Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0620-W/04
Zurückweisung einer nicht gegen den Spruch des Bescheides gerichteten Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0620-W/04vom 18.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in W., vertreten durch Stb.-OEG,
vom 21. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
3. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Die Berufungswerberin (Bw.) nahm im Rahmen der Ermittlung
der Einkünfte gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
(Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) aus der von ihr ausgeübten Tätigkeit als
praktische Ärztin im Streitzeitraum, wie auch schon im Jahr 2000, die
Betriebsausgabenpauschalierung gemäß
§ 17 Abs. 4
EStG 1988 (in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben,
Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999) in Anspruch.
Gemeinsam mit den eingereichten Steuererklärungen
für 2002 langte am 9. Juli 2003 auch die Beilage zur
Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
(Formular E108e) beim Finanzamt ein. In diesem Formblatt beantragt die Bw. eine
Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 357,00. Ein
Verzeichnis der im Streitzeitraum angeschafften Wirtschaftsgüter, denen der
Investitionszuwachs 2002 zugeordnet wird, ist nicht enthalten; der im Formular
hiefür vorgesehene Raum wurde nicht ausgefüllt.
Das Finanzamt veranlagte die Einkommensteuer für das
Jahr 2002 mit Bescheid vom 3. Oktober 2003 erklärungsgemäß.
In der Begründung zum Einkommensteuerbescheid führte das Finanzamt
aus:
"Bei Inanspruchnahme einer Individualpauschalierung ist die
Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG 1988 nur dann
zulässig, wenn die AfA nicht abpauschaliert ist. In Ihrem Fall konnte die
Investitionszuwachsprämie daher nicht berücksichtigt werden."
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 erhob die
steuerliche Vertreterin der Bw.
"Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002
vom 03.10.2003, eingelangt am 06.10.2003, im Speziellen gegen die Abweisung der
Investitionszuwachsprämie 2002.
Berufungsbegehren: Gutschrift der
Investitionszuwachsprämie 2002 gemäß
§ 108e
EStG 1988 in Höhe von € 357,00."
Unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 der Verordnung
über die Individualpauschalierung vertritt die steuerliche Vertreterin die
Auffassung, dass die Individualpauschalierung nicht die Definition der
Betriebsausgaben dem Grunde nach regelt, sondern nur die pauschale
Berechnungsmethode der Betriebsausgaben. Dadurch sei auch die Absetzung für
Abnutzung und anderer Betriebsausgaben durch den Ansatz einer Pauschalberechnung
berücksichtigt, wodurch aber die Voraussetzung des § 108e
Abs. 1, 2. Satz, EStG 1988, nämlich dass die Aufwendungen
für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für
Abnutzung abgesetzt werden, erfüllt sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 2004
wies das Finanzamt die Berufung vom 21. Oktober 2003 gegen den Bescheid vom
3. Oktober als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2004 stellte die
steuerliche Vertreterin den Antrag auf Vorlage der Berufung und verwies auf die
Begründung in der Berufungsschrift vom 21. Oktober 2003.
Rechtliche
Würdigung:
Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann nach § 108e
EStG 1988 eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht
werden.
Zu diesem Zweck ist der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen. Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
sowie die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten und gilt
als Abgabenerklärung (§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung des BGB. I Nr. 155/2002).
Nach § 108e Abs. 5 EStG 1988 ist die sich aus dem
Verzeichnis ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei
denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen.
Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw.
Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom
Einkommen. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende
Abgaben gelten.
Gemäß
§ 201 BAO in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 ist, wenn die Abgabenvorschriften die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ein Abgabenbescheid nur
zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu
der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Die im Verzeichnis ausgewiesene
Investitionszuwachsprämie ist somit, wenn nicht ein Anwendungsfall des
§ 201 BAO vorliegt und eine bescheidmäßige Festsetzung zu
erfolgen hat, auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben.
In keiner Weise wird über das Bestehen eines
Anspruches auf die Investitionszuwachsprämie bzw. dessen Höhe hingegen
im Einkommensteuerbescheid abgesprochen. Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren
betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut
lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist,
damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben
darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid
in unzweifelhafter Weise ab (vgl. § 108e Abs. 5 erster Satz EStG
1988).
Die gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2002 vom 3. Oktober 2004 erhobene Berufung ist einzig auf die Zuerkennung
der Investitionszuwachsprämie gerichtet und folglich nicht geeignet, eine
Änderung des Spruches des Einkommensteuerbescheides herbeizuführen,
bleibt die Investitionszuwachsprämie, wie oben dargelegt, doch ohne jeden
Einfluss auf das (erklärungsgemäß) angesetzte Einkommen der
Antragstellerin bzw. die festgesetzte Einkommensteuer.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Als
unzulässig gilt eine Berufung ua., wenn diese nicht geeignet ist, eine
Änderung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen
(VwGH 1.7.2003, 97/13/0215).
Nur der Spruch eines Abgabenbescheides kann mit einem
Rechtsmittel angefochten werden, nicht aber seine Begründung. Dies deshalb
weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet
sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen (vgl. auch Stoll,
BAO-Kommentar Band 3, Seite 2787).
Aus vorstehend angeführten Gründen erweist sich
die gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Berufung im Sinne des
§ 273 BAO als nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0620-W/04
- Stammnummer
- 14801
- Gültig
- 18.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF