Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200057/2024
Einreihung von Verbundstoffen in den Zolltarif
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7200057/2024vom 05.08.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in den Beschwerdefällen das in der zitierten Norm geforderte rechtliche Interesse für die Erteilung einer vZTA vorliegt.
Die dazu befragte Bf. gab im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung glaubwürdig bekannt, dass sie die sieben in Rede stehenden vZTA für die Inanspruchnahme eines Zollverfahrens (die betreffenden Erzeugnisse werden von der Bf. ausgeführt, der Exportanteil beträgt ca. 80 %) benötigt. Das Zollamt hat dieser Schilderung nicht widersprochen. Bemerkt wird, dass es sich bei der Ausfuhr um ein Zollverfahren iSd Art. 33 Abs. 1 UA 2 Buchstabe b UZK handelt (siehe auch Schulte in Witte, Zollkodex, 7. Auflage, Rz. 16 zu Art. 33).
Das Bundesfinanzgericht erachtet es somit als erwiesen, dass hinsichtlich der oben erwähnten sieben verschiedenen Erzeugnisse das für die Erteilung einer vZTA geforderte Kriterium eines rechtlichen Interesses erfüllt wird.
Zur Einreihung:
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 256 vom 7. September 1987, (KN-VO) wird eine Warennomenklatur - Kombinierte Nomenklatur (KN) - eingeführt, die u.a. den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs genügt, welche u.a. gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c) der KN-VO die Einführenden Vorschriften und die Zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln umfasst und welche gemäß Art. 1 Abs. 3 KN-VO in Anhang I der KN-VO enthalten ist.
Die Kombinierte Nomenklatur (Anhang I der KN-VO) enthält in Teil I die Einführenden Vorschriften und darunter in Titel I die Allgemeinen Vorschriften (AV) und in Teil II den Zolltarif. Z 3 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN legt die Vorgehensweise fest, wenn für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen. Dabei geht nach Z 3 lit. a AV die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.
Gemäß Z 3 lit. b AV werden Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen - sofern sie nach Z 3 lit. a AV nicht eingereiht werden können - nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. Z 3 lit. c AV sieht schließlich vor, dass wenn die Einreihung nach Z 3 lit. a und b AV nicht möglich ist, die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen wird (vgl. zur Subsidiarität der in Z 3 AV festgelegten Auslegungsmodalitäten etwa EuGH 22.6.2023, PR Pet BV, C-24/22).
Bei der Frage, welcher Stoff oder Bestandteil einer Ware ihren "wesentlichen Charakter" verleiht, handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nur auf Grundlage entsprechender Feststellungen - etwa betreffend die physikalischen Eigenschaften der jeweiligen Bestandteile, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Ware (vgl. zur Relevanz des Verwendungszweckes einer Ware als objektives Einreihungskriterium etwa EuGH 27.6.2024, Prysmian Cabluri și Sisteme SA, C-168/23, mwN), allenfalls im Hinblick auf die Frage, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen, funktionsbedingten Eigenschaften behalten würde (vgl. etwa EuGH 5.9.2024, BIOR, C-344/23) - erfolgen kann.
Aufgrund der oben wiedergegebenen eigenen Feststellungen des erkennenden Senats zur entscheidungsmaßgeblichen Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Erzeugnisse und ihrer Bestandteile sowie auf der Basis der dargelegten Ergebnisse der Beweiswürdigung ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:
Zu den Innenlinern:
Die Innenliner stimmen hinsichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit genau mit jenen Erzeugnissen überein, die laut den oben zitierten HS-Erläuterungen zu Position 7607 von der Einreihung in diese Position ausgeschlossen sind. Derartige Waren werden der Position 4811 der KN zugewiesen.
Unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der KN und dem Wortlaut der KN-Codes 4811 und 7607 und der Anmerkung 2 Buchstabe n zu Kapitel 48 der KN, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XV der KN, der Anmerkung 1 Buchstabe d zu Kapitel 76 der KN sowie vor allem unter Bedachtnahme auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 7607 der KN, sind die vorliegenden Waren daher, wie von der Bf. begehrt, als "andere Papiere, mit Kunststoff überzogen und mit Aluminiumfolie beschichtet in Rollen jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art" in die Unterposition 4811 5900 der KN einzureihen.
Zu den **W2** bzw. zur ***W3***
Die beiden Alufolien der **W2** bzw. der ***W3*** sind für den intendierten Verwendungszweck (Herstellung von Dämmplatten bzw. Herstellung einer Kühlschrankrückwand) von besonderer Bedeutung. Sie sind daher für den Verbundstoff charakterbestimmend. Außerdem sind die genannten Erzeugnisse hinsichtlich des Aufbaues (Verbundstoff, der beidseitig mit Alufolien ausgerüstet ist) mit den Waren laut Avis 1 zu 7607 vergleichbar. Die Waren werden daher von der Position 7607 der KN erfasst.
Unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der KN und dem Wortlaut der KN-Codes 4811 und 7607 und der Anmerkung 2 Buchstabe n zu Kapitel 48 der KN, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XV der KN, der Anmerkung 1 Buchstabe d zu Kapitel 76 der KN sowie vor allem unter Bedachtnahme auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 7607 der KN und dem dort zitierten Avis 1, sind die vorliegenden Waren daher, wie vom Zollamt zutreffend festgestellt, als "Folien aus Aluminium auf Papier mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm" in die Unterposition 7607 2010 der KN einzureihen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Rechtsfrage, ob eine Entscheidung über einen gemäß Artikel 44 Absatz 2 UZK eingelegten Rechtsbehelf gegen eine gemäß Artikel 33 dieser Verordnung erteilte verbindliche Zolltarifauskunft auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft durch das Zollamt zurückwirkt, kommt grundsätzliche Bedeutung zu (siehe Vorabentscheidungs-ersuchen VwGH 30.01.2025, Ro 2024/16/0013). Die Revision war daher zuzulassen.
Wien, am 5. August 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 33 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200057/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7200057.2024
- Stammnummer
- 148696
- Gültig
- 05.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF