Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0554-I/04
Zurückweisung eines Aussetzungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0554-I/04vom 21.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 6. Oktober 2004
betreffend Zurückweisung des Aussetzungsantrages gemäß
§ 212a BAO vom 27. September 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber erhob mit Schreiben vom 27. September 2004 Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2003 und stellte einen "Antrag gemäß
§ 212a BAO".
Mit dem
angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt diesen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung mit der Begründung zurück, dass darin keine Darstellung der
Berechnung des auszusetzenden Betrages enthalten sei.
In dem als
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid behandelten Einspruch vom
12. Oktober 2004 ersuchte der Berufungswerber das Finanzamt um
Vorschreibung der Nachforderung erst nach Entscheidung über die Berufung
vom 27. September 2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 2003.
Das Finanzamt
gab dieser Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober 2004 keine
Folge. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 beantragte der Berufungswerber die
Entscheidung über die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt
sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine
Abgabe angefochten wird.
Anträge
auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die
Berufung gestellt werden. Nach § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind diese
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Nach der
Rechtsprechung stellt § 212a Abs 3 BAO nicht darauf ab, dass dem Finanzamt
die Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs 1 BAO für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen
möglich ist. Vielmehr muss die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages
bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (vgl. zB VwGH
18. 2. 1999, 97/15/0143; VwGH 20. 2. 1996, 95/13/0022; VwGH
28. 1. 1994, 91/17/0026 - 0029).
Im
Berufungsfall wurde der für die Aussetzung der Einhebung in Betracht
kommende Betrag weder beziffert noch dessen Ermittlung rechnerisch dargestellt.
Damit fehlt dem gegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 212a Abs. 3 BAO
wesentliche Inhalt.
Da das
Finanzamt den Antrag sonach zu Recht zurückgewiesen hat, war die Berufung
gegen den Zurückweisungsbescheid abzuweisen.
Innsbruck,
am 21. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0554-I/04
- Stammnummer
- 14844
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF