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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0446-W/05

Bescheid über die neuerliche Gültigkeit einer UID-Nummer ist wegen entschiedener Sache rechtswidrig, wenn der die UID-Nummer begrenzende Bescheid mit Berufungs(vor)entscheidung aufgehoben wurde

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0446-W/05vom 18.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des LP gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Juli 2004, betreffend den Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Dem Berufungswerber (Bw) wurde anlässlich des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union automatisch mit Bescheid eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt. Aufgrund der Feststellung einer den Zeitraum bis August 2002 umfassenden Prüfung von Aufzeichnungen ging die Amtspartei davon aus, dass keine Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994 mehr vorliege, und begrenzte mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 die Gültigkeit der UID-Nummer. Gegen diesen Begrenzungsbescheid berief der Bw mit Berufung vom 13. Dezember 2002. Das Berufungsverfahren zu RV/4468-W/02, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001, ergab abweichend von den Prüfungsfeststellungen, dass der Bw mit seinem Gewerbetrieb der Bucherzeugung und seiner Vermietertätigkeit als Unternehmer iS leg. cit. anzusehen sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2004 gab die Amtspartei der Berufung vom 13. Dezember 2002 statt und sprach im darüber ansprechenden Bescheid aus, dass die UID-Nummer zu erteilen sei, was sie mit gegenständlich angefochtenem Bescheid tat. Wegen des zur Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002 eingereichten Vorlageantrages entschied der unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 16. März 2005, RV/1188-W/04, über die Berufung vom 13. Dezember 2002, indem er den die UID-Nummer begrenzenden Bescheid vom 9. Dezember 2002 aufhob. In der gegen den Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der UID-Nummer erhobenen Berufung bringt der Bw u. a. vor, der Bescheid sei rechtswidrig, da gleichzeitig eine Berufungsvorentscheidung erging und über eine Sache nicht zweimal entschieden werden könne. Es wird der Berufungsantrag auf Feststellung, ab wann die UID-Nummer gültig ist, gestellt. Am 18. März 2005 teilt die Amtspartei, vertreten durch Teamleiter ADir. GS, mit, dass sie keine Einwände gegen die Bescheidaufhebung habe. Über die Berufung wurde erwogen: Der die Begrenzung der UID-Nummer aussprechende Bescheid wurde mit Berufungsentscheidung vom 16. März 2005 aufgehoben, weshalb der die UID-Nummer anlässlich des EU-Beitritts Österreichs erteilende Bescheid sich wieder unverändert - dh ohne zeitliche Begrenzung - im Rechtsbestand befindet und der Erlassung des angefochtenen Bescheides über die neuerliche Gültigkeit der UID-Nummer vom 2. Juli 2005 als res iudicata entgegensteht. Die Gültigkeit der UID-Nummer besteht infolge der Aufhebung des die UID-Nummer begrenzenden Bescheides vom 9. Dezember 2002 durchgehend seit EU-Beitritt, weshalb es eines weiteren Bescheides über die neuerliche Gültigkeit im gegenständlichen Fall nicht bedurfte. Wien, am 18. März 2005

Normen und Schlagworte

Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerUID-NummerBescheidentschiedene Sacheres iudicata

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0446-W/05
Stammnummer
14824
Gültig
18.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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