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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103348/2021

Ein fiktiver Umsatz berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug - die materiellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug lagen nicht vor

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103348/2021vom 15.05.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein E-Mail-Verkehr zwischen Herrn ***15*** und Beko ***7*** (Gesellschafter der Bf.) vom 21.04.2016 zeigt deutlich auf, dass sich die beiden kennen, jedoch nicht den Inhalt des konkreten Leistungsaustausches. Im besagten E-Mail wird nicht auf die Liegenschaft ***1***, Bezug genommen, wohl aber auf die Notwendigkeit eines vorgefertigten Vertragsentwurfes und einer Punktation, die im konkreten Verfahren überdies nicht vorgelegt wurden, sodass auch daraus für die Beschwerde nichts zu gewinnen war. 2. Leistungsaustausch A GmbH - Bf. Die A GmbH habe die Verkäuferin gekannt und ebenso dafür ein Drittel der Provision erhalten. Auch über diese vage Behauptung, eine Leistung erbracht zu haben, fehlen schriftliche Vermerke, Aufzeichnungen über Auftragsvergaben und -inhalte sowie ein E-Mail-Verkehr. Es existieren keinerlei Hinweise auf die verrechneten Leistungen, geforderte Unterlagen wurden nicht beigebracht. Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesfinanzgericht zur Feststellung, dass die konkrete behauptete Vermittlungsleistung von der A GmbH, wie in der Faktura angegeben, nicht erbracht wurde. Die allgemeine Aussage, es musste noch ein dritter Vermittler eingeschaltet werden, da dieser den Eigentümer der Liegenschaft kannte und zudem Herr ***15*** keinen Käufer wußte, sind nicht belegt und daher nicht beweiskräftig. Außerdem drücken diese Angaben keineswegs ein Auftragsverhältnis zwischen der A GmbH und der Bf. aus und ist ihnen zudem keine die Höhe der Provisionszahlung rechtfertigende Bedeutung beizumessen gewesen. Auch diesbezüglich reicht es grundsätzlich nicht aus, den Empfänger des Schecks zu kennen, zumal ein Zahlungsfluss für sich allein ohne weitere Hinweise des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen einer tatsächlichen Leistungserbringung für einen Vorsteuerabzug nicht ausreichend ist und diese ebensowenig beweist. Dazu kommt, dass ein Vergleich der angeblich von ***31*** handschriftlich bestätigten Übernahme des Barschecks (Nr. ***Nr. 1***) am 05.08.2015 mit dem vom ihm gefertigten Unterschriftsprobenblatt im Firmenbuch aufgrund des klar unterschiedlichen Schriftbildes ergab, dass nicht Herr ***31*** für die A GmbH die Entgegenahme des Schecks bestätigt hatte. Bekräftigt wird diese Schlussfolgerung überdies dadurch, dass die Barabhebung des Geldbetrages in Höhe von 105.000 €, am 24.07.2015, somit am Tag der Scheckausstellung bei der ***Bank*** erfolgte, während die Entgegenahme des Schecks erst am 05.08.2015 dokumentiert wurde. Daraus war abzuleiten, dass Herr ***31*** den Scheck nicht eingelöst hatte. Dies wurde durch besagten Kontoauszug der Bf. bestätigt Daten des Melderegisters belegen zudem, dass der Geschäftsführer der A GmbH keinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte. Er war an Wohnanschriften des Herrn ***7***, Gesellschafter der Bf. und am Firmensitz der Bf. wohnsitzgemeldet. Im Streitjahr hatte er einen Wohnsitz für sechs Monate am Firmensitz der A GmbH und ist danach ins Ausland verzogen. Erwiesen ist zudem auf Grund von Angaben der Masseverwalterin der nunmehr aufgelösten A GmbH, dass diese seit dem Jahre 2014 keine Buchhaltung führte und außerdem als Bauunternehmen kein für die Vermittlung von Immobilien charakteristisches Unternehmen war, sodass es sich angesichts dieser zusätzlichen Tatsachen erschließt, dass die Rechnung vorrangig zum Zwecke des Vorsteuerabzuges gelegt wurde ohne dass tatsächlich ein Umsatz bewirkt wurde. Aus all dem ergibt sich, dass die eidesstattliche Erklärung von ***31*** allein kein ausreichender Beweis für die Erbringung der Vermittlungsleistung ist. Dies umso mehr als ein Vergleich der Unterschrift auf der Eidestattlichen Erklärung des Geschäftsführers der A GmbH mit seiner Unterschrift auf der Musterzeichnungserklärung für das Firmenbuch und seiner handschriftlichen Unterzeichnung im Reisepass am 12.06.2014 eindeutig ein unterschiedliches Schriftbild ergab, was darüber hinaus ein betrügerisches Vorgehen bekräftigt. Die amtswegigen Löschungen der G GmbH, der A GmbH und der ***6*** OG waren aus den Daten des Firmenbuchs abzuleiten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Gemäß § 12 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015, kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068, mwN). Vor diesem Hintergrund ist der strittige Vorsteuerabzug zu versagen, zumal neben den, wie auch in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, ungenügend erfüllten formellen Voraussetzungen der Rechnungen auch die materiellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht erwiesen waren. Der belangten Behörde sind auch keine Daten zur Verfügung gestanden, die es ermöglicht hätten, die Leistenden und die Leistung nach ihrem Inhalt zu prüfen. Folglich führte der Umstand, dass die Bf. ihrer Verpflichtung Grundlegendes zum tatsächlichen Bewirken des Vermittlungsumsatzes darzulegen, nicht nachgekommen war, zum Verlust des Vorsteuerabzuges. Ein fiktiver Umsatz berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. auch EuGH 25.05.2023, C-114/22 Rn 31). In seiner jüngsten Rechtsprechung brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass ein Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf das Wissen oder Wissen-Müssen kommt es dann nicht mehr an (vgl. VwGH 22.01.2025, Ra 2023/13/0030). In diesem Sinne gehen die Ausführungen der steuerlichen Vertretung, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung ein "Wissen müssen" der Bf. nicht gewürdigt, ins Leere. Da nach den Sachverhaltsfeststellungen, die in den besagten Fakturen bezeichneten Leistungen nicht bewirkt wurden, eine der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, die Erbringung einer Lieferung oder Dienstleistung von einem anderen Steuerpflichtigen nicht erfüllt war, bestand für die Bf. kein Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0052, mwN). ***34*** ***35***, geboren am ***32***, wohnhaft in 1190 Wien, ***27*** erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Die an ihn als Auskunftsperson zugestellte Ladung vom 27.03.2025 wurde nicht behoben. Von der Durchführung der von der steuerlichen Vertretung beantragten Einvernahme der Gesellschafter der G GmbH als Auskunftspersonen über die Tatsache, dass Geschäftsbeziehungen zwischen ***15*** und ***7*** bestanden hätten, war angesichts der konkreten Sachlage abzusehen, zumal allgemeine Geschäftsbeziehungen nicht das Beweisthema waren, sondern die tatsächliche Beauftragung der G GmbH zur Erbringung einer Vermittlungsleistung. Es war somit, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt waren die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorlag und die Revision nicht zulässig ist. Wien, am 15. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103348/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103348.2021
Stammnummer
148372
Gültig
15.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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