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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102986/2024

Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102986/2024vom 03.02.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Gegenüber dem VGA bei fehlendem jahrelangem Betreuungsbedarf, scheinbar insgesamt unverändertem Zustandsbild und Einstufung nach EVO um 3 Stufen herabgesetzter GdB Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja □ nein GdB liegt vor seit: 04/2023 GdB 60 liegt vor seit: 05/2008 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: (Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Nach erfolgreicher Berufsausbildung und kann von einer anschließenden Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden. Es liegt kein Leiden vor, welches eine Erwerbsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt. X Dauerzustand □ Sachverständigengutachten Dr. St., Fachgebiet: Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 12. April 2024: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 4/2023 30%; Beschwerde 14.2.2024; Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: It.GA 4/2023:Keine Dauermedikation. Laut Patient Schmerzbedarfsmedikation. Orthopädische Hilfsmittel: Keine Physiotherapie wäre zuletzt vor der Operation erfolgt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: [Grafik] Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: cardiologisches Leiden gebessert, da kein weiterer Therapiebedarf GdB liegt vor seit: 04/2023 GdB 60 liegt vor seit: 05/2008 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: ab VGA 4/2023 (Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: es bestand keine erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr. Das ergibt sich einerseits aus den VGA und aus dem Gutachten Dris *** 7/2008: Aus orthopädischer Sicht sind d.PW alle leichten fallweise mittelschweren Tätigkeiten zumutbar. X Dauerzustand □ Nachuntersuchung: Sachverständigengutachten Dr. St., Fachgebiet: Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 26. April 2024: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 16.4.2024 50%; 4/2023 30%; Bericht Asklepiosklinik 2007: lnfantile idiopatnische Skoliose (M41.0) Z.n. WS-OP (Z96.8) Chronische Rückenschmerzen 2009: idem Orthopädische Hilfsmittel: keine. Bisherige Therapie. Orthesenversorgung 10.-14.Lebensjahr.erlernter Beruf, El.installateur, AU. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: It.GA 4/2023:Keine Dauermedikation. Laut Patient Schmerzbedarfsmedikation. Orthopädische Hilfsmittel: Keine Physiotherapie wäre zuletzt vor der Operation erfolgt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: [Grafik] Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: cardiologisches Leiden im Vergleich zu Altgutachten gebessert, da kein weiterer Therapiebedarf; Unverändertes Kalkül zu eigenem VGA. GdB liegt vor seit: 04/2024 GdB 60 liegt vor seit: 05/2008 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: ab VGA 4/2023 (Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: es bestand keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr. Das ergibt sich einerseits aus den VGA und aus dem Gutachten Dris *** 7/2008: Aus orthopädischer Sicht sind d.PW alle leichten fallweise mittelschweren Tätigkeiten zumutbar. X Dauerzustand □ Nachuntersuchung: 2. Beweiswürdigung Die im Einzelnen getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind, weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, … c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). § 6 Abs. 2 lit. d FLAG normiert die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. c leg. cit. § 8 FLAG bestimmt: Abs. 5: Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Abs. 6: Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrensnach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Die Feststellung, ob auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat nach den Bestimmungen des zitierten § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass bloßen Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles oder der untersuchten Person dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134). Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bf. voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967), ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310; VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Rz 29 und die dort zitierte Rechtsprechung). Der Eintrittszeitpunkt einer Krankheit führt nicht automatisch dazu, dass mit Beginn einer Krankheit eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit einhergeht (BFG vom 15.02.2016, RV/4101085/2015). Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20 unter Hinweis auf BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018). Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom 03.03.2022, RV/6100100/2021: Dass die Krankheit der Tochter des Bf angeboren ist, erstmals mit etwa 14 Jahren ausbrach und schleichend verlauft, steht ohne Zweifel fest. Krankheiten können seit der Geburt vorliegen, auch wenn sie sich erst später manifestieren. Maßgebend ist aber der Zeitpunkt, zu dem Behinderungen (als Folge der bestehenden Krankheit) jenes Ausmaß erreichen, das eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt. Dieser Zeitpunkt wurde im schlüssigen und vollständigen Letztgutachten (welches auch nicht im Widerspruch zu den Vorgutachten steht) mit Beginn des Monats Februar 2012 festgelegt. Im Erkenntnis vom 17.03.2020, RV/7106245/2019, erwog das Bundesfinanzgericht: Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20 unter Hinweis auf BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018). Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301). Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. BFG 15.12.2017, RV/7102460/2017). Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte von der Bf nicht erbracht werden. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice Die Beihilfenbehörden (Finanzamt), und auch das Gericht, haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und sind an die Gutachten des SMS gebunden. Ein Abweichen ist nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung möglich (VfGH 10.12.2007, B 700/07, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Die Beihilfenbehörden und das Gericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind und im Fall mehrerer Gutachten oder einer Gutachtensergänzung nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Erforderlichenfalls ist für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057). Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension OGH 19.9.2000, 10ObS240/00t) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch eine Verschlimmerung des Leidens oder durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 aaO). Gemäß § 2 lit. a BAO (Bundesabgabenordnung) ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden. § 167 BAO lautet: Abs. 1: Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. Abs. 2: Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.09.1995, 95/13/0134). Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, vgl. auch die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Erkenntnis vom VfGH 10.12.2007, B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen. Von Gutachten könne nur nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden, wenn diese nicht schlüssig seien (vgl. hierzu auch auch VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009). Für die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht besteht - wie bereits vorstehend ausgeführt - eine Bindung an die im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern sie schlüssig sind. Ein Gutachten ist - vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren) - nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und - schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint. Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben den Untersuchungsergebnissen und ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran (BFG vom 26.04.2018, RV/5100073/2018 mit Verweis auf VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Bei der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe handelt es sich um eine Begünstigungsbestimmung. Der Grundsatz der Amtswegigkeit tritt bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (VwGH 25.2.2004, 2003/13/0117). Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057, VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit auch die Art der Behinderung und die trotz Behinderung verrichtbare Tätigkeit entscheidungswesentlich (VwGH vom 13.12.2012, 2009/16/0325). Arbeitslose haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld (www.ams.at), wenn sie diese Bedingungen erfüllen: - sie sind arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos. - sie haben sich bei ihrem AMS arbeitslos gemeldet. - sie sind am Arbeitsmarkt vermittelbar. - sie sind bereit, eine Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aufzunehmen. Ausnahme: Sie haben Betreuungspflichten für ein Kind unter 10 Jahren oder für ein Kind mit Behinderung und es gibt nachweislich keine Betreuung, die es Ihnen ermöglicht, mindestens 20 Stunden pro Woche zu arbeiten: Dann reicht es, wenn Sie bereit sind, eine Arbeit von mindestens 16 Stunden pro Woche aufzunehmen. - sie haben für eine gewisse Zeit arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet (Anwartschaft). - Und: Die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist noch nicht abgelaufen. Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit (Vorlageantrag): Zuständig zur Feststellung einer Erwerbsfähigkeit ist das Sozialministeriumservice. Von (fach)ärztlichen Sachverständigengutachtern sind Gutachten/Bescheinigungen zu erstellen, ohne Weisung eines Amtes. Voraussetzung der Gewährung erhöhter Familienbeihilfe (Vorlageantrag): Die Gewährung erhöhter Familienbeihilfe ist gemäß der oben zitierten Gesetzesbestimmung nicht an den bzw. einen bestimmten Grad der Behinderung geknüpft, sondern an die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen. Dem Vorbringen des Bf., ihm werde die erhöhte Familienbeihilfe verweigert, obwohl er erheblich behindert ist, kommt demgemäß eine entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zu. während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretene körperliche oder geistige Behinderung: Dieses Tatbestandsmerkmal kommt im vorliegenden Fall, wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, nicht zum Tragen: Die Lehre war im Jahr 2006 beendet, im Jahr 2007 war der Bf. vollbeschäftigter Arbeiter bzw. im Krankenstand und im Jahr 2008 war er arbeitslos gemeldet und erhielt vom Arbeitsmarktservice Bezüge in der oben angeführten Höhe, ab Juni 2008 bezog er von der Pensionsversicherung die ebenfalls oben angeführten Beträge. die Tatsache, dass der Bf. bereits in Pension ist, zeige eine Unfähigkeit auf, sich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (Vorlageantrag): § 255 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bestimmt: Abs. 1: War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Abs. 7: Als invalid im Sinne der Abs. 1 bis 4 gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom 12.08.2020, RV/4100330/2020: Die Bf. kritisiert die Ausführung im Gutachten Dr. ***5*** insoweit, als er von einem Grad der Behinderung von 50 % und nicht von 70 % ausgegangen ist. Die Bf. nimmt damit offensichtlich Bezug auf ihre Einstufung iZm der Invaliditätspension. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen obsolet ist, gingen doch die Zweit- und Drittgutachterin von einem Grad der Behinderung von 70 % aus, sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung für die erhöhte Familienbeihilfe andere Kriterien maßgebend. Während es im Sozialversicherungsbereich ausreichend ist (und zur Zuerkennung einer Invaliditätspension führt), dass der Versicherte, der überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, als invalid gilt, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist, bedarf es im Familienbeihilfenrecht des Eintretens der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen. Beihilfenrechtlich ist somit ein anderes Kriterium maßgebend und vom Anspruchswerber zu erfüllen. Hierzu sei bemerkt: Es kommt im Berufsleben immer wieder vor, dass Erwerbstätige, die im erlernten (angelernten) Beruf nicht mehr tätig sein können, in einem Beruf mit einem andersartigen Anforderungsprofil tätig werden und sich in diesem ihren Unterhalt zu verschaffen vermögen. Mit diesen Ausführungen ist auch die vom Bf. aufgeworfene Frage nach seinem Berufsschutz beantwortet; das FLAG 1967 gewährt, wie der zitierten Gesetzesbestimmung (des § 2) unmissverständlich zu entnehmen ist, keinen Berufsschutz. hauptsächlich, wenn auch nicht ausschließlich, mit der Wirbelsäule zusammenhängende Beeinträchtigungen (Vorbringen im Vorlageantrag): Die Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, des Letztgutachters lautet: es bestand keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr. Das ergibt sich einerseits aus den VGA und aus dem Gutachten Dris *** 7/2008: Aus orthopädischer Sicht sind d.PW alle leichten fallweise mittelschweren Tätigkeiten zumutbar. Die diesbezügliche Anmerkung bzw. Begründung des Vorgutachters lautet: es bestand keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21.Lebensjahr. Das ergibt sich einerseits aus den VGA und aus dem Gutachten Dris *** 7/2008: Aus orthopädischer Sicht sind d.PW alle leichten fallweise mittelschweren Tätigkeiten zumutbar. Das Gutachten Dris. *** 7/2008, das in einem Zeitpunkt erstattet worden ist, in dem der Bf. 20 ½ - jährig war - insb. die Punkte 9. und 10. sowie Punkt 17. - lässt keinen Zweifel aufkommen, dass der Bf. im Juli 2008, knapp vor dem 21. Lebensjahr, nicht erwerbsunfähig war: 9. Zusammengefasste Diagnosen … : a) Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: ICD-10: M41.9 … Skoliose operativ saniert mit sehr gutem Korrekturergebnis b) weitere Leiden: Biscuspide Aortenklappe ohne hämodynamische Bedeutung 10. Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit … : Aus orthopädischer Sicht sind d. PW alle leichten fallweise mittelschweren Tätigkeiten zumutbar. … 17. Gesamtleistungskalkül: Folgende Anforderungen sind zumutbar (ohne Berücksichtigung von Alter und Beruf/Tätigkeit): vollschichtig Arbeitshaltung ständig überwiegend fallweise Sitzen X Stehen X Gehen X [vgl. die obige Aufstellung] Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich Ja übliche Arbeitspausen ausreichend Ja allfällige zusätzliche Einschränkungen: [blank] Gleiches ergibt sich aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 04. Juli 2008, wonach auf Grund "des festgestellten Leidenszustandes des Versicherten ... das Gesamtleistungskalkül für den erlernten Beruf nicht aus(reicht)", beim Versicherten, dem Bf. eine "berufliche Umschulung indiziert" ist. Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf. eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte von diesem demgemäß nicht erbracht werden. Bemerkt wird, dass der Bezug einer Berufsunfähigkeitspension im Familienbeihilfenrecht ein Indiz dafür ist, dass der Bezieher davor erwerbstätig und auf dem ersten Arbeitsmarkt integriert war (vgl. bspw. BFG vom 08.11.2024, RV/7101244/2024 und UFS vom 17.06.2004, RV/0322-G/03). Beantragung der Entscheidung durch einen Senat gem. § 272 BAO: § 272 BAO lautet: Abs. 1: Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen. Abs. 2: Die Entscheidung obliegt dem Senat, 1. wenn dies beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder 2. wenn dies der Einzelrichter verlangt. Der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gem. § 272 BAO wurde vom Bf., wie oben im Verfahrensablauf angeführt, nicht im Vorlageantrag, sondern einer folgenden Ergänzung des Vorlageantrages (vom 27. Juni 2024), somit verspätet gestellt. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben. Wien, am 3. Februar 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102986/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102986.2024
Stammnummer
147870
Gültig
03.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF