Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102601/2022
Ausschlaggebend für die Wohnsitzbefreiung iSd § 30 Abs. 2 lit. b EStG bei zwei Wohnsitzen ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102601/2022vom 05.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine Wohnung muss dem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Räumlichkeiten in desolatem Zustand mit einer Toilette am Gang und ohne Fernsehapparat (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.01.2022) erfüllen diese Voraussetzungen für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht in dem gleichen Ausmaß wie die elterliche Wohnung mit einer Größe von zumindest 100 m² (laut der Aussage des Vaters 100 m², laut Aussage der Mutter 150 m²) und einem eigenen Zimmer von etwa 14 m² (laut Aussage des Vaters 10-12 m², laut Aussage der Mutter 2,50 Meter mal 6-7 Meter). Der Beschwerdeführer hat seine Dokumente in der Wohnung der Eltern aufbewahrt, in der Schule wurde die Anschrift der Eltern bekanntgegeben, der Bescheid des BM für Landesverteidigung vom 07.12.2012 war an die Adresse der Eltern gerichtet. Der Beschwerdeführer begründete dies damit, dass "das Dokument dort besser aufbewahrt wird", was zum Ausdruck bringt, dass ihm selbst bewusst war, dass er zu diesem Zeitpunkt für einen eigenen Haushalt mit allen Pflichten aufgrund seines jugendlichen Alters noch nicht reif war. Diese Einschätzung wird verstärkt durch die Ausführungen der Zeugin ***Z3***, die den Eindruck hatte, dass der 16-Jährige den Haushalt noch nicht im Griff hatte. Während der Beschwerdeführer ausführte (Stellungnahme vom 13.01.2022), dass Besucher gewusst hätten, dass sie Getränke und Snacks mitbringen müssten, da bei ihm "meistens nichts oder nicht viel da war", konnte er sich im elterlichen Haushalt aus dem Kühlschrank bedienen (Aussage der Zeugin ***MutterBf*** vom 03.06.2025). In diesem Zusammenhang ist der anderslautenden Aussage des Zeugen ***Z7***, der bekanntgab, dass es beim Beschwerdeführer (in den Jahren 2009 bis 2015 war der Zeuge 6-8x beim Beschwerdeführer), ein geringerer Wahrheitsgehalt beizumessen als jener des Beschwerdeführers, als der Zeuge bei durchschnittlich einem Besuch im Jahr keine Kenntnis über die Vorratswirtschaft des Beschwerdeführers erlangen konnte.
Der Beschwerdeführer selbst sowie seine Eltern legten überzeugend und übereinstimmend dar, dass dem Beschwerdeführer, der zwischen 2009 und 2015 zwischen 16 und 22 Jahre alt war, in diesem Zeitraum sein Zimmer in der elterlichen Wohnung immer noch zur Verfügung stand.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte (Größe und Ausstattung der Räumlichkeiten, familiäre Bindung, Aufbewahrung von wichtigen Unterlagen, jugendliches Alter des Beschwerdeführers etc) gelangte das Bundesfinanzgericht zur Ansicht, dass der bedeutungsvollere Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitraum von 17.12.2010 und 17.12.2015 in der Wohnung seiner Eltern war.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt wird (§ 115 Abs. 1 2. Satz BAO). Ein Fall der erhöhten Mitwirkungspflicht liegt beispielsweise vor,
wenn nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann, wie etwa betreffend die Gestaltung des persönlichen Lebensbereiches (VwGH 05.10.2023, Ra 2023/15/0084) oder
bei Inanspruchnahme einer abgabenrechtlichen Begünstigung durch den Abgabepflichtigen (VwGH 08.12.2019, Ro 2018/15/0025; VwGH 25.06.2007, 2006/14/0050).
Im Falle der Inanspruchnahme einer abgabenrechtlichen Begünstigung durch den Abgabepflichtigen hat die erhöhte Mitwirkungspflicht zur Folge, dass der Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 20.09.2023, Ro 2021/13/0025).
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Betriebsprüfung wiederholt aufgefordert, schlüssige Beweise (Schriftstücke bzw. Verträge betreffend Gas, Wasser, Strom, GIS, Telekabel, Hausratsversicherung, behördliche Schriftstücke, Nachsendeauftrag etc.) vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass er ab 2009 seinen Wohnsitz in der ***Adr1***, Top 4-5, hatte. Der Beschwerdeführer betonte stets, dass er über keine derartigen Unterlagen verfügt.
Der wiederholte Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, das Finanzamt hätte weitere Beweise aufnehmen müssen, geht in Hinblick auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei Begünstigungstatbeständen - solche sind die Befreiungstatbestände iSd § 30 Abs. 2 EStG 1988 - völlig ins Leere.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Während private Grundstücksveräußerungen vor dem 31.03.2012 nur in Ausnahmefällen (Spekulationsgeschäfte) der Einkommensteuer unterlagen, schuf der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 30 EStG 1988 eine generelle Steuerpflicht der Veräußerungserlöse aus privaten Grundstücksverkäufen (Immobilienertragsteuer) und sah dabei in bestimmten Fällen eine Steuerbefreiung vor.
Nach § 30 Abs. 1 EStG 1988 sind private Grundstücksveräußerungen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.
Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 sind von der Besteuerung ausgenommen die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b leg. cit.), wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 sind von der Besteuerung ausgenommen die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b leg. cit.), wenn sie dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 lit b EStG 1988 normiert, dass die Liegenschaft innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor der Veräußerung zumindest fünf Jahre lang durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und dieser im Zuge der Veräußerung aufgegeben wird. Ende dieses Beobachtungszeitraumes bildet ex lege die Veräußerung. Die "Anschaffung" nennt der Tatbestand der lit b nicht als Voraussetzung oder Anknüpfungszeitraum, wodurch die Unentgeltlichkeit des Erwerbs vom Vater in diesem Zusammenhang kein Hindernis für die Anwendung der Befreiungsbestimmung ist.
Hat ein Steuerpflichtiger im zu beurteilenden Zeitraum mehr als einen Wohnsitz iSd § 26 BAO, ist Hauptwohnsitz im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 1 lib b EStG 1988 jener Wohnsitz, zu dem die engeren, persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Der Beobachtungszeitraum endet mit Abschluss des Kaufvertrages, sohin am 17.12.2015, und begann am 17.12.2005.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, war der bedeutungsvollere Wohnsitz im Zeitraum zwischen 12.12.2005 und 17.12.2015 jener bei seinen Eltern in ***Stadt***, ***AdrEltern*** 15/1/4.
Die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung iSd § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 in Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Wohnung liegen daher nicht vor.
§ 30a Abs. 1 EStG 1988 lautet:
"Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25 % und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 2) anzuwenden ist."
Die im Jahr 2015 erzielten Einkünfte aus dem Verkauf der Wohnung in der der ***Adr1***, Top 4-5, unterlagen daher gemäß § 30a Abs. 1 EStG 1988 dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent.
Wenn die beschwerdeführende Partei die Ansicht vertritt, dass nach einem Erbanfall oder einer Schenkung der Erbe/Geschenknehmer ab diesem Zeitpunkt, auch wenn es sich nicht um eine Anschaffung handeln sollte, zumindest die wirtschaftliche Eigentümerstellung erlangt, und deshalb bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung I vorliegen würden, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Im Rechtssatz zur Entscheidung vom 11.09.1997, 94/15/0134, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:
"Nach Lehre und Rechtsprechung sind unter dem im § 30 EStG 1972 gebrauchten Begriff "Anschaffung" nur der entgeltliche Erwerb, nicht aber der Erwerb etwa durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis zu verstehen (Hinweis Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, § 30 Rz 9). Diesen Begriff fand der Gesetzgeber des EStG 1988 vor. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Begriff "Anschaffung" im § 30 EStG 1988 in einem anderen Sinn gebraucht würde. Auch für den Geltungsbereich des EStG 1988 ist somit davon auszugehen, daß unter "Anschaffung" der entgeltliche Erwerb zu verstehen ist (ebenso Doralt-Ruppe, Steuerrecht I/5, 53 und Schuch/Quantschnigg, § 30 Rz 6). Die (grundsätzliche) Einbeziehung unentgeltlich erworbener Wirtschaftsgüter in den Kreis des Spekulationstatbestandes im EStG 1988 erfolgte nicht durch eine Änderung im Bereich des Begriffes "Anschaffung", sondern durch die Vorschrift des § 30 Abs 1 Z 1 letzter Satz EStG 1988. Ebensowenig liegt ein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Begriff "Anschaffung" in § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 anders zu verstehen wäre als im Absatz 1 der zitierten Vorschrift."
Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 z 1 lit a EStG 1988 ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf solche, die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurden. Die Frage des Wohnsitzes bzw. des Lebensmittelpunktes stellt eine Frage der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung dar. Die rechtlichen Anwendungsvoraussetzungen der gegenständlichen Bestimmungen (§ 30 Abs. 2 Z 1 lit und b EStG 1988) bei festgestelltem Sachverhalt ergeben sich klar aus dem Gesetz. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag daher keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam.
Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 5. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 30a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102601/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102601.2022
- Stammnummer
- 148470
- Gültig
- 05.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF