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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500599/2024

Parkometer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500599/2024vom 22.04.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, 1) über die Beschwerde vom 20. November 2024, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700434062/2024, 2) über die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700650519/2024, 3) über die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700704548/2024, 4) über die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/216701294047/2021, 5) über die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/226700639533/2022, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird 1) die Beschwerde vom 20. November 2024, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700434062/2024, 2) die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700650519/2024, 3) die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700704548/2024, 4) die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/216701294047/2021, als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird 5) der Beschwerde vom 19. November 2024 Folge gegeben, das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/226700639533/2022, aufgehoben und der Einspruch vom 18. Oktober 2024 gegen die Strafverfügung vom 12. August 2022 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als unzulässig zurückgewiesen, da die Strafverfügung vom 12. August 2022 mit derselben Geschäftszahl mangels Beschwerdeerhebung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 7. November 2022 mit derselben Geschäftszahl in Rechtskraft erwachsen ist. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei hinsichtlich 1) der Beschwerde vom 20. November 2024, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700434062/2024, 2) der Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700650519/2024, 3) der Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700704548/2024, 4) der Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/216701294047/2021, Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von je € 12,00 zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei hinsichtlich 5) der Beschwerde vom 19. November 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 2024, Zahl: MA67/226700639533/2022, keine Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1) Mit Straferkenntnis vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700434062/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 25. März 2024 um 11:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Rauchfangkehrergasse 44, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. *** insofern unrichtig entwertet gewesen sei, als er lediglich in der Rubrik "Jahr" die Entwertung "2023" getragen habe, in den anderen Rubriken fehlten die Entwertungen gänzlich. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattet wurde, geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. *** insofern unrichtig entwertet war, als er lediglich in der Rubrik "Jahr" die Entwertung "2023" trug, in den anderen Rubriken fehlten die Entwertungen gänzlich. Im fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung wandten Sie ein, dass Sie Ihre Parkscheine nicht unrichtig entwerten würden und fragten, um welchen Parkschein es sich gehandelt hätte. Sie baten außerdem um Einstellung des Verfahrens. Anlässlich einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, bei welcher Ihnen die Anzeigeangaben inklusiver der vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht wurden, gaben Sie an, dass Sie den falschen Parkschein hinterlegt gehabt hätten und auch einen Behindertenausweis besitzen würden. Aufgrund eines Zustellmangels wurde Ihnen die Strafverfügung erneut an Ihre Wohnadresse zugestellt. In Ihrem erneuten Einspruch wandten Sie ein, dass Sie sicher einen gültigen Parkschein hinterlegt gehabt hätten. Außerdem wollten Sie wissen warum die Strafverfügung für das Vergehen im März 2024 erst im Oktober 2024 zugestellt wurde. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird Folgendes festgestellt: Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die*der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005). Die richtige Entwertung des Parkscheines erfolgt durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Einträgen des Jahres, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen. Da auf dem Parkschein die Entwertungen, in der Rubrik Monat, in der Rubrik Tag, und in der Rubrik Stunde die Entwertungen fehlten und lediglich in der Rubrik Jahr mit "2023" entwertet war, war der Parkschein unrichtig entwertet und wurde die Parkometerabgabe für den Abstellzeitpunkt nicht entrichtet. Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Betreffend Ihrer Angaben, dass Sie einen Behindertenausweis hätten, wird Ihnen mitgeteilt, dass § 6 der Parkometerabgabeverordnung jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ aufzählt. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung). Unbestrittenermaßen war zum Beanstandungszeitpunkt ein nicht ordnungsgemäß entwerteter Parkschein im Fahrzeug angebracht und kein Parkausweis gemäß § 29b StVO im Fahrzeug sichtbar hinterlegt war. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Die Verwaltungsübertretung wurde am 25.03.2024 begangen und es begann daher mit diesem Tag die genannte Frist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Strafverfügung vom 27.05.2024, mit welcher Ihnen die gegenständliche Übertretung angelastet wurde, am selben Tag erstmals dem Zustellprozess übergeben wurde. Die Einleitung der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung ist daher noch innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG erfolgt. Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG liegt nämlich schon dann vor, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung festsetzt und diese durch Einleitung der Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt. Es genügt zwar nicht ein interner behördlicher Vorgang, sondern es muss der behördliche Akt die behördliche Sphäre noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist verlassen haben, d. h. in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten sein; die betreffende Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z. B. zur Post gegeben) worden ist. Gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Die Strafverfügung vom 27,05.2024 stellt daher eine taugliche Verfolgungshandlung dar, welche innerhalb der Verjährungsfrist von der Behörde vorgenommen worden ist, sodass keine Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist Da hinsichtlich der Strafverfügung vom 27.05.2024 ein Zustellmangel hervorgekommen ist und somit keine rechtsgültige Zustellung vorlag, wurde diese am 11.10.2024 neuerlich zur Post gegeben und in weiterer Folge von Ihnen am 17.10.2024 persönlich an der Abgabestelle übernommen. Gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. Diese Frist ist bis dato nicht abgelaufen, sodass auch keine Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 20. November 2024 wurde ausgeführt: "Ich habe einen Behindertenausweis. Ich bin zu 80% behindert und unter anderem auch gehbehindert. Daher bin ich meines Wissens auch befreit. Bitte um Einstellung des Verfahrens." 2) Mit Straferkenntnis vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700650519/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 7. Mai 2024 um 16:04 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Maurer Lange Gasse gegenüber 78, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattet wurde, geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung wandten Sie ein, dass Sie Ihre Parkscheine nicht unrichtig entwerten würden und fragten, um welchen Parkschein es sich gehandelt hätte. Anlässlich einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, bei welcher Ihnen die Anzeigeangaben inklusiver der vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht wurden, gaben Sie an, dass Sie einen Behindertenausweis besitzen würden und daher keine Parkometerabgabe entrichten müssen. Aufgrund eines Zustellmangels wurde Ihnen die Strafverfügung erneut an Ihre Wohnadresse zugestellt. In Ihrem erneuten Einspruch wandten Sie ein, dass Sie sicher einen gültigen Parkschein hinterlegt gehabt hätten. Außerdem wollten Sie wissen warum die Strafverfügung für das Vergehen im März 2024 erst im Oktober 2024 zugestellt wurde. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird Folgendes festgestellt: Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die*der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Betreffend Ihrer Angaben, dass Sie einen Behindertenausweis hätten, wird Ihnen mitgeteilt, dass § 6 der Parkometerabgabeverordnung jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ aufzählt. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung). Zum Beanstandungszeitpunkt war weder ein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein noch ein Parkausweis gemäß § 29b StVO im Fahrzeug hinterlegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Die Verwaltungsübertretung wurde am 7.5.2024 begangen und es begann daher mit diesem Tag die genannte Frist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Strafverfügung vom 8.7.2024, mit welcher Ihnen die gegenständliche Übertretung angelastet wurde, am selben Tag erstmals dem Zustellprozess übergeben wurde. Die Einleitung der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung ist daher noch innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG erfolgt. Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG liegt nämlich schon dann vor, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung festsetzt und diese durch Einleitung der Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt. Es genügt zwar nicht ein interner behördlicher Vorgang, sondern es muss der behördliche Akt die behördliche Sphäre noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist verlassen haben, d. h. in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten sein; die betreffende Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z. B. zur Post gegeben) worden ist. Gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Die Strafverfügung vom 8.7.2024 stellt daher eine taugliche Verfolgungshandlung dar, welche innerhalb der Verjährungsfrist von der Behörde vorgenommen worden ist, sodass keine Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist Da hinsichtlich der Strafverfügung vom 8.7.2024 ein Zustellmangel hervorgekommen ist und somit keine rechtsgültige Zustellung vorlag, wurde diese am 10.10.2024 neuerlich zur Post gegeben und in weiterer Folge von Ihnen am 17.10.2024 persönlich bei der zuständigen Post Geschäftsstelle behoben. Gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. Diese Frist ist bis dato nicht abgelaufen, sodass auch keine Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensitätseiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungs-gemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 19. November 2024 wurde ausgeführt: "Der Behindertenausweis ist vorhanden, gibt es 2 Behindertenklassen? Wenden Sie sich bitte an das Sozialministerium. Bitte um Einstellung des Verfahrens." 3) Mit Straferkenntnis vom 12. November 2024, Zahl: MA67/246700704548/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 17. Mai 2024 um 10:32 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Koflergasse gegenüber 12, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattet wurde, geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung wandten Sie ein, dass Sie einen Parkschein im Fahrzeug angebracht hatten. Anlässlich einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, bei welcher Ihnen die Anzeigeangaben inklusiver der vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht wurden, gaben Sie an, dass Sie einen Behindertenausweis besitzen würden und daher keine Parkometerabgabe entrichten müssen. Aufgrund eines Zustellmangels wurde Ihnen die Strafverfügung erneut an Ihre Wohnadresse zugestellt. In Ihrem erneuten Einspruch wandten Sie ein, dass Sie sicher einen gültigen Parkschein hinterlegt gehabt hätten. Außerdem wollten Sie wissen warum die Strafverfügung für das Vergehen im März 2024 erst im Oktober 2024 zugestellt wurde. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird Folgendes festgestellt: Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die*der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Betreffend Ihrer Angaben, dass Sie einen Behindertenausweis hätten, wird Ihnen mitgeteilt, dass § 6 der Parkometerabgabeverordnung jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ aufzählt. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung). Zum Beanstandungszeitpunkt war weder ein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein noch ein Parkausweis gemäß § 29b StVO im Fahrzeug hinterlegt. Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Der Einwand, die Abstellung des Fahrzeuges habe der Durchführung von Ladetätigkeit gedient, ist nicht zielführend. Die Ladetätigkeit innerhalb einer Kurzparkzone befreit nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe. Die Kurzparkzone gilt nur gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, die in der Ladezone innerhalb deren Gültigkeitszeiten mit dem für diese Zone vorgesehenen Fahrzeug ausschließlich für die erlaubte Be- oder Entladetätigkeit abgestellt werden. Dass das Fahrzeug innerhalb einer solchen Verkehrsbeschränkung abgestellt wurde, ist im Zuge des Verfahrens jedoch nicht hervorgekommen. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Die Verwaltungsübertretung wurde am 17.5.2024 begangen und es begann daher mit diesem Tag die genannte Frist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Strafverfügung vom 16.7.2024, mit welcher Ihnen die gegenständliche Übertretung angelastet wurde, am selben Tag erstmals dem Zustellprozess übergeben wurde. Die Einleitung der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung ist daher noch innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG erfolgt. Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG liegt nämlich schon dann vor, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung festsetzt und diese durch Einleitung der Zustellung vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt. Es genügt zwar nicht ein interner behördlicher Vorgang, sondern es muss der behördliche Akt die behördliche Sphäre noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist verlassen haben, d. h. in irgendeiner Weise nach außen in Erscheinung getreten sein; die betreffende Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z. B. zur Post gegeben) worden ist. Gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Die Strafverfügung vom 16.7.2024 stellt daher eine taugliche Verfolgungshandlung dar, welche innerhalb der Verjährungsfrist von der Behörde vorgenommen worden ist, sodass keine Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist Da hinsichtlich der Strafverfügung vom 16.7.2024 ein Zustellmangel hervorgekommen ist und somit keine rechtsgültige Zustellung vorlag, wurde diese am 10.10.2024 neuerlich zur Post gegeben und in weiterer Folge von Ihnen am 17.10.2024 persönlich bei der zuständigen Post Geschäftsstelle behoben. Gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. Diese Frist ist bis dato nicht abgelaufen, sodass auch keine Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensitätseiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungs-gemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 19. November 2024 wurde ausgeführt: "Ich habe eine Ladetätigkeit durchgeführt, und kann durch meine 80% Behinderung nicht so weit laufen. Ich habe einen Behindertenausweis, wenden Sie sich bitte an das Sozialministerium. Bitte um Einstellung des Verfahrens." 4) Mit Straferkenntnis vom 12. November 2024, Zahl: MA67/216701294047/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 27. Dezember 2021 um 17:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Anschützgasse gegenüber 2, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am 27.12.2021 an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben. Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 03.2.2022 - die rechtswirksam erstmalig am 17.10.2024 und mit persönlicher Übernahme am 17.10.2024 zugestellt werden konnte - angelastet. Im Einspruch vom 18.10.2024 wendeten Sie ein, dass gegenständliche Beanstandung aus dem Jahre 2022 ist und es immer eine Zustellmöglichkeit gegeben hat, da Sie immer Ihre Post abgeholt haben. Zudem gaben Sie an, dass Sie zum Tatzeitpunkt einen gültigen Parkschein hinter die Windschutzscheibe gelegt hätten. Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt insbesondere der Tatbeschreibung des meldungslegenden Organs erhoben. Dazu wird festgestellt: Aufgrund eines Zustellmangels wurde Ihnen mit Begleitschreiben vom 11.10.2024 die Strafverfügung vom 03.2.2022 am 17.10.2024 zugestellt und haben Sie diese Strafverfügung am 17.10.2024 persönlich übernommen. Eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende taugliche Verfolgungshandlung liegt auch dann vor, so diese (hier: die Strafverfügung vom 03.2.2022) ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (siehe § 31 Abs. 2 VStG). Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.1990, Zl. 90/18/0079). Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Es besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 19. November 2024 wurde ausgeführt: "bezugnehmend auf o.a. Straferkenntnis, lege ich Beschwerde ein. Diese Übertretung soll am 27.12.21 stattgefunden haben. Das ist meiner Ansicht nach verjährt, da es davor keine Zustellung gab. Bitte um Einstellung des Verfahrens." 5) Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 12. August 2022, Zahl: MA67/226700639533/2022, wurde über die beschwerdeführende Partei wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Aus der E-Mail der beschwerdeführenden Partei (Von: 'EXTERN* ***Bf1*** ***2***) vom 8. September 2022 geht hervor: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung GZ: MA67/226700639533/2022. Ich habe eine Ladetätigkeit durchgeführt und war beim Auto. Bitte um Einstellung der Strafverfolgung. Hochachtungsvoll ***Bf1*** ***3*** 1020 Wien" Mit Zurückweisungsbescheid vom 7. November 2022, Zahl: MA67/226700639533/2022, wurde der Einspruch vom 8. September 2022 gegen die Strafverfügung vom 12. August 2022 mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht worden sei. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 setzte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei darüber in Kenntnis, dass ihr die Strafverfügung vom 12. August 2022 wegen mangelhafter Zustellung neuerlich zugestellt werde. Nach einer (neuerlichen) Einsprucherhebung gegen diese Strafverfügung am 18. Oktober 2024, in der insbesondere auch eine mangelhafte Zustellung bestritten wurde, da die Post immer abgeholt worden sei, erging am 12. November 2024 das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis, Zahl: MA67/226700639533/2022, mit dem der beschwerdeführenden Partei angelastet wurde, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 14. Juni 2022 um 15:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Sechshauser Straße 96, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am 14.06.2022 an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben. Die Abstellung wurde durch drei Fotos dokumentiert. Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 12.8.2022 - die rechtswirksam erstmalig am 17.10.2024 und mit persönlicher Übernahme am 17.10.2024 zugestellt werden konnte - angelastet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500599/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500599.2024
Stammnummer
148021
Gültig
22.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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