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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101406/2020

Beginn der Verjährungsfrist für einen nicht bekämpften, vorläufigen Bescheid mit Ablauf des Jahres der Bescheiderlassung; Wiederaufnahme auch für neu hervorgekommene Tatsachen, die innere Vorgänge betreffen; Keine Einkunftsquellen- bzw Unternehmereigenschaft, wenn der auf die Vermietung gerichtete Entschluss nicht klar und eindeutig nach außen in Erscheinung tritt; Keine Kosten für doppelte Haushaltsführung bei unbefristeten Arbeitsverträgen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101406/2020vom 27.05.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 200 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgaben vorläufig festsetzen, wenn die Abgabenpflicht nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabenpflicht ungewiss ist. Die Ungewissheit iSd § 200 BAO ist eine solche im Tatsachenbereich, welche im Ermittlungsverfahren noch nicht beseitigbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs 2 BAO auch dann ergehen, wenn die Erlassung des (rechtskräftigen) vorläufigen Bescheides erfolgt ist, obwohl eine Ungewissheit nicht bestanden hat (vgl VwGH vom 28.2.2012, 2010/15/0164). Gemäß § 207 Abs 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung. Gemäß § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist - von im Beschwerdefall nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 208 Abs 1 lit d BAO beginnt sie allerdings in den Fällen des § 200 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2011 wurden rechtmäßig vorläufig erlassen, da der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch keine Prognoserechnung vorlag. Diese wurde erst im Jahr 2013 nachgereicht. Der vorläufige Einkommensteuerbescheid betreffend 2012 ist mit 20.5.2014 datiert und ist folglich nach eingereichter Prognoserechnung erlassen worden. Gem § 208 Abs 1 lit d BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 200 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Da der Grund für die Ungewissheit im Jahr 2013 weggefallen ist, hat die fünfjährige Festsetzungsverjährungsfrist gem § 207 Abs 2 BAO für die Einkommensteuer 2009 bis 2011 mit Ablauf des Jahres 2013 zu laufen begonnen. Die belangte Behörde hat die vorläufigen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2012 durch endgültige Bescheide vom 27.3.2018, somit innerhalb der Festsetzungsverjährung, ersetzt. Wird eine Abgabe gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, ist in der Folge auch für die Frage, mit welchem Zeitpunkt die Verjährung beginnt, von der Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs 1 BAO zur Zeit der Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die Verjährung nach § 208 Abs 1 lit d BAO keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen kann (vgl VwGH vom 20.5.2010, 2008/15/0328). Im Falle eines zu Unrecht erlassenen vorläufigen Abgabenbescheides, dem keine tatsächliche Ungewissheit iSd § 200 BAO zugrunde liegt und der unbekämpft geblieben ist, beginnt die Verjährungsfrist gem § 208 Abs 1 lit d BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der vorläufige Bescheid trotz fehlender Ungewissheit erlassen worden ist; § 208 Abs 1 lit a BAO ist nicht anwendbar (vgl VwGH 24.10.2013, 2012/15/0018). Der vorläufig erlassene Bescheid betreffend Einkommensteuer 2012 vom 20.5.2014 wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Die belangte Behörde hat den vorläufigen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2012 durch einen endgültigen Bescheid vom 27.3.2018 ersetzt. Die Festsetzungsverjährungsfrist begann demnach mit Ablauf des Jahres 2014. Der endgültige Bescheid betreffend Einkommensteuer 2012 vom 27.3.2018 erging somit ebenfalls innerhalb der 5-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist. 2. Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2011, 2012 und 2014 Die belangte Behörde begründete die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2011, 2012 und 2014 damit, dass eine Wohnung (rund ein Drittel des Objekts) vom Vorbesitzer auf Basis einer Duldung bewohnt werde und diese Tatsache neu hervorgekommen sei. Darüber hinaus wurde auf die Ausführungen zu Tz 3 des Berichts über die Außenprüfung verwiesen. Laut Tz 3 des Berichts über die Außenprüfung sei eine ernsthafte Vermietungsabsicht im Laufe der Betriebsprüfung nicht nachgewiesen worden. Die zwei vorgelegten Besichtigungsbestätigungen seien als Beleg für eine Vermietungsabsicht nicht ausreichend. Die Wohnungen seien aufgrund ihres Zustandes nicht vermietbar. Der Beschwerdeführer habe auch keine baulichen Umgestaltungen vorgenommen, um das Objekt vermietbar zu machen. Auch diese Untätigkeit spreche gegen eine Vermietungsabsicht. Im Laufe des Betriebsprüfungsverfahren sei vom Beschwerdeführer eine geplante Nutzung für das Objekt "V***" vorgebracht worden. Es seien jedoch keine Unterlagen vorgelegt worden. Gem § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; 26.7.2000, 95/14/0094; 21.11.2007, 2006/13/0107; 26.2.2013, 2010/15/0064; 24.10.2019, Ra 2018/15/0097; 24.5.2023, Ra 2021/15/0066; BFG 5.7.2023, RV/7101938/2023; 26.8.2024, RV/6100169/2024). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungswilligkeit, VwGH 14.6.1982, 82/12/0056); (Ritz/Koran, BAO8 § 303 BAO Rz 21). Die Tatsache, dass eine Wohnung weiterhin vom Vorbesitzer ohne Mietzahlungen bewohnt wurde und daher nicht zur Vermietung gelangte, ist der Abgabenbehörde im Laufe des Betriebsprüfungsverfahrens zur Kenntnis gelangt. Zwar war der belangten Behörde bislang bekannt, dass der Beschwerdeführer keine Mieteinnahmen lukrierte, jedoch war der belangten Behörde nicht bekannt, dass dies deshalb erfolgte, da keine Miete vereinbart worden war. Tatsachen sind auch innere Vorgänge, wie etwa im gegenständlichen Beschwerdefall die Absicht des Beschwerdeführers, für eine Wohneinheit trotz Nutzung des Vorbesitzers keine Miete zu fordern. Diese Absicht des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde jedenfalls erst im Laufe des Betriebsprüfungsverfahrens zur Kenntnis gelangt. Da der belangten Behörde bei Erlassung der Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 2011, 2012 und 2014 nicht bekannt war, dass eine Wohnung ohne Mietzahlungen benutzt wurde, handelt es sich dabei um eine neue Tatsache. Zudem war der Behörde bei Erlassung der Umsatzsteuerbescheide 2011, 2012 und 2014 die fehlende nach außen gerichtete und somit objektiv erkennbare Vermietungsabsicht, wie in Tz 3 des Prüfberichts dargestellt, nicht bekannt. Auch dabei handelt es sich um eine neue Tatsache, die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens geeignet ist. Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2011, 2012 und 2014 erfolgte daher zu Recht. 3. Einkunftsquellen- und Unternehmereigenschaft Gem § 2 Abs 3 EStG 1988 unterliegen nur Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 7 EStG 1988 der Einkommensteuer. Hat der Steuerpflichtige eine ihm zurechenbare Betätigung im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG 1988 gar nicht entfaltet, kommt eine Beurteilung nach der LVO nicht in Betracht (vgl VwGH 30.10.1996, 94/13/0165; VwGH 18.3.1997, 96/14/0045). So führen etwa langjährige Vorbereitungshandlungen, (wie etwa eine 20-jährige Renovierung eines Schlosses - vgl VwGH 18.3.1997, 96/14/0045), die eine ernsthafte Absicht zur Aufnahme der behaupteten Tätigkeit nicht dokumentieren, nicht zu einer Betätigung im Rahmen der Einkunftsarten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Absicht der Vermietung eines Gebäudes in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über die Erklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen. Der auf die Vermietung eines Gebäudes gerichtete Entschluss muss klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (vgl. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0175). Der Beschwerdeführer argumentierte, dass eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken (an die CT*** GmbH) einen geringeren Investitionsaufwand bedeutet hätte. Tatsächlich wurde das Gebäude weder an dieses Unternehmen vermietet, noch wurde eine aktive Suche nach anderen gewerblichen Mietern unternommen bzw glaubhaft dargelegt. Aus diesem Verhalten ist objektiv betrachtet kein Bemühen zu erkennen, die Immobilie zu gewerblichen Zwecken zu vermieten. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers lässt insgesamt kein Streben nach Erzielung von Mieteinnahmen erkennen. Insbesondere tritt der auf die Vermietung gerichtete Entschluss nicht klar und eindeutig nach außen in Erscheinung. Die Wohneinheiten wurden bislang nicht in dem Ausmaß adaptiert, um für die Vermietung genutzt werden zu können. Die Vermietungsabsicht trat weder durch bindende Mietverträge, noch in einer anderen Form klar nach außen in Erscheinung. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Wohneinheit dem Vorbesitzer unentgeltlich für Wohnzwecke überlassen. Auch dieses Verhalten lässt objektiv nicht auf eine Vermietungsabsicht schließen. Der Beschwerdeführer hat laut festgestelltem Sachverhalt zwar verschiedene Kostenschätzungen in Auftrag gegeben und Überlegungen angestellt, das Objekt für Wohnzwecke zu vermieten, jedoch wurden weder Umbauarbeiten vorgenommen, noch wurden die Wohneinheiten am Markt in einem größeren Umfang durch Inserate oder mittels Makler angeboten. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass Unwägbarkeiten dazu geführt hätten, dass die Immobilie nicht entsprechend saniert und in der Folge vermietet werden konnte, jedoch handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Unwägbarkeiten, wie etwa im Raum stehende Änderungen im MRG bzw im Steuerrecht, um Risikofaktoren, die jeden Unternehmer im Bereich der Vermietung und Verpachtung im gleichen Ausmaß treffen. Auch Änderungen im Förderwesen stellen zwar ein Risiko, jedoch keine Unwägbarkeiten dar, die ein unternehmerisches Tätigwerden ausschließen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts lässt dies den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer kein wirtschaftliches Risiko in Kauf nehmen wollte. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge hätte eine gewerbliche Vermietung keine umfangreichen Investitionen bzw Baumaßnahmen zur Folge gehabt. Eine Kontaktaufnahme mit dem Denkmalamt betreffend das Projekt "V***" ist unterblieben, da keine baulichen Maßnahmen erforderlich waren. Die ins Treffen geführte Unwägbarkeit der Untätigkeit des Denkmalamtes konnte den Beschwerdeführer folglich nicht daran hindern, das Objekt an Unternehmer gewerblich zu vermieten. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, er habe mit dem Vorbesitzer unter anderem auch deswegen keinen Mietvertrag abgeschlossen, da dieser ein finanzschwacher Rechtsanwalt sei und daher Mietausfälle und Gerichtskosten zu befürchten gewesen wären. Auch dieses Vorbringen unterstreicht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes das Bestreben des Beschwerdeführers, kein Unternehmerrisiko in Kauf nehmen zu wollen. Gem § 2 Abs 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Besteht die ernsthafte Absicht der Einnahmenerzielung und werden in weiterer Folge Einnahmen (etwa in Folge einer Fehlinvestition) nicht erzielt, stehen die fehlenden Einnahmen der Unternehmereigenschaft nicht entgegen. Werden über mehrere Jahre keine Einnahmen erzielt, ist die Unternehmereigenschaft nur dann gegeben, wenn objektiv keine Zweifel an der Einnahmenerzielungsabsicht bestehen (vgl. Ruppe/Achatz § 2 UStG Rz 55). Münden die (ernsthaften, unternehmensbezogenen) Vorbereitungshandlungen nicht in Leistungen, sondern wird die Tätigkeit abgebrochen, bevor Leistungen erbracht und Einnahmen erzielt werden (erfolglose Vorbereitungshandlungen), so ändert dies nichts am Recht auf Vorsteuerabzug. Entscheidend ist, dass die Unternehmereigenschaft bereits mit den Vorbereitungshandlungen erworben wurde (so auch VwGH 20.9.2001, 98/15/0132). Mit Einstellen dieser Vorbereitungshandlungen, jedenfalls aber auch schon dann, wenn der Stpfl die Erfolglosigkeit hätte erkennen können (s Tz 142), endet die Unternehmereigenschaft ex nunc (Ruppe/Achatz § 2 UStG Rz 137). Im vorliegenden Beschwerdefall fehlt es bereits an ernsthaften unternehmensbezogenen Vorbereitungshandlungen, indem keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt wurden, um die Immobilie zu vermieten. Weder wurden die Wohneinheiten verkleinert, noch wurden die erforderlichen Instandsetzungs-bzw Reparaturarbeiten durchgeführt. Ebenso wenig ist eine intensive Suche nach gewerblichen oder privaten Mietern erfolgt. Der Beschwerdeführer hat bis dato lediglich Überlegungen für den Umbau des Gebäudes bzw dessen Vermietung angestellt. Die Vermietungsabsicht hat sich jedoch nicht in dem Umfang manifestiert, als dass diese nach außen klar zum Ausdruck gebracht wurde. Auch die E- Mailkorrespondenz mit Bankangestellten beschränken sich lediglich auf Überlegungen im Vorfeld des Ankaufs der Liegenschaft. Allein der nach innen gerichtete subjektive Wunsch des Beschwerdeführers das Objekt zu vermieten, reicht für das Bestehen einer steuerlichen nach außen gerichteten und somit objektiv erkennbaren Vermietungsabsicht nicht aus. Aufgrund der angeführten Gründe liegt weder eine Einkunftsquelle vor, noch ist eine Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen. 4. Kosten für doppelte Haushaltsführung Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes noch als durch die Einkunftserzielung veranlasst gilt (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0236). Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien- )Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben und beispielsweise in jeweils wechselnden Arbeitsorten gelegen sein kann. Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (VwGH 28.4.2010, 2007/13/0073, mwN). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Ebenso wenig reichen Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/15/0011 mwN). Auch der Verlust des "sozialen Umfeldes" begründet keinen steuerlich beachtenswerten Grund für die Beibehaltung des Wohnsitzes (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0259). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort jedoch unzumutbar, wenn vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (vgl. VwGH 26.11.1996, 95/14/0124; VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296). Die Frage, ob bzw. ab wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden. Vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. VwGH 3.3.1992, 88/14/0081; 31.1.2001, 99/13/0235). Dieser Grundsatz gilt für eine gewisse Übergangszeit, nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung, auch für Alleinstehende, und zwar schon allein deshalb, weil die Beschaffung eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort sowie die Auflösung des bisherigen (Familien-) Wohnsitzes üblicherweise eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0259). Als Richtschnur kann bei alleinstehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen werden, wobei diesbezüglich jedoch nicht schematisch vorgegangen werden darf, sondern vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen ist (vgl. Doralt, EStG, Kommentar13, § 16 Rz 200/8). Zeitraum 2009 bis 2012 Der Beschwerdeführer war im Zeitraum November 2004 bis Juli 2012 Vorstandsmitglied der WB*** AG. Der Beschluss des Aufsichtsrates vom 2.11.2004 sah eine Funktionsperiode von drei Jahren vor. Diese wurde mit weiteren Beschlüssen des Aufsichtsrats zweimal verlängert und endete durch freiwilliges Ausscheiden des Beschwerdeführers am 25.7.2012. Der Anstellungsvertrag des Beschwerdeführers war mit der Bestellung zum Vorstandsmitglied insofern verbunden, als sich dieser für den Fall der neuerlichen Bestellung zum Vorstandsmitglied ebenfalls auf die Dauer der neuen Funktionsperiode verlängerte. Gem § 75 AktG werden Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Wenn die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie fünf Jahre wirksam. Die Bestellung des Beschwerdeführers zum Vorstandsmitglied erfolgte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 75 AktG. Der Beschluss des Aufsichtsrates vom 2.11.2004 sah eine Funktionsperiode von drei Jahren vor. Somit lag diese unter der gesetzlichen Höchstgrenze von fünf Jahren. Nach der Judikatur des VwGH ist im Falle eines aufgrund des AktG befristet bestellten Vorstandsdirektors einer AG, bei dem die Wiederbestellung ungewiss ist, nicht von einer vorübergehenden Beschäftigung auszugehen, da der Fortbestand privatrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse regelmäßig mit einer Unsicherheit behaftet und insb vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängig ist (vgl VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207). Im Fall der Bestellung des Beschwerdeführers zum Mitglied des Vorstandes für drei hintereinander folgende Funktionsperioden kann daher in analoger Auslegung der Rechtsprechung des VwGH nicht von einer von vornherein bestehenden konkreten Befristung ausgegangen werden. Dies wirkt auch auf den Anstellungsvertrag, der an die Bestellung zum Vorstandsmitglied gekoppelt ist. Da kein befristeter Arbeitsvertrag vorlag und für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes keine anderen Umstände von erheblichem, objektivem Gewicht vorlagen, sind die Kosten der doppelten Haushaltsführung für den Zeitraum 2009 bis 2012 nicht anzuerkennen. Zeitraum 2013 bis 2014 Der Beschwerdeführer war ab September 2013 für die Firma K*** Gesellschaft m.b.H. in Graz tätig. Der Dienstvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und war für die Zukunft nicht befristet. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer keine außerordentlichen Gründe nachgewiesen, die ihm eine Verlegung des Wohnsitzes nach Graz nicht möglich gemacht haben. Er lebte weder in einer Lebensgemeinschaft noch hatte er Betreuungspflichten, noch konnte er die Absicht, am Wohnsitzort einer weiteren Erwerbstätigkeit nachzugehen, nachweisen. Der Beschwerdeführer war seit Jänner 2013 arbeitslos und begann seine Tätigkeit für die K*** Gesellschaft m.b.H. im September 2013. Da der Beschwerdeführer jedenfalls einige Zeit vor Vertragsunterzeichnung (5.6.2013) von einer Tätigkeit bei der Firma K*** Gesellschaft m.b.H. ausgehen konnte, wäre ihm zudem die Verlegung seines Hauptwohnsitzes von Wien nach Graz bis September 2013 zumutbar gewesen, zumal er ab Jänner 2013 auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, die eine Wohnungssuche bzw Übersiedlung in zeitlicher Hinsicht erschwert hätte. Da keine Unzumutbarkeitsgründe für die Verlegung des Familienwohnsitzes ab September 2013 von Wien nach Graz vorliegen, sind für die Jahre 2013 und 2014 keine Ausgaben für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen. 5. Anpruchszinsen § 205 Abs 1 BAO bestimmt: "Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)." Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die, im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides, ausgewiesene Nachforderung bzw Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand gem § 205 Abs 1 BAO mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) Rechnung getragen. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt der Abgabenbescheide betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2014. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenbescheide aufzuzeigen. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen ist daher als unbegründet abzuweisen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 27. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101406/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101406.2020
Stammnummer
148236
Gültig
27.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF