Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100864/2017
Zurechnung von Leasinggütern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100864/2017vom 21.05.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Fachexperten der Leasinggesellschaft schätzten die Nutzungsdauer der Leasingobjekte mit 10 Jahren für den Traktor bzw. 8 Jahren für die Radlader (Beschwerdebeilage 3).
Das im Zuge der Veranlagungen 2019/2020 zur Beendigung der Leasingverhältnisse geführte abgabenbehördliche Ermittlungsverfahren erbrachte bezüglich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer keine über das AP-Ergebnis hinausgehenden Erkenntnisse oder Beweismittel. Die auf Basis der Verhältnisse vom Mai 2019 festzulegende Restnutzungsdauer lässt keinen Rückschluss auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu Beginn der Leasingverhältnisse zu.
Beide Verfahrensparteien und auch die Leasinggesellschaft gehen demnach davon aus, dass die in den Leasingverträgen vereinbarte Grundmietzeit von rund 5 Jahren hinter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingobjekte zurückblieb. Diesen Annahmen liegt die Einschätzung zugrunde, dass die Leasingfahrzeuge über das Ende der Grundmietzeit hinaus noch wirtschaftlich nutzbar sein würden.
Da sich der im Rahmen des neu eröffneten Gewerbetriebes geplante Einsatz der Leasingfahrzeuge sowohl qualitativ als auch quantitativ erheblich von der Nutzung im Rahmen eines L+F-Betriebes bzw. Nebenerwerbes unterscheidet, ist der beruflichen Erfahrung des Bf mit Maschineneinsätzen in den eigenen L+F-Betrieben bzw. im Rahmen seiner L+F-Nebenerwerbe nur eine begrenzte Fachexpertise für die Einschätzung der gewöhnlichen Nutzungsdauer der verfahrensgegenständlichen Leasinggüter beizumessen.
Für Feststellungen über einschlägige Kenntnisse des Bf aus dessen Tätigkeiten für XY-Einrichtungen oder aus seiner Vortragstätigkeit ergaben sich aus den Verfahrensunterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Aus Sicht des BFG spricht das deutliche Abweichen der vom Bf angenommenen Nutzungsdauer von den Ergebnissen der übrigen im Verfahren vorgebrachten Quellen für eine ausgeprägte individuelle Erfahrungskomponente aus dessen vorwiegender Nutzung vergleichbarer Maschinen im L+F-Bereich, welche seine Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für die gewerblich genutzten Arbeitsfahrzeuge mit Einsatz im kommunalen Straßenwinterdienst überlagert.
Das BFG geht - unter Verweis auf die Ausführungen der Leasinggesellschaft zur Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingobjekte in der Beschwerdebeilage vom 17.Nov.2016 - davon aus, dass der spezielle Verwendungszweck der zu beurteilenden Fahrzeuge von den Fachexperten der Leasinggesellschaft aufgrund ihrer beruflicher Erfahrung und der Kenntnis des konkret geplanten Einsatzzwecks entsprechend berücksichtigt wurde. Eine Orientierung an deren Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erscheint für das anhängigen Verfahren daher geeignet.
Damit geht auch das BFG davon aus, dass die vereinbarte fünfjährige Grundmietzeit bei allen drei geleasten Fahrzeugen so deutlich unter deren betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer lag, dass bei Vertragsabschluss eine relevante wirtschaftliche Restnutzbarkeit nach Ablauf der Grundmietzeit anzunehmen war. Mangels Verbindlichkeit der EStR für das BFG kann dahingestellt bleiben, ob die dort genannten Verhältniswerte erfüllt wurden.
Auf Basis der festgestellten Umstände ergibt sich für die verfahrensgegenständlichen Leasingverhältnisse eine mit der vollständigen Fahrzeuglieferung (samt Sonderausstattung) beginnende Grundmietzeit von Okt bzw. Nov 2013 bis Okt bzw. Nov 2018. Wegen des Kündigungsausschlusses während der Grundmietzeit und der sechsmonatigen Kündigungsfrist wurde eine Kündigung durch den Bf frühestens nach 66 Monaten wirksam.
Ein Recht auf Erwerb der Leasingobjekte - wann und zu welchem Preis auch immer - war dem Bf weder in den Leasingverträgen eingeräumt, noch ist ein solches aus weiteren, dem BFG vorliegenden Verfahrensunterlagen ableitbar. Vielmehr waren die Leasingobjekte bei Beendigung der Leasingverhältnisse an die Leasinggesellschaft zurückzustellen. Aufgrund der unbefristeten Vertragslaufzeit hatte der Bf das Leasingentgelt bis zur Wirksamkeit einer Kündigung und ordnungsgemäßen Rückstellung der geleasten Fahrzeuge zu leisten.
Nach dem Ergebnis des AP-Verfahrens ging der Bf von einem Kauf der Fahrzeuge im Okt 2013 aus, wobei das Eigentum nach seinen Vorstellungen mit Bezahlung der letzten Leasingrate auf ihn übergehen würde. Die der Finanzierung des Erwerbes dienenden Leasingverträge schloss er bewusst mit besonders kurzer Grundmietzeit ab, in der Absicht die ausfinanzierten Leasingobjekte anschließend noch langjährig im eigenen Betrieb weiter zu nutzen. Die Dauer der Grundmietzeit erfolgte in Anpassung an die geplante Finanzierung im Wege der Einnahmen aus dem Subunternehmer-Werkvertrag mit der XY Service Gesellschaft (Bf-Niederschrift 25. Juli 2016, BFG-Akt OZ 16).
Die Darstellung des Bf zum "Kauf" der Fahrzeuge erscheint von der Vorstellung einer herkömmlichen Kreditfinanzierung mit zivilrechtlichem Eigentumsvorbehalt geprägt. Dass ihm die rechtlichen Unterschiede zwischen einer Kredit- und einer Leasingfinanzierung im Detail bekannt waren, ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht. Das BFG vermag aus der Darstellung des Bf das Wissen um die Notwendigkeit eines gesondert zu vereinbarenden Rechtes zum Erwerb der Fahrzeuge nicht zu erkennen, zumal eine Mitwirkung seiner steuerlichen Vertretung beim Abschluss der Leasinggeschäfte aus dem Verfahrensergebnis nicht abzuleiten ist. Ohne Zweifel bewusst war dem Bf aber, dass er das Eigentum an den Leasingobjekten erst nach deren "Ausfinanzierung" erlangen würde.
Eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Erstaussage des Bf, auf welche das FA seine Position im AP-Bericht maßgeblich stützte, könnte nur Tatsachenangaben umfassen, nicht aber dessen rechtliche Beurteilungen. Fehleinschätzungen der Rechtslage durch den Bf können allenfalls für die Würdigung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Leasingverträge bedeutsam sein. Zu einer steuerlichen Zurechnung der Leasingobjekte an den Bf führen sie nicht.
Ein Erwerbsanspruch des Bf wird durch die vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht dargetan. Gegen ein zu Beginn der Leasingverhältnisse vereinbartes Recht des Bf auf einen - zumal unterpreisigen - Erwerb der Leasingobjekte sprechen insbesondere die vertraglichen Regelungen zum Restwert.
Enden die Leasingverhältnisse nach ordentlicher Kündigung mit einem Verkauf der Leasingobjekte, hat der Bf der Leasinggesellschaft die Differenz zwischen dem Restwert und dem erzielten Verwertungserlös "zu ersetzen". Von einem "Übererlös" sollen nur 25% bei der Leasinggesellschaft "verbleiben" und 75% der Bf "erhalten".
Weder der Begriff des "Verwertungserlöses" noch jener des "Übererlöses" sind in den Leasingverträgen näher definiert.
Ein Verkauf der Leasingobjekte ist nur durch die Leasinggesellschaft als Eigentümerin (bzw. einen von ihr beauftragten und in ihrem Namen/auf ihre Rechnung veräußernden Dritten) möglich.
Bei einem Verkauf an einen Dritten erhält die Leasinggesellschaft den Kaufpreis von diesem Erwerber. Der Bf verfügt in diesem Fall über keinen Verwertungserlös für einen "Ersatz" an die Verkäuferin. Der erste Satz der genannten Vertragsklausel macht daher nur Sinn, wenn der Verkauf an den Bf erfolgt: Kommt es nach ordentlicher Kündigung zu einem Verkauf an den Bf, hat dieser den nicht näher festgelegten Kaufpreis abzüglich des Restwertes an die Leasinggesellschaft zu bezahlen ("ersetzen").
Die Einbeziehung des Restwertes unterstreicht den Zusammenhang mit dem beendeten Leasingverhältnis. Der in die Leasingraten einkalkulierte 4%-Aufschlag zu den GIK deckte u.a. den kalkulatorischen Restwert ab. Nachdem der Restwert auf diese Weise im Verlauf der Grundmietzeit im Wege der laufenden Leasingentgelte vom Bf bezahlt wurde, erfolgt im Fall einer Veräußerung dessen Anrechnung auf den Kaufpreis und der Bf hat den Kaufpreis ohne Restwert an die Leasinggesellschaft zu leisten.
Bei einem Verkauf der Leasinggüter an Dritte, entfällt der Einbehalt eines Restwertes. Die Leasinggesellschaft behält 25% des erzielten "Übererlöses" ein (wohl zur Abgeltung der vertraglich vom Bf zu tragenden Verwertungskosten).
Dem Abzug (Einbehalt) des vereinbarten Restwertes durch den Bf kommt tatsächlich keine für den Verkauf wirtschaftlich relevante Funktion zu. Da der "Verwertungserlös" (Kaufpreis) weder vertraglich definiert, noch der Höhe nach festgelegt ist, bestehen für die Leasinggesellschaft insofern bei einem Verkauf an den Bf keine Einschränkungen. Daher ist diese auch nicht verpflichtet, ein wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallendes Entgelt zu vereinbaren. Dies gilt in gleicher Weise für die Umsetzung der Vereinbarung betreffend den "Übererlös".
Insbesondere aber ist die Leasinggesellschaft durch die Regelungen zur Beendigung der Leasingverhältnisse zu einem Verkauf an den Bf nicht gezwungen. Es steht ihr sowohl offen, die zurückgestellten Leasingobjekte (mit oder ohne Sonderausstattung) weiter zu verleasen, als auch an Dritte zu verkaufen.
Auch wenn der Bf einen vom zivilrechtlichen Eigentum getrennten Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an den Leasinggütern mit Abschluss der Leasingverträge angenommen hätte, wofür das BFG keine Grundlage im Verfahrensergebnis sieht, fehlte es an einer entsprechenden Willenseinigung mit der Leasinggesellschaft. § 914 ABGB kommt nicht zum Tragen. Ein "natürlicher Konsens" im Sinne der vom FA angenommenen Rechtsposition wird durch das Verfahrensergebnis nicht bestätigt.
Die Leasinggesellschaft ging nach dem Inhalt der vorliegenden Leasingverträge unzweifelhaft und eindeutig von ihrem zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum an den Leasingobjekten bis zur Beendigung der Leasingverhältnisse aus. Der Bf stimmte den Vertragsbedingungen mit seiner Unterschrift zu und verhielt sich in der Folge vertragskonform, und zwar auch nach der verfahrensgegenständlichen AP.
Eine Willenseinigung im Sinne der Rechtsansicht des FA ist daraus nicht abzuleiten.
Zugleich wurde das von der Leasinggesellschaft bestätigte Fehlen schriftlicher oder mündlicher Nebenabreden zu den Leasingverträgen und die Abschreibung der Leasingobjekte in ihrem Rechenwerk von der Abgabenbehörde - trotz Aufforderung zur Nachreichung gegenteiliger Nachweise oder belastbare Anhaltspunkte für abweichende Vereinbarungen unter Verweis auf § 266 (4) BAO - nicht entkräftet.
Neben dem klaren Wortlaut der Leasingverträge mit wiederholten, deutlich formulierten Hinweisen auf die Eigentümerposition der Leasinggesellschaft, dem explizitem Ausschluss einer Wirksamkeit abweichender Nebenabreden und der entsprechenden Erfassung in deren Rechenwerken der Vertragsparteien, spricht auch die - durch die Regelungen in Punkt X. der Leasingverträge nicht eingeschränkte - Interessenslage der Leasinggeberin gegen einen vereinbarten Rechtsanspruch des Bf auf Erwerb der Leasingobjekte nach der Grundmietzeit zu einem wirtschaftlich vernachlässigbaren Kaufpreis.
Der nach Ablauf der kurzen Grundmietzeit zu erwartende Verkehrswert der Leasingobjekte bot der Leasinggesellschaft eine attraktive Möglichkeit zur Verwertung am Gebrauchtfahrzeugmarkt im Fall einer Vertragsbeendigung durch Kündigung des Bf. Aufgrund der vorangegangenen Verwendung im kommunalen Winterdienst waren zwar die vom FA erhobenen Vergleichspreise nicht zu erwarten, doch konnte die Mitveräußerung der "Sonderausstattung" einen gewissen Ausgleich bieten.
Als Konzernunterunternehmen eines großen Kreditinstitutes verfügte die Leasinggesellschaft über entsprechende Verkaufsstrukturen.
Dem stand auf Seiten des Bf das erklärte Ziel eines möglichst raschen Erwerbes der uneingeschränkten Verfügungsmacht an den Leasingobjekten und damit an einem raschen Ende der laufenden Leasingverhältnisse nach der "Ausfinanzierung" der Fahrzeuge gegenüber.
Der Ausweis einer Anschaffung der Leasingobjekte im Anlageverzeichnis seines Gewerbebetriebes per 6.Mai 2019, knapp 66 Monate nach Annahme der "Leasinganbote" vom Nov 2013 durch die Leasinggesellschaft, bildet die Umsetzung dieses Zieles durch eine vertragskonforme Kündigung der Leasingverträge nach Ablauf der Grundmietzeit und den anschließenden Erwerb der verfahrensgegenständlichen Leasingfahrzeuge ab.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Bf nach dem Verfahrensergebnis, mangels Rechtsanspruchs auf einen Erwerb der Leasingobjekte, trotz der vollständig bezahlten GIK, einen Kauf der Leasingobjekte gegen den Willen der Leasinggesellschaft nicht durchsetzen konnte, sondern auf deren Bereitschaft zu einem Verkauf bzw. ein anderes branchenübliches Verhalten angewiesen war. Dies betraf auch die Höhe eines Kaufpreises, den er bei einem Erwerb abzüglich des kalkulatorischen Restwertes zur Gänze an die Leasinggesellschaft zu leisten hatte bzw. von dem ihm im Fall eines Fremdverkaufes 70% zustand.
Für die Zurechnung der Leasinggüter an den Bf bereits ab dem Abschluss der Leasingverträge genügt die - hier im Übrigen ebenfalls fehlende - Zusage einer Branchenüblichkeit nach der VwGH-Judikatur jedoch ebenso wenig, wie ein tatsächlicher Erwerb zum kalkulierten Restwert nach der Grundmietzeit. Wie in der Beschwerde zu Recht angemerkt, ist auch ein Abschluss einer derartigen Vereinbarung erst nach Beendigung der Leasingverhältnisse möglich.
In Hinblick darauf bedurfte es im anhängigen Verfahren keiner ergänzenden Klärung der Umstände/Vertragsinhalte zu den letztlich realisierten Ankäufen der Leasingobjekte.
Nachdem das FA - trotz Aufforderung des BFG unter Verweis auf die Rechtsfolgen des § 266 Abs. 4 BAO - Nachweise für eine vereinbarte Kaufoption bzw. einen vergleichbaren Erwerbsanspruch des Bf schuldig blieb, folgt das BFG - vor dem Hintergrund des festgestellten Verfahrensergebnisses und im Einklang mit der gefestigten VwGH-Judikatur - dem Beschwerdevorbringen und geht davon aus, dass zwischen den Parteien der verfahrensgegenständlichen Leasingverträge bei Vertragsabschluss keine Vereinbarungen getroffen wurden, aus welchen sich ein verbindlicher Erwerbsanspruch des Bf betreffend die verfahrensgegenständlichen Leasingfahrzeuge ableitet.
Aus der allfälligen - zumal mündlichen - Bestätigung einer Mitarbeiterin der Leasinggesellschaft über einen positiven Cashflow ab dem sechsten Vertragsjahr ist für die Position des FA ebenso wenig zu gewinnen, wie aus der Verwendung standardisierter Vertragsvorlagen oder der beanstandeten Formulierung der Liefer- bzw. Übergabeorte (Letztere waren aus Sicht des BFG im Übrigen in den Pkt. X. bzw. II./IV. der Leasingverträge hinreichend festgelegt).
Mangels erwiesenen Rechtsanspruches des Bf auf einen Erwerb der geleasten Arbeitsfahrzeuge war das Beschwerdebegehren berechtigt und die mit den angefochtenen ESt-Bescheiden 2013 und 2014 erfolgte Zurechnung der verfahrensgegenständlichen Leasingobjekte an den Bf rückgängig zu machen.
Da dem - nicht abpauschalierten - Verkauf der "Sonderausstattung" aus den L+F-Betrieben des Bf eine entsprechende Reduktion der Leasingkosten im Gewerbebetrieb gegenübersteht, bedurfte es insofern keiner weitergehenden Korrektur der Bemessungsgrundlagen.
Die rechnerischen Auswirkungen dieser Entscheidung sind in den Beilagen dargestellt.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im anhängigen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Soweit nicht Sachverhaltsfragen maßgeblich waren, folgt die Entscheidung den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bzw. der gefestigten VwGH-Judikatur.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Graz, am 21. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- § 266 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 266 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100864/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100864.2017
- Stammnummer
- 147984
- Gültig
- 21.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF