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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100481/2023

Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für einen erwachsenen Mann, wenn mehrfache schlüssige Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vorliegen, die ihm keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bescheinigen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100481/2023vom 07.04.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe überhaupt zusteht (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 5). Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Ein Eigenanspruch des Bf auf erhöhte Familienbeihilfe kommt nur dann in Betracht, wenn nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 bei ihm eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgrund einer Behinderung eingetreten ist. Besteht also keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 19; VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094; VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Zum Nachweis dieser Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (SMS, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen BSB) iSd § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zwingend erforderlich. Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50% kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 19.01.2017, RV/7106028/2016; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Maßgeblich im Fall des Bf ist also nicht der Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung oder der zugrundeliegenden Erkrankung, die offensichtlich in die Kindheit zurückgeht, sondern dass die bestehende Behinderung die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit schon vor dem 21. (bzw. 25.) Lebensjahr bewirkt hat. Dass beim Bf eine anlagebedingte intellektuelle Minderbegabung schon seit der Schulzeit besteht, ist laut SV-GA nie umstritten gewesen. Dieser Umstand allein bedeutet aber noch nicht automatisch, dass damit untrennbar eine schon seit der Kindheit bestehende, voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit verbunden gewesen wäre. Die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sind diesbezüglich an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen [BASB], Sozialministeriumservice [SMS]) erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019; VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086 ua.). Aufgrund der (beiden letzten) SV-GA besteht eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 11/2011, da war der Bf aber schon mehr als 32 Jahre alt. Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese schlüssig und vollständig sind und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, vgl. auch die von Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Das BFG hat die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.9.1995, 95/13/0134). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068). Im Erkenntnis des VfGH 10.12.2007, B 700/07, wird ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice, BASB) zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. zB VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063). Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens ist Teil der Beweiswürdigung. Ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0118). Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Aus der einschlägigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts folgt somit eine de facto Bindung der Beihilfenbehörden sowie des Bundesfinanzgerichtes an die Feststellungen der im Wege des BASB/SMS erstellten Gutachten, wenn diese vollständig, schlüssig und einander nicht widersprechend sind. Zur Schlüssigkeit der SV-GA: Sowohl im zweiten als auch im dritten SV-GA des SMS kommen die Gutachter (vidiert durch die ärztliche Leitung) unter Würdigung aller vorgelegter Unterlagen zum Schluss, dass trotz des Bestehens einer Intelligenzminderung beim Bf seit der Kindheit eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab 11/2011 festgestellt werden kann. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass der Bf mehrfach Arbeitsverhältnisse einging, die das Ausmaß einfacher und kurzer, aber erfolgloser Arbeitsversuche deutlich überstiegen (auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 4 des 3.SV-Gutachtens vom 24.02.2025 wird verwiesen). Es ist für das BFG nachvollziehbar und schlüssig, dass der Bf einfache, wenn auch körperliche Tätigkeiten trotz seiner Intelligenzminderung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes über mehrere Jahre und auch noch nach seinem 21. Lebensjahr auszuüben in der Lage war. Er ist auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (also schon Jahre nach der festgestellten Erwerbsunfähigkeit) freundlich und kooperativ aufgetreten, und hat er die an ihn gestellten Fragen verstanden und beantwortet. Er hat immer noch einen Mopedführerschein, darf mit seinem Mopedauto am Straßenverkehr teilnehmen und besucht damit selbständig seine Schwester. Geld hebt er selbständig mit einer Bankomatkarte ab. Daher ist es für das BFG nachvollziehbar und schlüssig, wenn die Sachverständigen ihm durchaus lebenspraktische Fähigkeiten attestieren und die Aufnahme von (Hilfs-)Arbeit zutrauten. Er war auch Pächter einer Landwirtschaft. Ob es sich dabei um einen Scheinpachtvertrag gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass er einfache landwirtschaftliche Tätigkeiten verrichten konnte und mit Hilfe seiner Schwester im administrativen Bereich die Landwirtschaft führen konnte. Auch hier zeigte sich, dass der Bf in der Lage war, einfache körperliche Arbeiten zu verrichten, für welche es am allgemeinen Arbeitsmarkt Angebote gibt. Dass die Sachverständigen daher eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bereits mit dem Kindesalter feststellen konnten, ist schlüssig, zumal im gesamten Verfahren keinerlei medizinische Befunde für die Vergangenheit vorgelegt werden konnten, die den Sachverständigen aufgrund ihres medizinischen Sachverstandes eine andere Einschätzung ermöglicht hätten. Es wäre eher als unschlüssig zu werten, hätten die Sachverständigen trotz wiederholter Arbeitsaufnahmen seitens des Bf - und allein aufgrund des Umstandes einer bestehenden Intelligenzminderung seit der Kindheit - angenommen, dass der Bf schon vor dem 21.Lebensjahr voraussichtlich dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Erst ab 11/2011 sind Umstände ersichtlich bzw. nachgewiesen (siehe die beiden letzten SV-GA), die eine solche voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wahrscheinlich gemacht haben. Es ist weiters nachvollziehbar, dass eine Untauglichkeit zur Absolvierung des Wehrdienstes (mit Waffengebrauch) für eine Person mit Intelligenzminderung bestand, woraus aber definitiv kein Ausschließungsgrund für Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt abgeleitet werden kann, wie der Sachverständige ausführt. Außerdem konnte auch zu diesem Punkt kein medizinisches Gutachten vorgelegt werden. Die rückwirkende Beurteilung der Frage, wann eine Behinderung eingetreten ist und wann diese Behinderung ein Ausmaß erreicht hat, dass eine Erwerbstätigkeit, mit der sich der Behinderte selbst den Unterhalt verschaffen kann, nicht (mehr) möglich ist, gestaltet sich naturgemäß sehr schwierig und kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit und nie mit Sicherheit festgestellt werden (vgl. BFG 01.03.2024, RV/7103889/2023). Die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice ziehen, wenn eine volljährige Person die erhöhte Familienbeihilfe beantragt, für die zu treffende Feststellung, wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bzw. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, neben der durchgeführten Anamnese und Untersuchung des Antragstellers die Kenntnisse der Medizin und ihr eigenes Fachwissen heran. Darüber hinaus sind Befunde, Arztbriefe oder sonstige Unterlagen, die auf eine Erwerbsunfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt schließen lassen, bei der Gutachtenserstellung unerlässlich (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, 30.05.2017, Ro 2017/16/0009). Befunde für die Vergangenheit konnten im gegenständlichen Fall nicht vorgelegt werden. Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Begünstigungsvorschriften: In Verfahren, die die Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand haben (wie im Familienbeihilfenverfahren) und nur auf Antrag der interessierten Partei durchgeführt werden, und in deren Verlauf auch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen ist, wird eine Beweislast des Antragstellers anzunehmen sein (vgl. VwGH zu § 39 Abs. 2 AVG vom 27.06.1997, 96/19/0256; 27.03.1996, 94/12/0298; zu § 236 BAO vom 25.10.2006, 2004/15/0150). Die Beweislast für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe begründen, hat also der Antragsteller/Bf (vgl. BFG vom 15.12.2017, RV/7102062/2017; BFG vom 06.04.2017, RV/7106413/2016; BFG vom 22.07.2019, RV/2100188/2019; BFG 01.03.2024, RV/7103889/2023). Nach der ständigen Judikatur des VwGH bestehen bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde bzw. der Gerichte eingeschränkt sind, auch erhöhte Mitwirkungspflichten. Somit liegt es primär am Antragsteller, allenfalls vertreten durch den Erwachsenenvertreter, den behaupteten Sachverhalt - im vorliegenden Fall das Bestehen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit - zweifelsfrei nachzuweisen. Immer dann, wenn eine Bescheinigung des SMS, wonach eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. (bzw. 25.) Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden kann und daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. (bzw. 25.) Lebensjahres nicht festgestellt werden kann, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde, im beschwerdegegenständlichen Fall den Bf. Der Nachweis einer vor Vollendung des 21.Lebensjahres des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte vom Bf nicht erbracht werden. DerBf-Vertreter führt selbst mehrfach aus, über keine weiteren Nachweise/Befunde aus der Vergangenheit zu verfügen. In Ermangelung von Befunden für die Vergangenheit konnten die Gutachter auch in den neueren Gutachten nicht von einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr ausgehen. Für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe bei einer volljährigen Person ist alleine ausschlaggebend, wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Zum Vorbringen des Bf-Vertreters vom 27.03.2025 Dass der Bf Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz erhalten hat, ändert nichts daran, dass er am ersten Arbeitsmarkt tätig sein konnte. Wenn solche Beihilfen gewährt werden, haben diese ja genau den Sinn, die Aufnahme von Arbeit für beeinträchtigte Personen zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. Der Bf war in Summe über mehrere Jahre auf einem geförderten Arbeitsplatz auf dem freien Arbeitsmarkt beschäftigt. Der Bf-Vertreter behauptet im Übrigen nicht einmal selbst, dass es sich dabei um integrative Betriebe oder eine tages- und beschäftigungsstrukturierte Einrichtung gehandelt hätte oder dass der Bf hier nur ein Taschengeld bezogen hätte. Erst später wurde der Bf in eine solche Einrichtung übernommen. Von Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist aber auszugehen, wenn der Bf viele Monate lang, in Summe Jahre, auf einem geförderten Arbeitsplatz auf dem freien Arbeitsmarkt beschäftigt ist (vgl. BFG 30.8.2021, RV/5101330/2019). Im Übrigen war dieser Umstand dem Sachverständigen aus dem Auszug mit den Sozialversicherungsdaten bekannt. Keine Präjudizialität der Zuerkennung der Waisenpension Zum Vorbringen, dass der Bf eine Waisenpension nach seinem verstorbenen Vater bezog und nicht eine Invaliditätspension (wie der Sachverständige im 3.SV-GA fälschlicherweise versehentlich ausführte), hat das BFG beim SMS noch einmal nachgefragt, welches den Widerspruch aufklärte. Die leitende Ärztin hat nach Rücksprache mit dem Gutachter ausgeführt, dass gemeint war, dass der Bf trotz seiner Behinderung einfachen Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen hätte können. Dies im Einklang mit den nachgewiesenen Anstellungen mit den damit verbundenen üblichen Sozialabsicherungen. Da das medizinische Gutachten zur Erlangung der Waisenpension nicht vorliege, könne der Waisenpensionsbezug nicht gutachterlich gewürdigt werden. Die getroffene Einschätzung (DEU ab 11/2011) bleibe daher trotz Zuerkennung der Waisenpension ab **ttmm**2012 unberührt. Diese Erklärung ist für das BFG nachvollziehbar. Für die Sachverständigen des SMS ist die Zuerkennung einer Waisenpension nicht präjudiziell. Im Familienbeihilfenverfahren sind die Sachverständigen des SMS nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zuständig für die Feststellung des Zeitpunktes der voraussichtlich bestehenden dauernden Erwerbsunfähigkeit (vgl. BFG 01.02.2022, RV/5101331/2019); dieses Gutachten ist ausschlaggebend. Die medizinischen Sachverständigen des SMS würdigen die Umstände autonom nach deren Sachverstand. Sie müssten sich allenfalls mit den Feststellungen und den zugrundeliegenden Befunden eines allfälligen Gutachtens im Waisenpensionsverfahren auseinandersetzen, das ihnen gegenständlich aber nicht vorlag. Selbst wenn in beiden Rechtsbereichen (Zuerkennung von Familienbeihilfe bzw Waisenpension) ähnliche Gesetzesbegriffe auszulegen sind, bedeutet dies nicht, dass im Familienbeihilfenverfahren eine unbedingte Bindung bei Zuerkennung einer Waisenpension bestünde. Bemerkt werden muss auch, dass im FLAG eine voraussichtlich bestehende Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zu beurteilen ist. Diese Formulierung findet sich im § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG ("3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist") so nicht. Weiters lautet § 252 Abs. 3 ASVG: Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt. Damit wird auch im Waisenpensionsrecht bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht von einer (gleichzeitig bestehenden) Erwerbsunfähigkeit ausgegangen. Weiters wurden die Waisenpensionsvoraussetzungen für den Bf ab August 2012 geprüft, da war der Bf auch nach den (beiden letzten) SV-GA des SMS bereits voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig. Im Übrigen kennt das FLAG bzw. die BAO keine Beweisregel, woraus eine derartige Präjudizialität hinsichtlich der Waisenpension für die erhöhte Familienbeihilfe ableitbar wäre. Wenn aber selbst die Gutachter des SMS ohne des Vorliegens konkreter Befunde oder des Gutachtens im Waisenpensionsverfahren trotz ihres medizinischen Sachverstandes nicht in der Lage sind, auf eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 18.Lebensjahr des Bf - im Wissen um alle vorliegenden Umstände - zu schließen, kann das BFG (wie auch die Abgabenbehörde) ohne medizinischen Sachverstand (und mangels gesetzlich nicht vorgesehener primärer Beurteilungszuständigkeit) von den diesbezüglichen Feststellungen des SMS auch nicht abgehen. Wenn die Pensionsversicherung dem Bf seit August 2012 eine Waisenrente nach dessen verstorbenem Vater ausbezahlt, könnte dies zwar ein Indiz für eine bestehende Erwerbsunfähigkeit sein, doch ist dies nicht präjudiziell für das vorliegende Verfahren (siehe oben). Auch das seitens des Bf-Vertreters vorgelegte neurologische Gutachten vom 25.3.2025 enthält nur allgemein gehaltene Ausführungen zur ICD-10 und zur Intelligenzminderung. Zur voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit des Bf enthält das Gutachten keine Aussagen, bzw. wird ausgeführt, dass der Gutachter nicht beurteilen könne, wie sich eine Intelligenzminderung in arbeitsmedizinischer Hinsicht auswirke. Dass die Intelligenzminderung des Bf seit der Kindheit vorliegt, wird von den Sachverständigen des SMS aber gar nicht in Zweifel gezogen. Es ist nicht als ungewöhnlich zu bewerten, dass sich der Zustand einer behinderten Person im Laufe des Lebens verschlechtert. So war der Bf offenbar auch im 01/2022 stationär in der Psychiatrie aufgenommen worden und sind solche Aufenthalte in der Vergangenheit nicht ersichtlich. Das Argument des Bf-Vertreters, wonach aufgrund der Grunderkrankung "Intelligenzminderung" des Bf dessen Erwerbsunfähigkeit immer gleichbleibend vorhanden bzw. zu bewerten gewesen wäre, geht ins Leere und wird durch die SV-GA und die bestehenden Arbeitsverhältnisse klar widerlegt. Auch das vom Bf-Vertreter vorgelegte Gutachten vom 24.11.2011 enthält keine Aussagen zum tatsächlichen Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit des Bf. Es wird ua auf dessen leichte Intelligenzminderung hingewiesen und den Umstand, dass er einer professionellen Betreuung bedarf, am besten in Form von tagesstrukturierenden Maßnahmen, alles Umstände, die auch die SV des SMS würdigten und feststellten. Zudem wurde das Gutachten über den (zum Begutachtungszeitpunkt) gegenwärtigen Zustand des Bf. erstellt mit einzelnen Hinweisen für die Vergangenheit, ohne aber Befunde für die Vergangenheit zu benennen. Mehrfacher Arbeitslosengeldbezug und Bezug von Notstandshilfe über verschiedene Zeiträume Weiters ist anzuführen, dass der Bf auch mehrfach über viele Jahre verteilt Arbeitslosengeld und andere Leistungen aus dem AlVG wie Notstandshilfe bezog. Auch in Phasen der Arbeitslosigkeit und bei Bezug von Arbeitslosengeld steht ein Bezieher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Nach § 8 Abs 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist. Diese Voraussetzungen müssen auch für den Bezug von Notstandshilfe vorliegen (§ 33 Abs 2 AlVG) (vgl. BFG 29.10.2024, RV/3100775/2020). Es ist nicht davon auszugehen, dass die zuständigen Stellen in völliger Missachtung der gesetzlichen Vorgaben Arbeitslosengeld gewähren würden, wenn zu den damaligen [nach Vollendung des 21. (bzw. 25.) Lebensjahres gelegenen] Zeitpunkten tatsächlich (schon) eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte (vgl. BFG 22.07.2022, RV/3100671/2020). Ein Bezug von Leistungen aus dem AlVG ist bei bestehender dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nicht nur unzulässig sondern auch zurückzuzahlen (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2024, W198 2277887-1). Zusammenfassend kann daher mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die im Zuge des vorliegenden Verfahrens gutachterlich getroffenen Feststellungen in drei unterschiedlichen Gutachten (welche von der ärztlichen Leitung vidiert wurden), wonach beim Bf aufgrund seiner mehrfachen Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt über das 21.Lebensjahr hinaus unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Befunde für die Vergangenheit gänzlich fehlen, keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorlag, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Aus den angeführten Gründen geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen des SMS in den Gutachten zum Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit 11/2011 aus und war spruchgemäß zu entscheiden. 4.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Teil der Beweiswürdigung. Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/16/0034; VwGH 29.2.2024, Ra 2023/16/0132; VwGH 17.12.2020, Ra 2018/16/0168). Graz, am 7. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100481/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100481.2023
Stammnummer
147973
Gültig
07.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF