Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0093-K/04
Begriff des Hauptwohnsitzes im Sinne des § 24 Abs. 6 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0093-K/04vom 18.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der "Hauptwohnsitz" im Sinne der Bestimmung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 kann sich mitunter auf ein dem eigentlichen Wohnhaus unmittelbar angrenzendes gemischt genutztes Gebäude erstrecken, und zwar dann, wenn nicht unwesentliche Teile desselben (im vorliegenden Fall ca. 50% ) zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse des Steuerpflichtigen dienen bzw. seit jeher gedient haben. Dies wird dann zutreffen, wenn die Privaträumlichkeiten des gemischt genutzten Gebäudes seit Anbeginn auf die Art und Weise bzw. mit jener Intensität genutzt werden, wie dies bei einem Hauptwohnsitz üblich ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder Mag. Gerhard Verderber, Dr. Wilhelm Miklin und Joachim
Rinösl im Beisein der Schriftführerin Monika Fritz über die
Berufung des MR Dr. A, Praktischer Arzt iR., 9 Re, T5, vertreten durch
Klagenfurter Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatung, 9020 Klagenfurt,
Kempfstraße 23, vom 1. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Spittal Villach, dieses vertreten durch HR Mag. Thomas Bürger,
vom 9. März 2004 betreffend Einkommensteuer 2001 nach der am 2.
März 2005 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., welcher bis zum 31. März 2001 als praktischer
Arzt in Re tätig war, wies in seiner Einkommensteuererklärung für
2001 bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit einen Verlust in
Höhe von S 461.162,-- aus. Dieser Betrag setzt sich zusammen
einerseits aus einem Übergangsverlust in Höhe von S 354.977.--,
andererseits aus einem Verlust aus laufender Geschäftstätigkeit in
Höhe von S 117.114,-- sowie einem Betriebsaufgabegewinn von
S 10.929,--. Aktenkundig ist, dass der Bw. im Streitjahr seitens der AK
sowie der VA lohnsteuerpflichtige Einkünfte in Höhe von
S 889.072,-- bezogen hat.
Das Finanzamt veranlagte zunächst
erklärungsgemäß.
Im Gefolge einer abgeführten Betriebsprüfung
stelle der Prüfer ua. in Tz 23 seines Berichtes Nachstehendes
fest:
"Laut
Erklärung wurden bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinnes zum oa.
Stichtag (Anm.: 31. März 2001) die stillen Reserven vom
Ordinationsgebäude "T7" unter
Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 24 (6) EStG nicht
berücksichtigt.
Vom
bevollmächtigten Steuerberater wird diese Rechtsansicht in einem im Zuge
des Prüfungsverfahrens abverlangten Schreiben vom 8. Oktober 2003 wie folgt
begründet:
Im Falle des
Abgabepflichtigen befindet sich im Untergeschoss des teilweise betrieblich
genutzten Gebäudes "T7 " ein
großer Wohnraum mit Sauna und einem vorgelagerten Wintergarten, welcher
- zusammen mit dem durch einen überdachten Gang direkt verbundenen
Privatgebäude "T5 " - seit
jeher als Hauptwohnsitz genutzt wurde und wird. Im Keller (richtig soll es wohl
im Untergeschoss heißen, weil das Gebäude nicht unterkellert ist) des
teilweise betrieblich genutzten Gebäudes befindet sich außerdem noch
die gesamte Ölheizung für beide Gebäude, sodass die zwingende
private Nutzung auch dadurch dokumentiert ist.
Es steht daher
nach Ansicht des Steuerberaters eindeutig fest, dass die
Gebäudebegünstigung des § 24 (6) EStG genau dem erklärten
Willen des Gesetzgebers entspricht, die Erfassung der stillen Reserven des zum
Betriebsvermögen gehörenden Teiles des dem Betriebsinhaber bis zur
Betriebsaufgabe als Hauptwohnsitz dienenden Gebäudes zu vermeiden.
Die Bp kann sich
dieser Rechtsansicht des Steuerberaters nicht anschließen und
begründet dies wie folgt:
- das
Ordinationsgebäude "T7 " wurde
unter dem Aktenzeichen 1 als
Geschäftsgrundstück (Betriebsgrundstück) bewertet.
- das
Wohngebäude "T5 " wurde unter dem
Aktenzeichen 2 als Einfamilienhaus
bewertet.
- laut
herrschender Rechtsprechung wird der Begriff Gebäude im Sinne des § 24
(6) EStG nicht durch Gesichtspunkte wirtschaftlicher Zusammengehörigkeit
bestimmt, sondern nur durch bautechnische Kriterien
- im konkreten
Fall liegen eindeutig zwei Gebäude vor; dies wird ua. auch durch die
getrennte Bewertung und unterschiedliche Einstufung der Gebäude
hinsichtlich der Grundstückshauptgruppen für bebaute Grundstücke
gemäß
§ 54 BewG dokumentiert
- die
Steuerfreiheit der stillen Reserven für ein Gebäude kann bei Aufgabe
dieses Betriebes daher nicht für ein Betriebsgebäude beansprucht
werden, das bautechnisch (wenn auch nur wenige Meter) vom Wohngebäude
getrennt ist - siehe VwGH v. 19.2.1991, 91/14/0031!
- dass sich im
Untergeschoss des Gebäudes "T7 "
ein kleiner Raum für eine Sauna, ein (nicht großer) Ruheraum mit
Sitzmöbel, sowie diesem Raum vorgelagert, ein Raum für große
Blumengefäße befindet, wird von der Bp aufgrund der vorgenommenen
Besichtigung nicht bestritten; bei diesem vorgelagerten Raum von einem
Wintergarten im herkömmlichen Sinn zu sprechen, ist nach Ansicht der Bp
jedoch nicht zutreffend; auch dass sich im Untergeschoss des Gebäudes
"T7 " die Heizungsanlage befindet, die
auch das Wohnhaus "T5 " versorgt, ist
zutreffend.
- es steht aber
auch außer Zweifel, dass der Abgabepflichtige mit seiner Familie seine
eigentlichen Wohnbedürfnisse im Gebäude "T5
" befriedigt hat und dies noch immer tut;
sämtliche klassischen Wohnräume wie Küche, Speisezimmer,
Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad und WC befinden sich in diesem
Gebäude
- ein kleiner
Raum für eine Sauna samt Ruheraum, welche noch dazu in einem anderen
Gebäude integriert sind, stellen keine klassischen Wohnräume dar; auch
die Unterbringung der gemeinsamen Ölheizung (Kessel- und Tankraum) im
Untergeschoss des Gebäudes "T7 "
ist nach Ansicht der Bp nicht geeignet, daraus einen gemeinsamen Wohnsitz mit
dem Wohngebäude "T5 "
abzuleiten.
Zusammenfassend
vertritt die Bp die Ansicht, dass die Begünstigung des § 24 (6) EStG
hinsichtlich des Ordinationsgebäudes "T7
" nicht zusteht, weil dieses Gebäude
aufgrund seiner baulichen Beschaffenheit und seiner tatsächlichen Nutzung
nicht zur Befriedigung der eigentlichen Wohnbedürfnisse geeignet war und
somit auch nicht die erforderlichen Kriterien für einen Wohnsitz
erfüllt hat."
Auf Grund dieser Feststellung ermittelte der Prüfer
den Betriebsaufgabegewinn mit S 653.017,-- und stellte diesen in Tz 24
seines Bp- Berichtes wie folgt dar (Beträge in öS):
|
Einnahmen laut
Erklärung (gemeint: Beilage zur ESt-Erkl. betreffend Ermittlung des
Betriebsaufgabegewinnes 2001)
|
138.153,--
|
gemeiner Wert
Ordinationsgebäude "T7 "
|
650.000,--
|
Teilwerte
geringwertige Wirtschaftgüter (Kopiergerät, Handy)
|
5.000,--
|
|
793.153,--
|
Ausgaben laut
Erklärung (gemeint: w.o.)
|
-
27.224,--
|
Buchwertabschreibung
Ordinationsgebäude "T7 "
|
-
3.312,--
|
Kosten
Schätzungsgutachten
|
-
9.600,--
|
|
753.017,--
|
abzgl.
Freibetrag gemäß
§ 24 (4) EStG
|
-
100.000,--
|
steuerpflichtiger Betriebsaufgabegewinn lt
Bp.
|
653.017,--
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht des
Prüfers an und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren einen
entsprechenden Sachbescheid.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass im gegenständlichen Fall - entgegen der
Annahme der Finanzbehörde - die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 24 Abs. 6 EStG 1988 sehr wohl vorliegen würden, zumal im
ehemaligen Betriebsgebäude T7 (im Folgenden T 7 genannt) erhebliche
Flächen privat genutzt würden. Dieser Umstand sei auch durch den
Ansatz entsprechender Privatanteile dokumentiert worden. Darüber hinaus
seien die beiden Gebäude mittels eines überdachten Weges verbunden. Im
Untergeschoss des Gebäudes T 7 befände sich ein großer Wohnraum
mit Sauna und vorgelagertem Wintergarten. Die besagten Räumlichkeiten
würden ausschließlich privat genutzt. Im ehemaligen
Betriebsgebäude sei zudem die Ölheizungsanlage untergebracht, welche
beide Objekte, somit auch das Wohnhaus T5 (T 5), mit Wärme versorge. Das
vom Finanzamt angezogene verwaltungsgerichtliche Erkenntnis Zl 91/14/0031
entfalte für den gegenständlichen Fall keine Relevanz, zumal
Identität der Sachverhalte nicht vorliege. Im gegenständlichen Fall
dienten nämlich beide Gebäude als Hauptwohnsitz. Darüber hinaus
sei eine bauliche Trennung zwischen T 5 und T 7 nicht gegeben, zumal eine
überdachte Verbindung zwischen den beiden Objekten existiere.
Quantschnigg/Schuch stelle in seinem Einkommensteuerhandbuch, § 24,
Tz 135, klar, dass bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen, die auf
den Gebäudeteil des Betriebsvermögens entfallenden stillen Reserven
außer Ansatz zu bleiben hätten. Unmaßgeblich sei dabei die
Größe des zum Betriebsvermögen gehörenden Anteils des
Gesamtgebäudes. Die Bestimmung des § 24 Abs. 6 EStG 1988
gelange auch dann zur Anwendung, wenn die Wohnung des Steuerpflichtigen
über ein untergeordnetes Maß nicht hinausgehe und das gesamte
Gebäude daher zum Betriebsvermögen zähle. Es entspräche
nicht dem Zweck der zitierten Bestimmung, wenn die stillen Reserven des
betrieblichen Gebäudeteiles der als Hauptwohnsitz dienenden Liegenschaft
versteuert werden müssten. Der Gesetzgeber habe die
Hauptwohnsitzbefreiungsbestimmung eingeführt, um steuerliche Härten
hintan zu halten, die dann entstehen würden, wenn der Unternehmer, der im
Betriebsgebäude seinen Hauptwohnsitz unterhalte, anlässlich der
Betriebsaufgabe stille Reserven zu versteuern hätte, die er ohne
gleichzeitige Aufgabe seines Hauptwohnsitzes nicht realisieren könne.
Im gegenständlichen Fall lägen sämtliche
Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des
§ 24 Abs. 6 EStG 1988 vor, da durch die bauliche Verbindung der beiden
Gebäudeteile die gesamte Liegenschaft den Hauptwohnsitz bilde. In
objektiv-teleologischer Interpretation des § 24 Abs. 6 leg. cit. sei es
auch nicht zumutbar, die stillen Reserven des betrieblich genutzten
Gebäudeteiles im Rahmen der Betriebsaufgabe zu versteuern, da daraus
keinerlei Einkünfte erzielbar seien.
Für den Fall der Abweisung seines Berufungsbegehrens
stellte der Bw. den Eventualantrag auf Besteuerung des Aufgabegewinnes mit dem
halben Durchschnittssteuersatz nach § 37 Abs. 5 EStG
1988.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2004 wurde der
Berufung teilweise Folge gegeben und die Begünstigungsbestimmung des
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 zur Anwendung gebracht. Das Erstbegehren auf
Anwendung des § 24 Abs. 6 leg.cit. blieb indessen
unberücksichtigt. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt,
dass der Begriff des Gebäudes im Sinne des § 24 Abs. 6 EStG
leg.cit. nicht unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit zu
sehen sei, sondern seien hiefür ausschließlich bautechnische
Kriterien maßgeblich. Durch den zwischen den beiden Gebäuden
vorhandenen überdachten Weg ließe sich eine Gebäudeeinheit nicht
begründen, zumal durch diese Konstruktion lediglich ein nicht zu den
Gebäuden gehöriger Verbindungsweg witterungsresistent gemacht werden
sollte. Keinerlei Relevanz zeitige auch der Umstand, dass das private Wohnhaus T
5 von der im ehemaligen betrieblich genutzten Gebäude T 7 situierten
Heizungsanlage mit Wärme versorgt werde. Aufgrund der sachlichen
Gegebenheiten handle es sich bei den beiden Gebäuden T 5 (dieses situiert
am Grundstück Nr. AAA/1 BG Re ) und T 7 (Grundstück Nr. AAA/2 BG Re )
um zwei getrennte Bauwerke. Selbst wenn es zuträfe, dass der Bw. in beiden
Gebäuden einen Wohnsitz unterhalte, so ließe auch dieser Umstand
keine andere Betrachtung zu. In einem derartigen Fall sei auf die Wohnung
abzustellen, zu der die engeren wirtschaftlichen oder persönlichen
Beziehungen bestehen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. sei eindeutig
im Gebäude T 5 zu finden, da im ehemaligen Ordinationsgebäude
lediglich ein Wohnraum mit Sauna, der Wintergarten sowie die Zentralheizung
situiert seien.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2004 beantragte der Bw. die Vorlage
seiner Berufung an den unabhängigen Finanzsenat und wiederholte darin im
Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte dieser aus,
dass im vorliegenden Fall die beiden Gebäude durch die gemeinsame Nutzung
der Heizung notwendigerweise miteinander baulich integriert seien. Durch die
Versorgung des gesamtes Objektes mit Wärme aus dem betrieblich genutzten
Gebäudeteil sei die private Nutzung ausreichend dokumentiert worden. Es sei
daher die gesamte Liegenschaft als Hauptwohnsitz zu qualifizieren. Die
Argumentation des Finanzamtes, wonach eine Veräußerung des
Ordinationsgebäudes keinen Einfluss auf den Wohnsitz hätte, zumal noch
das Wohngebäude T 5 als Wohnung zur Verfügung stehe, lasse außer
Acht, dass es in einem derartigen Fall zu einer unzumutbaren Verschlechterung
der Wohnsituation kommen würde, da Wintergarten, Sauna und insbesondere
Heizung nicht mehr zur Verfügung stünden.
Mit Datum 16. Juni 2004 legte das Finanzamt die Berufung
dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Gemeinde Re als
Baubehörde erster Instanz ersucht, die Bauakten der beiden Objekte zu
übermitteln. Diese teilte unter gleichzeitiger Vorlage jener das Objekt T 7
betreffenden Aktenteile mit, dass das Wohnhaus T 5 bereits um das Jahr 1920
erbaut worden sei und daher diesbezüglich keine Unterlagen mehr existieren
würden.
Im Zuge eines am 28. Februar 2005 durchgeführten
Lokalaugenscheins wurden Fotos von den privat genutzten Flächen des
Objektes T 7 angefertigt. Über Befragen gab der Bw. zu Protokoll, dass das
Untergeschoss des ehemaligen Ordinationsgebäudes, insbesondere die Sauna
und Dusche, auch von zu Besuch weilenden Familienangehörigen benützt
werde.
In der am 2. März 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter vor, das strittige
Gebäude sei im Jahr der Betriebsaufgabe jedenfalls Teil des Hauptwohnsitzes
seines Mandanten gewesen. Aus der Bestimmung des § 24 Abs. 6 EStG 1988
sei nicht ableitbar, dass sich der Hauptwohnsitz auf die notwendigen
Räumlichkeiten beschränken müsse. Fakt sei jedenfalls, dass sein
Mandant das Untergeschoss des ehemaligen Ordinationsgebäudes täglich
aufsuche, um die dort installierte Dusche zu benützen. Im Wohnhaus T 5
gäbe es lediglich ein Bad ohne Dusche. Heutzutage sei es Standard über
eine Duschmöglichkeit zu verfügen.
Über Vorhalt gab der Sohn des Bw., WA, welcher der
Verhandlung als Auskunftsperson beiwohnte, an, dass eine eigenständige
betriebliche Verwertbarkeit des strittigen Gebäudes, etwa in Form einer
Arztpraxis, schon allein deshalb nicht möglich wäre, da in einem
derartigen Fall der zum Wohnhaus T 5 gehörige Hof als Patientenparkplatz in
Anspruch genommen werden müsste. Aufgrund der exponierten Lage des
Gebäudes T 7 sei eine verkehrstechnische Aufschließung nicht
möglich und der Zugang nur über die zum Wohnhaus T 5 gehörigen
Flächen erreichbar.
Der Amtsvertreter führte indessen ua. aus, dass
seitens des Bw. nie die Absicht bestanden hätte, das Gebäude T 7 nach
der Betriebsaufgabe in irgendeiner Form zu verwerten. Der Einwand hinsichtlich
des Parkplatzes sei nicht stichhaltig, zumal die Bestimmung des § 24
Abs. 6 EStG 1988 alleine auf die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes (im Sinne von
Wohnräumlichkeiten) abziele.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs. 6 EStG 1988 idF des BGBl 1996/201, ordnet
an:
Wird
der Betrieb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige
-
gestorben ist,
-
erwerbsunfähig ist oder
- das 60.
Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt, dann
unterbleibt auf Antrag hinsichtlich der zum Betriebsvermögen
gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der stillen Reserven.
Dazu
müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.
Das Gebäude muss bis zur Aufgabe des
Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen
sein,
2. das
Gebäude darf weder
- ganz oder zum
Teil veräußert werden,
- ganz oder zum
Teil einem anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte überlassen
noch
-
überwiegend selbst zur Einkunftserzielung verwendet werden und
3. auf das
Gebäude dürfen keine stillen Reserven übertragen worden
sein.
Wird das
Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes vom
Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger veräußert, unter
Lebenden unentgeltlich übertragen oder zur Einkunftserzielung im Sinne des
zweiten Satzes verwendet oder überlassen, dann sind die nicht erfassten
stillen Reserven in diesem Jahr unter Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 zu versteuern. Sind die stillen Reserven
deswegen zu versteuern (nachzuversteuern), weil das Gebäude im Sinne des
zweiten Satzes verwendet oder überlassen wird, so sind die zu versteuernden
(nachzuversteuernden) stillen Reserven über Antrag beginnend mit dem
Kalenderjahr, in dem der Aufgabegewinn versteuert (nachversteuert) wird, auf
zehn Jahre gleichmäßig verteilt als Einkünfte anzusetzen.
§ 37 ist auch in diesem Fall anzuwenden.
Wie der Bw. zutreffend ausführt, liegt der Sinn der im
vorliegenden Fall strittigen "Wohnsitzbefreiungsbestimmung" darin, soziale
Härten zu vermeiden, die entstehen würden, wenn der Unternehmer seinen
Hauptwohnsitz im Betriebsgebäude hat und anlässlich der
Betriebsaufgabe stille Reserven versteuern müsste, die er nicht realisieren
könnte, ohne dabei den Hauptwohnsitz aufzugeben. Deshalb werden die stillen
Reserven aus dem gesamten Gebäude von der Besteuerung ausgenommen. Es ist
daher auch gleichgültig, ob die als Wohnung genutzten Gebäudeteile im
Hinblick auf ihren Anteil an der gesamten Nutzfläche zum
Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört haben (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 24 Tz 229).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 24 Abs.
6 EStG 1988 ist ua., dass das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der
Hauptwohnsitz (= Mittelpunkt der Lebensinteressen) des Betriebsinhabers gewesen
ist; eine "Mindestbindungsfrist" sieht das Gesetz hiefür nicht vor (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 24, Tz 236).
Den Wohnsitzbegriff umschreibt § 26 Abs. 1 BAO
wie folgt: "Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo
er eine Wohnung innehat uz. unter Umständen, die darauf schließen
lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird." Der Wohnsitzbegriff
ist objektiv. Maßgeblich ist die
tatsächliche Gestaltung der Dinge
(vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt- Handbuch, § 1 Tz 11.1; Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 26 Tz 4 und die do zitierte
Judikatur). Die polizeiliche Meldung ist nicht ausschlaggebend; dieser kommt
jedoch Indizwirkung zu (VwGH 23.5.1990, 89/13/0015).
Bei mehrfachem Wohnsitz liegt der Hauptwohnsitz dort, wo
der Steuerpflichtige seine Wohnbedürfnisse regelmäßig und
laufend befriedigt. Indiz für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes ist
dabei, dass sich der Steuerpflichtige an diesem Ort überwiegend
aufhält (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz
133).
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das durch einen
überdachten Weg mit dem Einfamilienhaus T 5 verbundene ehemals gemischt
genutzte Gebäude T 7 als Teil des Hauptwohnsitzes des Bw. zu qualifizieren
ist, oder ob die Hauptwohnsitzeigenschaft, wie vom Amtsvertreter ventiliert,
lediglich in Bezug auf das Gebäude T 5 besteht.
Das Finanzamt stützt sich bei seiner Argumentation
primär auf das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis vom 19.2.1991, Zl.
91/14/0031, übersieht dabei jedoch, dass in dem vom Gerichtshof zu
beurteilenden Sachverhalt die Gesellschafterin der beschwerdeführenden KG
unstrittig keinen Wohnsitz in dem von ihrem Wohnhaus in fünf Meter
Entfernung situierten Betriebsgebäude (Stickereilokal) - für
dieses wurde die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 24 Abs. 6 EStG
1988 begehrt - hatte. Die Beschwerdeführerin begründete im
finanzbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihr Begehren mit
dem Argument, dass zwischen dem Betriebsgebäude und dem als Hauptwohnsitz
dienenden Wohngebäude aufgrund des Umstandes, dass letzteres nebst einem
Büro auch die Ausrüsterei beherbergte, eine wirtschaftliche Einheit
bestehe. Die Verwertbarkeit des Stickereilokals sei als Folge dieser
wirtschaftlichen Einheit nur dann möglich, wenn auch Büro und
Ausrüsterei mitverwertet würden, was mit einer Aufgabe des
Hauptwohnsitzes verbunden wäre. Der Gerichtshof gelangte in besagtem
Erkenntnis zum Ergebnis, dass bei Auslegung des Gebäudebegriffes
grundsätzlich auf bautechnische Momente abzustellen sei und nicht auf die
wirtschaftliche Zusammengehörigkeit von Einheiten. Unter Gebäude, so
das Höchstgericht, sei jenes Bauwerk zu verstehen, das durch räumliche
Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußerliche Einflüsse
gewähre, den Eintritt von Menschen gestatte, mit dem Boden fest verbunden
und von einiger Beständigkeit sei. Diese vom Gerichtshof angestellten
Überlegungen sind jedoch stets im Blickwinkel des zu beurteilenden
Sachverhaltes zu sehen, welcher - wie oben ausgeführt - in
keiner Lage des Verfahrens von einem Wohnsitz der Gesellschafterin im
Betriebsgebäude ausging. Dass ein solcher vorliegen würde, wurde
- im Unterschied zum vorliegenden Berufungsfall - seitens der
Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Dem Einwand des Bw., wonach die
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.1991, Zl. 91/14/0031,
zugrunde liegende Sachlage keine Kongruenz zum gegenständlichen Fall
aufweise, kommt daher Berichtigung zu.
Im gegenständlichen Berufungsfall steht zwischen den
Verfahrensparteien außer Streit, dass das Erdgeschoss des ehemaligen
Ordinationsgebäude T 7 seit jeher - so auch im Jahr der
Betriebsaufgabe - privat genutzt wurde bzw. wird.
Der erkennende Senat hält in diesem Zusammenhang fest,
dass bei einer vorliegenden Privatnutzung der Liegenschaft T 7 im Ausmaß
von etwa 50 vH., von einem untergeordneten Nutzungsausmaß nicht mehr
gesprochen werden kann. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vermochte der
steuerliche Vertreter schlüssig darzulegen, dass die im Erdgeschoss
situierten Räumlichkeiten des ehemaligen Ordinationsgebäudes vom Bw.
regelmäßig aufgesucht und auch benützt werden. Auch der
abgeführte Ortsaugenschein am Objekt T 7 ließ Gegenteiliges nicht
erkennen.
Daraus folgt, dass sich der Mittelpunkt des
Lebensinteresses des Bw. nicht ausschließlich auf das Wohnobjekt T 5
bezieht, in dem die "klassischen Wohnräume" wie Wohnzimmer, Schlafzimmer,
Küche etc. untergebracht sind, sondern erstreckt sich dieser auch auf das
ca. 6 m entfernte Gebäude T 7. Ob nunmehr das eigentliche Wohnhaus mit
dem ehemals gemischt genutzten Gebäude durch einen überdachten Weg
verbunden ist oder nicht, ist ebenso rechtsunerheblich wie die Tatsache des
Vorhandenseins einer einzigen beide Objekte bedienenden Ölfeuerungsanlage.
Bei der Interpretation des Begriffes "Hauptwohnsitz" im
Sinne des § 24 Abs. 6 EStG 1988 gelangt der erkennende Senat sohin zur
Auffassung, dass sich dieser nicht ausschließlich auf ein Gebäude
beziehen muss. In gewissen Fällen kann sich dieser mitunter durchaus auch
auf ein unmittelbar angrenzendes Gebäude erstrecken, und zwar dann, wenn
nicht unwesentliche Teile desselben zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse
des Steuerpflichtigen dienen. Wie oben ausgeführt, folgt der Senat im
Rahmen der freien Beweiswürdigung dem Berufungsvorbringen, wonach der Bw.
das Erdgeschoss des Gebäudes T 7 bzw. Teile desselben seit jeher
dergestalt nutze, wie dies bei einem Hauptwohnsitz üblich sei. Wenn in der
mündlichen Verhandlung diesbezüglich untermauert wird, dass der Bw.
etwa die im Gebäude T 7 installierte - einzige - Dusche
täglich verwende, so deckt sich dieses Vorbringen auch mit den Erfahrungen
des täglichen Lebens. Das Vorhandensein einer Dusche zählt heute
zweifelsfrei zum allgemeinen Wohnstandard; ebenso die Benützung derselben
zur täglichen Körperhygiene.
Der Senat teilt auch das Vorbringen, wonach aus der
Bestimmung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 in keiner Weise hervorgehe, dass
der Hauptwohnsitz auf die notwendigen (Kern-) Räumlichkeiten
beschränkt bleiben müsse. So zählen auch Sauna, Ruheraum sowie
ein - wenn auch bescheiden ausgeführter - Wintergarten ebenso
zum Hauptwohnsitz wie alle klassischen Räumlichkeiten, wenn diese
regelmäßig benützt werden und sich in unmittelbarer
räumlicher Nähe zum eigentlichen "Wohnkernbereich" befinden.
In diesem Sinne ist auch der erster Satz der Randziffer
5707, EStR 2002, zu verstehen, wonach "die Begünstigung des § 24 Abs.
6 EStG 1988 sich nur auf Gebäude erstreckt, die bis zur Aufgabe des
Betriebes Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sind". Diese Aussage
indiziert keine Einschränkung des Hauptwohnsitzes auf ein einzelnes
Gebäude, sondern lässt die Schlussfolgerung zu, dass sich derselbe
- bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen - auch auf ein weiteres
Gebäude erstrecken kann. Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem
Zusammenhang festzuhalten, dass den EStR 2002 die Rechtsqualität einer
Verwaltungsweisung ("Erlass") zukommt, welche mangels normativer Wirkung
für den UFS keine verbindliche Rechtsquelle darstellt. Dennoch fungieren
diese Richtlinien als Auslegungsbehelf und spiegeln in vielerlei Hinsicht die
verwaltungsgerichtliche Judikatur wider bzw. kompilieren diese.
Die seitens der Amtspartei vertretene Argumentationslinie,
der Begriff des Hauptwohnsitzes bleibe auf ein bzw. das Gebäude
beschränkt, mag zwar für die überwiegende Mehrheit der sich im
Rahmen von Betriebsaufgaben ergebenden Fallkonstellationen zutreffen, für
den gegenständlichen Fall aber erweist sich diese aus den genannten
Gründen als zu eng.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass den von der Bp
angezogenen Umständen, wie die Verschiedenartigkeit der topographischen
Bezeichnungen, die unterschiedliche bewertungsrechtliche Behandlung der
Liegenschaften bzw. melderechtliche Gesichtspunkte lediglich Indiziencharakter
zukommt. Maßgeblich ist stets das tatsächliche Gesamtbild der
Verhältnisse, welches im gegenständlichen Fall auf Grund der
besonderen Konstellation eine Ausweitung des Hauptwohnsitzbegriffes auf das
gemischt genutzte Gebäude zulässt, respektive erforderlich macht.
Aufgrund obiger Ausführung war daher dem
Berufungsbegehren (Erstbegehren) Folge zu geben. Aus diesem Grunde erübrigt
sich ein Abspruch über das Eventualbegehren auf Zuerkennung des
Hälftesteuersatzes gemäß
§ 37 Abs. 5 EStG 1988.
Aufgrund dieser Entscheidung errechnen sich die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie folgt (in
öS):
|
Einkünfte aus sA laut
angef. Bescheid
|
212.394,--
|
- gemeiner Wert
Ordinationsgebäude T 7
|
650.000,--
|
+ Buchwertabschreibung
Ordinationsgebäude T 7
|
3.312,--
|
Einkünfte aus sA laut
Berufungsentscheidung
|
-434.294,--
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 18. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0093-K/04
- Stammnummer
- 14814
- Gültig
- 18.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF