RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104024/2023

Keine Familienbeihilfe: ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland bei einem auf zwei Jahre angelegten Schulbesuch in Indien

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104024/2023vom 05.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem diesbezüglichen Vorbringen kann eine entscheidungswesentliche Bedeutung nicht beigemessen werden, weil der Frage nach der Finanzierung eines ausländischen Schulbesuchs ein gesetzlicher Tatbestand des FLAG nicht zuordenbar ist. Zum Vorbringen - Einkommen der Bf. in den Jahren 2021 und 2022: Auf das im vorstehenden Absatz Gesagte wird verwiesen. Zum Vorbringen im Vorlageantrag - zehntausende Elternteile und Nichtnennung von Namen Die oben angeführten Verhältnisse der Tochter der Bf. (Abmeldung von der österreichischen Schule; Besuch zweier Schuljahre einer Schule in Indien, "wo sie auch maturieren wird") sind mit jenen von Schülern, die an 10 oder 11 Monate dauernden Austauschprogrammen für interkulturelles Lernen mit anschließender Fortsetzung an der österreichischen Schule, an der sie weiter aufrecht gemeldet bleiben (in ihre Stammklasse zurückkehren und das nächste Schuljahr absolvieren), teilnehmen, nicht vergleichbar. Will die Bf. tunlichst vermeiden, Namen von Schülern, die zwei Jahre in einem Drittstaat verbracht haben und sehr wohl Familienbeihilfe bekommen haben, zu nennen, schließt sie dadurch die Möglichkeit einer Sachverhaltsüberprüfung aus und kann eine Sachverhaltsidentität oder -abweichung nicht festgestellt werden. Zum Vorbringen - Verrichtung sozialer Dienste im Ausland (chose to volunteer weekly at an organisation called Sadhana Friends in the Kolvan Valley outside Pune, India) § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 bestimmt: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. § 7 des - in § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 angeführten - Freiwilligengesetzes bestimmt: Teilnehmer/innen. Die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres - bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres - die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein. § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt unter der Überschrift Träger: (1) Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen. Gemäß Abschnitt 4, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland, Regelungsgegenstand, § 25 des - in § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 angeführten Freiwilligengesetzes regelt dieser Abschnitt zivilrechtliche Aspekte des Gedenkdienstes sowie des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, die nicht unter § 12b Abs. 1 und 3 des Zivildienstgesetzes 1986 fallen, und deren sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe. § 27 dieses Gesetzes bestimmt: Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen: 1. der Gedenkdienst … 2. der Friedens- und Sozialdienst findet ausschließlich an Einsatzstellen im Ausland statt; 3. geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes …; 4. geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind vom/von der Bundesminister/in für Inneres gemäß § 12b Abs. 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986 anerkannte Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mithilfe bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mithilfe bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mithilfe beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung; 5. sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 verpflichtet, a) die pädagogische Betreuung und Begleitung im Mindestmaß von 150 Stunden so zu gestalten, dass zumindest 68 Stunden zu Beginn und 16 Stunden zu Ende des Dienstes zusammenhängend in Österreich stattfinden; b) mit der Einsatzstelle die Einhaltung der §§ 7 letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden; c) erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung für den/die Teilnehmer/in abzuschließen; d) in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmer/innen erfolgen, den/die Teilnehmer/in schadlos zu halten. § 7 letzter Satz des Gesetzes bestimmt: Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein. Auf Basis des Aktenstandes ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der darauf hindeutet, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmungen der § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 und des Freiwilligengesetzes erfüllt sind; auf die Seiten 5 bis 7 des h.a. Vorhalteschreiben vom 2. Jänner 2024 und das Antwortschreiben der Bf. vom 2. Februar 2024 wird verwiesen. Zum Vorbringen iZm dem jugendlichen ***Ausländer***: Das Verhalten der Bf., ihres Ehegatten und ihrer Tochter ist ohne jeden Zweifel höchst lobenswert, es gilt jedoch auch in diesem Zusammenhang das oben zum Vorbringen der Ermöglichung des Schulbesuchs in Indien Gesagte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben; das Erkenntnis folgt der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 5. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104024/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104024.2023
Stammnummer
148258
Gültig
05.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF