Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1013
Schweizerische Pensionskassenabfindung
geltende FassungEAS-AuskunftSt 102/1-IV/4/96vom 10.02.1997
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein Österreicher, der 30
Jahre in der Schweiz gelebt hat und dort im nicht-öffentlichen Sektor
beschäftig war, nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz nach
Österreich und bezieht er von einer schweizerischen Pensionskasse eine
Zusatzpension, dann steht das Besteuerungsrecht an solchen Pensionszahlungen
gemäß Artikel 18 des österreichisch-schweizerischen
Doppelbesteuerungsabkommens Österreich zu. Die Leistungen der
schweizerischen Pensionskasse sind in der Schweiz von der Besteuerung
freizustellen; und zwar auch hinsichtlich jener Leistungsteile, die auf
seinerzeit in der Schweiz steuerwirksam abgesetzte Beitragszahlungen
zurückzuführen sind. Selbst wenn die Pensionszahlungen auf
schweizerischer Seite nicht unter Artikel 18 (Ruhegehälter), sondern unter
Artikel 21 (nicht besonders erwähnte Einkünfte) subsumiert würden
(da sie nicht vom Arbeitgeber, sondern von einer Pensionskasse geleistet
werden), ergäbe sich die gleiche Rechtsfolge.
Werden diese Pensionsansprüche - nach der
Wohnsitzverlegung nach Österreich - durch Auszahlung des angesparten
Alterskapitals abgefunden, dann gilt gleiches für diese
Abfindungszahlung.
10. Februar
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 102/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 14786
- Gültig
- 10.02.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF