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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104559/2018

Endgültigerklärung eines vorläufigen Bescheides ab schlüssiger Widerlegung des Liebhabereiverdachts

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104559/2018vom 08.05.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, die Schlüssigkeit der Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb eines absehbaren Zeitraumes auf freier und sohin grundsätzliche nicht der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegender Beweiswürdigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichter Prognoserechnung inklusiver der diese stützende Belege gründet. Ergo dessen war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Wien, am 8. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104559/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104559.2018
Stammnummer
148013
Gültig
08.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF