Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100857/2018
Haftung Geschäftsführer - Übertragung von Aufgaben, keine ausreichende Kontrolle, keine Gläubigergleichbehandlung, Einwendungen gegen die Verbuchung am Abgabenkonto
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100857/2018vom 06.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerseine Aufgaben delegiert hat und ihm somit "lediglich" eine nicht ausreichende Kontrolle vorzuwerfen ist, führt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zu einer Minderung der Haftung im Rahmen des Ermessens. Es haben sich nämlich keine, Umstände ergeben, die das Verschulden des Beschwerdeführers als besonders gering erscheinen lassen. Auch sein Gesundheitszustand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum führt nicht zu einer Minderung, wäre es doch an ihm gelegen, von seiner Funktion zurückzutreten. Im Hinblick auf die Verpflichtung Beweisvorsorgen zu treffen, führt auch der Umstand, dass es nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr möglich war, Unterlagen vom Masseverwalter zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu beschaffen, nicht zu einer ermessensgeleitenden Minderung der Haftung.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 6. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100857/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100857.2018
- Stammnummer
- 148599
- Gültig
- 06.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF