Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100552/2020
Liegen nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe vor - keine verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100552/2020vom 16.05.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus dem Sachverhalt und vorliegenden Unterlagen war festzustellen, dass ein wesentlicher Teil des Produktionsbereichs und des Handels der Bf. die Produktgruppe Insektenschutz und dabei insbesondere Insektenschutzgitter betraf. Die Bf. benötigte für die Produktion der Insektenschutzgitter sogenannte Klettbänder und Klettband-Röllchen. Diese wurden seit Jahren von der deutschen Gesellschaft MT (MT) bezogen. Um die Produktion und den Betrieb aufrechterhalten bzw. sichern zu können, war es daher für die Bf. wesentlich, das es zu keinem Lieferstopp bei den genannten Bestandteilen kommt.
Dazu war bereits ab dem Jahr 2005 Vorsorge getroffen worden. Es wurde die MT in die W-Gruppe übernommen. Die Anteile an der deutschen MT wurden seit 2006 durch die Schweizer W-Holding gehalten. Die Bf. leistete in den folgenden Jahren finanzielle Unterstützung und kaufte 2008 die für die Herstellung der Klettbänder nötige Maschine von der MT. Diese wurde in der Folge unentgeltlich der MT zur Verfügung gestellt.
Dieser Sachverhalt war für das BFG aus den vorliegenden Unterlagen und Angaben der Bf. nachvollziehbar und glaubhaft. Die Bf. handelte offensichtlich so um drohende und tatsächlich erfolgte Exekutionshandlungen bei der MT so weit als möglich von der Bf. fernzuhalten.
Um den Zugriff auf die nötige Maschine im Falle von Exekutionen bei der MT zu verhindern, wurde der für die Produktion essenzielle Extruder im Jahr 2008 gekauft und der MT weiter vor Ort zur Nutzung zur Verfügung überlassen. Eine Verbringung der Maschine von der MT in Deutschland nach Österreich wurde aus Kostengründen und aufgrund des für die Größe der Maschine nicht vorhandenen Platzes unterlassen. Dass die Bf. in diesem Zusammenhang auf ein Nutzungsentgelt verzichtete, war nachvollziehbar. Die MT wäre aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen Entgelt zu bezahlen und für die Bf. wären nur weitere (offene) Forderungen entstanden.
Für die in der mündlichen Verhandlung seitens der Amtspartei erstmals vorgebrachte Vermutung, dass durch den Verkauf der Maschine (im Jahr 2008) quasi von einer Betriebsaufgabe der MT hätte ausgegangen werden können, gab es keinerlei Anhaltspunkte. Wie den Unterlagen zu entnehmen war, war die MT weiter am Markt tätig und unterstützte durch diese Aktivität die Bf. mit Informationen über Mitbewerber und Preise am Markt. Auch die bewusste Kündigung eines Liefervertrages der MT mit einem ihrer Kunden (***5***) wurde strategisch für die Bf. zum Nutzen. So konnte die Bf. das Produkt der MT selbst am Markt gewinnbringend anbieten.
Der Nutzen, den die Bf. aus der Verfügbarkeit der Maschine nach dem Kauf und dem Fortgang der Produktion gezogen hatte, war jedenfalls höher einzustufen als ein Schaden, der aus einer möglichen Verpfändung der Maschine und Beeinträchtigung der Produktion der Klettbänder bei der MT für die Bf. und ihre eigene Produktion der Insektenschutzgitter entstanden wäre.
Andererseits wurde die MT finanziell durch Darlehen und Übernahme von Verbindlichkeiten unterstützt. Der Bf. war dabei bewusst, dass die so entstandenen Forderungen möglicherweise nicht einbringlich sein werden. Dies wurde ebenfalls im Bestreben eine Insolvenz der MT und damit eine Gefährdung der Lieferungen zu verhindern, in Kauf genommen.
Die Abgabenbehörde hatte Zweifel, dass es notwendig war, diese Unterstützungsleistungen so viele Jahre zu erbringen, anstatt sich nach einer Alternative umzusehen und sah dies nur in der gesellschaftlichen Verflechtung begründet.
Dagegen sprach, dass, aufgrund der Angebote, die der Bf. im Jahr 2011 vorlagen, die Klettbänder bei einem chinesischen Lieferanten um nahezu 90% teurer hätten eingekauft werden müssen, als dies von der MT der Fall war. Die Kosten wären für die Bf. in den Jahren 2011 bis 2013 um nahezu das Doppelte höher gewesen. Ob und inwieweit eine Herstellung der Klettbänder in dieser Zeit überhaupt möglich gewesen wäre, war, auch wegen nötiger aufwendiger Umrüstung der Maschinen, fraglich.
Es war daher für den Senat nachvollziehbar, dass die Bf. aus wirtschaftlichen Überlegungen Interesse daran hatte, dass die MT weiterbestand und in der Lage war die erforderlichen Produkte herzustellen und zu liefern.
Aus den genannten betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen war nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass auch ein fremdes, ein gesellschaftsrechtlich nicht verbundenes, Unternehmen in gleicher Weise finanzielle und wirtschaftliche Unterstützungshandlungen gesetzt hätte.
Aufgrund der Angaben der Bf. war es für den Senat als erwiesen anzusehen, dass die laufenden Zahlungen und die unentgeltliche Überlassung des Extruders für die Bf. notwendig waren, um die Herstellung und Lieferung der für ihre eigene Produktion und den Handel erforderlichen Klettbänder zu sichern und aufrechtzuerhalten. Die Unsicherheit hinsichtlich der Einbringlichkeit der Forderungen und des Erhalts eines Nutzungsentgeltes für den Extruder, stand der Beurteilung einer wirtschaftlich begründeten, betrieblichen Veranlassung nicht entgegen.
Demzufolge war das für einen Fremdvergleich materielle Erfordernis gegeben.
Der Senat kam bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts zum Ergebnis, dass weder die Wertberichtigung der Verrechnungsforderung im Jahr 2011 noch der Verzicht auf ein Nutzungsentgelt für den Extruder zu einer Bereicherung des JW geführt hatten. Es lag daher keine verdeckte Ausschüttung an den mittelbaren Gesellschafter vor.
Da keine Zuwendungen iSd § 8 Abs. 2 KStG 1988 vorlagen, war von einer Zurechnung aus dem Titel verdeckte Ausschüttung in diesen beiden Punkten in den Jahren 2011 bis 2013 abzusehen.
Zu Tz. 3 - Forderungsabtretung - Wertberichtigung W-GmbH-D -
Jahre 2012 und 2013
Die AP anerkannte die im Jahr 2012 erfolgte Forderungsabtretung und anschließende Wertberichtigung in den Jahren 2012 und 2013 nicht. Sie ging davon aus, dass eine verdeckte Einlage vorliege, da die Übernahme der Forderung nicht als fremdüblich zu beurteilen gewesen sei. Infolge der fehlenden Bonität der MT könne die Forderungsübernahme nur aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt sein. Die AP verwies dazu auf die hinsichtlich der finanziellen Lage der MT getroffenen Feststellungen. Die in den gegenständlichen Jahren erfolgte Wertberichtigung sei daher auf Beteiligung zu aktivieren gewesen.
Auch in diesem Punkt war der Behörde nach Ansicht des erkennenden Senats nicht zu folgen. Tatsache war, dass die Bf. zu 100% Gesellschafterin der W-GmbH-D Deutschland war. Selbst wenn sich die Forderungsabtretung und Übernahme durch die Bf. auf den ersten Blick als ungewöhnlich darstellte, so war sie doch aufgrund der wirtschaftlichen Überlegungen der Bf. nachvollziehbar.
Wie schon oben ausgeführt, befand sich die Lieferantin der Bf., die MT, in einer finanziell schwierigen Lage und wurden zudem gegen sie Exekutionshandlungen gesetzt. Da in diesem Zusammenhang auch auf die Bf. und deren Vermögen hätte zurückgegriffen werden können und auch eine Insolvenz der MT im Raume stand, wurde die W-GmbH-D in Deutschland ab dem Jahr 2008 zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der MT herangezogen und sämtliche Zahlungen an und für die MT über die deutsche Gesellschaft abgewickelt. Die deutsche Gesellschaft stand in keiner Geschäftsbeziehung zur MT und war das Risiko einer möglichen Zwangsvollstreckung in deren Vermögen als gering zu beurteilen. Da die deutsche Gesellschaft nur als sogenannte "Zahlstelle" fungierte und diese Rolle für die Bf. übernommen hatte, lagen faktisch Forderungen der Bf. an die MT vor.
Auch diese Forderungen waren im Lichte der Notwendigkeit des Weiterbestands der MT zu sehen. Wie oben dargelegt, war es für die Bf. und deren Produktion der Insektenschutzgitter wesentlich, dass die MT weiter produzieren konnte.
Die Forderungsabtretung von der deutschen GmbH an die Bf. und die folgende Wertberichtigung waren nicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt. Der Feststellung der AP, dass eine verdeckte Einlage vorgelegen sei und daher ein Zusammenhang mit dem Wert der Beteiligung der Bf. an der W-GmbH-D bestünde, war nicht zu folgen.
Weder die Forderungsabtretung noch deren Wertberichtigung waren im Lichte einer Bereicherung des mittelbaren Gesellschafters zu sehen.
Zur Wertberichtigung nach Übernahme der Forderung von der deutschen GmbH war zudem festzuhalten, dass es sich dabei um einen verpflichtenden Bilanzansatz handelte, da mit der Uneinbringlichkeit der Forderung zu rechnen war. Auf einen generellen Forderungsverzicht war dadurch nicht zu schließen.
Auf die Frage der Amtspartei in der Senatsverhandlung ob für die Forderungsübernahme eine Gegenleistung der Bf. erfolgt sei, bestätigte diese, dass diese erfolgt war und aus der Buchhaltung zu ersehen war.
Für die durch die AP erfolgte Aktivierung des Betrages der Wertberichtigung der Forderung auf die Beteiligung war keine Grundlage gegeben; es war daher von einer Aktivierung abzusehen und der Feststellung der AP nicht zu folgen.
Zu Tz. 5 - Beratungsleistung CDM - Aktivierung - Jahre 2011 - 2013
Die Bf. verfügte u.a. über zwei im Jahr 2010 angemeldete Patente. Es handelte sich dabei um Weiterentwicklungen des bei der MT vorliegenden europäischen Patents betreffend ein Verfahren zur Herstellung eines Haftverschlusses und einer Formwalze, bei der die Formhohlräume aus einem mikroporösem Material bestehen. Das zweite Patent betraf eine durch Lasersintern hergestellte Formwalze.
Nach Angaben der Bf. führte die MT auf dem Extruder auch Versuchsreihen für die beiden Patente durch. Der Geschäftsführer der MT, Herr ***1***, war von der Bf. beauftragt die Patententwicklung zu begleiten.
Zu den Beratungsleistungen lagen Rechnungen eines deutschen Einzelhandelsunternehmens, der CDM, vor. Laut Bf. habe dieses Unternehmen die Leistungen des Herrn ***1*** verrechnet. Aus den vorgelegten Rechnungen war ein monatlicher Fixbetrag für laut Text u.a. monatliche Beratungsleistung, Extrusionstechnologie, Walzenerstellung, Besprechungen, Prüfungen Geometrie/Messwerte, Planungen Patent, Umsetzung Versuchswalze etc. ersichtlich. Die Leistungen seien unabhängig vom Erfolg der Entwicklungsarbeiten erbracht und verrechnet worden. Hergestellte Musterchargen hätten keine zufriedenstellenden Ergebnisse geliefert, sodass von weiteren Investitionen in dieses Projekt abgesehen worden sei. Aus dem Patent waren keine Erlöse lukriert worden.
Die AP habe aufgrund der Abrechnungen der CDM geschlossen, dass Leistungen für die Entwicklung eines Patentes erbracht worden seien und ging davon aus, dass ein unkörperliches Wirtschaftsgut durch Dritte, d.h. durch CDM bzw. Herrn ***1***, hergestellt worden sei und somit von einer Anschaffung und entgeltlichem Erwerb, der eine Aktivierung der Aufwendungen zur Folge hat, auszugehen gewesen sei.
Zu den Rechnungen lagen keine weiteren Unterlagen, wie z.B. Verträge, Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, Stundenaufzeichnungen etc., vor.
Die AP aktivierte die Beträge in den Jahren als Anschaffungskosten und berücksichtigte eine entsprechende Abschreibung auf 10 Jahre.
Die Bf. argumentierte in den Schriftsätzen, dass die Kosten für die Entwicklungs- und Beratungsleistungen unabhängig vom Erfolg zu bezahlen gewesen seien. Es seien Herstellungskosten vorgelegen, jedoch keine Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes, sodass keine Aktivierung durchzuführen sei.
Für den Senat stellte sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Tatsache war, dass die Bf. über verschiedenste Patente verfügte. Es erschien auch glaubhaft, dass, in diesem Zusammenhang etwaige Entwicklungsleistungen erfolgten bzw. Kosten zu begleichen gewesen seien.
Die vorliegenden Rechnungen für die Jahre 2011 - 2013 waren ausgestellt von ***6*** GabiG, in ***Ort*** - Deutschland. Wie einer Auskunft der deutschen Finanzbehörde zu entnehmen war, hatte Frau GabiG ihr Gewerbe bereits zum 30.4.2011 abgemeldet. Die an der Firmenadresse ab Februar 2012 genannte Person, AnjaS, verfügte erst ab 2015 über eine UID-Nr. Die Angaben auf den Rechnungen waren daher weder dem Unternehmen noch einer der genannten Personen zuordenbar. Mangels Hinweis auf den Rechnungen auf Herrn ***1***, konnten die Angaben, dass es sich bei ihm um den Leistungserbringer gehandelt hatte, nicht nachvollzogen werden. Es wurde nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Rechnungsausstellerin um ein Unternehmen des Herrn ***1*** gehandelt hatte oder er zu diesem in einer Arbeitsbeziehung gestanden wäre.
Die auf den Rechnungen angeführten Leistungen waren weder hinsichtlich ihres Inhaltes, Umfanges und der Zeiträume noch der angegebenen Höhe nach überprüfbar oder nachvollziehbar.
Auf die Frage an die Bf. in der Senatsverhandlung, ob es zu den Rechnungen Unterlagen, Verträge o.ä. gebe bzw. weitere Angaben dazu gemacht werden könnten, gab die Bf. an, dass sie über keine weiteren Unterlagen verfügt.
Für den Senat stellten die Kosten keine Anschaffungskosten für ein Patent dar. Die Kosten waren jedoch auch nicht als Herstellungsaufwand oder Entwicklungsaufwand zu beurteilen, da für eine Anerkennung die grundsätzlich erforderlichen Voraussetzungen fehlten. Die Rechnungen waren weder mit Herrn ***1*** als Leistungserbringer in Verbindung zu bringen, noch waren die in den Rechnungen angeführte Leistungen und ein zur Rechnungsausstellerin gegebenes Auftragsverhältnis nachvollziehbar.
Es war daher kein Nachweis der betrieblichen Veranlassung der in Rede stehenden jährlichen Kosten gegeben.
Da keine Anschaffung eines Wirtschaftsgutes vorlag, waren die durch die AP erfolgten Aktivierungen und Abschreibungen zu korrigieren. Eine Zurechnung aus diesem Titel hatte nicht zu erfolgen.
Es war jedoch mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung der auf dem Konto Beratungskosten (Kto 7660) gebuchte Aufwand aus dem Titel CDM dem Betriebsergebnis zuzurechnen.
Dies betraf die folgenden Beträge:
2011 - Euro 63.360,00
2012 - Euro 69.120,00
2013 - Euro 64.512,00.
Über die Beschwerde war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall lag keine Entscheidung zu einer Rechtsfrage vor, die von der Rechtsprechung des VwGH abweicht. Die Frage, ob eine Zuwendung betrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, ist eine im Tatsachbereich zu klärende Frage.
Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben war, ist die Revision nicht zulässig.
BEILAGE: Berechnungsblatt
Wien, am 16. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100552/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100552.2020
- Stammnummer
- 148008
- Gültig
- 16.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF