Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104673/2016
Behinderungsbedingte Fehlstunden können die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, begründen (hier: Colitis ulcerosa)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104673/2016vom 30.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dr. Michaela Walter Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.04.2018
[Der Sohn], geboren am ***2*** ist seit Marz 2015 bei mir in Behandlung. Er leidet seit 2012 an einer Colitis ulcerosa. Bevor er zu mir kam, hatte er bereits, aufgrund des Stuhlverhaltens und der allgemeinen Schwache, zwei Schuljahre verloren. Sein Zustand hat sich zumindest so verbessert, dass er wieder einer Ausbildung nachgehen kann. Er hat jedoch nach wie vor viele Fehlstunden und ist in seinem sonstigen Leben extrem eingeschränkt. Seine Energie reicht gerade aus, um die Schule zu absolvieren, da seine Nachtruhe regelmäßig durch Stuhlgange und Bauchschmerzen beeinträchtigt ist. Er reagiert auch extrem auf jeglichen Infekt mit erneuten wässrig-blutigen Durchfallen von denen er sich jeweils nur langsam, unter Zuhilfenahme von Infusionen, Probiotika,... erholt. Gerade jetzt leidet er wieder unter starken, häufigen, blutigen Abgängen begleitet von Appetitlosigkeit und entsprechendem Gewichtsverlust. {Größe 183 cm, Gewicht derzeit 68 kg). Wir versuchen, so gut es geht, die Behandlung ambulant zu halten. [Der Sohn] nimmt auch, sehr diszipliniert, viele ernährungstechnische Einschränkungen in Kauf, um den Zustand seines Darms zu verbessern. Dadurch können sehr kostspielige Medikamente (Remikade) eingespart werden.
Laborbefund vom 02.05.2018 Calprotectin im Stuhl 2259mg/kg
Laborbefund vom 20.06.2018 Calprotectin im Stuhl 290mg/kg Hamoglobin ll,8g/dl, Eisen 35ug/dl, Ferritin 4 ng/ml
…
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
[Grafik]
Leiden 1 wird wegen nicht maßgeblicher wechselseitiger Leidensbeeinflussung von Leiden 2 nicht weiter erhöht.
Stellungnahme zu Vorgutachten: A[n]hebung des GdB, da auch nächtliche Durchfälle, sowie häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden. Weiter wurde die reaktive Depression, sowie die zwanghafte Hygiene in dieser Position mit berücksichtigt.
GdB liegt vor seit: 02/2016, kein Dauerzustand
Der Sohn sei voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Als Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Selbsterhaltungsfähigkeit wurde angegeben: "Es liegt keine Beeinträchtigung vor, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt."
Ergänzungsgutachten des BSA vom 30.10.2018 zu Gutachten vom 27.6.2018 (ON36)
"[…]
Ad 1) Dem eigenen Gutachten vom 27.6.2015 gehen bereits 2 Gutachten voraus. Das 1. Gutachten wurde am 21 9. 2015 Dr Reinhart durchgeführt, in welchem festgehalten wird. dass im 11/2012 endoskopisch bioptisch erstmals eine Proctitis ucerosa festgestellt wurde Im 10/2013 erfolgt eine neuerliche Koloskopie mit focal aktiver Colitis mit einzelnen Kryptenabszessen im Sigma (bei Makroskopisch unauffälligem Untersuchungsbefund. Es wurde eine Vielzahl von Medikamenten eingesetzt unter anderem auch systemisches Kortikoidgaben und Biologica. Nach Angaben der Mutter ohne durchschlagenden Erfolg. Erst nach Darmsanierung und Parasitenbehandlung bei der Allgemeinmedizinerin erfolgte eine deutliche Besserung der Beschwerden. Derzeit werden nur bei Diätfehler kaum blutige Durchfälle gegeben.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Colitis ulcerosa, Lactose, Fruktose und Histaminintoleranz 40 % GdB.
2) An relevanten Befunden wird ein Coloskopiebefund vom 12.2.2016 vorgelegt: Colitis ulcerosa bis zum Colon transversum mit höhergradiger Entzündungsaktivität. Zustätzlich eine atopisches Ekzem. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Colitis ulcerosa, Fruktose. Laktose und Histaminintoleranz 40 % GdB
Atopisches Ekzem 10 % GdB
Gesamt GdB 40 %
Im eigenen Gutachten vom 27 6. 2018 wurden zusätzlich die reaktive Depression sowie zwanghafte Hygiene in dem Leiden mitberücksichtigt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Colitis ulcerosa, Frucotose, Lactose und Histaminintoleranz unter Mitberücksichtigung der reaktiven Depression sowie der zwanghaften Hygiene GdB 50 %
Atopisches Ekzem 10% GdB
Gesamt GdB 50%
Die rückwirkende Anerkennung wird ab 2/2016 angenommen, da im vorgelegten histologischen Befund vom 15.2 2016 eine beträchtlich umgebaute, mäßiggradige chronisch-aktive Colitis passend zu einer Colitis ulcerosa dokumentiert wird. Ebenso im Koloskopiebefund vom 12.2.2016 eine Colitis ulcerosa bis mit der Colon transversum mit höhergradiger Entzündungsaktivität beschrieben wird. In den Vorgefunden wird nur eine geringgradige bis mäßiggradige focal aktiven Colitis dokumentiert. Zusätzlich wird in dem fachärztlichen Befund vom Februar 2018 Dr ***9***, Facharzt für Neurologie, eine reaktive mittelgradige Depression sowie eine Zwangsstörung attestiert welche der Patient im Rahmen der Colitis entwickelte. Der Zeitpunkt des Auftretens der reaktiven Depression ist jedoch nicht Befund dokumentiert.
Insgesamt ist daher eine weiter rückwirkende Anerkennung nicht möglich.
Ad 2) Bei einer Colitis ulcerosa handelt es sich zwar um ein chronisches Zustandsbild, allerdings ist es möglich durch entsprechende Therapiemaßnahmen eine weitgehende Remission zu erreichen. Laut Anamneseerhebung wird der letzte große Schub im April 2017 beschrieben, ein weiterer Schub im April 2018, in der Regel dauern diese Schübe laut Angabe ein bis 2 Wochen. Somit ist derzeit nicht von einer hohen Krankheitsaktivität auszugehen. In der Zeit, in welcher es dem Patienten gut geht kommt es laut Angabe lediglich zu 2-3 Stühle am Tag. Stationäre Aufenthalte sind keine erforderlich. die Therapien können so gut als möglich ambulant durchgeführt werden. Auch wenn krankheitsbedingt viele Fehlstunden in der Vergangenheit dokumentiert sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese auch in der Zukunft stattfinden werden. Somit kann nicht von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden."
3. Beweiswürdigung
Obige Sachverhaltsfeststellung ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus den bezeichneten Beweismitteln. Berücksichtigt wurden Beweismittel, die entweder innerhalb des Zeitraumes bis zum 8.10.2015 erstellt wurden oder bei nachfolgender Ausstellung eine medizinische Beurteilung zum genannten Zeitraum abgeben. Auf die nachfolgende rechtliche Begründung wird verwiesen.
Das Privatgutachten des ao. Univ.Prof. Dr. ***6*** vom 23.01.2019 (ON40) wurde nach dem 8.10.2015 erstellt, basiert jedoch laut den auf Seite 2 aufgelisteten Grundlagen des Gutachtens auch auf medizinischen Beweismitteln, die aus dem Streitzeitraum stammen. Insoweit wurde das Privatgutachten für die Sachverhaltsfeststellung herangezogen. Die Untersuchung des Sohnes durch ao. Univ.Prof. Dr. ***6*** am 7.12.2018 dauerte eine Stunde. Gegenstand des Gutachtens war ausdrücklich auch die Frage nach der Fähigkeit zur Selbsterhaltung ab November 2012, was der Sachverständige mit Eintritt der Erkrankung im November 2012 bejahte.
Obige Sachverhaltsfeststellung ergab sich in Ergänzung zu den vorgelegten BSA-Sachverständigengutachten durch Heranziehung des nachgewiesenen Beschwerdevorbringens und insbesondere des nachgereichten Privatgutachtens (ON40). Dem Privatgutachten lagen dieselben Befunde und andere medizinische Beweismittel zu Grunde wie den BSA-Gutachten und auch die Darstellung des Krankenbildes stimmt in sämtliche Gutachten überein. Der obig dargestellte Krankheitsverlauf wurde bezogen auf den Streitzeitraum dem Privatgutachten entnommen, weil dieses eine verständliche Sprache verwendet und damit nachvollziehbar ist.
Die von der Schule nachgewiesenen Fehlstunden wurden zeitlich in den vom Privatgutachten beschriebenen Krankheitsverlauf eingefügt, womit der sich stetig verschlechternde Krankheitsverlauf deutlich erkennbar wird.
Die Feststellung des Zeitpunktes des Eintritts der voraussichtlich dauernden Nichterlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit mit März 2014 beruht auf folgenden Überlegungen:
Die chronische Darmerkrankung hat unmittelbar die Fehlstunden zur Folge, die parallel zum Krankheitsverlauf von 18,6 Fehlstunden im Schuljahr 2011/12 auf 204 Fehlstunden im Schuljahr 2012/13 angestiegen ist. Ebenso war die Freizeitgestaltung inkl Verringerung der sozialen Kontakte durch den chronischen Durchfall eingeschränkt, der zum sozialen Rückzug des Sohnes geführt hat.
Die Beweislage liefert zum Sohn, der bis November 2012 nachgewiesen ein Vorzugsschüler war, gerne in die Schule ging und eine Hochschulausbildung anstrebte, keinen Anlass zur Annahme, dass die Fehlstunden eine andere Ursache als die Durchfallerkrankung zur Ursache hatten (zB Schwänzen).
Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 wurde das BSA ersucht, bei der dritten Begutachtung ua auf die nächtlichen Durchfallstühle einzugehen. Darauf ging das Gutachten nicht ein.
Im März 2014 stellte sich die Kortisonabhängigkeit ein. Die Behandlung für den Sohn verlief nicht wie üblich. Die unter der Ersatztherapie erreichte verringerte Stuhlfrequenz stand einem geregelten Schulbesuch entgegen. Im Juni 2014 erfolgte der negative Abschluss der 3. HTL-Klasse als Folge von 468 Fehlstunden iVm einer krankheitsbedingten Nichtbeurteilung. Der krankheitsbedingte Schulwechsel von der HTL zurück auf das Herkuntftsgymnasium in die 7. Klasse war nicht erfolgreich, sodass infolge weiterer Verschlechterung das Gymnasium abgebrochen werden musste.
Damit ist ab diesem Zeitpunkt deutlich nach außen hin zu erkennen gewesen, dass das Leiden die Ausbildung des Sohnes unmittelbar und ernsthaft gefährdet und voraussichtlich dauernd die Ausbildung als Voraussetzung zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) in Frage gestellt hat.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt I.
Bescheidbeschwerde und Vorlageantrag sind form- und fristgerecht. Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.
4.1.1. Bindungswirkung des BSA-Gutachtens
Das nach § 8 Abs 6 FLAG abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich darauf zu erstrecken, ob [das Kind] des Beschwerdeführers (Beihilfewerber) wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl VwGH 21.09.2009, 2009/16/0090). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2007, B 700/07 = VfSlg. 18.313, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325, VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013).
Die ersten beiden Sachverständigengutachten haben den Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung September 2015 herangezogen, ohne eine nähere Begründung für diese Annahme zu geben und obgleich medizinische Beweismittel vor vorangegangenen Zeiten vorlagen. Da eine nähere Begründung für diese Annahme im Gutachten nicht enthalten ist, kommt ihnen auch kein entsprechender Beweiswert (vgl zB VwGH 15.06.2005, 2003/13/0068). Gleiches gilt für das Sachverständigengutachtens vom 4.4.2016. Beide Gutsachten erweisen sich folglich als unschlüssig und nicht beweiskräftig. (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. (2020), § 8, II. Erhebliche Behinderung Rz 31 zu VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Im Beschwerdefall ist auch das weitere Gutachten des Bundessozialamtes sowie das Ergänzungsgutachten nicht bindend, weil auch diese bei der Beantwortung der Frage nach der voraussichtlich dauernd fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit nicht auf die Fragen des Bundesfinanzgerichts zur beeinträchtigten Berufsausbildung, die durch die leidensbedingten Fehlstunden verursacht wurden, eingegangen ist.
Die zweite Unschlüssigkeit betrifft das Fehlen von Überlegungen zu konkreten Berufen, denen der Sohn trotz oder mit seinem Leiden nach Auffassung des BSA in der allgemeinen Arbeitswelt nachgehen könnte (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. (2020), § 8, II. Erhebliche Behinderung Rz 31 zu VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
Die Unvollständigkeit und die Unschlüssigkeiten hätten der belangten Behörde vor Erhebung der Beschwerde auffallen müssen und deren Behebung hätte sie veranlassen müssen (allein wegen der missachteten Rückwirkung nochmals VwGH 15.06.2005, 2003/13/0068.
Das BSA ist gesetzlich verpflichtet, Sachverständigengutachten und Bescheinigung unverzüglich nach Fertigstellung der Beihilfenbehörde zu übermitteln (BFG 27.04.2016, RV/7106117/2015). Nur wenn der Abgabenbehörde Sachverständigengutachten UND Bescheinigung bei der Antragserledigung gemeinsam vorliegen, ist diese in der Lage, die Voraussetzungen für ihre abgabenbehördliche Bindungspflicht an die Bescheinigung zu prüfen, die nur bei Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens besteht (VfGH 10.12.2007, B 700/07, sowie bspw VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053 mwN).
Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit wurden vom BSA trotz Aufforderung durch das BFG nicht behoben. Somit besteht keine Bindungswirkung des BFG an die Bescheinigungen des BSA.
Die Einwände der Bf gegen die Gutachten, dass diese Ausführungen darüber vermissen lassen, welchen Beruf ihr Sohn mit der chronischen Darmerkrankung erlernen soll und ausüben kann und welcher Arbeitgeber bereit ist, ihren Sohn mit dieser Erkrankung einzustellen, sind berechtigt.
Die Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes (SMS) haben die Fehlzeiten und die durch eine chronische Erkrankung verursachten, regelmäßig anfallenden Krankenstände zu erheben und medizinisch unter Berücksichtigung der auf dem fremdüblichen, allgemeinen Arbeitsmarkt bestehenden Chancen und Arbeitsplatzlage zu beurteilen. Verfügt das Bundessozialamt (SMS) nicht über das dafür erforderliche Fachwissen, hat es entweder im Wege der Amtshilfe die Sachverständigengutachter der PVA einzubinden oder sich das erforderliche Fachwissen anders zu besorgen. Andernfalls ist das BFG befugt, mit der Begutachtung einen anderen Sachverständigen zu beauftragen (BFG 22.05.2023, RV/7101685/2017).
4.1.2. Streitzeitraum und Beachtlichkeit von Beweismitteln
Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat (vgl. ausdrücklich VwGH 29.09.2011, 2011/16/0065, und VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121). Der Streitzeitraum, für den das BFG zur Entscheidung befugt ist, ist gemäß der VwGH-Rechtsprechung mit dem Monat, in dem der Erstbescheid ergangen ist, begrenzt. Das ist im Beschwerdefall der Oktober 2015. Über nach dem Bescheiderlassungszeitpunkt verwirklichte Sachverhalte konnte und durfte das Finanzamt nicht erstinstanzlich entscheiden und nur für den bezeichneten Zeitraum hat das BFG aufgrund der Beschwerdevorlage sachliche Zuständigkeit erlangt (vgl BFG 22.03.2022, RV/7103869/2020).
Beweismittel, die sich auf Sachverhalte beziehen, die außerhalb des Beschwerdezeitraumes November 2012 bis Oktober 2015 liegen, sind in diesem Beschwerdeverfahren nicht relevant und werden im Folgenden nicht dargestellt (insbesondere die an die Richterin gerichteten E-Mails der Bf, mit denen sie über die voranschreitende Verschlechterung des Zustandes ihres Sohnes informierte, sowie die Befunde und Bestätigungen, die nach diesem Zeitraum zu nach diesem Zeitraum aufgetretene Beschwerden erstellt wurden). Beweismittel, die zwar nach dem Oktober 2015 erstellt wurden, sich jedoch auf Sachverhalte beziehen, die den Beschwerdezeitraum November 2012 bis Oktober 2015 betreffen, sind in diesem Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (insbesondere Teile des Privatgutachten des ao Univ-Prof Dr ***6***, Facharzt für Innere Medizin, Zusatzfach Gastroenterologie und Hepatologie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sowie des Beschwerdevorbringens).
4.1.3. Abweisung Zeitraum November 2012 bis Februar 2014
Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
"Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG mit einen Grad von mindestens 50 v.H. kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht" (stellvertretend für viele VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Diese Rechtsprechung gilt sinngemäß für die zweite Fallvariante des § 8 Abs 5 FLAG 1967.
Mit Beginn der erstmaligen Durchfälle im November 2012 war noch nicht erkennbar, dass der Durchfall eine stetige Verschlechterung nehmen, Therapieresistenz eintreten, das Schul- und Alltagsleben des Sohnes derart massiv beeinträchtigen wird und damit eine unmittelbare Bedrohung für die Schul- und Berufsausbildung des Sohne darstellen werde. Nicht jede Collitis nimmt einen derart gravierenden Verlauf, wie sie sich im Beschwerdefall entwickelt hat.
4.1.4. Voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Ist die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wegen einer erheblichen Behinderung wie im Beschwerdefall grundsätzlich nach beiden Fallvarianten des § 8 Abs 5 FLAG 1967 möglich, so ist zunächst zu prüfen, ob eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, aufgrund derer das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, weil sich zutreffendenfalls die Bestimmung eines Grades der Behinderung (GdB) erübrigt (argumento "…Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen).
Die Besonderheit der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 besteht darin, dass der Anspruch nach dieser Gesetzesstelle von einer Zukunftsprognose abhängig ist. Das Kind muss demnach nicht nur (ab einem näher bezeichneten in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt und) im jeweiligen Anspruchszeitraum außerstande sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sondern es muss die Behinderung darüber hinaus von einer Art sein, welche es erwarten lässt, dass das Kind dauernd, also auch in Hinkunft, nicht in der Lage sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass eine nach § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 anzustellende Prognose von den im Anspruchszeitraum bestehenden Behinderungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit auszugehen und unter Berücksichtigung vorhandener Therapiemöglichkeiten ein Urteil darüber abzugeben hat, wie sich die festgestellte Behinderung auf die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Kindes auswirken werde. Nach dem Anspruchszeitraum eingetretene Umstände haben dabei außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.02.2001, 96/14/0139).
Aus dem in der Rechtssache BFG 18.02.2022, RV/7102510/2018, vorgelegten Gerichtsprotokoll, das in einem Rechtsstreit wegen Berufsunfähigkeitspension erstellt wurde, geht hervor, dass die allgemeine Arbeitsmarktsituation auch für die Frage der Erwerbsunfähigkeit rechtlich relevant ist. Auch Überlegungen, wonach es nach allgemeinem Erfahrungsgut als unüblich anzusehen ist, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer mit hohen Krankenständen, die leidensbedingt regelmäßig und dauerhaft anfallen, einstellen. In jenem Fall wurden sieben Wochen Krankenstand per Jahr als Rechtfertigung für die Annahme der dauernden Erwerbsunfähigkeit anerkannt.
Sieben Wochen Krankenstand ergeben bei einem Vollzeitdienstverhältnis 56 Arbeitsstunden pro Jahr. Die beim Sohn der Bf krankheitsbedingt angefallenen 468 Fehlstunden in der 3. Klasse HTL haben dieses Ausmaß, wie in Sachverhalt und Beweiswürdigung ausführlich dargestellt und beurteilt, bei weitem überschritten.
Es ist zu bedenken, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz medizinischer Behandlung Krankenstände von erheblicher Dauer pro Jahr regelmäßig jedes Jahr leidensbedingt auftreten werden. Arbeitszeitausfälle in der zu erwartenden Größenordnung von mehreren Wochen pro Jahr werden von Arbeitgebern nicht akzeptiert und führen häufig zu Kündigungen. Im Beschwerdefall kommt erschwerend hinzu, dass der Sohn noch keine Arbeitsstelle gefunden hat.
Bereits in dem relativ kurzen Beobachtungszeitraum vom November 2012 bis Oktober 2015 ist deutlich nach außen hin erkennbar, dass die chronische Darmerkrankung eine sich stetig verschlimmernde Tendenz aufweist, weshalb beweiswürdigend (nach einer Phase der Erholung) der März 2014 als jener Zeitpunkt anzunehmen ist, ab dem im Sinn von VwGH 21.02.2001, 96/14/0139, davon auszugehen ist, dass der Sohn dauernd, also auch in Hinkunft, nicht in der Lage sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auf die Gründe der Beweiswürdigung wird verwiesen.
Die Einschätzungsverordnung (EVO) hat immer die Feststellung eines Grades der Behinderung zum Ziel. § 8 Abs 5 FLAG 1967 sieht ausdrücklich vor, dass für die zweite Alternative des § 8 Abs 5 FLAG (Selbsterhaltungs(un)fähigkeit) ein Grad der Behinderung nicht festzustellen ist. Auf die gebotene Trennung der beiden alternativen Fälle eines erheblich behinderten Kindes iSd § 8 Abs 5 FLAG weist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hin. "… [D]ie Beantwortung der Frage, ob ein Kind voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, [ist] nicht anhand des Grades der Behinderung zu beurteilen …" (VwGH 05.04.2011, 2010/16/0220, zitiert in BFG 23.11.2023, RV/7102484/2019).
Fallen aufgrund einer chronischen Behinderung bereits während der Schulausbildung regelmäßig in einem Ausmaß Fehlstunden an, sodass das Kind dem Unterricht nicht mehr zu folgen in der Lage ist, wodurch der schulische Erfolg ausbleibt, und ist davon auszugehen, dass die chronische Behinderung im Arbeitsverhältnis regelmäßig zu überdurchschnittlich vielen Krankenständen führen wird, kann das im Einzelfall die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 begründen. Ist für das Kind darüber hinaus eine Intelligenzminderung festgestellt worden, die für sich alleine ebenfalls eine Behinderung darstellt, so ist iVm der zuvor genannten Erkrankung die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, geradezu als gewiss anzunehmen (BFG 22.05.2023, RV/7101685/2017).
Dass der Sohn der Bf im März 2014 noch nicht volljährig war, schadet nicht.
4.1.5. Grad der Behinderung
Gemäß dem ersten Satz des § 1 EVO ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren.
In Punkt 07.04 EVO (Magen und Darm) werden nicht wie in Punkt 09 (Endokrines System) expressis verbis die krankheitsbedingten Einschränkungen auf Alltagsleben und Freizeitgestaltung bzw Alltagsbewältigung, Lebensqualität und Freizeitverhalten erwähnt. E ist aber bekannt, dass der Sohn Diät halten musste und Diätfehler sich unverzüglich negativ bemerkbar machten. Bei vergleichbaren Krankheitsbildern, und im konkreten Fall ergibt sich die Vergleichbarkeit aus den diätischen Maßnahmen, sind die in Punkt 09 EVO beschriebenen krankheitsbedingten Einschränkungen auf Alltagsleben und Freizeitgestaltung analog auf Magen-Darm-Erkrankungen maßgeblich.
Was für den erwachsenen und berufstätigen Patienten das allgemeine Erwerbsleben ist, ist für einen Schüler die Schul- und Berufsausbildung. Leg.cit. ordnet allgemein an, dass die leidensbedingte Erschwerung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, bei der sachverständlichen Begutachtung zu berücksichtigen ist. An 468 Fehlstunden in einem Schuljahr kann daher auch bei der Ermittlung des GdB nicht ohne Auseinandersetzung damit vorbegangen werden.
Tatsächlich kann jede körperliche oder geistige Behinderung Einschränkungen auf Alltagsleben und Freizeitgestaltung haben, sodass solche Einschränkungen bei Bestimmung des GdB bereits nach dem ersten Satz des § 1 EVO mitzuberücksichtigen sind.
Daher wäre anstelle des ab 9/2015 festgestellten GdB von 40% unter Einbeziehung der durch die chronische Darmerkrankung bewirkten Einschränkungen auf die schulische Ausbildung ein GdB von 50% anzusetzen.
4.1.6. Vorrang der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit
Die von der belangten Behörde ab Februar 2016 ausbezahlten Beträge der erhöhten Familienbeihilfe gelten als wegen mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit gemäß § 2 Abs 1 lit c iVm § 8 Abs 5 FLAG 1967 ausbezahlt.
Nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 sind beide Fallvarianten gleichwertig. Die positive Erledigung eines Antrages auf Familienbeihilfe erfolgt nicht mit Bescheid, weshalb ein Vorgehen nach § 300 BAO in Familienbeihilfensachen ausscheidet. Wie zuvor ausgeführt, genießt die zweite Fallvariante des § 8 Abs 5 FLAG 1967, die bei volljährigen Kindern der besonderen Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 zum Tragen kommt, Vorrang.
4.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdefall hat keine Rechtsfragen in obigem Rechtssinn aufgeworfen. Das BFG konnte bei der Erledigung auf eine gesicherte Rechtsprechung des VwGH zurückgreifen.
Wien, am 30. Juni 2025
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 14 Abs. 3 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104673/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104673.2016
- Stammnummer
- 148271
- Gültig
- 30.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF