Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104559/2018
Endgültigerklärung eines vorläufigen Bescheides ab schlüssiger Widerlegung des Liebhabereiverdachts
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104559/2018vom 08.05.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, die Schlüssigkeit der Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb eines absehbaren Zeitraumes auf freier und sohin grundsätzliche nicht der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegender Beweiswürdigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichter Prognoserechnung inklusiver der diese stützende Belege gründet. Ergo dessen war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 8. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104559/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104559.2018
- Stammnummer
- 148013
- Gültig
- 08.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF