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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100524/2018

Mieterinvestitionen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100524/2018vom 27.07.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Leicht verständlich wird dieser Gedankengang, wenn man einen Verkauf bzw. eine Übergabe an Dritte fingiert. Bleiben die Mieterinvestitionen erhalten, bleibt auch das Mietverhältnis nach § 1120 ABGB bis zu dessen wie auch immer gearteten Beendigung mit dem dritten Käufer bzw. Übernehmer aufrecht. Erst mit dieser Beendigung fließt dann der Wert der Mieterinvestitionen dem Dritten, aber niemals dem Verkäufer bzw. Übergeber zu. Gleiches gilt, wenn der Mieter der Käufer - im Beschwerdefall ist es der Geschenknehmer - ist und deshalb Konfusion (§ 1445 ABGB) eintritt. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Verfügungsmacht der hier in Rede stehenden Mieterinvestitionen - abzüglich der anzusetzenden Abschreibung - niemals an den Beschwerdeführer übergegangen ist. Damit sind dem Beschwerdeführer aber auch keine Einnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG 1988 nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 bei den Einkünften nach § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 für den Wert der Mieterinvestitionen seines Sohnes (Mieters) im Jahr 2014 zugeflossen. Die laut BP-Bericht vom 7. April 2016 ursprünglich angesetzten Einkünfte in Höhe von € 30.774,12 (vor Bp € 1.760,64 zuzüglich ***4*** 47 ***5*** € 29.013,48) waren daher um den für die Mieterinvestitionen (Tz. 5) angesetzten Betrag von € 24.288,00 zu kürzen. Damit ergeben sich im Jahr 2014 Einkünfte gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Höhe von insgesamt € 6.486,12. Über die Beschwerde war daher gesamthaft - wie im Spruch dargestellt - zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an den zitierten eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Rechtsprechung. Darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig. Feldkirch, am 27. Juli 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100524/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100524.2018
Stammnummer
148516
Gültig
27.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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