Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103134/2022
Rückstellung (§ 9 Abs. 3 EStG 1988): Auflösung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103134/2022vom 30.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Bundesfinanzgericht stellt daher fest, dass die anlässlich der im Jahr 2010 eingereichten zivilrechtlichen Klage gebildete Rückstellung nicht "zu Unrecht gebildet" wurde, sondern dass die Einkommensteuererklärung 2010 bloß insoweit unrichtig erstellt wurde, als der Rückstellungsaufwand nicht bei der in der Einkommensteuererklärung angegebenen Tätigkeit als Einzelunternehmer in der Branche 701 (Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben), sondern unrichtig bei der Tätigkeit als Einzelunternehmer in der Branche 711 (Architektur- und Ingenieurbüros) berücksichtigt wurde. Auf die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 hatte die unrichtige Erstellung der Steuererklärung keine betragsmäßige Auswirkung. Die solcherart unrichtige Erstellung der Einkommensteuererklärung ändert nichts daran, dass der im Jahr 2010 geltend gemachte Rückstellungsaufwand der angegebenen Tätigkeit als Einzelunternehmer in der Branche 701 (Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben) zuzurechnen ist und als einziger Aufwandsposten bei dieser Tätigkeit eine freiwillige Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 für diese Tätigkeit zum Ausdruck bringt. Macht der Steuerpflichtige einen Aufwand im Zusammenhang mit einer Tätigkeit geltend und erzielt in der Folge aus eigener Entscheidung keine Einnahmen (vgl. § 1152 ABGB, wonach ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist), kann er sich nicht im Nachhinein zur Erlangung eines unrechtmäßigen steuerlichen Vorteils auf das Fehlen der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit berufen.
Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nun erstmals vorbringt, dass die zivilgerichtlichen Entscheidungen bereits im Jahr 2013 ergangen seien und die Rückstellung deshalb schon in diesem Jahr aufzulösen gewesen wäre, so ist festzustellen, dass von Seiten des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren unter Hinweis auf die "entsprechende Anpassung der Rückstellung" (Streitjahr 2014) selbst vorgebracht wurde, dass es zivilrechtlich zu einer Klärung der Angelegenheit gekommen sei, gleichzeitig aber ein diesbezügliches Strafverfahren sowie ein weiteres anderes Strafverfahren zunächst absehbar gewesen seien (siehe E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 19.07.2019 [OZ 35]). Im Ergänzungsschreiben zur Beschwerde wurde von Seiten des Beschwerdeführers selbst vorgebracht, dass die Risiken, welche für die Bildung der Rückstellung aus seiner "Auseinandersetzung" mit der ***A-Gruppe*** vorhanden gewesen seien, noch immer vorhanden seien (siehe Schreiben vom 08.03.2020 [OZ 7]). Im Sinne dieses Vorbringens geht auch das Bundesfinanzgericht davon aus, dass eine durch die ***A-Gruppe*** veranlasste strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers nach dessen endgültigem persönlichem Obsiegen im Zivilrechtsstreit im Herbst 2013 und nach der Aufhebung des Konkurses der ***X-GmbH_neu*** (vormals ***X-GmbH_alt***) nach Schlussverteilung (Verteilungsmasse lediglich 16.562,24 €) im Juni 2014 hinreichend wahrscheinlich war (was in der langjährigen Sache im Übrigen bereits im Jahr 2009 die E-Mail des Rechtsanwalts ***RA*** an den Beschwerdeführer [OZ 113] belegt, wonach anlässlich des zuletzt geführten Gespräches seitens der Rechtsvertreter der ***A1-AG*** erhebliche Drohungen in Richtung strafbaren Verhalten im Zusammenhang mit der Einbringung der Liegenschaft ausgesprochen worden sei). Vor diesem Hintergrund und dem Vorbringen von Seiten des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren trifft es nicht zu, dass die Rückstellung bereits im Jahr 2013 zwingend aufzulösen war.
Was die Rechtsmäßigkeit der abgabenbehördlichen Hinzurechnung (Auflösung) im Streitjahr 2014 betrifft, so hat die Abgabenbehörde in ihrer Begründung zu Recht zu erkennen gegeben, dass ein Fortdauern der Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung (bzw. eine sich daraus ergebende "messbare Verpflichtung") über das Jahr 2014 hinaus nicht festgestellt werden konnte. Selbst sechs Monate nach Aufhebung des Konkurses der ***X-GmbH_neu*** (vormals ***X-GmbH_alt***) waren von der ***A-Gruppe*** keine Veranlassungen betreffend die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers getroffen worden, sodass die Rückstellung mit Ablauf des Streitjahres 2014 über das vom Beschwerdeführer vorgenommene Ausmaß aufzulösen war.
Dass die ***A-Gruppe*** im November 2017 (also fast drei Jahre später) schließlich doch noch eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers veranlasst hat (siehe die Sachverhaltsdarstellung der ***A2-GmbH*** und der ***B_neu*** Besitz GmbH an die Staatsanwaltschaft Wien vom 16.11.2017 [OZ 110/3]), war mit Ende des Jahres 2014 nicht mehr absehbar, sodass dies der Auflösung der Rückstellung mit Ablauf des Streitjahres 2014 nicht entgegensteht. Die Frage einer allfälligen erneuten Rückstellungsbildung im Jahr 2017 ist nicht Gegenstand dieser Beschwerdeentscheidung.
Zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens hat die Abgabenbehörde im Wiederaufnahmebescheid auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung verwiesen. In diesem Bericht wird im Abschnitt "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO" zur Einkommensteuer 2014 auch auf die Textziffer 2 verwiesen, die wiederum auf den "Anhang zu Tz. 2 Rückstellung" verweist.
Aus dem im Betriebsprüfungsbericht gegebenen Hinweis auf einzelne Textziffern darf die Rechtsmittelbehörde im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO folgern, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (vgl. VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005).
Im "Anhang zu Tz. 2 Rückstellung " führt die Abgabenbehörde an, dass (zivilrechtliche) Verfahren mittlerweile in zwei Instanzen "entschieden und beigelegt" sei. Eine "messbare" Verpflichtung gegenüber Dritten habe über 2014 hinausgehend nicht festgestellt werden können. Dabei handelt es sich um im Zuge der Außenprüfung neu hervorgekommene Umstände im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO, die die Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt haben.
Im Hinblick auf die Höhe der sich aus diesem Streitpunkt ergebenden Nachforderung war die Wiederaufnahme des Verfahrens zweckmäßig. Gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens sprechende Unbilligkeitsgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und waren auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Die Beschwerden gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2014 und den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2014 waren daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 30. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103134/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103134.2022
- Stammnummer
- 148323
- Gültig
- 30.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF