Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102543/2021
Schätzung einer Fotografin wegen Schwarzumsätzen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102543/2021vom 30.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Umstand, dass die Bf. ihre betrieblichen Einnahmen bzw. Umsätze in den Jahren 2011, 2012 sowie 2016 bis 2019 nicht vollständig im Rechenwerk erfasst hatte wurde dem FA erst im Zuge der Betriebsprüfung und hier vor allem aufgrund der durchgeführten Kontenöffnungen und der im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen bekannt. Daraus ergibt sich zunächst das Vorliegen neuer Tatsachen deren Kenntnis einen anders lautenden Bescheid ausgelöst hätte und somit das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen für Einkommen- und Umsatzsteuer 2011, 2012 sowie 2016 bis 2019.
Einen weiteren Wiederaufnahmegrund als neue Tatsache im Bereich der Einkommensteuer bilden zudem die in den Erstbescheiden 2016 bis 2018 nicht erfassten Mieterträge aus der Vermietung der Wohnung in Australien, welche progressionserhöhend zu berücksichtigen waren. Vom Vorliegen dieser Einkünfte hatte das FA bis zur Betriebsprüfung ebenfalls keine Kenntnis.
Für 2015 liegen jedoch keine Wiederaufnahmegründe vor.
Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist u.a. bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer fünf Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln. Im Falle eines Freispruches oder einer Einstellung besteht schon wegen der anders gearteten Beweisregeln aber keine solche Bindung (VwGH 17.1.2024, Ro 2021/13/0019, mwN). Der Bescheid über die Einstellung des Strafverfahrens vom 27.10.2021 stellt sohin eine nicht bindende Vorfragenbeurteilung dar.
Der Senat kam nach dem im Rahmen der BAO anzuwendenden Beweismaß (dazu auch EGMR [Große Kammer] 11.6.2024, Nealon and Hallam/United Kingdom, 3283/19 u.a., Z 169) zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die verlängerte Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 207 Abs. 2 BAO ist bei der Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen wurden, im Abgabenverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO und damit ein anderes Beweismaß als im Finanzstrafverfahren anzuwenden (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044; 17.12.2021, Ra 2019/13/0038; 30.3.2022,Ra 2020/13/0096; 17.1.2024,Ro 2021/13/0019; 15.11.2024, Ra 2023/15/0076; 11.2.2025, Ra 2023/15/0103 sowie zuvor bereits VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007, mwN). Diese Beurteilung hängt zudem auch nicht davon ab, ob der Prüfungsauftrag auf § 99 Abs 2 FinStrG Bezug genommen hat (VwGH 20.6.1990, 86/13/0168; Ritz/Koran, BAO 8 § 207 BAO Rz 15).
Anders als im Strafverfahren, in welchem wegen der Unschuldsvermutung bzw. des Zweifelsgrundatzes "in dubio pro reo" eine (nahezu) vollständige Sicherheit der vorsätzlichen Tatbegehung erforderlich ist, reicht im Abgabenverfahren die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Vorsatz und damit der Erfüllung der subjektiven Tatseite. In diesem Licht ist auch die Begründung des Einstellungsbescheides zu betrachten. Wenn auch aus der Sicht der Finanzstrafbehörde die subjektive Tatseite im dortigen Verfahren nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, so gelangte der Senat im hier gegenständlichen Abgabenverfahren angesichts der oben dargestellten Beweislage zur ausreichenden Überzeugung, dass die Bf. bei der festgestellten Abgabenverkürzung zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118; 7.5.2025, Ra 2023/13/0117).
Es ist sohin von der verlängerten Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO von zehn Jahren auszugehen. Anders als in der Beschwerde vorgebracht war daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 9. Juni 2021 hinsichtlich 2011 und 2012 die Bemessungsverjährung noch nicht eingetreten.
Das bedeutet zunächst, dass die Wiederaufnahme wegen Vorliegens neuer Tatsachen gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 und 2012 und Einkommensteuer 2011, 2012, 2016 bis 2018 rechtmäßig erfolgte.
Für 2015 ist der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen stattzugeben
3.1.2. Bescheidaufhebung
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde von Amts wegen einen Bescheid aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Nach § 302 Aabs. 1 letzter Satz BAO ist die Bescheidaufhebung nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des zu berichtigenden Bescheides zulässig.
Voraussetzung für die Aufhebung ist die inhaltliche Unrichtigkeit des Bescheidspruchs, wobei nicht von Bedeutung ist, wann der Sachverhalt, der zur Unrichtigkeit des aufzuhebenden Bescheides führt, "hervorgekommen" ist (VwGH 4.11.2021, Ra 2021/13/0100; 16.4.2024, Ro 2022/1370017).
Die Erstbescheide hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 2019 ergingen am 24.7.2020 jeweils erklärungsgemäß. Aufgrund der unvollständigen Erfassung der der Erlöse bzw. Umsätze im Jahr 2019 erwiesen sich die Bescheide vom 24.7.2020 als inhaltlich unrichtig. Die hier bekämpften Aufhebungsbescheide (und auch die zeitgleich ergangen neuen Abgabenbescheide) ergingen innerhalb der Jahresfrist am 9.6.2021. Hinzu tritt für das Jahr 2019, dass die Vermietungseinkünfte aus der Liegenschaft in Australien nicht in der Einkommensteuererklärung 2019 erfasst waren und daher schon aus diesem Punkt eine Unrichtigkeit des Erstbescheides ersichtlich ist.
3.1.3 Ermessen
Die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Aufhebung nach § 299 Abs 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung kommt dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu (VwGH 25.10.1994, 94/14/0099; 27.4.2000, 96/15/0174; 1.6.2017, Ro 2015/15/0034; BFG 12.6.2024, RV/2100259/2018). Grundsätzlich kommt dem Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu (VwGH 26.11.2002, 98/15/0204; 5.6.2003, 2001/15/0133; 7.7.2004, 2001/13/0053; 14.12.2006, 2002/14/0022; BFG 28.8.2024, RV/7100746/2020). Eine Aufhebung ist nur dann zu unterlassen, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist (VfGH 19.6.1965, G 24/64; VwGH 27.5.1999, 97/15/0028, 0029; 14.12.2000, 95/15/0113; 5.6.2003, 2001/15/0133; BFG 7.6.2023, RV/7100654/2021) bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat (VfGH 19.6.1965, G 24/64; VwGH 14.12.2000, 95/15/0113; 14.12.2006, 2002/14/0022). Beides ist hier zu verneinen, weshalb entsprechend der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit folgend die Aufhebung gemäß § 299 BAO ebenso wie die Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO rechtskonform sind.
3.1.4 Schätzung
§ 184 BAO lautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß Absatz 2 hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die oben festgestellte unvollständige Erfassung von Einnahmen im Rechenwerk - z.B. die nachweisliche Überweisung durch Kunden auf private Konten für Fotoaufträge ohne Erstellung einer Ausgangsrechnung durch die Bf. in den Jahren 2016 bis 2019 - stellt eine sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO dar. Damit ergibt sich daraus bereits die Schätzungsberechtigung für diese Jahre.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (VwGH 21.12.2010, 2009/15/0006; 28.6.2012, 2009/15/0201; 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.1.2016, 2012/13/0068; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; BFG 11.10.2024, RV/7101873/2015). Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (VwGH 24.9.2003, 99/13/0094; 27.8.2007, 2004/17/0211; 27.8.2008, 2008/15/0196; 29.4.2010, 2008/15/0122; 27.1.2011, 2007/15/0226; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; 30.9.2021, Ra 2019/13/0118; 17.4.2024, Ra 2023/15/0009).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127; 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119-0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; 20.10.2021, Ra 2020/15/0048; 15.11.2021, Ra 2021/13/0088; 17.4.2024, Ra 2023/15/0009).
Für die Jahre 2011 und 2012 sind die beträchtlichen Bareinzahlungen auf den privaten Konten bei der Berechnung der tatsächlichen Besteuerungsrundlagen relevant. Die von der Bf. ins Treffen geführten vagen Erklärungsversuche vermochten, wie oben dargestellt in keiner Weise zu überzeugen, dass diese Beträge aus privaten Geldzuwendungen oder Geldflüssen stammten. Die Herkunft dieser Beträge konnte nicht nachvollziehbar erklärt werden. Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (VwGH 22.2.2000, 95/14/0077).
Dabei ist der Betrag des Vermögenszuwachses - da das Ziel jeder Schätzung in der weitestmöglichen Annäherung an das sachlich richtige Ergebnis besteht - jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde (VwGH 26.5.1993, 90/13/0155). Vor dem Ansatz hinzugeschätzter Einkünfte unter einer bestimmten Einkunftsart (als Akt der rechtlichen Beurteilung) ist somit die auf der Tatsachenebene (Beweisebene) liegende Frage (Sachfrage) zu beantworten, ob die hinzugeschätzten Einkünfte auf eine - rechtlich dieser Einkunftsart zuzuordnende - tatsächliche Weise am wahrscheinlichsten erzielt wurden (VwGH 24.9.1996, 95/13/0214). Bei Bejahung dieser Sachfrage ist die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte, mit denen der Abgabepflichtige den ungeklärten Vermögenszuwachs verdient hat, enthoben (VwGH 23.2.1994, 90/13/0075). Für die Zuschätzung des nicht aufgeklärten Vermögenszuwachses reicht es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus, Feststellungen über das Vorliegen von Einkünften zu treffen; nicht erforderlich ist es, konkrete Feststellungen über die einzelnen, den Vermögenszuwachs verursachenden Vorgänge zu treffen (VwGH 30.4.2003, 98/13/0097).
Die für 2011 und 2012 gewählte Schätzungsmethode nach dem abgerundeten Vermögenszuwachs erweist sich sohin als rechtskonform.
Da die gewählte Schätzungsmethode eine Gesamtgewinnschätzung ergibt bleibt für die zusätzliche Berücksichtigung eines Investitonsfreibetrages definitionsgemäß kein Raum. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen und das Ergebnis abzuändern ("Verböserung").
Für die Jahre 2016 bis 2019 konnte die Behörde aufgrund der beschlagnahmten Daten ermitteln, welche Aufträge jedenfalls steuerpflichtige Erlöse bzw. Einnahmen ausgelöst haben müssen. Dabei ließ sie alle Vorgänge, bei welchen eine private Veranlassung zumindest denkbar war, außer Ansatz. Es verblieb also nur jener Teil aufgefundenen Fotoordner als Berechnungsbasis bei dem gesichert war, dass Einnahmen geflossen sein müssen. Hinsichtlich der durchschnittlichen Höhe der Einnahmen je Auftrag ging die Behörde nach der Art eines inneren Betriebsvergleiches von den Daten des betrieblichen Rechenwerks aus. Diese Schätzungsmethode erscheint auch dem Senat aufgrund der gegebenen Sachverhaltslage als zielführend zumal durch die Durchschnittsberechnung über die Jahre eine Ergebnisglättung erfolgt. Durch Abrundungen wurde zudem dem von der Bf. selbst als gering bezeichneten zusätzlichen Materialaufwand Rechnung getragen.
Da auch diese Zuschätzungen der Höhe nach nicht zu beanstanden sind, ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.
Hinsichtlich 2016 ist jedoch zu beachten, dass aufgrund der Stattgabe der Beschwerde betreffend 2015 der Verlust laut Erstbescheid ESt 2015 vom 6.7.2016 im Jahr 2016 gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen ist weshalb diesbezüglich teilweise stattzugeben war.
3.2. Kleinunternehmerregelung
Gemäß § 6 Abs, 1 Z 27 UStG 1994 idgF bleiben die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 € nicht übersteigen.
…
Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;
Daraus ist zunächst ableitbar, dass bei Unterschreiten der Umsatzgrenze die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer anzuwenden ist, sofern nicht nach § 6 Abs. 3 auf die Anwendung dieser Bestimmung verzichtet wurde.
Ein derartiger Verzicht konnte im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Die Jahresumsätze lagen trotz der Zuschätzungen 2016 bei 26.586,67 € und damit unter der Kleinunternehmergrenze. 2017 betrug der Umsatz nach Schätzung 31.014,17 € und lag damit grundsätzlich über der maßgeblichen Umsatzgrenze. Allerdings wurde 2017 die Toleranzgrenze von 34.500 € nicht überschritten, weshalb die Kleinunternehmerreglung 2017 zur Anwendung gelangen konnte. Mit dem geschätzten Umsatz 2018 von 30.307,50 € überschritt die Bf. den maßgeblichen Grenzwert zwar neuerlich nur geringfügig, aber zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren, weshalb die Kleinunternehmerbefreiung 2018 nicht mehr zustand. Auch 2019 lag der Gesamtumsatz nach Schätzung über 30.000 € weshalb das FA auch in diesem Jahr zutreffend von Steuerpflicht ausging.
3.3 Progressionseinkünfte
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daher, dass die Bf. 2016 bis 2019 wegen Vorliegens eines inländischen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig war. Die Steuerpflicht erfasste daher auch ihre in Australien erzielten Vermietungseinkünfte.
Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA Australien) BGBl. Nr. 480/1988 lautet auszugsweise:
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,….., dürfen in dem Staat besteuert werden, wo das unbewegliche Vermögen, die Bergwerke, Steinbrüche oder Bodenschätze liegen.
Daraus ergibt sich, dass die Vermietung auch in Australien der Ertragsbesteuerung zu unterziehen war.
Zur Vermeidung einer doppelten Erfassung der Einkünfte regelt Art 23 Abs. 3 DBA wie folgt:
Im Falle einer in Österreich ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
b) …..
c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt sind die Einkünfte aus der Vermietung als solche in Österreich von der Besteuerung befreit aber im Rahmen der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes nach § 33 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Zusammengefasst ergibt sich für die einzelnen Jahre und Bescheide:
2011:
Abweisung der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer und Umsatzsteuer Abweisung der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer
Abweisung der Beschwerde Einkommensteuer und Abänderung des bekämpften Bescheides.
Berechnung der Einkommensteuer 2011:
[Grafik]
2012
Abweisung der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer und Umsatzsteuer
Abweisung der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer.
Abweisung der Beschwerde Einkommensteuer und Abänderung des bekämpften Bescheides.
Berechnung der Einkommensteuer 2012:
[Grafik]
2015
Stattgabe der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer, Aufhebung des bekämpften Bescheides
Stattgabe der Beschwerde betreffend Einkommensteuer, Aufhebung des bekämpften Bescheides.
2016
Abweisung der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer.
teilweise Stattgabe der Beschwerde betreffend Einkommensteuer, Abänderung des Bescheides.
Berechnung der Einkommensteuer 2016:
[Grafik]
2017
Abweisung der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer
Abweisung der Beschwerde betreffend Einkommensteuer.
2018
Abweisung der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer
Abweisung der Beschwerde betreffend Einkommensteuer.
Abweisung der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer.
2019
Abweisung der Beschwerde wegen Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO Einkommensteuer. Abweisung der Beschwerde wegen Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO Umsatzsteuer.
Abweisung der Beschwerde betreffend Einkommensteuer.
Abweisung der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor. Im Verfahren waren im Wesentlichen Sachverhaltsfragen bzw. die Beweiswürdigung strittig. Hinsichtlich der Rechtfrage der Verjährung bei hinterzogenen Abgaben folgt das Erkenntnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118; 7.5.2025, Ra 2023/13/0117). Auch betreffend die Schätzungsmethode und die Schätzung als solche orientiert sich die Entscheidung an der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes( VwGH 21.12.2010, 2009/15/0006; 28.6.2012, 2009/15/0201; 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.1.2016, 2012/13/0068; 11.6.2021, Ro 2020/13/000511.6.2021, Ro 2020/13/0005; 20.10.2021, Ra 2020/15/0048; 15.11.2021, Ra 2021/13/0088; 17.4.2024, Ra 2023/15/0009)
Wien, am 30. Juni 2025
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Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102543/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102543.2021
- Stammnummer
- 148690
- Gültig
- 30.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF