Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0446-W/05
Bescheid über die neuerliche Gültigkeit einer UID-Nummer ist wegen entschiedener Sache rechtswidrig, wenn der die UID-Nummer begrenzende Bescheid mit Berufungs(vor)entscheidung aufgehoben wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0446-W/05vom 18.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LP gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Juli 2004, betreffend den Bescheid
über die neuerliche Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Dem
Berufungswerber (Bw) wurde anlässlich des Beitritts Österreichs zur
Europäischen Union automatisch mit Bescheid eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt. Aufgrund der
Feststellung einer den Zeitraum bis August 2002 umfassenden Prüfung
von Aufzeichnungen ging die Amtspartei davon aus, dass keine
Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994 mehr vorliege, und
begrenzte mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 die Gültigkeit der
UID-Nummer. Gegen diesen Begrenzungsbescheid berief der Bw mit Berufung vom
13. Dezember 2002.
Das
Berufungsverfahren zu RV/4468-W/02, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
2000 und 2001, ergab abweichend von den Prüfungsfeststellungen, dass der Bw
mit seinem Gewerbetrieb der Bucherzeugung und seiner Vermietertätigkeit als
Unternehmer iS leg. cit. anzusehen sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom
2. Juli 2004 gab die Amtspartei der Berufung vom
13. Dezember 2002 statt und sprach im darüber ansprechenden
Bescheid aus, dass die UID-Nummer zu erteilen sei, was sie mit
gegenständlich angefochtenem Bescheid tat.
Wegen des zur
Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002 eingereichten
Vorlageantrages entschied der unabhängige Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 16. März 2005, RV/1188-W/04, über
die Berufung vom 13. Dezember 2002, indem er den die UID-Nummer begrenzenden
Bescheid vom 9. Dezember 2002 aufhob.
In der gegen
den Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der UID-Nummer erhobenen
Berufung bringt der Bw u. a. vor, der Bescheid sei rechtswidrig, da gleichzeitig
eine Berufungsvorentscheidung erging und über eine Sache nicht zweimal
entschieden werden könne. Es wird der Berufungsantrag auf Feststellung, ab
wann die UID-Nummer gültig ist, gestellt.
Am
18. März 2005 teilt die Amtspartei, vertreten durch Teamleiter
ADir. GS, mit, dass sie keine Einwände gegen die Bescheidaufhebung
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der die
Begrenzung der UID-Nummer aussprechende Bescheid wurde mit Berufungsentscheidung
vom 16. März 2005 aufgehoben, weshalb der die UID-Nummer
anlässlich des EU-Beitritts Österreichs erteilende Bescheid sich
wieder unverändert - dh ohne zeitliche Begrenzung - im
Rechtsbestand befindet und der Erlassung des angefochtenen Bescheides über
die neuerliche Gültigkeit der UID-Nummer vom 2. Juli 2005 als res
iudicata entgegensteht. Die Gültigkeit der UID-Nummer besteht infolge der
Aufhebung des die UID-Nummer begrenzenden Bescheides vom 9. Dezember 2002
durchgehend seit EU-Beitritt, weshalb es eines weiteren Bescheides über die
neuerliche Gültigkeit im gegenständlichen Fall nicht
bedurfte.
Wien, am 18.
März 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0446-W/05
- Stammnummer
- 14824
- Gültig
- 18.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF