf VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108). Dadurch leben die vor der Wiederaufnahme in Kraft gewesenen, entsprechenden Sachbescheide wieder auf (Ritz/Koran, BAO8 § 307 BAO Rz 8 mit Verweis auf VwGH 30.03.2006, 2006/15/0016). 3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die umfassend zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Linz, am 14. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100501/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100501.2024
Stammnummer
148706
Gültig
14.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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