Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500066/2025
Verwaltungsstrafe Gebrauchsabgabe: Frage der Nutzung bei Fruchtgenussrecht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500066/2025vom 17.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da der Abschluss eines Abgabenbemessungsverfahrens nicht Voraussetzung für ein Verwaltungsstrafverfahren in derselben Angelegenheit ist, entfaltet der Inhalt von Abgabenbescheiden weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme noch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung Bindungswirkung für die Strafbehörde (VwGH 31.3.1989, 87/17/0349). Der Sachverhalt ist vielmehr von der Abgabenstrafbehörde selbst zu beurteilen, was nicht ausschließt, dass die im Abgabenverfahren erzielten Beweisergebnisse ohne Wiederholung der Beweisaufnahme verwertet werden können.
Dazu ist festzustellen, dass nach der Aussage der für die Nachbemessung zuständigen Magistratsabteilung 46, die mit den in Google Street View ersichtlichen Aufnahmen korrespondiert, elf LED-Stäbe an der Unterseite des Vordaches montiert sind und sechs Lampen oberhalb des Geschäftseinganges angebracht wurden, wobei sich drei Lampen innerhalb des Gebäudes und drei Lampen im Bereich des Ladenvorbaus, daher auf öffentlichem Grund befinden.
Obwohl die LED-Stäbe zu einer Qualifikation des lediglich als Vordach inkriminierten beleuchteten Vordaches mit einer Erhöhung des Verkürzungsbetrages gemäß TP 5 GAG führen hätte müssen, kann dieser Umstand im Rahmen des Strafverfahrens keine Berücksichtigung finden, da keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG hinaus besteht (VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0008).
Es bleibt daher bei den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretungen und Verkürzungsbeträgen.
Kumulationsprinzip
Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind gemäß § 22 Abs. 2 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Zum Einwand der Bf., es lägen nicht 25 Delikte vor, sondern lediglich eines, in eventu drei, ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
VwGH 28.06.2023, Ra 2020/13/0077:
"Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt (vgl. etwa VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0252; 14.9.2020, Ra 2020/02/0103).
Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz liegt eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip dann vor, wenn die Voraussetzungen einer tatbestandlichen Handlungseinheit erfüllt sind. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108; sowie VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156, mwN)."
Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Deliktseinheit zusammentreten. Im Falle der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestandes im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen und einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammentreten, sodass nur eine Tat zu verantworten ist. Liegt ein fortgesetztes Delikt oder eine tatbestandliche Handlungseinheit vor, so ist die Anwendung des in § 22 Abs. 2 VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen (VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0117).
Da nach der Aussage der Bf. die gegenständlichen Baulichkeiten bereits vor dem Schenkungsvertrag vom D-4, mit dem sie einen Anteil von 6/10 am Gebäude A-2, erworben hat, angebracht waren, besteht der Rechtsprechung des VwGH folgend eine tatbestandliche Handlungseinheit im inkriminierten Tatzeitraum vom 01.01.2017 bis zur Abgabennachbemessung vom 14.09.2022 sowohl für den Ladenvorbau und das Vordach als auch die oberhalb des öffentlichen Grundes befindlichen drei Lampen, weshalb verfahrensgegenständlich nicht 25, sondern lediglich eine fortgesetzte Verwaltungsübertretung ab dadurch erfolgter bewilligungsloser Ingebrauchnahme des öffentlichen Grundes begangen wurde (vgl. BFG 7.2.2024, RV/7500634/2023).
Subjektive Tatseite:
Heranziehung der Eigentümerin
Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, hat - unbeschadet der §§ 6 und 16 - gemäß § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten.
Wer, ohne hierdurch den Tatbestand des Abs. 1 zu verwirklichen, öffentlichen Grund in der Gemeinde in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht gemäß § 16 Abs. 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 eine Verwaltungsübertretung (…).
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Bf. als (Mit-) Eigentümerin des Gebäudes und Vermieterin des gegenständlichen Geschäftslokals für den dort angebrachten Ladenvorbau, das Vordach und die drei Lampen Gebrauchsabgabe zu entrichten hatte oder ob lediglich der jeweilige Mieter als Abgabepflichtiger im Sinne des § 9 GAG zu behandeln ist.
Dem ist zu entgegnen, dass aus § 9 Abs. 1a GAG sowie § 16 Abs. 2 GAG hervorgeht, dass den Gebrauch von öffentlichem Grund durch am Gebäude angebrachte Baulichkeiten nicht nur die Mieter der Geschäftslokale zu verantworten haben, sondern dass jedenfalls auch die Eigentümer eines Gebäudes mit den Anbauten öffentlichen Grund benutzen.
Auszug aus dem Schenkungsvertrag vom D-4:
[...]
Allerdings lässt sich daraus für die belangte Behörde nichts gewinnen, weil im gegenständlichen Fall gerade die Bf. die beanstandeten Baulichkeiten im Sinne der §§ 9 Abs. 1a und 16 Abs. 2 GAG im gegenständlichen Zeitraum nicht genutzt hat, sondern sowohl die jeweiligen Mieter des Geschäftslokals als auch ihre Mutter P-4, die sich laut Schenkungsvertrag vom D-4, Punkt Fünftens Ziffer 1), als Geschenkgeberin das Fruchtgenussrecht für die gesamte Liegenschaft vorbehalten hat.
Da damit auch die Miet- und Pachtzahlungen an die Fruchtgenussberechtigte erfolgen und sich die Fruchtgenussberechtigte laut dem genannten Schenkungsvertrag auch verpflichtet hat, sämtliche Abgaben die Liegenschaft betreffend zu entrichten, kann von einer Nutzung durch die Bf. keine Rede sein und hat sie die verspätete Entrichtung der gegenständlichen Gebrauchsabgaben auch nicht zu verantworten.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens waren daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht festzusetzen.
Mündliche Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Durchführung der von der Bf. beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich vor, da eine Judikatur des VwGH zur Thematik, ob ein Eigentümer einer Liegenschaft die inkriminierten Baulichkeiten nach dem Gebrauchsabgabegesetz iSd §§ 9 Abs. 1a und 16 Abs. 2 GAG nutzt, wenn einer dritten Person das Fruchtgenussrecht am gegenständlichen Geschäftslokal und damit auch die Mieteinnahmen zustehen, fehlt.
Wien, am 17. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 31 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 43 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 16 Abs. 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500066/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500066.2025
- Stammnummer
- 148251
- Gültig
- 17.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF