RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500219/2025

Verwaltungsstrafe Gebrauchsabgabe: Alternativvorwurf Lampen/Scheinwerfer unzulässig, kann und muss aber vom BFG präzisiert werden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500219/2025vom 17.07.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar. Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., A-1, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Lisa Feiertag, LL.M., Weihburggasse 18-20/45, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 20 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 24. März 2025 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 7. März 2025, N-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2025 in Abwesenheit der Beschuldigten, in Anwesenheit ihrer Verteidigerin Mag. Lisa Feiertag, LL.M., der Behördenvertreter P-1 und P-2 sowie der Schriftführerin P-3 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses abgeändert: "Sie haben in den Jahren 2019-2023 vor der Liegenschaft A-2, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch sieben an der Hausfassade angebrachte Beleuchtungskörper, nämlich drei Lampen sowie zwei Scheinwerfer über dem Steckschild und je ein Scheinwerfer über den beiden Flachschildern, genutzt, wobei Sie hierfür bis zum 05.03.2024 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgaben entrichtet haben. Sie haben dadurch die Gebrauchsabgaben für die Jahre 2019-2023 bis zum 05.03.2024 mit dem Betrag von € 935,20 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 20 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) in der Fassung des LGBl. Wien Nr. 71/2018 (2019), 57/2019 (2020 und 2021), in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021 (2022) sowie in der Fassung des LGBl. Nr. 47/2022 (2023) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 490,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden" Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien insoweit bestätigt. II. Gemäß § 64 VStG werden die Kosten des Verfahrens mit € 49,00 neu bemessen. III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Gesamtbetrag (Geldstrafe € 490,00 und verwaltungsbehördliche Kosten € 49,00) beträgt € 539,00. IV. Die G-1 haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten in Höhe von € 490,00 verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten von € 49,00 zur ungeteilten Hand. V. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. VI. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 07.03.2025 wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) als Geschäftsführerin der G-1 gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Last gelegt, sie habe in den Jahren 2019 bis 2023 vor der Liegenschaft A-2, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, durch sieben Lampen/Scheinwerfer genutzt, wobei sie hierfür bis zum 05.03.2024 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Sie habe dadurch die Gebrauchsabgabe für die Jahre 2019 bis 2023 bis zum 05.03.2024 mit dem Betrag von je € 9,70 (pro Lampe/Scheinwerfer im Jahr 2019), je € 30,00 (pro Lampe/Scheinwerfer in den Jahren 2020 und 2021), je € 31,00 (pro Lampe/Scheinwerfer im Jahr 2022) sowie je € 32,90 (pro Lampe/Scheinwerfer im Jahr 2023), somit pro Lampe/Scheinwerfer für fünf Jahre je € 133,60 verkürzt und sieben Verwaltungsübertretungen begangen. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost B 20 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) in der Fassung des LGBl. Nr. 71/2018, in der Fassung des LGBl. Nr. 57/2019, in der Fassung der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021 sowie in der derzeit geltenden Fassung verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der Fassung LGBl. Nr. 45/2013 (2019) sowie in der derzeit geltenden Fassung (2020-2023) über sie folgende Strafen verhängt: | 7 Geldstrafen von | falls diese uneinbringlich seien, 7 Ersatzfreiheitsstrafen | je 70,00 | je 12 Stunden Ferner habe sie gemäß § 64 VStG € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) betrage daher € 560,00. Die G-1 hafte für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen berufene Bf. verhängten 7 Geldstrafen von je € 70,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 70,00 sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand. Begründung Gemäß § 1 Abs. 1 GAG sei für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angeben sei. Nach § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Bf. die zur Vertretung nach außen berufene Person der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich gewesen sei. Im vorliegenden Fall gehe aus einer Anzeige der Magistratsabteilung 46 hervor, dass sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen habe. Innerhalb offener Frist sei von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ein unbegründeter Einspruch eingebracht worden. Anlässlich der dem unbegründeten Einspruch folgenden Aufforderung zur Rechtfertigung sei durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ebenfalls unbegründet ausgeführt worden: "… Die Beschuldigte hat die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen und auch nicht gegen die in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten Bestimmungen verstoßen. Es wird daher beantragt, das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen. …" Hierzu werde Folgendes festgestellt: Vorweg werde auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes vom 23.01.2025 zur Zahl RV/7500364/2024 hingewiesen, wonach die der Bf. in der Strafverfügung vom 17.12.2024 und auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.01.2025 vorgehaltenen Delikte mit den Nummern 1.-35. nunmehr im gegenständlichen Verfahren unter je einem Delikt zusammenzufassen gewesen seien, da bei Vorliegen einer Mehrzahl deliktischer Angriffe die einzelne Tat (kleinste tatbestandliche Handlungseinheit) als die einzelne Verkürzung der jeweiligen Selbstmessungsabgabe für einen ihr zugewiesenen Berechnungszeitraum (hier: die festgestellten Jahre; vgl. BFG vom 11.04.2016, RV/5300011/2015) zu umschreiben sei: "Für die Verkürzung von Jahren gemäß der jeweiligen Tarifpost des Gebrauchsabgabegesetzes festgesetzten Abgaben konnte somit für jeden gesonderten Abgabengegenstand nur eine Strafe über den gesamten Tatzeitraum verhängt werden. Dies jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des fortgesetzten Deliktes (siehe dazu ähnlich VwGH vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108)." Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23.01.2025 zur Zahl RV/7500364/2024 sei daher im Rahmen der gegenständlichen Erledigung in der Weise zu berücksichtigen gewesen, als die Verwaltungsstrafbehörde nunmehr dazu angehalten sei, das Kumulationsprinzip bei Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Verkürzung von Jahresabgaben nach dem Gebrauchsabgabegesetz nicht anzuwenden. Aus den angeführten Gründen sei es zu Gunsten der Bf. zu der im Spruch erkennbaren Reduzierung von Verwaltungsübertretungen gekommen. Es sei daher für jeden abgabepflichtigen Gegenstand sowie nicht beantragte Bewilligung (Tatort) bzw. Nichtentrichtung der entsprechenden Gebrauchsabgabe(n) als tatbestandliche Handlungseinheit "eine Gesamtstrafe" zu verhängen gewesen. Die Anzeige der Magistratsabteilung 46 diene dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und sei als taugliches Beweismittel anzusehen (VwGH 22.01.1988, 87/18/0116, VwGH 07.09.1990, 90/18/0079; vgl. auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 730, E 1 ff wiedergegebene Rechtsprechung). Es bestehe für die erkennende Behörde auch keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes (der Magistratsabteilung 46) in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Überwachung der (Straßen-)Vorschriften bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden könne. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des Kontrollorganes zu zweifeln. Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und Rechtfertigung der Bf. als Beschuldigte, die in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei sei, habe die Behörde daher in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Anzeigedaten ausgehen können. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen und begründet, dass die Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht treffe, welche es erfordere, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (Erk. Slg. 7400(A)/68 u.a.). Unterlasse sie dies, so bedeute es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amtswegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführe. Dies gelte insbesondere dann, wenn mit der Behauptung - hier mit der bloßen Behauptung, dass die Bf. die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in der vorgehaltenen Form nicht begangen hätten - der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt habe, verneint werde, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise möglich sei, die nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Anbot entsprechender Beweismittel zu erbringen in der Lage wäre. Sie hingegen habe im Zuge des Verfahrens ihre Behauptungen trotz gebotener Gelegenheit anlässlich der ihrem Einspruch folgenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.01.2025 durch keinerlei Beweismittel zu erhärten versucht. Aufgrund der Aktenlage sei es somit als erwiesen anzusehen, dass die Bf. den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, in Anspruch genommen habe, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Sie habe somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspreche (§ 6 Abs. 1 StGB). Eine Verkürzung liege in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde (vgl. VwGH vom 23.1.1970, 94/69). Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehöre der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe komme (VwGH 31.3.1989, 87/17/0349). Durch das fahrlässige Verhalten der Bf. habe die Behörde die Abgabe nicht bei deren Fälligkeit erhalten, sondern nach Aufdeckung der Verwaltungsübertretung mit amtswegiger Festsetzung vorgehen müssen. Betreffend das Jahr 2019 seien gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der in der Fassung des LGBl. Nr. 45/2013 Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 21.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauere so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachhole oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt werde. Betreffend die Jahre 2020 bis 2023 seien gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauere so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachhole oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt werde. Für die Strafbemessung sei das Ausmaß des nunmehrigen Verkürzungsbeträge maßgebend gewesen, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollten, die Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention). Als erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen. Als mildernd sei der Umstand zu werten gewesen, dass die gegenständliche Gebrauchsabgabe nach Festsetzung durch die Abgabenbehörde nachträglich bezahlt worden sei (Schadensgutmachung). Bei der Strafbemessung sei aber auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekomme. Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu ihren Gunsten nicht angenommen werden können, da sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt bestehe. Die erkennende Behörde erachte die verhängten Geldstrafen im Hinblick auf die gesetzliche Strafdrohung von bis zu € 21.000,00 bzw. (ab 2020) € 42.000,00 als schuld- und tatangemessen. Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet. ---//--- In der dagegen am 24.03.2025 eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass das Straferkenntnis mit erheblichen Mängeln belastet sei, da sich auf der gegenständlichen Liegenschaft mehrere Lampen und Scheinwerfer befänden und nicht bloß, wie im Straferkenntnis angeführt, 7 Lampen/Scheinwerfer. Inhaltliche Rechtswidrigkeit Verletzung von § 44a VStG: Die Bf. habe ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44a Z 1-5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspreche (VwGH 26.1.2012, 2010/07/0011). Verstöße gegen § 44a VStG bedeuteten eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften: Die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG sei der den Deliktstatbestand erfüllende Sacherhalt. Die Umschreibung dieser Tat habe so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren (und gegebenenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sei, sie müsse die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich seien, ermöglichen und sie dürfe keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden sei (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Rz 2 zu § 44a). Das Tatverhalten müsse im Spruch selbst umschrieben sein. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat hätten nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheids, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werde. Im Spruch seien die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes. Eine bloß beispielhafte Aufzählung von Tathandlungen werde den Anforderungen des § 44a Z 1 nicht gerecht, ebenso wenig ein Alternativvorwurf: Der Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben B 20 laute: "Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 34,90 Euro." Laut Straferkenntnis liege genau so ein Alternativvorwurf vor - nenne die belangte Behörde im Spruch nämlich "sieben Lampen/Scheinwerfer". Aus diesem Grund sei das Straferkenntnis mit einem Mangel behaftet. Es sei für die Beschuldigte nicht klar erkennbar, wofür sie bestraft worden sei bzw. welche Lampe oder welcher Scheinwerfer konkret gemeint seien. Die belangte Behörde führe in ihrem Straferkenntnis zudem aus, es bestehe keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes (der Magistratsabteilung 46) in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Überwachung der (Straßen) Vorschriften bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden könne. Tatsächlich sei es aber so, dass auf der Liegenschaft der Bf. gerade mehrere Lampen und mehrere Scheinwerfer vorhanden seien, sodass die Formulierung im Straferkenntnis "Sie haben in den Jahren 2019-2023 vor der oben angeführten Liegenschaft den öffentlichen Gemeindegrund [...] durch sieben Lampen/Scheinwerfer genutzt [...]" nicht klar zum Ausdruck bringe, um wie viele Lampen, wie viele Scheinwerfer es sich handeln solle und eben welche genau damit gemeint seien. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Verletzung im Recht auf Akteneinsicht, mangelhafte Begründung und Außerachtlassung des konkreten Sachverhaltes: Die "einzige" Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sei ein Verweis auf eine Anzeige der Magistratsabteilung 46 (ohne Anführung eines Datums der Anzeige). Bemerkenswert sei, dass der Bf. trotz Antrages auf Akteneinsicht (im Rahmen des Einspruches gegen die Strafverfügung) vom 02.01.2025 diese Anzeige nie übermittelt worden sei. Es ist für die Bf. auf Basis des Spruches (nicht einmal in Verbindung mit der Begründung des Straferkenntnisses) nicht nachvollziehbar, inwiefern die Angaben des Kontrollorganes der Magistratsabteilung 46 schlüssig und widerspruchsfrei sein sollten, wenn darin nicht ausdrücklich Bezug genommen werde auf konkrete Lampen bzw. konkrete Scheinwerfer. Inwiefern der hier maßgebliche Sachverhalt sohin richtig vom Kontrollorgan wiedergegeben worden sein solle, sei zweifelhaft. Die belangte Behörde führt sodann aus wie folgt: "[...] Es bedeutet keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt [... wenn] der Beschuldigte es unterlässt, konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der Behauptung - hier mit der bloßen Behauptung, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in der vorgehaltenen Form nicht begangen hätten - der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise möglich ist, die nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Anbot entsprechender Beweismittel zu erbringen in der Lage gewesen wäre. [...]" Die belangte Behörde äußere sich hiermit zu diesem wichtigen Teil der Entscheidung faktisch begründungslos. Wäre der Bf. der gesamte Akteninhalt übermittelt worden, hätte sie Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erlangt und somit die Möglichkeit gehabt, sich mit den Angaben des Kontrollorganes auseinanderzusetzen. Ihr könne daher kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht angelastet werden. Hätte sich die belangte Behörde mit dem konkreten Sachverhalt befasst, wäre sie in der Lage gewesen, eine Begründung nicht bloß bestehend aus Angaben ohne Begründungswert auszuführen und wäre zum Ergebnis gelangt, dass die Beschuldigte die ihr hier vorgeworfenen Taten nicht begangen habe. in eventu: Ermahnung statt Strafe Aus anwaltlicher Vorsicht werde in eventu für den Fall, dass die Behörde das gegenständliche Verfahren nicht einstelle, darauf hingewiesen, dass die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im gegenständlichen Fall jedenfalls gering gewesen sei, hätte die angebliche Übertretung - die bestritten werde - nämlich keine nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt. Die belangte Behörde führe selbst an, dass die Gebrauchsabgabe nach Festsetzung durch die Abgabenbehörde nachträglich bezahlt worden sei (Schadensgutmachung). Anstatt die Einstellung zu verfügen, könne in diesem Fall eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheine, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Genau das liege gegenständlich vor. Anträge Die Bf. stelle sohin die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. das angefochtene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 07.03.2025 ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 VStG einstellen; 3. in eventu: das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; 4. in eventu: die Strafhöhe auf ein gesetzmäßiges sowie tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. ---//--- Im Vorlagebericht vom 31.03.2025 nahm der Magistrat der Stadt Wien zur Beschwerde Stellung: Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit: Der VwGH habe wiederholt ausgesprochen, dass eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht stattfinde, wenn das Verwaltungsgericht den Beschuldigten als nach § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen habe, für welche er im ursprünglichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden sei (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093; VwGH 23.6.2010, 2008/03/0097; VwGH 26.4.2007, 2006/03/0018; VwGH 29.6.1995, 94/07/0178). Dies setze aber voraus, dass die Tatvorwürfe ausreichend konkret gewesen seien, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen diese zu verteidigen und ihn vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen (vgl. VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152). Dasselbe müsse demnach auch für das abgekürzte Verfahren (Strafverfügung) und ordentliches Verfahren (Straferkenntnis) gelten. Dies sei im gegenständlichen Fall geschehen. Von Beginn des Strafverfahrens an seien stets Ermittlungen alleine gegen die Bf. als verantwortliche Vertreterin geführt worden. Schon mit der Strafverfügung vom 17.12.2024 und auch der Aufforderung zur Rechtfertigung inkl. Aktenabschrift (Nachbemessungsbescheid der MA 46 als Anzeige) vom 13.01.2025 sei der Tatvorwurf soweit präzisiert worden, dass einerseits die Verteidigungsrechte gewahrt worden seien und die Bf. im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt worden sei, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). So habe die Bf. von Beginn an gewusst, dass sich der Tatvorwurf auf die unerlaubte Nutzung öffentlichen Gemeindegrundes durch sieben Lampen/Scheinwerfer (Tarifpost B 20 GAG) beziehe, dahingehend keine Bewilligung eingeholt worden sei, dadurch die Gebrauchsabgaben verkürzt worden seien und die Bf. als verantwortliche Vertreterin der abgabepflichtigen Firma dafür einzustehen habe und welche konkreten Verwaltungsvorschriften dadurch verletzt worden seien. Zur Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften: Entgegen dem Vorbringen, es wäre keine Akteneinsicht gewährt worden, sei darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Aufforderung zur Rechtfertigung der rechtsfreundlichen Vertreterin und auch der haftungspflichtigen Firma nachweislich mittels RSa als Beilage der zugrundeliegende Nachbemessungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom 05.03.2024 übermittelt worden sei. Abgesehen davon sei der Bf. bzw. der rechtsfreundlichen Vertreterin die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache bei der Behörde offen gestanden, um Akteneinsicht nehmen zu können. Diese Möglichkeit sei ebenfalls ungenutzt geblieben. ---//--- In der am 01.07.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht: Festgestellt wurde zunächst, dass die Bf. nicht erschienen war. Daraufhin kontaktierte ihre Verteidigerin sie telefonisch und habe die Auskunft erhalten, dass ihre Mandantin der Ansicht sei, dass die Verhandlung erst am Folgetag stattfinden und sie es zum heutigen Termin nicht mehr schaffen werde. Verteidigerin: "Ich habe meiner Mandantin wahrscheinlich die Auskunft erteilt, dass ich mich wegen des Termines noch bei ihr melden werde. Dazu ist es aber nicht gekommen. Ich beantrage die Vertagung der mündlichen Verhandlung." Die Verhandlungsleiterin beschloss, dass die Verhandlung nunmehr nach zweimaliger Vertagung heute in Abwesenheit der Bf. stattfinden werde, da keine ausreichende Begründung für ihr Nichterscheinen vorgelegen sei, und trug den Sachverhalt unter Verlesung des wesentlichen Akteninhalts vor. Verteidigerin: "Meine Mandantin hat das Straferkenntnis nicht verstanden, da ihr unklar war, um welche 7 Lampen es sich handeln soll, da sich auf ihrer Liegenschaft mehr als 7 Lampen befinden. Außerdem entspricht das Straferkenntnis nicht dem § 44a VStG, da dieses nicht eindeutig determiniert ist." Die Verhandlungsleiterin teilte den Parteien den Nachbemessungsbescheid und zwei Bilder aus Google Maps aus, aus denen hervorgehe, um welche Beleuchtungskörper es sich sowohl im Nachbemessungsbescheid als auch beim Straferkenntnis handle. Dazu wurde erläutert, dass auf dem der Beschwerde beigelegen Foto der Bf. 14 Laternen ersichtlich seien, wobei sich 11 Laternen auf der Mauer befänden und nicht in den öffentlichen Raum ragten, sodass es sich bei den gegenständlichen 3 Laternen nur um jene handeln könne, die sich auf der Hausfassade befänden. Verteidigerin: "Das sehe ich nicht so. Aus dem Foto geht nicht hervor, ob nicht auch die 11 Lampen, die sich auf der Mauer befinden, in den öffentlichen Grund hineinragen." MA: "Bei den Organen der MA 46 handelt es sich um geschulte Bedienstete, die aus langjähriger Erfahrung wissen, ob sich Baulichkeiten im öffentlichen Raum befinden, denn nur diese können eine Nachbemessung der Gebrauchsabgabe bewirken. Es stellt sich daher die Frage, ob die restlichen 11 Lampen, die sich auf der Mauer befinden, eventuell mit einem weiteren Nachbemessungsbescheid der Gebrauchsabgabe unterzogen werden können." Verteidigerin: "Die vorgelegten Unterlagen ändern nichts daran, dass im Straferkenntnis nicht enthalten ist, um welche Beleuchtungskörper es sich handelt, und auch nicht auf den Nachbemessungsbescheid Bezug genommen wurde, sondern auf eine Anzeige, die wir so nicht erhalten haben, da im Straferkenntnis nicht erläutert wurde, dass es sich bei dieser Anzeige um den Nachbemessungsbescheid handeln soll." MA: "Die Beschuldigte hat bereits am 13.01.2025 mit der Aufforderung zur Rechtfertigung sowie am 21.01.2025 per E-Mail den Nachbemessungsbescheid mit dem gesamten Strafakt bekommen. Es wurde nicht explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Nachbemessungsbescheid um die Anzeige gehandelt hat, allerdings geht dies konkludent daraus hervor, dass der gesamte Akt übermittelt wurde und der Nachbemessungsbescheid das einzige Schriftstück der MA 46 war." Verteidigerin: "Es ist für mich nicht ersichtlich, wann die Begehung stattgefunden hat." MA: "Im Nachbemessungsbescheid befindet sich auf der zweiten Seite nach der Berechnung der Vermerk, dass die obigen Gegenstände bei einem Ortsaugenschein am 06.02.2024 vorgefunden wurden." Verteidigerin: "Von diesem Ortsaugenschein muss es auch Unterlagen geben." MA: "Die MA 46 hat dazu sicherlich Belege, allerdings befinden sich diese nicht im Strafakt, weshalb sie auch nicht übermittelt werden konnten." Verteidigerin: "Der Nachbemessungsbescheid kann nicht den Spruch eines Straferkenntnisses ersetzen." Verhandlungsleiterin: "Wollen Sie zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Ihrer Mandantin Angaben machen?" Verteidigerin: "Dazu möchte ich keine Angaben machen." Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Schluss des Beweisverfahrens gemäß § 47 Abs. 2 VwGVG. Die Behördenvertreterin beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Die Verteidigerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Verhandlungsleiterin verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Objektive Tatseite: Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Tarifpost B 20 GAG: 2019: Gemäß Tarifpost B 20 GAG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018 beträgt die Jahresabgabe je begonnenem Kalenderjahr für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 9,70 Euro. 2020 und 2021: Gemäß Tarifpost B 20 GAG in der Fassung 57/2019 beträgt die Jahresabgabe je begonnenem Kalenderjahr für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 30 Euro. 2022: Gemäß Tarifpost B 20 GAG in der Fassung ABl. für Wien Nr. 46/2021 beträgt die Jahresabgabe je begonnenem Kalenderjahr für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 31 Euro. 2023: Gemäß Tarifpost B 20 GAG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2022 beträgt die Jahresabgabe je begonnenem Kalenderjahr für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 32,90 Euro. Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, hat - unbeschadet der §§ 6 und 16 - gemäß § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Der objektive Tatbestand ergibt sich aus der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung der Behörde vom 05.03.2025, wonach der G-1 die Gebrauchsabgabe für 7 Lampen/Scheinwerfer, nämlich 3 Laternen, 2 Beleuchtungen Steckschild und 2 Beleuchtungen Flachschilder, nach Tarifpost B 20 für die Jahre 2019-2023 nachbemessen wurden. Aus dem Einwand der Bf., es sei dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen, um welche Lampen oder Scheinwerfer es sich handle, da sich auf ihrer Liegenschaft mehrere Lampen oder Scheinwerfer befänden, weshalb die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat nicht ausreichend konkretisiert worden sei, lässt sich nichts gewinnen, weil einerseits der genannte Nachbemessungsbescheid, der im Straferkenntnis als Anzeige der MA 46 bezeichnet wurde und aus dem die Art der inkriminierten Lampen eindeutig hervorgeht, sowohl mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.01.2025 als auch mit der Übermittlung der gesamten Aktenabschrift am 21.01.2025, daher noch vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 07.03.2025, an die Rechtsvertreterin der Bf. übermittelt wurde. Es wurde entgegen der Annahme der Bf. auch der gesamte Akteninhalt übermittelt, da es entgegen dem Wortlaut im angefochtenen Straferkenntnis keine gesonderte Anzeige der MA 46 gibt, sondern der der Strafbehörde übermittelte Nachbemessungsbescheid als solche diente. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Zum Einwand der Bf., dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Vorgaben des § 44a VStG entspreche, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach zu beurteilen ist, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar. Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor (VwGH 23.2.2024, Ra 2022/05/0176; VwGH 1.4.2021, Ra 2021/05/0040). Im gegenständlichen Fall geht aus den Fotos der betreffenden Lokalität auf Google Maps hervor, dass sich insgesamt 11 Laternen auf den Zäunen (niedrigen Mauern) links und rechts des Gebäudes der Gastwirtschaft befinden, die (auch bestätigt durch die geschulten Organe der Magistratsabteilung 46, die den Ortsaugenschein durchgeführt haben) nicht in den öffentlichen Grund hinausragen und daher nicht von der Nachbemessung und dem darauf basierenden Straferkenntnis umfasst gewesen sein können, sondern ausschließlich die auf der Hausfassade befindlichen und über die Grundstücksgrenze ragenden 3 Lampen, 2 Scheinwerfer über dem Steckschild und 2 Scheinwerfer über den beiden Flachschildern, insgesamt daher die sieben mit dem angefochtenen Straferkenntnis inkriminierten Beleuchtungskörper, die unter die Tarifpost B 20 (Lampen/Scheinwerfer) zu subsumieren waren. Da die übrigen 11 Laternen nicht in den öffentlichen Gemeindegrund ragen, kann auch kein Zweifel daran bestehen, um welche Beleuchtungskörper es sich bei den auch im Nachbemessungsbescheid als 7 Lampen/Scheinwerfer bezeichneten und als 3x Laternen, 2x Beleuchtung Steckschild und 2x Beleuchtung der Flachschilder konkretisierten Baulichkeiten handelt, weshalb der Tatvorwurf im Straferkenntnis der belangten Behörde ausreichend beschrieben war und eine Gefahr der Doppelbestrafung nicht besteht. In weiterer Folge ist aber das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 30.3.2023, Ra 2023/07/0041). Der Einwand der Verteidigerin hinsichtlich des Vorliegens eines unzulässigen Alternativvorwurfes durch die Anführung von sieben "Lampen/Scheinwerfer" besteht zu Recht, der Strafvorwurf kann und muss aber im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes präzisiert werden. Allerdings liegen im gegenständlichen Fall nicht sieben Verwaltungsübertretungen vor, sondern infolge der tatbildlichen Handlungseinheit des bewilligungslosen Gebrauches der an der Hausfassade angebrachten sieben Beleuchtungskörper nur eine Verwaltungsübertretung. Die angezeigte Übertretung war daher als erwiesen anzusehen. Die durch die Bf. vertretene Gesellschaft hat den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in Anspruch genommen, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Subjektive Tatseite: Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach dem Firmenbuchauszug war die Bf. im Zeitraum ab D-1 bis dato handelsrechtliche Geschäftsführerin der G-1. Sie war daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG im Tatzeitraum zur Einhaltung der abgabenrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Hinsichtlich der für eine Strafbarkeit geforderten subjektiven Tatseite genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit, also eine Sorgfaltspflichtverletzung in der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Belange. Zur Verschuldensform der Fahrlässigkeit hat der VwGH festgehalten, dass die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden kann, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl. VwGH 23.6.2021, Ro 2019/03/0020). Es wäre im gegenständlichen Fall geboten gewesen, eine rechtliche Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen. Da die Bf. diese nicht eingeholt hat, vermag sich die Beschuldigte nicht mit ihrer Unkenntnis des Gesetzes zu entschuldigen und sie die Unkenntnis der Vorschriften nicht von ihrer Schuld zu befreien (vgl. VwGH 7.12.2021, Ra 2021/09/0243). Die Bf. hat dadurch die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt, indem sie die gebotene Sorgfalt verletzt hat für die an der Hausfassade angebrachten und in den Luftraum über dem Gemeindegrund hinausragenden Beleuchtungskörper eine Bewilligung zu erlangen und die jährlich fälligen Abgaben zu entrichten. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt (VwGH 31.3.1989, 87/17/0349). Durch das zumindest fahrlässige Verhalten der Bf. hat die Behörde die Abgabe nicht bei deren Fälligkeit erhalten, sondern musste nach Aufdeckung der Verwaltungsübertretung mit amtswegiger Festsetzung vorgehen. Strafbemessung: Gemäß § 1 Abs. 1 VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich gemäß § 1 Abs. 2 VStG nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Wer, ohne hierdurch den Tatbestand des Abs. 1 zu verwirklichen, öffentlichen Grund in der Gemeinde in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht gemäß § 16 Abs. 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 45/2013 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Übertretung dauert so lange an, bis die Abgabenbehörde die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festsetzt. Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Da es sich bei den Anlastungen wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt um ein fortgesetztes Delikt über den gesamten Zeitraum 01.01.2019 bis 05.03.2024 handelt und sich die maximale Strafandrohung des § 16 Abs. 1 GAG durch das LGBl. für Wien Nr. 57/2019 von € 21.000,00 (LGBl. für Wien Nr. 45/2013) auf € 42.000,00 mit 01.01.2020 erhöht hat, war zunächst zu klären, welche Fassung zur Anwendung kommt, da die belangte Behörde für das Jahr 2019 noch die Fassung LGBl. für Wien Nr. 45/2013 herangezogen hat. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.4.2014, 2014/02/0014) Folgendes: "Ist hinsichtlich der Strafsanktionsnorm während des Tatzeitraumes eine Änderung der Rechtslage eingetreten, so ist bei Dauerdelikten in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm das Tatende entscheidend; liegt dieses nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist die Tat - selbst im Falle einer strengeren Regelung - nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde." Somit ist klargestellt, dass die Abgabenverkürzung für den gesamten Zeitraum mit der Maximalstrafe von € 42.000,00 bedroht ist. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gegen die Abgabennachbemessung und die Höhe der festgesetzten Abgaben wurde kein Einwand vorgebracht. Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß des jeweiligen Verkürzungsbetrages maßgebend (eine Verkürzung liegt bereits dann vor, wenn die geschuldete Abgabe nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entrichtet wird, es ist nicht gefordert, dass eine Abgabe auf Dauer entzogen werden sollte), wobei die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein sollte, die Bf. wirksam von weiteren Sorgfaltspflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention). Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Zum Antrag der Bf., lediglich eine Ermahnung zu erteilen, wird darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, nämlich die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie des Verschuldens des Beschuldigten, kumulativ vorliegen müssen. Dabei ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes angesichts des in Anspruch genommenen öffentlichen Bereichs als erheblich anzusehen, da die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten vorliegenden Rechtsgutes des öffentlichen Gemeindegrundes, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient und ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen wurde, ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232). Da dieser im gegenständlichen Fall gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung Geldstrafen bis zu € 42.000,00 vorsieht, kann die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering angesehen werden. Darüber hinaus ist das Verschulden angesichts der langen Zeitdauer nicht so gering, dass man mit einer Ermahnung vorgehen könnte. Es kann daher im gegenständlichen Fall weder von geringem Verschulden noch von geringen Auswirkungen der Verwaltungsübertretung gesprochen werden. Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise der Beschuldigten wird bei der Strafbemessung als mildernd die die rasche Schadensgutmachung, als erschwerend das langjährige Außerachtlassen der Einhaltung der abgabenrechtlichen Bestimmungen gewertet. Infolge von vier noch nicht getilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen kommt der Bf. die verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten der Bf. nicht angenommen werden, da sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht. Die ausgesprochene Strafe entspricht der Spruchpraxis der Verwaltungsbehörde und ist im Hinblick auf die genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe schuld- und tatangemessen. lm Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß § 16 Abs. 1 GAG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nicht dem festgestellten Verschulden der Bf. in der Vernachlässigung abgabenrechtlicher Verpflichtungen der durch sie vertretenen Gesellschaft und war mit 10 Stunden neu zu bemessen. Kostenentscheidung In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 Abs. 1 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 EURO zu bemessen. Die Kostenbestimmung für das verwaltungsbehördliche Verfahren ergibt sich aus § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes und war aufgrund der tatbestandlichen Handlungseinheit mit € 49,00 neu zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens waren daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht festzusetzen. Haftung: Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Somit waren hinsichtlich der G-1 Haftungsinanspruchnahmen für die nunmehr in Höhe von € 490,00 verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten von € 49,00 auszusprechen (siehe VwGH 1.7.2010, 2008/09/0377). Vollstreckungsbehörde: Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500219/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500219.2025
Stammnummer
148475
Gültig
17.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF