Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100436/2022
Forschungsprämie 2019
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100436/2022vom 06.06.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache DI ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Mai 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 26. April 2021 betreffend Forschungsprämie 2019 gemäß § 108c EStG 1988 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Forschungsprämie 2019 gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 wird mit € 7.750,25 festgesetzt (Bemessungsgrundlage € 55.358,93).
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat am 15. Juni 2020 für den Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 eine Forschungsprämie in Höhe von € 10.842,15 beantragt.
Dazu führt der Beschwerdeführer in der Beilage "Forschungsprämie für experimentelle Entwicklung 2019" aus, dass er seinem Unternehmen seit der Gründung im Jahr 1991 "effiziente industrielle Produktentwicklung von der Ideenfindung bis zur Serienreife unter Einsatz neuester Technologien" durchführe. Daraus habe er im Jahr 2018 € 157.835,50 an Einnahmen erzielt. An Ausgaben für Forschung und Entwicklung seien € 77.443,95 angefallen. Davon 14 % ergebe den Betrag von € 10.842,15 an Forschungsprämie.
Im nach Rückfrage beim Beschwerdeführer erstellten Jahresgutachten 2018 der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (fortan FFG) vom 16. Oktober 2020 wurden von zehn Projekten fünf als die Voraussetzungen für eine Forschungsprämie erfüllend angesehen, fünf nicht (Projekte 6, 7, 8, 9 und 10). Auch die nicht Projekt-oder schwerpunktbezogenen Investitionen mit einem Prozentanteil von 43,01 % an der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie wurden als nicht plausibel erachtet.
Dazu führte die FFG zum Projekt 6 (***1***) aus, dass von ihr geprüft worden sei, ob der Beschwerdeführer dafür eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt werde, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten, durchgeführt habe. Bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Arbeiten habe es sich aber um anspruchsvolles Engineering gehandelt. Die Arbeiten seien weder in Hinblick auf konkrete Ziele noch auf Methoden ausreichend dargestellt worden, um Forschungs- und Entwicklungsaktivität erkennen zu können.
Die gleiche Formulierung wendete die FFG beim Projekt 7 (***2***-Element) hinsichtlich der schöpferischen Tätigkeit unter Vermehrung der Stand des Wissens an. Auf Basis der vorgelegten Informationen stellte die FFG fest, dass das Ziel des Projektes nicht darin bestehe, eine wissenschaftliche beziehungsweise technologische Unsicherheit durch eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung zu klären oder zu beseitigen. Es sei keine auf Forschung und experimentelle Entwicklung hinweisende Methode oder Vorgangsweise systematisch zur Anwendung gekommen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers hätten nicht darauf abgezielt, den allgemeinen Stand des Wissens beziehungsweise der Technik zu vermehren und neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten.
Zum Projekt 8 (***3***-Montagemaschine) erklärte die FFG, dass das Ziel dieses Projektes nicht darin bestanden habe, eine wissenschaftliche beziehungsweise technologische Unsicherheit durch eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung zu klären oder zu beseitigen. Im Übrigen war die Erläuterung wortgleich zu jener im Projekt 7.
Die ablehnende Begründung der FFG zum Projekt 9 (***4*** mit ***5***-Anzeige) gleicht jener zum Projekt 8. Gleiches gilt für das Projekt 10 (***6***).
Zu den nicht projekt-oder schwerpunktbezogenen Investitionen führte die FFG aus, dass diese nicht die Voraussetzungen für das erfolgreiche Geltendmachen einer Forschungsprämie erfüllen würden. Die FFG habe die Investitionen darauf geprüft, ob diese nachhaltig der Forschung und experimentellen Entwicklung dienen könnten. Dies sei vom Finanzamt zu prüfen.
Mit Ersuchen um Ergänzung datiert vom 2. November 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass im Gutachten der FFG vom 16. Oktober 2019 betreffend Forschungsprämie 2019 die Projekte 6 (***1***), 7 (***2***-Element), 8 (***3***-Montagemaschine), 9 (***4*** mit ***5***-Anzeige), 10 (***6***) als nicht förderungswürdig beurteilt und die die Investitionen in sonstige Anlagen und als nicht plausibel bewertet worden seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch für die gesamte, gegenüber der FFG angegebene Bemessungsgrundlage die Forschungsprämie beantragt. Aus diesem Grund beabsichtige das Finanzamt die die beantragte Forschungsprämie um € 7.089,69 zu kürzen, da die negativ beurteilten Projekte und die nicht plausiblen Investitionen 65,39 % der bekanntgegebenen Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie ausmachen würden.
Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2020, dass er sich wie fast jedes Jahr über das FFG-Gutachten beschweren müsse, welches seine Entscheidungen in keiner Weise begründe und somit nicht nachvollziehbar sei. Er habe für alle Projekte die Angaben zu Ziel und Inhalt, Methode beziehungsweise Vorgangsweise und Neuheit überausführlich und allgemein verständlich behandelt, womit er jedenfalls den formalen Vorgaben entsprochen habe. Auf Nachfrage der FFG habe der Beschwerdeführerin weitere Informationen nachgeliefert, aber es sei ihm unmöglich, alles zu schildern, auch wenn er allgemeine Informationen zu seiner Arbeitsweise bekanntgegeben habe. Der Beschwerdeführer sei daher der Meinung, dass es mehr als genug Information zu den angeführten Projekten gebe, welche das Vorhandensein von Forschung und Entwicklung belegen würden. Der Beschwerdeführer sei daher unverändert der Ansicht, dass alle Projekte anzuerkennen wären. Seine allgemeinen Ausführungen zu Gutachten der FFG in den vergangenen Jahren würden weiterhin gelten. Es sei völlig absonderlich, welche Projekte trotz fundamentaler Neuheit einfach nicht anerkannt würden, dafür andere Projekte mit deutlich geringerer Informationsmenge sehr wohl. Es herrsche völlige Willkür, weshalb der Beschwerdeführer diesen Gutachten einfach keine Bedeutung beimessen könne. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben mit dem professionellen, praktischen Entwickeln von Produkten und Weitertreiben von Technologien verbracht und er lasse sich sicher von niemand erklären, was Forschung und Entwicklung sei und was nicht. Der Gesetzgeber mache hier grundsätzlich schwere Fehler. Es werde angenommen, dass sich Innovation bürokratisch erklären und erfassen lasse und durch methodisches und wissenschaftliches Vorgehen allein schon was Neues entstehen würde. Tatsächlich handle es sich aber um angewandte Intuition, Kybernetik, Physik, Spieletheorie und lebenslange Erfahrung. Der Weg zu Neuem sei daher völlig individuell gewachsen und mit der jeweiligen Person verbunden. Aus dem Unterbewusstsein entstehe ein intuitiver Lösungsansatz für ein Projekt, in welchem meist mehrere unterschiedliche Ideen verbunden seien. Diese Lösungsansätze würden dann mit technisch-wissenschaftlichen Methoden überprüft, verglichen und bewertet und die erfolgversprechendste Version ausgearbeitet. Die Ergebnisse würden daher individuelle Merkmale enthalten, welche sie von allfälligen Ergebnissen anderer Entwickler für das gleiche Projekt unterscheide. Dies habe notwendigerweise einen technischen Neuheitswert, ebenso wie auch die gefundenen Lösungen anderer Personen, je nach deren Lebenswegen und Erfahrungen. Da sich jede Lösung und ihr Lösungsweg samt zu lösenden Problemen zu den bereits früher ausgeführten Projekten in Erfahrung und Unterbewusstsein addiere, wirke sich das auch auf alle nachfolgenden Projekte aus. Allein daraus ergebe sich bereits eine Weiterverwendung der Erkenntnisse in zukünftigen Projekten als eine Art persönlicher Blockchain aller Erfahrungen und Erkenntnisse.Das sei auch ein wesentlicher Unterschied zur Forschung, wo auf ein mehr oder weniger gesichertes Wissen aufgebaut werde, welches nicht individuell, sondern allgemein zugänglich dokumentiert sei und auch allgemein kostenmäßig von staatlichen Stellen (Universitäten) gestützt weitergeführt werde. Nicht veröffentÖes Wissen sei hingegen Betriebsgeheimnis oder Know-how und Betriebseigentum. Dieses falle, wenn es angewendet werde, unter Entwicklung. Würde es dennoch veröffentlicht, etwa als Patent, so werde es Allgemeingut und stehe unter dem Schutz des Staates für eine gewisse Zeit als Gegenleistung und könne dann auch als Forschungsergebnis gelten. Patente seien nicht zwingend anzumelden. Das sei eine Frage der Kalkulation, ob die Kosten des staatlichen Schutzes den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteil rechtfertigten könnten. Aber da bei einer Patentanmeldung Neuheit und Erfindungshöhe geprüft würden, sei eine Patentierung ein staatlicher Nachweis für Forschung und Entwicklung. Es stelle sich aus dem Blickwinkel des Beschwerdeführers also die Frage, ob ein Projekt patentierbare Inhalte aufweise, unabhängig davon, ob ein Patent angemeldet worden sei. Dies halte der Beschwerdeführer bei allen seinen Projekten für gegeben, da alle von ihm vorgeschlagenen und tatsächlich eingereichten 60 Patentanmeldungen bislang erfolgreich gewesen seien.
Das Projekt 6 (***1***) werde eben vom Patentanwalt angemeldet. Für kundenseitige Entscheidungsverzögerungen aufgrund der Größe des Konzerns trage der Beschwerdeführer keine Verantwortung.
Projekt 7 (***2***-Element) sei eine Neuheit. Der Beschwerdeführer habe ein Baumuster für die dafür nötigen ***7***- Beschläge selbst entwickelt. Der Musterbau sei coronabedingt verschoben worden. Beschläge, welche es bisher nicht gebe, würden zwangsläufig patentierfähige Details enthalten.
Das Projekt 8 (***3***-Montagemaschine) sei weltweit ein kundenspezifisches Maschinenunikat. Darin würden sich zwangsläufig patentierenswerte Details aller Art, wie die Anordnung, die Magazinierung, der Plattenwender, die Sicherheitssteuerung und so weiter befinden.
Das Projekt 9 (***4*** mit Niveauanzeige) beinhalte einen weltweit neuen Vorschlag für das Anbringen der ***8***s, welche nach Simulation etwa doppelte ***9*** beziehungsweise Leistungsfähigkeit erlauben würden. So etwas gebe bisher nicht und sei damit Sicherheit patentfähig.
Projekt 10 (***6***) sei eine grundsätzlich neue, ringförmige Bauweise zur Verwendung kundenspezifischer ***8***-Produkte aus dessen eigener Fertigung. Diese sei thermisch und lichtverteilungsmäßig optimiert worden, da sie eine ringförmige ***8***-Anordnung enthalte und wäre damit sicher patentierbar. Der Beschwerdeführer glaube sogar, dass diese, vom Kunden patentiert worden sei.
Es falle auf, dass alle neuen Projekte in Bausch und Bogen von der FFG als nicht förderwürdig betrachtet würden, was auch für die bisher ausgeschlossene Fortführung des Projektes 6 gelte. Alle schon vorher genehmigten Projekte seien weiterhin anerkannt worden. Das störe den Beschwerdeführer sehr. Er glaube, dass er bei der FFG wegen der andauernden Querelen nicht gut angeschrieben sei und die Beurteilung nicht neutral erfolge.
Ähnlich verhalte es sich mit den nicht projektspezifischen Investitionen. Diese habe der Beschwerdeführer wie immer zur Einkommensteuererklärung beigelegt. Die küchenspezifischen Investitionen würden knapp € 10.000,00 samt Geräten ausmachen. Dies sei für das erzielte Ergebnis ein besonders günstiger Preis. Es sei keine Gasthausküche in Edelstahl und begründe damit kein artfremdes Gewerbe. Alles andere seien Softwarewartungsgebühren und viele Schränke in teilweiser Spezialausführung als Stauraum, Werkbank und deren Ergänzungen, da sich allmählich ein finales Ordnungsschema für die Labors und die Werkstatt des Beschwerdeführers ergeben habe, sowie Ergänzungen der Ausstattung als Austausch der provisorischen Nutzung privater Altmöbel, was wohl zweifelsfrei als nicht projektspezifische Investitionen anzuerkennen sei. Eine Küche sei seit Anbeginn im Plan des Innovationszentrums vorgesehen gewesen und habe er eine solche bisher aus über 55 Jahre alten Küchenmöbeln, die aus seinem dem Privathaus stammen würden, zusammengestellt. Im Bestreben, seine Firma weiter auszubauen, komme es nachwievor, insbesonders im Bereich der Mess- und Prüftechnik zu Investitionen, welche der Produktentwicklung dienen würden. Die Ausstattung der Firma des Beschwerdeführers sei auf dem Gebiet der ***10***-Entwicklung europaweit im Spitzenfeld und biete im Allgemeinen Entwicklungsmöglichkeiten wie nirgendwo sonst. Insbesonders sei die Entwicklung eines modernen ***8***-***11*** eine interdisziplinäre Angelegenheit, welche internationale Zusammenarbeit von spezialisierten Elektronikentwickler, Programmierer, ***12*** und mechanischen sowie Produktions-Experten und Vertriebs- und Infrastrukturfachleuten, technischen Sicherheitsagenturen und Systemintegratoren voraussetze. Im Zuge der Entwicklung des ***8***- ***11*** für ***13*** und ***14***, dem Projekt 5, sei das Zusammenspiel von Ansteuerungselektronik und ***15*** erprobt und eingestellt worden und seien die damit verbundenen vorgeschriebenen sehr aufwändigen Messungen durchzuführen und zu protokollieren gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine ***16*** und ***17*** Partner einmal im November 2017 für zehn Tage und im Jänner 2018 für drei Wochen bei sich aufgenommen. Im Rahmen dieser Arbeitsbesuche sei andauernd gemessen, geändert und mit dem Ziel umprogrammiert worden, die richtigen Einstellungen zu finden, um die Vorschriften zu erfüllen, die Messungen durchzuführen und die für die Zulassung erforderlichen Protokolle zu erstellen. Die Test- und Messgeräte des Beschwerdeführers seien rund um die Uhr gelaufen, um vorwärts zu kommen. Diese Messungen hätten im Wesentlichen ***18***- und Verteilungsprüfungen für verschiedene Baugrößen und ***19***, sowie Funktions- und Isolationstests unter Klimaeinfluss und bei den vorgegebenen Temperatur- und Zeitverläufen von -65°C bis +90°C, einen Riesenaufwand unter Zeitdruck mit dem Erfordernis, bestimmte Messgeräte zu bestimmten Zeiten abzulesen und das Verhalten der Signale in den Klimaschränken zu beobachten und eventuell nachzujustieren, bedeutet. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Ergebnisse der neu erarbeiteten Vorschrift nicht entsprochen hätten und habe der Beschwerdeführer anschließend eine spezielle Messmethode entwickeln und erproben müssen, um diese theoretisch vorgeschriebenen Tests überhaupt erstmalig, in seriöser und praktischer Form durchführen zu können. Um die Entwicklung voranzubringen seien die Besucher jeden Tag, zumeist ab 8 Uhr bis Mitternacht (Übernachtung einem Hotel), anwesend gewesen, da diese möglichst schnell zu ihren Familien heimkehren wollten. Unter diesen Umständen sei es meist nicht möglich gewesen, Essen zu gehen. Am Standort des Betriebes des Beschwerdeführers gebe es keinerlei Versorgungsmöglichkeit und in den umliegenden Orten derzeit auch nichts Zumutbares. Gelegentlich sei Pizza angeliefert worden, was natürlich nicht jeden Tag möglich sei. Die Besucher seien aus unterschiedlichen Zeitzonen gekommen und hätten während Wartezeiten über Internet und Handy an anderen Projekten zu Hause in ihrer Ortszeit weitergearbeitet. An einen geordneten Tagesablauf sei nicht zu denken gewesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich angeboten, die Besucher mittags und abends zu verköstigen. Das Essen habe zur Winterszeit vom Privathaus in die Firma hinübergetragen werden müssen. Diese Umstände seien kein Renommee für die Firma des Beschwerdeführers gewesen, auch wenn das Essen sehr gut gewesen sei. Die Arbeiten hätten aber nur provisorisch abgeschlossen werden können, da es sich als notwendig erwiesen habe, einige Änderungen an den Signalen vorzunehmen. Es seien daher weitere Besuche beim Beschwerdeführer geplant worden, sobald die Änderungen umgesetzt seien. Danach habe der Beschwerdeführer auf Basis der erstellten Protokolle die Zertifizierungsbehörden und Systemintegratoren verschiedener interessierter Länder aus ***14*** eingeschaltet. Diese hätten festgestellt, dass sie nicht in der Lage sein, die notwendigen ***15*** und Klimatests nach neuestem Stand auszuführen beziehungsweise die Ergebnisse des Beschwerdeführers zu überprüfen. Dies habe dazu geführt, dass die wochenlangen Tests im Beisein der Zertifizierungsbeamten in den Labors des Beschwerdeführers ausgeführt beziehungsweise wiederholt werden mussten. Dies habe dem Beschwerdeführer aufgezeigt, wie er seine Firma weiter entwickeln könne und habe er beschlossen, sich für diese Herausforderungen besser aufzustellen und neben den allgemein notwendigen Ordnungsmaßnahmen und Ergänzungen im ***20***, aber auch an seinen anderen Arbeitsplätzen passend zu investieren und auch die schon länger geplante Firmenküche endlich zu errrichten, da sich diese wochenlangen internationalen Besuche hochkarätiger Fachleute in Zukunft häufen könnten. Das Messen und Erstellen von Abnahmeprotokollen und Erlangen der nötigen Zertifikate neuer Produkte sei einwandfrei der Forschung und Entwicklung zuzuordnen. Unabhängig davon sei der Beschwerdeführer bei der Planung der Entwicklung seines Betriebes davon ausgegangen, eine Möglichkeit kleiner Innovationsveranstaltungen in neuer Form im Haus zu haben. Dabei sollte es um Workshops, Besprechungen, Vorführungen, Schulungen, kreative Zirkel und so weiter gehen, welche zu erhöhtem Vertrauen, verbesserter Kommunikation und Ideenfindung und einer offenen Zusammenarbeit mit Kundenmitarbeitern führen sollten. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer einen Großbildschirm für Präsentationen aller Art vor den Teilnehmern und ein konventionelles Flipchart angeschafft. In seinem Betrieb habe der Beschwerdeführer absichtlich keinen klassischer Besprechungsraum vorgesehen, um sehr variabel in Hinblick auf den Ort und die Arbeitsweise sein zu können. Solche Treffen sollten sowohl Outdoor in der Wiese, unter Bäumen, am Teich, an der Feuerstelle, auf der Terrasse am Pool, im Pavillion, als auch Indoor im Großraumbüro an frei konfigurierbaren Sitz- und Tischanordnungen (an angeschafften selbst entwickelten Tischen mit Verkettungsmöglichkeiten für das Großraumbüro) oder am Fußboden, an der Kaffee-Bar, in einer Besprechungsecke, direkt in Labors, je nach Arbeitsinhalt, möglich sein. Manches davon gebe es durchaus auch bei den Kunden des Beschwerdeführers. Es sei jedoch vorteilhaft, wenn kreative Treffen ungestört außerhalb des Arbeitsumfeldes der Teilnehmer stattfinden könnten. Während angemietete Seminarräume nur Besprechungs- und Präsentationsmöglichkeiten bieten würden, könnten im Betrieb des Beschwerdeführers auch gleich alle technisch erforderlichen Konstruktionen, Messungen, Abschätzungen und Umbauten praktisch durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer nutze die Betriebsküche auf zweifache Weise. Einerseits diene sie der individuellen Speisenbereitung und -erwärmung und beinhalte Abstellflächen für Anlieferungen und Anrichten der Speisen. Es gibt es auch eine Bar und eine Theke, an welcher es aber keinen Alkohol, sondern nur Kaffee, Tee und Saft gebe. Dort bestehe auch die Möglichkeit für ein Buffet, auch durch externe Caterer. Es gebe große integrierte Müll-Schütten inklusive Mülltrennung für Papier und andere Abfälle. Die Ausstattung mit Geschirr, sowie auch Tischen und Plätzen, sei für bis zu zwölf Teilnehmer konzipiert. Ein kleiner Vorrat an Tiefkühlspeisen erlaube auch spontanes Bewirten von Zufallsbesuchen. Die Küche sei gegen Lärm und Geruch durch eine selbst entwickelte vertikale Schiebeglasabtrennung völlig geschützt, da sie unmittelbar an das Großraumbüro grenze. Wie vieles im Betrieb des Beschwerdeführers sei auch die Küche für unterschiedliche Nutzungsarten und damit zukunftssicher ausgeführt. Die Küche sei fast doppelt so groß wie typische Privatküchen und zu minimalen Kosten in ansprechenden Qualität verwirklicht. Der Beschwerdeführer verköstige sich auch zum Teil während der Arbeit dort selbst. Andererseits verwende der Beschwerdeführer etwa das Backrohr auch zum Aushärten von Klebern, den Geschirrspüler zum Reinigen von ***21*** und anderen Bauteilen und auch die dort aufbewahrten Reinigungsmittel. Die Küche stehe voll und ganz im Dienst der Innovation. Eine wesentliche Komponente von Innovation und Kreativität sei ein freier Rücken, allgemeines Wohlfühlen, das Freihalten der Gedanken von alltäglichen Problemen und das rasche Erfüllen von aufkommenden Bedürfnissen, um nicht unnötig abgelenkt zu werden und die Gedanken frei fließen lassen zu können. Deshalb gebe es im Betrieb des Beschwerdeführers eine Menge von besonderen Plätzen, welche alle wetter- und witterungsabhängig bedürfnisgerecht spontan aufgesucht und genutzt werden könnten. Die Küche und ihr Rundherum sei nun ein weiterer solcher Platz, eine wesentliche unterstützende Begegnungszone. Das gemeinsame Kochen diene zur Teambildung, wobei es vor allem um das Zusammenwirken mehrerer Personen gehe. Das Alleine sei leider weniger hilfreich. Bei allen Kunden des Beschwerdeführers gebe es Küchen jeder Art, um das Arbeiten und informelle Zusammenkünfte zu unterstützen. Insbesonders durch die Arbeit für ***22*** sei der Beschwerdeführer schon lange mit dem Schaffen kreativer Räume konfrontiert. Da Arbeit des Beschwerdeführers vollständig aus Innovation bestehe, sehe er überhaupt keinen Grund, warum die Küche in seinem Betrieb nicht als unterstützende Investition zählen solle. Dass eine Betriebsküche als nicht plausibel für Forschung und Entwicklung gewertet werde, zeige die Ahnungslosigkeit der FFG in Hinblick auf reale Innovationsabläufe. Der Betrieb des Beschwerdeführers sei ein Innovationszentrum, keine Garagenbude. Leider habe Corona zu dramatischen Erschwernissen, Verzögerungen, sowie dazu geführt, dass gegenseitiger Besuche und Zusammenarbeit unmöglich geworden seien, was viele Projekte um Jahre zurückwerfe und gute Innovation großteils verhindere. Auch die Zukunft der Entwicklungspartner sei nicht gesichert. Wann die beabsichtigte Nutzung nun möglich sein werde, sei nicht absehbar. Der Beschwerdeführer hoffe nun auf eine wohlwollende Beurteilung und Anerkennung seiner Projekte.
Im Bescheid über die Festsetzung der Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung 2019 (§ 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988) datiert vom 26. April 2021 wurde diese mit € 7.470,25 (Bemessungsgrundlage: € 53.358,93) festgesetzt.
Die Selbstberechnung sei nach § 201 BAO zu korrigieren gewesen, da sie sich als nicht richtig erwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe im Vorhalteverfahren erklärt, dass alle seine Projekte förderungswürdig seien und er die Beurteilungskompetenz der FFG anzweifle. Nach der Ansicht des Beschwerdeführers seien alle seine negativ beurteilten Projekte patentfähig. Die Anschaffung der Küche solle als Betriebsküche der Verköstigung unter Zusammenkunft von Geschäftspartnern des Beschwerdeführers dienen.
Die FFG beurteile in ihren Gutachten Ob die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu jedem einzelnen Projekt die Voraussetzungen einer prämienbegünstigten Forschung und Entwicklung erfüllen würden und unterliege insofern der freien Beweiswürdigung durch das Finanzamt. Die FFG sei auf das Erstellen von Gutachten zur Klärung der Frage, ob in einem konkreten Projekt Forschung und Entwicklung vorliege, spezialisiert. Nach § 3 Abs. 2 Forschungsförderungsgesetz (FFGG, BGBl. I Nr. 73/2004) sei die FFG zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten, welche der Forschung, Technologie, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung dienen, berechtigt und verfüge in diesem Bereich über große Erfahrung. Insofern sei eine Vergleichbarkeit mit einem Sachverständigenbeweis im Sinne des § 177 BAO gegeben. Ein solches sei aber nur durch den Nachweis, dass dieses mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen aus dem täglichen Leben in Widerspruch stehe zu widerlegen. Bloßer Behauptungen oder mögliche andere Begründungen würden dazu nicht ausreichen. Da die Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorhalteverfahren keine anderen technischen Beschreibungen enthalten würden als jene für das Jahresgutachten 2019 sei es nicht notwendig die FFG nochmals damit zu befassen. Da auch die Schlüssigkeit des Gutachtens durch den Beschwerdeführer nicht widerlegt habe werden können, folge das Finanzamt den Feststellungen der FFG. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Patentierbarkeit der abgelehnten Projekte Beweise doch nicht das Vorliegen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Bei der Anschaffung einer Küche handle es sich nicht um unmittelbare Aufwendungen für Forschung und Entwicklung und könnten diese daher nicht unmittelbar in die Bemessungsgrundlage der Forschung Probleme einfließen. Als Gemeinkosten sei jedoch die Absetzung für Abnutzung der angeschafften Gegenstände insoweit Bestandteil der Bemessungsgrundlage. Der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämien seien daher 10 % der Anschaffungskosten für die Küche zuzurechnen.
Gegen den oben beschriebenen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 26. Mai 2021. Die Sichtweise des Finanzamtes zur Küche und die Berücksichtigung über die Absetzung für Abnutzung als Gemeinkosten könne der Beschwerdeführer nachvollziehen.
Er vermisse aber die ab Forschungsprämie 2014 zu berücksichtigende, dem Beschwerdeführer zugestandene Eigenstromnutzung von € 2.000,00 als Gemeinkostenanteil pro Jahr entsprechend des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes zu GZ. ***31***.
Die Argumentation der FFG möge für den Leser schlüssig wirken. Der Beschwerdeführer empfinde sie jedoch als nicht nachvollziehbar,' da er wisse, was er, aus welchem Grund, getan habe. Für den Beschwerdeführer sei das entscheidende Kriterium ein bisher nicht gekanntes oder wesentlich verbessertes Produkt, welches funktioniere und gegenüber den bisherigen Erfahrungen eine erfreuliche, vorzugsweise unerwartete Verbesserung sei. Das sei Innovation und das Einzige, was zählen solle. Eine nachträgliche Beurteilung wäre einer frustrierenden endlosen Diskussion über beliebige Interpretationen von unklaren Begriffen im Vorhinein oder mittendrin vorzuziehen. Er ersuche ich nochmals um Vorlage der Unterlagen zur Forschungsprämie beim Bundesfinanzgericht, insbesonders die Stellungnahme zum Projekt "***1***", sowie um Anpassung der Berechnungen an die bisher vorliegenden Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes. Vielleicht gelinge dann auch erstmals die Beantwortung der Fragen zur seiner Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der FFG zur Arbeitsweise des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer gestehe der Beschwerdeführerin der FFG zwar Expertise im Bereich der Forschung zu, behauptete aber, dass der FFG eine solche im Bereich der experimentellen Entwicklung fehle. Schon allein die Arbeitsweise des Beschwerdeführers in Form der simulatorischen Optimierung diene der Beseitigung einer Vielzahl von technologischen Unsicherheiten. Die FFG tendiere jedoch dazu, dies als anspruchsvolles Engineering abzutun.
Durch gesetzliche Tricks sei ein Forschungsanteil etwa in Gestalt der Lösung einer technologischen Unklarheit in die experimentelle Entwicklung hineinreklamiert worden, der in der Praxis inhaltlich oft nicht greifbar sei. In der Arbeitsweise des Beschwerdeführers, der simulatorischen Optimierung zur Konkretisierung eines Produktes, welche die Klärung einer Vielzahl technologischer Unsicherheiten als integralen Bestandteil habe, welche in den Zwischenergebnissen der Simulation offenkundig und durch Modifikationen gemindert oder beseitigt würden, sehe er experimentelle Entwicklung. Die FFG halte die Klärung einer technologischen Unsicherheit für das Wichtigste an einem Projekt. Tendenziell werde nur mehr dieser Aufwand innerhalb eines Entwicklungsprojektes anerkannt und die übrigen Arbeiten als produktionsbedingt oder anspruchsvolles Engineering abgetan. Damit werde der ursprüngliche Inhalt, nämlich neue und verbesserte Produkte und Technologien auf Basis des vorhandenen Wissens zu entwickeln, allmählich irrelevant. Die in der Verordnung festgelegte Unverbindlichkeit, das anonyme Erstellen und der fehlende direkte Kontakt mit dem Gutachter und mangelnde Einspruchsmöglichkeit, würde der Definition eines Gutachtens widersprechen.
Dies erzeuge beim Beschwerdeführer höchste Unzufriedenheit und führe zu frustrierender Arbeit bei allen Beteiligten. Es handle sich um eine miserable, undurchsichtige Regelung, weshalb die meisten Klein- und Mittelbetriebe schon das Handtuch geworfen hätten. In anderen Bereichen könnte Forschung beim Ermitteln irgendwelcher Messwerte über eine bestimmte Zeit und deren anschließende Auswertung, eventuell mit Schlussfolgerung, ganz banal sein.
Rechtlich führte der Beschwerdeführer aus, dass die Forschungsprämienverordnung (Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben), zur Forschungsbestätigung sowie über die Erstellung von Gutachten durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, BGBl. II Nr. 515/2012) in Anhang I festlege, dass Forschung und experimentelle Entwicklung die Grundlagenforschung und oder die Angewandte Forschung und beziehungsweise oder die Experimentelle Entwicklung umfasse. Dies bedeute, dass experimentelle Entwicklung bereits für sich allein anzuerkennen sei. Diese könne aber auch einen Forschungsanteil haben.
Experimentelle Entwicklung (Anhang I A Z 4.) umfasse den systematischen Einsatz von Wissen mit dem Ziel, neue oder wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen. Eine Wissenserweiterung und technologischer Unsicherheit werde an dieser Stelle nicht erwähnt, auch nicht in dem zur Begriffsbestimmung ergänzen heranzuziehenden, praktisch inhaltsgleichem Abschnitt des Frascati-Manuals 2002 ("Experimental development is systematic work, drawing on existing knowledge gained from research and/or practical experience, which is directed to producing new materials, products or devices, to installing new processes, systems and services, or to improving substantially those already produced or installed.")
Alle weiteren Ausführungen, insbesondere zu Wissenserweiterung und Lösung einer technologischen Unsicherheit, seien nur in allgemeinem Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung zu finden, nicht aber in Zusammenhang mit experimenteller Entwicklung, wo ausdrücklich bekanntes Wissen nötig sei.
In einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (wohl zu einem anderen Jahr, in welchem der Beschwerdeführer eine Forschungsprämie beantragt hat) werde ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0060) angewendet, in welchem plötzlich eine Koppelung der experimentellen Entwicklung mit einer Wissenserweiterung und Lösung einer technologischen Unsicherheit in der Beurteilung erfolge.
In der deutschen Version des Frascati-Manuals von 2015 finde sich die Definition, dass es sich bei experimenteller Entwicklung um systematische, auf vorhandenen Kenntnissen aus Forschung und praktischer Erfahrung aufbauende und ihrerseits zusätzliches Wissen erzeugende Arbeiten handle, welche auf die Herstellung neuer Produkte oder Verfahren beziehungsweise die Verbesserung existierender Produkte oder Verfahren abzielen würden.
Die Entwicklung neuer Produkte oder Verfahren gehöre zur experimentellen Entwicklung, sofern sie den Kriterien für die Identifizierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten genüge. Als Beispiel sei das Kriterium der Ungewissheit hinsichtlich der Ressourcen angeführt, die zur Erreichung des Ziels des Forschungs- und Entwicklungsprojekts erforderlich seien, in dessen Rahmen die Tätigkeit der experimentellen Entwicklung ausgeübt werde. In diesem Handbuch stehe das "E" in "FuE" für experimentelle Entwicklung.
Die Definition der Experimentellen Entwicklung habe sich also über die Hintertür einer Änderung in einem verwiesenen Dokument 2015 geändert. Dafür finde sich bei der Antragstellung für ein Gutachten (wohl der FFG) kein Hinweis. Unverändert würden im Frascati-Manual fünf Kennzeichen, nämlich neuartig, schöpferisch, ungewiss in Bezug auf das Endergebnis, systematisch und übertragbar, beziehungsweise reproduzierbar angeführt. Die Neuartigkeit werde dadurch definiert, dass die Lösung für einen Fachmann nicht offensichtlich sein dürfe. Die Stellungnahmen der FFG würden auf der Forderung nach Lösung einer "technologischen Unsicherheit" basieren. Was genau darunter zu verstehen sei, wäre nicht klar, die Lösung solle lediglich für einen Fachmann nicht offensichtlich sein. Die gleiche Prüfung erfolge bei einer Patentanmeldung hinsichtlich "Neuheit" und "Erfindungshöhe". Auch wenn dort die Forschungs-und Entwicklungsarbeit selbst nicht anzuführen sei, so wäre ein Patent zumindest ein behördlicher Nachweis für Neuartigkeit und schöpferische Tätigkeit. Die bisher erfolgten gerichtlichen Entscheidungen zur Forschungsprämie würden auf Aussagen der FFG verweisen. Es werde also das beeinspruchte Gutachten durch die begutachtende Stelle selbst überprüft und deren Meinung dann vom Gericht akzeptiert. Das sei Indiz einer Bananenrepublik, aber keines Rechtsstaates würdig.
In den Gutachten der FFG werde immer wieder behauptet, dass keine Lösung einer technologischen Unsicherheit erkennbar sei oder der Lösungsweg vom Beschwerdeführer nicht beschrieben worden wäre. In seinen Ausführungen würde der Beschwerdeführer als letztes die technologischen Unsicherheiten anführen und dann das Ergebnis bekannt gegeben. Seine Arbeitsweise schildere er im Allgemeinen, da sich diese bei den einzelnen Projekten gleiche, um diese nicht immer wieder erneut anfügen zu müssen.
Durch das Darstellen der Lösung, werde jeder Fachmann den Lösungsweg leicht erkennen und würde insofern die Beurteilung der Offensichtlichkeit auf sehr wackeligen Beinen stehen. Dadurch gerate die Forschungs- und Entwicklungsarbeit, welche zuvor vom Beschwerdeführer geleistet worden sei, in Vergessenheit. In seinem ganzen Berufsleben sei der Beschwerdeführer von technologischen Problemen umgeben, die durch Produkte entstehen würden, welche ihre Spezifikationen nicht einhalten würden. Diese hätten etwa zu geringe Lebensdauer, Störungen und Ausfälle oder würden nicht ausreichend Wetter- und witterungsfest sein. Weiter zu beachten seien verschärfte Anforderungen und die gleichzeitige Forderung nach Kostensenkungen. Selbst ein aus relativ wenigen Baugruppen bestehendes Produkt sei eine hochkomplexe Maschine, welche zu unüberschaubare Wechselwirkungen der Teile, der Materialien und der Betriebsmittel führen könne. Dazu sei das Herstellungsverfahren, die Toleranzen und das wunschgemäße Zusammenwirken unter allen denkbaren Betriebsbedingungen zu beachten.
Schon allein das Verwenden eines anderen Materials eines billigeren Lieferanten oder die Weiterentwicklung von zugekauften Elementen erzeuge eine Menge von miteinander verketteten technologischen Unsicherheiten, weil nicht klar sei, ob alle bisherigen Anforderungen durch das neue Material erfüllt werden könnten. Dazu würden auch Anforderungen zählen, welche bisher nicht erkannt oder untersucht worden seien, weil diese zufällig funktionieren würden, wegen des damit verbundenen Aufwandes aber nicht ausgetestet würden.
Dieses Nachtesten würde oft unter die laufende Produktpflege fallen. Im Zuge dessen würden Verbesserungen und auch Erweiterungen am jeweiligen Produkt vorgenommen, um bisher bekannte Probleme durch Ursachenforschung und Lösungsfindung zu beseitigen und die Leistungsfähigkeit zu steigern. Dafür werde eine Veränderung an den Teilen, Materialen und Herstellungsprozessen notwendig. Dieser erfordere oft umfangreiche Untersuchungen, Simulationen und eine Erprobung im Endkundeneinsatz unter den dort herrschenden Umgebungsbedingungen, sowie das Herstellen der Kompatibilität zur früheren Versionen desselben Produktes.
Diese Weiterentwicklung und auch Neuentwicklungen seien genau das, was der Beschwerdeführer der experimentellen Entwicklung zuordne. Wegen der komplexen Zusammenhänge falle es schwer, einzelne technologischen Unsicherheiten herauszusuchen, da es sich im Detail um eine Vielzahl technologischer Unsicherheiten handle.
Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass auch die Entwicklungen von Elon Musk nicht für eine Forschungsprämie anerkannt würden, da Elektrofahrzeuge seit 140 Jahren existieren würden und Raumfahrt seit über 60 Jahren stattfinde. In diesen Bereichen gebe es daher keine technologischen Unsicherheiten mehr, es handle sich bestenfalls um anspruchsvolles Engineering.
Der Beschwerdeführer untersuche und löse diese technologischen Unsicherheiten vor allem mit Computersimulationen. Dadurch würden die Probleme aufgezeigt und könne er diese bewerten und durch nachfolgende Modifikationen an Teilen und Materialien vermieden oder entschärfen. Die zielgerichteten Teileänderungen würden erneut durch die Simulation laufen und die Auswirkungen dieser Abänderungen ermittelt werden, was in der Regel neuerliche Änderungen und Simulationen auslöse. In diesem Prozesswechsel der Beschwerdeführer zwischen unterschiedlichen Simulationsplattformen (***33***, Mechanik, Strömung, Temperatur, Ausformung) hin und her, um die wechselseitigen Auswirkungen auf Anforderungsarten und Produktionsweisen zu erkennen und weitere sinnvolle Modifikationen in Form mehrerer rückgekoppelter Schleifen der Gestaltung zu ermitteln. Es finde auf diese Weise in mehreren Durchgängen Gesamtoptimierung des neuen oder modifizierten Produktes mithilfe eines oder mehrerer digitaler Zwillinge unter Anwendung der Kybernetik statt. Die Prototypen und erste Muster würden dann auch praktisch untersucht, gemessen und hinsichtlich der Erreichung ihrer Zielvorgaben getestet und eventuell nochmals in Details verbessert. Der Beschwerdeführer besitze ein reiches Instrumentarium an Gerätschaften, das zusammen mit seinen Erfahrungen und Erkenntnissen in Österreich einmalig seien und bei seinen Kunden in dieser Form nicht vorhanden wären. Es handle sich um systematisches Vorgehen und den Einsatz wissenschaftlicher Mittel. Diese seien zwar technischer Standard, dies aber eben zumeist nicht bei seinen Kunden. Seine Kunden hätten ihre Produkte oft auf herkömmliche, einfache Weise entwickelt und dabei technologische Fehler und schlechte, oft unbekannte Effizienz in Kauf genommen, weil man sie es damals nicht besser wussten oder konnten. Der Beschwerdeführer mache dies transparent und zeige neue, bessere Lösungen auf, sodass für seine Kunden jede Menge an Einsichten in ihre alten Produkte und viele neue Erkenntnisse anfallen würden, welche Mut und Lust machen würden, diese Vorgehensweisen weiter zu verfolgen. Der Beschwerdeführer baue auf diese Weise das Kundenwissen auf, erweitere es und nutze es in Nachfolgeprodukten weiter. Dabei handle es sich meistens um Kunden- oder produktspezifisches Fachwissen, das einem allgemein ausgebildeten Fachmann vielleicht nicht bekannt sei, welches erst mit dem Produktverkauf öffentlich oder deshalb aus strategischen Gründen im Vorfeld patentiert werde. Dass der Beschwerdeführer seine Projekte in ähnlicher Weise abarbeite, werde ihm nachteilig angerechnet, tatsächlich führe er die hochwertige Entwicklung auch für geringwertigere Produkte durch. In der täglichen Arbeit stelle der Beschwerdeführer immer wieder fest, wie sehr sich ein Konzept innerhalb der Simulationsphasen wandle und wie man mit Tricks vermeintlich unerreichbare Vorgaben doch noch erreichen könne. Dies ergebe sich aber erst aus einer gründlichen Analyse von Simulationsergebnissen und intelligenten Abänderungen. Das Generieren dieses Wissens sei aber Außenstehenden nicht vermittelbar, wenn diese nicht involviert gewesen seien. Trotzdem gebe der Beschwerdeführer seit Jahren die wesentlichen gelösten technologischen Unsicherheiten an. Diese würden aber offenbar ignoriert oder geringgeschätzt oder nicht verstanden. Die FFG habe diese sich zu seiner Arbeitsweise der Gesamtoptimierung eines Produktes oder einer Zielvorgabe über den Einsatz von diversen Simulationsplattformen in Form von überlegten schöpferischen Iterations- oder Verbesserungsschritten, also rückgekoppelte Regelkreisen der Gestaltung, womit er die meisten technologischen Unsicherheiten löse, nicht geäußert. Das Endergebnis sei dabei nicht vorhersehbar und erhalte erst während der Arbeit seine Gestalt. Simulationen würden rasch so viele Ausführungsvarianten und zugehörige Ergebnisse beziehungsweise Daten erzeugen, was durch das Anfertigen und Testen von einzelnen Prototypen niemals machbar wäre und würden eine sehr kostengünstige und dramatisch aussagekräftigere Möglichkeit der Entwicklung gegenüber der früheren Prototypenmethode darstellen, welche sehr wohl Forschung der Entwicklung sei. Weder in den Vorschriften noch im neuen Frascati-Manual 2015 sei jedoch Simulation, Optimierung oder digitale Zwillinge im Zusammenhang mit technischer Forschung und Entwicklung auch nur erwähnt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass alle Projekte, in welchen er simulatorische Optimierung angewandt habe, auf die gleiche Weise wie Prototypentestung anzuerkennen seien. Ergebnisse einer simulatorischen Optimierung seien auch für einen Fachmann nicht offensichtlich, ein solcher würde sie allenfalls als plausibel ansehen, wenn er über den Entstehungsverlauf informiert werde. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin davon überzeugt, dass er bei allen Projekten die Anforderungen (für die Forschungsprämie) erfüllt habe und erwarte daher die Anerkennung seitens der FFG, des Finanzamtes oder des Bundesfinanzgerichts.
Zum Projekt 6 (***1***) führte der Beschwerdeführerin noch aus, dass er bisher die FFG nicht von der Neuartigkeit des ***1*** überzeugen habe können. Es handle sich aber um eine disruptive neue Technologie, welche alle bisherigen ***11***, ***34*** und ***35*** im Freien ablösen könne, sofern dies ein Kunde des Beschwerdeführers richtig angehen würde. Diese Entwicklung weise nicht nur alle Kennzeichen der experimentellen Entwicklung auf, sondern habe der Beschwerdeführer auch die Funktionsweise entdeckt und ausgearbeitet. Dies enthalte also einen deutlichen Forschungsanteil. 2018 habe er eine Simulationsreihe von ***32*** bei unterschiedlicher Optikneigung erstellt und diese bewertet. Der Beschwerdeführer habe mehrere Prototypen hergestellt, vermessen und begutachtet. Mittlerweile sei auch die Patentanmeldung (Österreich ***28***) erfolgt. Trotzdem habe die FFG das Projekt bisher einfach nicht anerkannt. Es sei natürlich sehr einfach, eine Weltneuheit im Nachhinein als für einen Fachmann offensichtliche Ausführung zu bezeichnen. Tatsächlich war eine solche für einen Fachmann nicht offensichtlich gewesen, da es sonst eine derartige Lösung ja schon lange gegeben hätte. Das Problem des ***32*** sei uralt und habe es viele Vorschläge und Ausführungen zur Reduktion gegeben, welche nicht an die Entwicklung des Beschwerdeführers herankommen würden. Die patentierte Bauweise des Beschwerdeführers habe darüber hinaus erhebliche weitere Vorteile und neue Features auf wirtschaftlichem Gebiet. Das Projekt ***1*** sei insofern ein Problemfall, als die 2018 erfolgte Analyse und Ausarbeitung ein Umdenken beim Kunden des Beschwerdeführers ausgelöst habe. Dessen akute Personalprobleme in der elektronischen Entwicklung, nötige Neubudgetierung, sowie das Erstellen einer Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer habe einige Zeit in Anspruch genommen, sodass ein Projektfortschritt eine Zeit lang nicht möglich gewesen sei. Seit Beginn 2020 sei das Projekt auf neue Beine gestellt worden und habe die Beschwerdeführer nun an die Ausarbeitung der ermittelten Gestaltungsmöglichkeiten gehen können. Die beschriebenen technologischen Unsicherheiten hätten durch den Bau eines funktionsfähigen Versuchs und Präsentationsmusters durch die Beschwerdeführer vorerst auf der elektronischen Basis eines bereits vorhandenen Signals gelöst werden können. Neben theoretischen Abschätzungen zur schrägstehenden ***27*** (Neigungswinkel, herstellungstechnische Umsetzbarkeit) habe der Beschwerdeführer die prinzipielle Geometrie der schrägstehenden ***27*** festlegen müssen. Zu dieser weltweit neuen Aufgabenstellung habe es keinerlei herkömmliche Hilfen oder Softwaretools gegeben, weswegen der Beschwerdeführersolche erst habe erstellen müssen. Dazu habe er ein geometrisches, mathematisches und ***12*** Gleichungssystem aufgestellt, welches er einerseits mit dem ***33***-Simulationsprogramm sinnvoll verzahnt habe, welches andererseits durch eine parametergesteuerte Variabilität eine Gestaltungsoptimierung der Simulationsgeometrie ermöglicht habe. Es habe auch die Position und Neigung der ***25*** entsprechende Höhe untersucht werden können, da diese in Grenzen frei wählbar sei und natürlich die Geometrie der ***27*** und den Gesamtaufbau des Signals, insbesondere dessen Bautiefe, beeinflusse. Auch die ***25*** benötigte eine angepasste ***27*** mit Spezialanforderungen in Hinblick auf das ***32***, wie der Beschwerdeführer es in Patentschrift erläutert habe. Auf diese Weise habe der Beschwerdeführer erstmals simulatorisch die bisherigen Ansätze und Vermutungen bestätigen und quantifizieren können. Im Detail sei diese Entwicklung bisher nur so weit erfolgt, als es für den Prototypen notwendig gewesen sei, dessen ***25*** vorgegeben gewesen sei. Für die Herstellung mittels im Vakuumguss erzeugter ***27*** aus fast glasklarem Polyurethan seien passende 3D- Daten nötig gewesen, welche der Beschwerdeführer durch geometrische Bereinigung und Nacharbeit der Simulationsergebnisse habe herstellen müssen. Die Vermessung habe jedenfalls Erkenntnisse und Vorgaben für die konzipierte Serienherstellungstechnologie geliefert, welche auch noch einiger Arbeit bedürfe. Mit dem Prototypmuster werde zur Zeit vom Kunden des Beschwerdeführers die Marktakzeptanz ermittelt. Leider würden alle für Prototyp***21*** und -Verfahren geeignete Materialien in Brechungsindex, Transparenz und Oberflächenqualität von den Daten der Serien***21*** soweit abweichen, dass die Prototypen eine eigene Berechnung und Konstruktion benötigen würden, welche für die Serie unbrauchbar sei. Aus diesem Grund würden die weichen Messdaten auch erheblich vom Soll abweichen und müssten anders bewertet werden. Entsprechende Forschungsprämienanträge mit diesem Inhalt gebe es natürlich erst für 2020 und 2021. Es stelle sich daher wieder einmal die Frage, ob ein Projekt grundsätzlich förderungswürdig sei, oder ob die Förderungswürdigkeit in jedem Jahr individuell neu festgelegt werden müsse. Nach Meinung des Beschwerdeführers seien Arbeiten im Zusammenhang mit einem förderbaren Projekt in jedem Jahr anzuerkennen, denn einem Projekt könne seine Förderwürdigkeit seriöser Weise nicht von seinem zeitlichen Verlauf abhängig an- oder aberkannt werden. Wenn in einem Jahr nichts weitergehe, würden auch kaum Kosten anfallen. Die Antragstellung erfolge ja auch projektorientiert. Es stelle sich die Frage, wenn für das Jahr die 2020 die Förderbarkeit anerkannt worden sei, ob das dann auch das dann auch rückwirkend für 2018 und 2019 gelten müsse, in welchen das Projekt auf Kiel gelegt, entwickelt und grob verifiziert worden sei.
Im Übrigen verwies die Beschwerdeführer auf seine bisherigen Stellungnahmen in denen der ausführlich zu den technologischen Unsicherheiten und den Arbeiten die zur Lösung mittels Erklärung dieser notwendig gewesen seien, ausgeführt habe.
In der Beschwerdevorentscheidung datiert vom 10. Oktober 2021 wurde der gegenständlichen Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben als die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung (§ 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988) für das Wirtschaftsjahr 2019 mit € 7.750,25 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von € 55.358,93 festgesetzt wurde.
Der ergänzenden Stellungnahme der FFG vom 28. Oktober 2020 folgend wurden abermals 2019 die Projekte 6 (***1***), 7 (***2***-Element), 8 (***3***-Montagemaschine), 9 (***4*** mit ***5***-Anzeige), 10 (***6***) als nicht förderungswürdig angesehen.
Normen und Schlagworte
- § 177 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Anhang I FoPV, Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012
- § 4 FoPV, Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 2 FTFG, Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982
- § 1 Abs. 1 Z 4 FoPV, Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012
- § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 FoPV, Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 FoPV, Forschungsprämienverordnung, BGBl. II Nr. 515/2012
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100436/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100436.2022
- Stammnummer
- 148235
- Gültig
- 06.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF