Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100408/2020
Dienstverhältnis mit nahen Angehörigen (Ehegattin)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100408/2020vom 30.04.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nahe Angehörige sind generell in einer Nahebeziehung stehende Personen. Bei ihnen werden wegen des Fehlens von Interessensgegensätzen besondere Anforderungen an die steuerliche Beachtlichkeit von Vereinbarungen gestellt. Der Kreis der Angehörigen im Sinne des § 25 BAO ist zwar nicht maßgeblich (keine formale Anknüpfung); doch zählen die dort angeführten Angehörigen regelmäßig zum Kreis der nahen Angehörigen.
Nahe Angehörige sind neben den in § 25 BAO aufgezählten Personen insbesondere: Stiefkinder (E 29.1.1991, 89/14/0088, 1991, 534), Pflegekinder, Schwiegereltern (E 25.10.1994, 94/14/0067, 1995, 314), Schwager (E 20.11.1990, 89/14/0090, 1991, 370) sowie Verlobte (E 16.11.1993, 90/14/0179, 1994, 446), allenfalls auch geschiedene Ehegatten (E 24.3.1981, 2857/80, 1982, 22) (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 159 und 159/1 zu § 2).
Es müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit regelmäßig zu Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen (E 7.12.1988, 88/13/0099, 1992, 694). Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit (E 26.1.1999, 98/14/0095, 1999, 405) - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Kriterien entsprechen der ständigen Rechtsprechung (vgl zB E 22.2.2000, 99/14/0082, 2000, 384 zu einem Dienstverhältnis zwischen einem Landtagsabgeordneten und seiner Ehegattin; E 31.3.2003, 98/14/0164, 2004, 149 zur Verrichtung von Buchhaltungsarbeiten durch einen studierenden Sohn; E 4.6.2003, 2001/13/0300, 2004, 214 zu Schreibarbeiten der Kinder; E 4.6.2003, 97/13/0208, 2003, 583 zu nicht näher bestimmten Werkleistungen der Ehegattin; E 16.9.2003, 97/14/0054, 2003, 724 zu Leistungen des Lebensgefährten; E 11.5.2005, 2001/13/0209, 2005, 671 zu Zahlungen einer Werbevertreterin an ihre Kinder und ihre Nichte für deren Tätigkeit als "Subvertreter"; E 22.12.2005, 2002/15/0169, 2006, 305 zur Einräumung eines Darlehens durch die Ehefrau; E 20.4.2006, 2002/15/0106, 2006, 717 zur "Auslandsvertretung" einer Handelsvertreterin durch den Ehemann; E 11.11.2008, 2006/13/0046, 2009, 334 zu Telefon- und Sekretariatsdiensten durch die Ehefrau und die Tochter; E 28.10.2009, 2005/15/0118, 2010, 239 zu einem Treuhandvertrag zwischen Vater und Sohn; EStR 2000 Rz 1130 ff).
Im Übrigen müssen nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen selbst, sondern auch deren Erfüllung und somit deren tatsächliche Durchführung diesen Anforderungen genügen (E 11.5.2005, 2001/13/0209, 2005, 671 mwN).
Weist ein mit einem nahen Angehörigen abgeschlossener Vertrag gleichartige Mängel auf wie ein mit einem Fremden abgeschlossener Vertrag, so deuten die Mängel nicht ohne weiteres auf eine private Veranlassung hin (BFH 28.6.2002, BStBl 2002 II, 699).
Werden alle Angehörige eines Betriebes über dem Kollektivvertrag bezahlt, ist - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - auch das in gleicher Höhe darüber liegende Gehalt des Angehörigen anzuerkennen (EStR 2000 Rz 1159).
Die einzelnen Kriterien haben lediglich für die Beweiswürdigung Bedeutung (E 20.11.1990, 89/14/0090, 1991, 370; E 30.6.1994, 92/15/0221, 1995, 41; EStR 2000 Rz 1131; siehe auch Beiser in Harrer/Zitta, 346 ff). Daher handelt es sich bei diesen Kriterien um keine Tatbestandsanforderungen, sondern es wird hier bloß das Ergebnis der Beweiswürdigung der Behörde dargestellt (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 160 und 160/1 zu § 2).
Ausreichende Publizität ist an sich keine Besonderheit für Familienverträge, sondern ganz allgemein für die steuerliche Anerkennung von Verträgen erforderlich (Ruppe, Familienverträge2, 115, 119). Schriftform des Vertrags ist zwar nicht unbedingt erforderlich (EStR 2000 Rz 1132); es kommt ihr aber im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Insbesondere kann das Fehlen schriftlicher Verträge als Indiz einer fremdunüblichen Leistungsbeziehung gewertet werden. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, so müssen zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 160 zu § 2).
Das Erfordernis der Publizität darf allerdings nicht überbewertet werden, weil verdeckte Rechtsverhältnisse auch unter Fremden nicht in jedem Fall unüblich sind (BFH 8.11.1995, BStBl 1996 II, 133 zu einer verdeckten Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten) (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 161/3 zu § 2).
Bei einem Dienstvertrag hat die Abfuhr von Lohnabgaben und die Anmeldung zur Sozialversicherung zwar Indizwirkung für dessen Vorliegen (E 16.12.1997, 96/14/0099, 1998, 505; E 22.2.2000, 99/14/0082, 2000, 384), doch ist davon auszugehen, dass die Beteiligten in der Regel gerade bei vorgetäuschten Vertragsverhältnissen formale Belange beachten werden (E 17.9.1996, 92/14/0161, 1997, 284; EStR 2000 Rz 1149) (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 162 zu § 2).
Das Kriterium bedeutet nicht, dass bei zweifelhaftem Vertragsinhalt der behaupteten Vereinbarung die Anerkennung generell zu versagen ist, doch gilt die allgemeine Beweisregel, dass bei unklaren Rechtsgestaltungen der sich auf sie Berufende zu ihrer Aufklärung besonders beizutragen hat (Ruppe, Familienverträge2, 119) und diese zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (vgl E 23.5.1978, 1943, 2237/77, 1979, 25; EStR 2000 Rz 1137) (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 163 zu § 2).
Maßgeblich ist die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis (E 21.3.1996, 95/15/0092, 1996, 526; EStR 2000 Rz 1138). Es ist zu hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch oder das Naheverhältnis zugrunde liegt; im letzten Fall ist die Ernsthaftigkeit der Leistungsbeziehung zweifelhaft. Es ist ein Vergleich mit dem üblichen Verhalten einander fremd gegenüber stehenden Personen bei vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen (E 1.12.1992, 92/14/0149, 0151, 1993, 295). Dabei ist eine zweifache Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob zunächst der Vertrag im äußeren Erscheinungsbild in dieser Form abgeschlossen worden wäre, sodann hat sich die Prüfung am Vertragsinhalt zu orientieren (E 13.12.1988, 85/13/0041, 1990, 204) (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 165 zu § 2).
Familienhafte Mitarbeit
Bei Leistungen im Familienverband sind aktuelle Entgeltserwartungen die Ausnahme; maßgeblich sind regelmäßig andere Beweggründe, zB Erbringung eines Beitrages zur Befriedigung der Familienbedürfnisse, Erwerb von Erfahrung oder Erweis der Tauglichkeit für die erwartete Position als künftiger Nachfolger in der Führung des elterlichen Unternehmens. Bei einer derartigen Mitarbeit ohne besondere vertragliche Verpflichtung sind dadurch veranlasste Aufwendungen gemäß § 20 Abs 1 Z 4 nicht abzugsfähig (E 4.9.1992, 91/13/0196, 1993, 203 zu einem Wochenentgelt von 1.000 S an den Sohn). Umgekehrt sind aber auch Einnahmen aus einer deratigen Mitarbeit ohne besondere vertragliche Verpflichtung nicht steuerpflichtig (in diese Richtung auch Doralt, RdW 2005, 578).
Die zivilrechtlich eheliche Beistandspflicht ist eine besondere Form der familienhaften Mitarbeit. Nach § 90 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und Üblichkeit mitzuwirken, wofür er gemäß § 98 ABGB Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Liegt bei einer derartigen Mitwirkung kein über diese Verpflichtungen hinausgehendes Vertragsverhältnis vor, sind geleistete Abgeltungsbeträge iSd § 98 ABGB familienhaft bedingt und somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen iSd § 20 EStG anzusehen (E 26.3.1985, 84/14/0059, 1985, 351 zu Hilfeleistungen in Form von Autofahrten; E 21.7.1993, 91/13/0163, 1994, 12; E 23.4.1998, 95/15/0191, 1999, 31).
Dagegen hat der VwGH die Anspruchsvoraussetzung nach § 98 ABGB geprüft und festgestellt, dass nicht jedwede Unterstützung des Ehegatten, die sich auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten bezieht, einer Abgeltung iSd § 98 ABGB zugänglich ist (E 19.5.1993, 91/13/0045, 1994, 8); unter dem Gesichtspunkt der Nichtabzugsfähigkeit einer solchen Abgeltung wäre die Prüfung nicht erforderlich gewesen. Vertretungsleistungen der Ehegattin (Augenärztin im Röntgenlaboratorium des Ehegatten) beruhen daher nicht schlechthin auf der ehelichen Dienstleistungspflicht (RME, ÖStZ 1990, 135) (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 167 bis 167/1 zu § 2).
Das Ersetzen einer fremden Arbeitskraft ist nicht das allein entscheidende Kriterium für die Abgrenzung der familienhaften Beschäftigung von einem Dienstverhältnis (E 17.5.1989, 88/13/0038, 1990, 52 zur Halbtagsbeschäftigung der Ehefrau). Der Umstand, dass ein Dienstverhältnis nicht vorliegt, reicht allerdings nicht aus, um der Zahlung die Anerkennung zu versagen. Es ist dann vielmehr zu prüfen, ob ein Werkvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorliegt; siehe dazu die Zahlungen eines nebenberuflich tätigen Schriftstellers an seine Ehegattin für gelegentliche Schreibarbeiten und Korrekturarbeiten (E 27.5.1981, 1299/80, 1982, 136) und dazu oben Tz 162/1 (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 167 bis 167/3 zu § 2).
Typische Beispiele einer familienhaften Mitarbeit sind:
Rasenbetreuung, Laubrechen, Streicharbeiten, PKW-Reinigung, etc (E 29.1.1991, 89/14/0088, 1993, 312);
Telefondienst, Terminvereinbarungen, gelegentliche Chauffeurdienste und Bankerledigungen (E 26.1.1999, 98/14/0107, 1999, 403; E 22.2.2000, 99/14/0082, 2000, 384);
praktisch nur in der Freizeit sowie im Urlaub ausgeübte Tätigkeiten (E 21.10.1986, 86/14/0042, 1987, 302);
Schreib- und Zeichenarbeiten durch die Ehefrau (RME, FJ 1993, 155);
mit einem Einmalbetrag bezahlte Schreib-, Hilfs- und Kontrolltätigkeiten der Kinder (E 4.6.2003, 2001/13/0300).
Werden von einem Familienmitglied in einem Bereich fremdübliche, in einem anderen Bereich familienhaft bedingte Leistungen erbracht, so ist eine getrennte Betrachtung anzustellen (E 21.10.1986, 86/14/0042, 1987, 490), gegebenenfalls ist die auf die familienhafte Mitarbeit entfallende Leistungstangente herauszuschälen (E 30.1.1990, 89/14/0162, 1990, 305; EStR 2000 Rz 1146).
Ob eine Leistung in Erfüllung einer rechtlich oder sittlich gebotenen Beistandspflicht / Mitwirkungspflicht erbracht wird, ist eine auf der Sachverhaltsebene zu lösende Tatfrage. Das Vorliegen eines behaupteten Dienst- oder Werkvertrages ist aber jedenfalls anhand der Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen zu prüfen (E 1.6.2006, 2003/15/0093, 2006, 617) (vgl hierzu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, 23. Lieferung 2023, RZ 167 bis 167/4 zu § 2).
Der Beschwerdeführer erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Lehrertätigkeit. Zusätzlich dazu betreibt er einen Gewerbebetrieb in der IT Branche. Mit diesem erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Ehegattin hilft im Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers mit. Sie ist eine Angehörige im Sinne des § 25 BAO. Im Zeitraum 2014 bis 2016 machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 EStG in der folgenden Höhe geltend:
|
Jahr
|
Betrag
|
2014
|
14.599,92
|
2015
|
14.461,96
|
2016
|
15.197,55
Damit Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen aufgrund des bei ihnen fehlenden Interessengegensatzes steuerliche Beachtung finden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Judikatur des VwGH hat folgende Voraussetzungen herausgearbeitet:
Die getroffenen Vereinbarungen müssen nach außen hin zum Ausdruck kommen (Publizität)
Sie müssen einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
Sie müssen einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, dass sie unter familienfremden Personen unter den identen Bedingungen abgeschlossen werden
Die oben beschriebenen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Zudem müssen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen in der Praxis auch so gelebt werden.
In Bezug auf den vorliegenden Beschwerdefall gilt diesbezüglich auszuführen wie folgt:
Die Ehegattin des Beschwerdeführers unterstützt diesen in seinem Gewerbebetrieb seit 01. Dezember 2003. Mit diesem Datum erfolgte die Meldung bei der Gebietskrankenkasse.
Mit Datum 01. Dezember 2003 wurde zudem ein Dienstzettel ausgesellt. Neben den persönlichen Daten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sind daraus zudem ersichtlich der Dienstort, die wöchentliche Normalarbeitszeit, die Höhe des Urlaubsanspruchs, das Bruttogehalt pro Monat und der Beginn des Urlaubsjahres.
Als Dienstort wurde ***Dienstort*** angeführt, die wöchentliche Normalarbeitszeit laut Dienstzettel beträgt 3 Tage pro Woche zu gesamthaft 7,50 Stunden, das Bruttogehalt pro Monat wird mit € 305,00 angeführt, der Urlaubsanspruch pro vollem Jahr wird mit 25 Arbeitstagen angeführt.
Der gegenständliche Dienstzettel wurde von der Ehegattin des Beschwerdeführers am 01. Dezember 2003 unterfertigt.
Mit Datum 01. Dezember 2009 erfolgte eine Änderungsmeldung an die Gebietskrankenkasse. Darin wurde das wöchentliche Beschäftigungsausmaß von ursprünglich gemeldeten 7,50 Wochenstunden auf nunmehr gemeldete 13,50 Wochenstunden bei gleichbleibend 3 Arbeitstagen pro Woche erhöht.
Mit Datum 01. Dezember 2009 wurde ein neuer Dienstzettel erstellt. Darin wurde die Wochenarbeitszeit mit 13,50 Stunden angeführt und das monatliche Burttogehalt mit € 612,28. In den restlichen Punkten des Dienstvertrages erfolgte keine Änderung. Unterfertigt wurde der Dienstzettel mit Datum 01. Dezember 2009 von der Ehegattin des Beschwerdeführers.
Mit Datum 31. Juli 2010 wurde abermals ein neuer Dienstzettel erstellt. Die einzige Änderung, welche darin im Vergleich zum vorigen Dienstzettel vorgenommen wurde, war die Höhe des monatlichen Bruttogehalts. Dieses wurde neu mit € 824,20 für 13,50 Wochenarbeitsstunden festgelegt. Unterfertigt wurde der Dienstzettel von der Ehegattin des Beschwerdeführers am 31. Juli 2010.
Neben den eben angeführten Dienstzetteln existiert kein schriftlicher Dienstvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin. Ein solcher wurde lediglich mündlich abgeschlossen.
Arbeitsaufzeichnungen nach dem Arbeitszeitgesetz wurden nicht geführt. Ebenso wurden keine Aufzeichnungen betreffend Urlaubsanspruch und Urlaubsverbrauch geführt.
Für den Zeitraum 2014 bis 2015 existieren in Bezug auf die Ehegattin des Beschwerdeführers keine Arbeitsleistungsaufzeichnungen. Insgesamt liegen keine Nachweise vor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers eine eventuell geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat.
Für das Jahr 2016 wurde eine Excel Aufstellung vorgelegt. Aus dieser ist jedoch keine Zuordnung der Arbeitsleistung ersichtlich.
Zum Dienstzettel:
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auszuhändigen, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als einen Monat dauern wird ( § 2 Abs 1 AVRAG). Weiters sind im Gesetz jene Angaben, welche der Dienstzettel mindestens zu enthalten hat, in 13 Punkten aufgelistet ( § 2 Abs 2 AVRAG). Demnach hat der Arbeitgeber die im Dienstzettel vorzunehmenden Angaben zu diesen 13 Punkten (sowie eventuell weitere Punkte) mit dem Arbeitnehmer zu besprechen bzw. entsprechende Vereinbarungen (etwa bezüglich der Höhe des Entgelts) zu treffen.
Falls jedoch ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, der die erforderlichen Mindestangaben enthält, so muss kein Dienstzettel ausgestellt werden (vgl hierzu Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, 22. Auflage 2022, Kapitel 12 Arbeitsvertrag oder Dienstzettel).
Daher stellt sich die Frage, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen oder ein Dienstzettel errichtet werden soll. Zunächst ist diesbezüglich, wie schon erwähnt, festzuhalten, dass der Dienstzettel mündliche Vereinbarungen wiedergibt und die Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass die Unterschrift des Arbeitnehmers am Dienstzettel lediglich die Übernahme des Dienstzettels bestätigt (OGH 14.3.2001, 9 Ob A 27/01p).
Die Unterschrift des Arbeitnehmers am Dienstzettel bestätigt daher nicht den Inhalt der mündlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bzw. stellt keine Willenserklärung dar (vgl hierzu Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, 22. Auflage 2022, Kapitel 12 Arbeitsvertrag oder Dienstzettel).
Die Inhaltserfordernisse an einen Dienstzettel sind in § 2 Abs 2 AVRAG geregelt. § 2 Abs 2 AVRAG lautet wie folgt:
(2) Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
3. Beginn des Arbeitsverhältnisses,
4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, Arbeits(Einsatz)orte, erforderlichenfalls
7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
8. vorgesehene Verwendung, Hinweis auf wechselnde
9. die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts,
10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist, und
12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
13. Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
Die gegenständlichen Dienstzettel weisen nicht alle der in § 2 Abs 2 AVRAG vorgesehenen Merkmale auf. Sie enthalten keine Einstufung in ein generelles Schema, keine Angaben über weitere Entgeltbestandteile wie etwa Sonderzahlungen, keine Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif etc.).
Die restlichen gesetzlichen Erfordernisse erfüllen die vorliegenden Lohnzettel jedoch allemal. So ist beispielsweise der Bruttolohn pro Monat angeführt, als auch die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit. So kann auf den jeweiligen Stundenlohn geschlossen werden. Auch die Anzahl der Urlaubstage ist vermerkt.
In Bezug auf die Fremdüblichkeit des Dienstzettels und des mündlich abgeschlossenen Dienstvertrages wird ausgeführt wie folgt:
Gemäß den obigen Ausführungen gibt der schriftliche Dienstzettel mündlich getroffene Vereinbarungen des Arbeitsvertrages wieder. Die gängige Rechtsprechung vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Unterschrift des Arbeitnehmers am Dienstzettel lediglich die Übernahme des Dienstzettels bestätigt (OGH 14.3.2001, 9 Ob A 27/01p). Die Unterschrift des Arbeitnehmers am Dienstzettel bestätigt daher nicht den Inhalt der mündlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
Fußend auf der vom VwGH judizierten Angehörigenjudikatur gibt das Bundesfinanzgericht diesbezüglich zu bedenken, dass fremde Dritte die Form eines mündlich abgeschlossenen Dienstvertrages nicht gewählt hätten. Dagegen sprechen insbesondere die mangelnde oder erschwerte Beweisbarkeit von getroffenen Abmachungen im Streitfall.
Aufgrund der Formfreiheit im ABGB ist es zwar zivilrechtlich zulässig, einen Dienstvertrag mündlich abzuschließen, allerdings hätten fremde Dritte nach Ansicht des erkennenden Gerichtes großen Wert daraufgelegt, dass die mündlich getroffenen Vereinbarungen in Form des Dienstzettels verschriftlicht werden.
In einer Gesamtschau und zusammengefasst ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass den obigen Ausführungen folgend, die formalen Voraussetzungen waren Großteils nicht erfüllt erfüllt waren.
In Anbetracht dessen, dass aber in den Folgejahren bei gleicher Tätigkeit das Arbeitsverhältnis anerkannt wurde und das Finanzamt auch nicht bestritten hat, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers tatsächlich die angegebenen Arbeiten durchgeführt hat und diese über familienhafte Mitwirkung hinausgehen, kommt der Senat im Zweifel zum Schluss, dass ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat.
Die steuerlichen Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2014 bis 2016 stellen sich wie folgt dar:
Bemessungsgrundlagen Einkommensteuer 2014:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
8.500,24
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
64.640,22
|
Pauschbetrag für Werbungskosten
|
(-) 132,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
73.008,46
|
Sonderausgaben § 18 EstG
|
|
Pauschbetrag für Sonderausgaben
|
(-) 60,00
|
Zuwendungen gemäß § 18 (1) Z 7 EstG
|
(-) 400,00
|
Kirchenbeitrag
|
(-) 233,77
|
Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder gem. § 106 (1) EStG
|
(-) 660,00
|
Einkommen
|
71.654,69
|
Die Einkommensteuer gem. § 33 (1) EstG beträtgt:
|
|
(71.654,69 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00
|
26.062,35
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
26.062,35
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
(-) 291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
(-) 54,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
25.717,35
|
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
|
|
0% für die ersten 620,00
|
0,00
|
6% für die restlichen 5.520,80
|
331,25
|
Einkommensteuer
|
26.048,60
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
(-) 22.445,32
|
Rundung gemäß § 39 Abs 3 EstG
|
(-) 0,28
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
6.603,00
Bemessungsgrundlagen Einkommensteuer 2015:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
2.458,62
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
63.915,54
|
Pauschbetrag für Werbungskosten
|
(-) 132,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
66.242,06
|
Sonderausgaben § 18 EstG
|
|
Pauschbetrag für Sonderausgaben
|
(-) 60,00
|
Zuwendungen gemäß § 18 (1) Z 7 EstG
|
(-) 200,00
|
Kirchenbeitrag
|
(-) 241,02
|
Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder gem. § 106 (1) EStG
|
(-) 660,00
|
Einkommen
|
65.081,04
|
Die Einkommensteuer gem. § 33 (1) EstG beträgt:
|
|
(65.081,04 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00
|
22.775,52
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
22.775,52
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
(-) 291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
(-) 54,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
22.430,52
|
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
|
|
0% für die ersten 620,00
|
0,00
|
6% für die restlichen 5.630,68
|
337,84
|
Einkommensteuer
|
22.768,36
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
(-) 22.089,64
|
Rundung gemäß § 39 Abs 3 EstG
|
0,28
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
679,00
Bemessungsgrundlagen Einkommensteuer 2016:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
(-) 104,94
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
63.235,63
|
Pauschbetrag für Werbungskosten
|
(-) 132,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
62.998,69
|
Sonderausgaben § 18 EstG
|
|
Pauschbetrag für Sonderausgaben
|
(-) 60,00
|
Zuwendungen gemäß § 18 (1) Z 7 EstG
|
(-) 100,00
|
Kirchenbeitrag
|
(-) 245,80
|
Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder gem. § 106 (1) EStG
|
(-) 1.320,00
|
Einkommen
|
61.272,89
|
Die Einkommensteuer gem. § 33 (1) EstG beträgt:
|
|
0% für die ersten 11.000,00
|
0,00
|
25% für die weiteren 7.000,00
|
1.750,00
|
35% für die weiteren 13.000,00
|
4.550,00
|
42% für die weiteren 29.000,00
|
12.180,00
|
48% für die weiteren 1.272,89
|
610,99
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
19.090,99
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
(-) 400,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
18.690,99
|
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
|
|
0% für die ersten 620,00
|
0,00
|
6% für die restlichen 6.710,60
|
402,64
|
Einkommensteuer
|
19.093,69
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
(-) 19.943,55
|
Rundung gemäß § 39 Abs 3 EstG
|
(-) 0,08
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
(-) 850,00
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision war zu versagen. Das gegenständliche Erkenntnis steht in Einklang mit den klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelungen. Hier insbesondere der §§ 167 ff BAO in welchen die freie Beweiswürdigung geregelt ist. In Bezug auf die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen fußt die vorliegende Entscheidung auf der als Angehörigenjudikatur titulierten Entscheidungen des VwGH. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung liegt nicht vor.
Feldkirch, am 30. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100408/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100408.2020
- Stammnummer
- 147846
- Gültig
- 30.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF