Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0352-L/03
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 nur, wenn eine Bestätigung des AMS über die Vormerkung als Arbeitssuchender vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0352-L/03vom 21.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Juni 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes x vom 23. Mai 2003 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind y, für
die Zeit vom 1.7.2000 bis 31.8.2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 23.5.2003 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für das volljährige Kind für
die Zeit vom 1.7.2000 bis 31.8.2001 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. f
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Weil der Sohn des
Berufungswerbers laut vorgelegter Bestätigung beim Arbeitsmarktservice nur
in der Zeit vom 26.5.2000 bis 26.6.2000 als arbeitslos vorgemerkt gewesen sei,
bestehe nur für die Monate Mai und Juni 2000 ein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird angeführt,
dass der Sohn des Berufungswerbers in der Zeit von April 2000 bis August 2001
arbeitslos gewesen sei und während dieser Zeit keinerlei Einkünfte
gehabt habe. Dem Abweisungsbescheid sei zu entnehmen, dass das
Arbeitsmarktservice ihn nur während der Zeit vom 26.5.2000 bis Juni 2000
als arbeitslos vorgemerkt gehabt habe. Als Beweis, dass der Sohn des
Berufungswerbers über den vom Arbeitsmarktservice bestätigten Zeitraum
hinaus arbeitslos und somit ohne eigene Einkünfte gewesen sei, lege der
Berufungswerber dem vom Arbeitsmarktservice mit Eingangsstempel vom 4.7.2000
versehenen Antrag auf Arbeitslosengeld vor. Damit sei dokumentiert, dass die
Bestätigung des Arbeitsmarktservice nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten entspräche. Bei der Gewährung staatlicher
Unterstützungen sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform von Bedeutung. Tatsache sei, dass sein Sohn
in der Zeit von April 2000 bis August 2001 arbeitslos gewesen sei und somit
keinerlei Einkommen gehabt habe. Sämtliche Kosten, die mit seiner
Lebensführung in Zusammenhang standen, müßten vom
Berufungswerber bestritten werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lt. f FLAG
besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz-
oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten.
Der Sohn des Berufungswerbers, der im Februar 2001 das 21.
Lebensjahr vollendete, war bis 31.3.2000 als Lehrling und anschließend bis
14.4.2000 als Arbeiter beschäftigt. Mit 13.8.2001 wurde erneut ein
Dienstverhältnis begonnen. Aus einer Vormerkbestätigung des
Arbeitsmarktservice vom 16.5.2003 geht hervor, dass der Sohn des
Berufungswerbers in der Zeit vom 26.5.2000 bis 26.6.2000 arbeitslos vorgemerkt
war. Bemerkt wird in dieser Bestätigung weiters, dass ein Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz auf Grund persönlich
nicht beigebrachter Unterlagen keiner Prüfung unterzogen habe werden
können. Im Schreiben vom 27.4.2003 erklärt der Berufungswerber
dazu, dass das Arbeitslosengeld aus formellen Gründen nicht gewährt
worden sei, weil sein Sohn krankheitsbedingt den Antrag auf Arbeitslosengeld
nicht persönlich beim Arbeitsmarktservice habe abgeben können, sondern
mit der Post übersandt habe.
Bei der gegenständlichen Sachlage würde ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn des Berufungswerbers vor
Vollendung des 21. Lebensjahres nur bestehen, wenn er beim Arbeitsmarktservice
als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen wäre und weder einen Anspruch auf
eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gehabt hätte, noch
eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten hätte. Wesentlich ist somit nach der Bestimmung des § 2
Abs. 1 lt. f FLAG nicht nur, dass kein Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht, bzw. keine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten werde, sondern auch die
Meldung beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchender.
Dies war im Berufungszeitraum bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres im Februar 2001 jedoch nicht der Fall. In den Folgemonaten war ein
Anspruch auf Familienbeihilfe nach
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 schon auf Grund des
Alters des Sohnes nicht gegeben. Andere Gründe, die nach der Vollendung des
21. Lebensjahres einen Familienbeihilfenanspruch begründet hätten,
wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 21.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0352-L/03
- Stammnummer
- 14838
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF