Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0153-W/05
Maßnahmen gemäß § 295 Abs 1 BAO sind unzulässig, wenn der scheinbar zugrundeliegende Feststellungsbescheid nicht wirksam ergangen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0153-W/05vom 21.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn sich herausstellt, dass ein angefochtener, gemäß § 295 Abs 1 BAO erlassener Einkommensteuerbescheid nur scheinbar auf einen Grundlagenbescheid (Einkünftefeststellungsbescheid) gestützt worden ist, weil der Einkünftefeststellungsbescheid nicht wirksam ergangen, sondern an ein nicht mehr parteifähiges Gebilde und somit ins Leere gegangen ist, so ist die Erlassung des auf § 295 Abs 1 BAO gestützten Einkommensteuerbescheides überhaupt unzulässig gewesen. Dieser ist jedenfalls gemäß § 289 Abs 2 BAO (ersatzlos) aufzuheben, ohne dass auf ein allfälliges Berufungsbegehren zur inhaltlichen Änderung der bereits mit einem früheren, nicht angefochtenen Bescheid erfolgten Einkommensteuerveranlagung eingegangen werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
16. November 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom
15. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000, 2001
und 2002 - nach der am 17. März 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung -
gemäß
§ 289 Abs 2 BAO entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) gab in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 einen Einkünfteanteil
aus Gewerbebetrieb von der A-GmbH&Stille, St.Nr. B des FA C iHv
Betrag1 an und begehrte davon für Betrag2 den Hälftesteuersatz
für Gewinn aus Betriebsaufgabe. Diese Beträge stimmten mit einer
Mitteilung des Finanzamtes für den C. Bezirk in Wien betr St.Nr. B
(A-GmbH&Mitges) vom Dezember 2001 an das Wohnsitzfinanzamt des Bw
überein.
Das Wohnsitzfinanzamt anerkannte den Hälftesteuersatz
im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 7. August 2002
nicht. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und die Verteilung des
Aufgabegewinnes auf drei Jahre begehrt. Dies geschah mit einer stattgebenden
Berufungsvorentscheidung vom 10. September 2002 hinsichtlich des Jahres
2000.
Die in den Steuererklärungen für die Jahre 2001
und 2002 angegebenen restlichen Drittel des Aufgabegewinnes wurden in den
Einkommensteuerbescheiden für diese Jahre vom 4. Oktober 2002 bzw vom
30. September 2003 erklärungsgemäß
berücksichtigt.
Aufgrund einer Mitteilung des Finanzamtes WienC vom Datum
an das Finanzamt X (Wohnsitzfinanzamt des Bw) über eine geänderte
Feststellung des Anteiles des Bw an den im Jahr 2000 erzielten
Einkünften der A-GmbH&Mitges erließ das Finanzamt X -
jeweils gestützt auf § 295 Abs 1 BAO und datiert mit
15. Oktober 2004 - neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2000, 2001 und 2002. Jeder dieser Bescheide enthielt die Begründung, dass
die Änderung gemäß
§ 295 BAO aufgrund der
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes WienC zu St.Nr. B vom
Datum erfolge.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom
16. November 2004 Berufung erhoben und die Versteuerung des gesamten
Veräußerungsgewinnes im Jahr 2000 unter Anwendung des
Hälftesteuersatzes begehrt; für 2001 und 2002 wurde die Absetzung von
Sonderausgaben iHv von jeweils 2.920 € begehrt.
In der Ladung zur beantragten mündlichen Verhandlung
über diese Berufung wurde vorgehalten:
"Die angefochtenen Bescheide
ergingen gestützt auf § 295 Abs 1 BAO nach einer Mitteilung
des Finanzamtes WienC vom Datum über eine geänderte Feststellung des
Anteiles des Bw an den im Jahr 2000 erzielten Einkünften der
A-GmbH&Mitges. Der Referent forderte nach dem ho. Einlangen der
Berufungsvorlage den Akt der o.a. atypisch stillen Gesellschaft beim Finanzamt
Wien.C an, die laut Berufungsschrift und Aktenlage bereits im Jahr 2000
beendet worden war. Die Einsichtnahme in den Akt der o.a. (aufgelösten)
atypisch stillen Gesellschaft ergab, dass laut Zweitschrift nur ein
vermeintlicher ´Bescheid´ vom Datum zur Einkünftefeststellung
für das Jahr 2000 an die A-GmbH&Mitges als materielle - aber
nicht mehr parteifähige - Bescheidadressatin ergangen
ist. Nach Ansicht des Referenten ergeben sich daraus folgende
Konsequenzen: Eine Mitunternehmerschaft, die auf einer atypisch stillen
Gesellschaft (bzw einem Bündel von jeweils zweigliedrigen atypisch stillen
Gesellschaften) beruht, ist zivilrechtlich nicht rechtsfähig.
Abgabenrechtlich ist sie bis zu ihrer Beendigung für die Zwecke der
einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung gemäß
§ 188 BAO rechtsfähig. Aber auch ihre abgabenrechtliche
Rechtsfähigkeit endet - ebenso wie bei einer GesBR (vgl
Ritz,
BAO2, S 161) - mit
ihrer Auflösung. Eine stille Gesellschaft ist keine
Personenhandelsgesellschaft (vgl Jabornegg
, HGB, Vor § 105 Tz 8ff), sodass das diesbezügliche
Hinausschieben der Beendigung über die Auflösung hinaus (vgl
Ritz, aaO) hier nicht zutreffen
kann. Daher ist der vermeintliche ´Bescheid´ vom Datum zur
Einkünftefeststellung für das Jahr 2000 an ein - seit dem Jahr
2000 - nicht mehr rechtsfähiges Gebilde und somit ins Leere gegangen;
es handelt sich daher um einen sog ´Nichtbescheid´. Da somit
nach den rechtskräftigen Einkommensteuerveranlagungen des Berufungswerbers
für das Jahr 2000 (mit Berufungsvorentscheidung vom 10. September
2002), für das Jahr 2001 (mit Bescheid vom 4. Oktober 2002) und
für das Jahr 2002 (mit Bescheid vom 30. September 2003) kein
Einkünftefeststellungsbescheid wirksam ergangen ist, können die
angefochtenen, gemäß
§ 295 Abs 1 BAO erlassenen
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 vom
15. Oktober 2004 nicht auf § 295 BAO gestützt werden (vgl
Ritz,
BAO2, S 704ff, wonach
§ 295 BAO der Anpassung an
nachträgliche Grundlagenbescheide
bzw an nachträgliche
grundlagenähnliche Bescheide dient. Da somit kein
Verfahrenstitel ersichtlich ist, der die Rechtskraft der o.a.
Einkommensteuerbescheide (bzw -berufungsvorentscheidung) für die
Jahre 2000 bis 2002 vom 10. September 2002, vom 4. Oktober 2002 und
vom 30. September 2003 durchbrechen könnte, wären nach Ansicht
des Referenten die angefochtenen, gemäß
§ 295 Abs 1
BAO erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002
vom 15. Oktober 2004 gemäß
§ 289 Abs 2 BAO idF
BGBl I 2002/97 (ersatzlos) aufzuheben. Somit wären an den
Einkommensteuerveranlagungen 2000 bis 2002, für die wiederum die o.a.
Bescheide vom 10. September 2002, vom 4. Oktober 2002 und vom
30. September 2003 wirksam würden, keine weiteren Änderungen
möglich."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw war vor dem 15. Oktober 2004 bereits - mit den
o.a. Bescheiden (bzw der o.a. Berufungsvorentscheidung) vom 10. September
2002, vom 4. Oktober 2002 und vom 30. September 2003 - zur
Einkommensteuer für die Streitjahre 2000, 2001 und 2002 veranlagt
worden.
Wegen der sogenannten Unwiederholbarkeit (vgl
Ritz,
BAO2, § 92
Tz 4) bzw des Prinzips "ne bis in idem" darf grundsätzlich nicht noch
einmal über die Veranlagungen des Bw zur Einkommensteuer 2000, 2001 und
2002 bescheidmäßig abgesprochen werden. Dieser Grundsatz wird im
Abgabenverfahrensrecht zwar verschiedentlich durchbrochen, zB durch den ggstdl
§ 295 Abs 1 BAO. Wenn aber die Voraussetzungen für eine
derartige Durchbrechung nicht vorliegen, ist dieser Grundsatz des
österreichischen Verwaltungsrechtes wirksam.
§ 295 Abs 1 BAO normiert:
"Ist ein Bescheid von einem
Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die
Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung,
Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen
neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung
des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der
Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden,
bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist." Klarzustellen ist, dass trotz des missverständlichen
Wortlautes im letzten Satz unter "Änderung ... des abgeleiteten Bescheides"
die im ersten Satz normierte Ersetzung des abzuleitenden (zB
Einkommensteuer)Bescheides durch einen neuen (zB Einkommensteuer)Bescheid zu
verstehen ist. Somit sind die angefochtenen, auf § 295 Abs 1 BAO
gestützten Bescheide vom 15. Oktober 2004 voll anfechtbar (vgl
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 295 Anm 13) und damit auch gemäß
§ 289
Abs 2 BAO entsprechend der Auffassung der Berufungsbehörde in jede
Richtung abänderbar und aufhebbar; diesbezügliche Einschränkungen
durch § 289 Abs 1 BAO idF BGBl I 2002/97 können
nicht vorliegen, weil in den Einkommensteuerverfahren des Bw der Streitjahre
keine Aufhebungen gemäß
§ 289 Abs 1 BAO erfolgt
sind.
Der vermeintliche "Bescheid" des Finanzamtes WienC vom
Datum, der die Grundlage für die Erlassung der angefochtenen
Einkommensteuerbescheide vom 15. Oktober 2004 sein sollte, ist - aus
den in der Ladung zur mündlichen Verhandlung dargestellten Gründen
- ins Leere gegangen. Dieser sog ´Nichtbescheid´ stellt keine
rechtlich relevante Grundlage für die Erlassung abgeleiteter Bescheide dar.
Ohne sich tatsächlich auf einen Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid)
zu stützen, durften die angefochtenen, auf § 295 Abs 1 BAO
gestützten Einkommensteuerbescheide vom 15. Oktober 2004 für die
Streitjahre 2000, 2001 und 2002 nach dem Grundsatz "ne bis in idem" aber
nicht ergehen, weil über die von den angefochtenen Bescheiden erfassten
Inhalte - die Einkommensteuerveranlagungen 2000 bis 2002 - bereits
bescheidmäßig abgesprochen war.
Gemäß
§ 289 Abs 2 BAO idF
BGBl I 2002/97 ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei einer
inhaltlichen Entscheidung über eine Berufung berechtigt,
"sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen."
Im gegenständlichen Fall war nach Ansicht der
Berufungsbehörde (Abgabenbehörde zweiter Instanz) die Erlassung der
angefochtenen Bescheide vom 15. Oktober 2004 überhaupt
unzulässig, weshalb sie jedenfalls aufzuheben sind. Damit erlangen die
Einkommensteuerbescheide (bzw Berufungsvorentscheidung) für die Jahre 2000,
2001 bzw 2002 vom 10. September 2002, vom 4. Oktober 2002 bzw vom
30. September 2003 wieder ihre volle Wirksamkeit. Da diese aber keine
Anfechtungsgegenstände des anhängigen Berufungsverfahrens darstellen,
können sie mit der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht abgeändert
werden, weshalb dem Berufungsbegehren nach inhaltlicher Änderung der
Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 2000 bis 2002 -
Berücksichtigung des gesamten Aufgabegewinnes nur mehr für das
Jahr 2000, (Topf-)Sonderausgabenabzug für die Jahre 2001 und 2002
- nicht gefolgt werden kann.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Wien, am 21.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0153-W/05
- Stammnummer
- 14837
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF