Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102663/2017
Bemessung einer verdeckten Gewinnausschüttung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102663/2017vom 15.04.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unwahrscheinlich erscheint es dem Bundesfinanzgericht, dass der Sohn der Gesellschafterin-Geschäftsführerin, der gewerberechtlicher Geschäftsführer und Dienstnehmer der Bf war, in dem Objekt, das auch Dienstnehmerwohnungen beinhaltete, über die zeitweise Nutzung als (Not-)Übernachtungsmöglichkeit hinaus eine private Nutzung vorgenommen hat.
Die Feststellung, dass ein Dienstnehmer der Bf, Dienstnehmer 1, und eine weitere Person, Dienstnehmer 2, an der Adresse in Ort 1 eingemietet waren und dort einen Wohnsitz angemeldet hatten, ergeben sich aus den zum Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 15. Oktober 2024 vorgelegten Fakturen an die beiden vorgenannten Personen durch die Bf.
Die räumliche Aufteilung des Mietgegenstandes ergibt sich aus den im Außenprüfungsverfahren durch die Bf vorgelegten Bauplänen betreffend Keller, Erd- und Dachgeschoss mit den darin angeführten Räumlichkeiten.
Die Feststellungen zur Anmietung des Objektes mit Ausnahme des Dachgeschosses durch die Bf ergeben sich aus der Beantwortung der schriftlichen Einvernahme der Zeugin Person 1 vom 31. Jänner 2025 als Vermieterin des Objektes und aus der Vorlage des Mietvertrags mit der Vormieterin vom Datum 11. Weiter durch die im Rahmen des Vormietverhältnisses getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen zum Mietvertrag zwischen den Vertragsparteien, aufgrund derer unter anderem das Dachgeschoß von der Hauseigentümerin und deren Sohn mitbenützt werden durfte. Ebenso durch die Vorlage einer Vereinbarung, aufgrund derer hinsichtlich der Betriebskosten auch gegenüber fremden Dritten keine jährliche Abrechnung vorgenommen wurde.
Die Anmietung lediglich des Keller- und Erdgeschosses durch die Bf ergibt sich überdies aus einer Verhältnisrechnung des Mietzinses des mit der Bf abgeschlossenen Vertrages vom Datum 9 mit dem Mietzins aufgrund des mit dem fremden Dritten abgeschlossenen Vertrages vom Datum 11. Die Bf bezahlte einen Nettomietzins von 1.500 Euro je Monat, die fremde dritte Mieterin bezahlte 1.200 Euro je Monat, jeweils zusätzlich Umsatzsteuer und einer Betriebskostenpauschale von 120 Euro. Würde die Bf das ganze Haus angemietet haben und dieses auch nutzen können, würde dies im Fremdvergleich einen rechnerisch um 50% höheren Mietzins ergeben. Das wären ohne Index- bzw Inflationsanpassung 1.800 Euro je Monat. Tatsächlich wurden von der Bf 1.500 Euro je Monat an Miete entrichtet.
Von Seiten der belangten Behörde wurden weder im Prüfungs- noch im Beschwerdeverfahren Nachweise beigebracht, die unzweifelhaft erkennen lassen würden, dass das Dachgeschoss des Mietobjektes vom Mietverhältnis umfasst gewesen wäre.
Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse wird auf das Grundbuch verwiesen. Die fallweise Nutzung des Dachgeschosses durch den Sohn der Gesellschafter-Geschäftsführerin, Sohn 1, der in der Bf als Dienstnehmer und gewerberechtlicher Geschäftsführer agierte, ist unstrittig, geht aus dem aktenkundigen Schreiben des Anteilseigner 1 an seinen Steuerberater vom 28. November 2016 hervor und wurde damit begründet, dass sich Sohn 1 fallweise die ca einstündige Heimfahrt zu seinem ca 60 Kilometer entfernten Wohnsitz ersparen würde.
Im Schreiben vom 9. Dezember 2024 an das Bundesfinanzgericht bestätigte Sohn 1, dass "das Obergeschoss im Jahr 2011 und 2012 privat bewohnt wurde und nicht von der ***Bf1*** angemietet wurde".
Der Hauptwohnsitz des Sohn 1 ergibt sich aus der im Außenprüfungsverfahren durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 303 Abs 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren schon vorhanden waren, nach Bescheiderstellung neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (vgl VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094).
Es handelt sich um Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl VwGH 24.10.2019, 2018/15/0097; vgl Ritz/Koran7 § 303 BAO Rz 21). Solche Tatsachen sind zB das Unterbleiben einer Vereinbarung über die Verzinslichkeit oder über einen allfälligen Vorteilsausgleich (vgl VwGH 20.11.1996, 96/15/0015, betreffend verdeckte Gewinnausschüttung).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion, zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314; 29.7.2010, 2006/15/0006; 31.5.2011, 2009/15/0135; 19.9.2013, 2011/15/0157; 27.2.2019, 2017/15/0015; 24.10.2019, 2018/15/0097).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts erfolgten die Verfügungen der Wiederaufnahme der strittigen Verfahren durch die belangte Behörde zu Recht und sind nicht zu beanstanden.
Die angefochtenen Bescheide verweisen zur Begründung auf den Bericht über die Außenprüfung der Jahre 2011-2014. Aus der Textziffer 2 und der Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung gem § 149 Abs 1 BAO und den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem § 150 BAO ist in nachvollziehbarer Weise dargestellt, welche Tatsachenkomplexe von der belangten Behörde für die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Körperschaftsteuer der Jahre 2011-2013 herangezogen wurden.
Dieser im Außenprüfungsverfahren festgestellte Tatsachenkomplex betrifft die für die belangte Behörde im Verfahren über die Außenprüfung neu hervorgekommene Tatsache, dass die Bf überfällige Forderungen gegenüber einer den Anteilseignern nahestehenden Person nicht verzinst hat und fremdunüblich keine Vereinbarungen hinsichtlich der überfälligen Forderungen mit der Kundin getroffen wurden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts sind im Rahmen der Außenprüfung Tatsachen neu hervorgekommen, die geeignet waren einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Körperschaftsteuer war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Abänderung)
Gem § 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Das entscheidende Merkmal einer verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG 1988 ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben, was an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln ist (vgl VwGH 31.1.2018, 2015/15/0006), wobei auch darauf Bedacht zu nehmen ist, wie ein gewissenhafter, nur auf die Interessen der Körperschaft Bedacht nehmender Geschäftsleiter gehandelt hätte (vgl VwGH 7.12.2020, 2020/15/0004). Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist unter anderem Voraussetzung, dass einem Anteilsinhaber ein Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet wird (vgl VwGH 29.06.2016, 2014/15/0026; VwGH 15.07.1998, 96/13/0039). Eine der Voraussetzungen für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, die - im Rahmen der Beweiswürdigung - aus den Umständen erschließbar sein kann (vgl VwGH 19.04.2018, 2017/15/0039 mVa VwGH 24.7.2007, 2007/14/0013; 26.4.2017, 2015/13/0049; 1.6.2017, 2016/15/0059, je mwN; vgl auch - zum subjektiven Element des "Bereichernwollens" - VwGH 23.4.2014, 2010/13/0139, mwN).
Das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt die Zuwendung eines Vermögensvorteils an den Anteilseigner voraus (vgl zB VwGH 12.9.2001, 96/13/0043 und 0044). Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilseigner kann nach der Rechtsprechung auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilseigner nahestehende Person begünstigt wird (vgl zB VwGH 20.11.1989, 89/14/0141; 24.9.2007, 2004/15/0166).
Der zugewendete Vorteil muss nach herrschender Ansicht entweder in Geld bestehen oder einen in Geld ausdrückbaren Wert haben und hinreichend bestimmt und messbar sein (vgl Raab/Renner in R/S/V, KSt32 § 8 Tz 725 ff). Es kann sich dabei um einen geldwerten materiellen oder immateriellen Vorteil handeln (vgl Raab/Renner in R/S/V, KSt32 § 8 Tz 729). Im Umkehrschluss zu den Möglichkeiten der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung auf Ebene der Körperschaft können sich solche Vorteile beispielsweise aus ersparten Aufwendungen (zB durch ein unangemessen niedriges oder kein Entgelt für den Kauf oder für das Recht auf Nutzung eines Wirtschaftsgutes der Körperschaft) oder aus zusätzlichen Einnahmen (zB aufgrund eines unangemessen hohen Entgelts bei einem Verkauf oder einer Nutzungsüberlassung an die Körperschaft) ergeben (Kirchmayr in Brandl/Karollus/Kirchmayr/Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung3 [2021] 210; Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 166 f).
In Hinblick auf Nichteigentümer kann ein sozietär veranlasster Vorgang nur dann verwirklicht werden, wenn diese einem Anteilseigner nahestehen. Als nahestehende Person sind einerseits solche anzusehen, die mit dem Anteilseigner persönlich verbunden sind (vgl VwGH 3.8.2000, 96/15/0159), aber auch geschäftliche Verbindungen und beteiligungsmäßige Verflechtungen können ein Nahestehen begründen (vgl VwGH 3.8.2000, 96/15/0159, 27.2.2002, 98/13/0053, 0054, 27.2.2003, 99/15/0063, 0064, Raab/Renner in R/S/V, KStG § 8 Tz 677; Kirchmayr in Brandl/Karollus/Kirchmayr/Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung3 [2021] 233 f; Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 251).
Der Ehegatte oder die Ehegattin des Anteilseigners sind nahestehende Personen (vgl VwGH 20.4.1982, 81/14/0120-0123, 82/14/0094, 0095, 3.8.2000, 96/15/0159, 8.2.2007, 2004/15/0149). Auch die ehemalige Ehegattin kann eine nahestehende Person sein (vgl VwGH 24.9.2007, 2004/15/0166). Gleichermaßen sind auch Lebensfährten als nahe-stehende Personen zu beurteilen (vgl UFS 14.6.2006, RV/0027-K/04); Ressler/Rohm in WU- KStG3 (2022) § 8 Rz 13).
Die Kundin Person 1 steht sowohl mit ihrem Ehemann, dem Gesellschafter-Geschäftsführer Anteilseigner 1, als auch mit dessen Exgattin, der Gesellschafterin-Geschäftsführerin Anteilseignerin 2, in einer persönlichen Verbundenheit im Sinne einer verwandtschaftlichen Nahebeziehung. Durch ihren Status als Hauptkundin der Bf und das von der Gesellschafterin-Geschäftsführerin an Person 1 im Jahr 19.. eingeräumte Fruchtgenussrecht an der ebenfalls streitgegenständlichen Liegenschaft liegt eine geschäftliche Nahebeziehung mit der Anteilseignerin vor.
Aus den vorgelegten Akten, den Ausführungen der Bf in der Beschwerde und zu den an das Bundesfinanzgericht in Beantwortung der vorgenannten Beschlüsse vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Bf umfangreiche Bau- und Sanierungsleistungen in den Jahren 2011-2015 an die Kundin Person 1 erbracht hat. Die Bezahlung dieser Forderungen erfolgte nicht nach Leistungserbringung bzw nach Rechnungslegung, sondern wurden zwar Zahlungen geleistet, diese waren jedoch keinen konkreten Fakturen zuzuordnen und erfolgte die Zahlung fremdunüblich außerhalb der vereinbarten bzw im Wirtschaftsleben üblichen Zahlungsfristen und wurde eine Verzinsung der überfälligen Forderungen in fremdunüblicher Weise nicht vorgenommen.
Durch die Nichtbetreibung der überfälligen Forderungen gegenüber Person 1 hat sich diese, begründet durch ihre gesellschaftsrechtliche Nahebeziehung zu den Anteilseignern der Bf, Aufwendungen erspart. Die Bf selbst musste für ihre Fremdmittel Zinsendienst leisten und hat diesen aufwandswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Die Überfälligkeit der Forderungen ergibt sich aus den mit der Kundin getroffenen Vereinbarungen, die jeweils auf den Fakturen verschriftlicht wurden.
Gem § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl zB VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22.3.2010, 2007/15/0265; 29.4.2010, 2008/15/0122; 11.6.2021, 2020/13/0005), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.1.2016, 2012/13/0068, in Ritz/Koran, BAO7 § 184 Rz 3).
Beim vorliegenden Sachverhalt war der Anteil der mängelbehafteten Leistungen mangels Zuordnung durch die Bf vom Bundesfinanzgericht im Schätzungswege zu ermitteln. Der Ansatz von 25%, der im Übrigen auch dem Ansatz im Außenprüfungsverfahren entspricht, ergab sich aus den im Außenprüfungs- bzw Beschwerdeverfahren durch die Bf vorgelegten Unterlagen, einer Verhältnisrechnung der behaupteten mängelbehafteten Leistungen im Verhältnis zu den fakturierten Leistungen und einer einschlägigen Untersuchung eines Beratungsunternehmen zu Baumängeln im strittigen Zeitraum.
Damit der von der Bf behauptete Vorteilsausgleich und somit keine verdeckte Gewinnausschüttung zwischen der Bf und der Kundin Person 1 vorliegen würde, müsste dieser nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden sein (Fremdvergleich). Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Mangels Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung muss das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass dem Vorteil der mangelnden Verrechnung von Zinsen, den die Bf der den Anteilseignern nahestehenden Kundin eingeräumt hat, keine gleichwertige Zuwendung gegenübersteht.
Definitionsgemäß handelt es sich bei der verdeckten Gewinnausschüttung um einen Vorgang, der die Ermittlung des Einkommens nicht beeinflussen darf. Die Rechtsfolge der verdeckten Gewinnausschüttung zielt auf eine Korrektur der jeweiligen (erklärten) Einkünfte der Körperschaft ab (vgl Kirchmayr in A/K § 8 Tz 347 mit Verweis auf Schallmoser in H/H/R § 8 Anm 202).
Wurde daher eine verdeckte Gewinnausschüttung (vorerst) bei Ermittlung des Einkommens ergebnismindernd, je nachdem, ob eine direkte oder indirekte verdeckte Ausschüttung vorliegt, als [überhöhte] Betriebsausgabe oder [zu geringe] Betriebseinnahme berücksichtigt, ist (sind) die von ihr ausgehende(n) Wirkung(en) rückgängig zu machen bzw zu neutralisieren, vgl Kirchmayr in A/K § 8 Tz 346; Ressler/Stürzlinger in L/R/S/S § 8 Rz 141.
Im Ergebnis wird somit der Gewinn erhöht bzw der Verlust vermindert, das heißt es werden beim konkreten Sachverhalt der Körperschaft vorenthaltene Zinseinnahmen einkommenserhöhend angesetzt.
Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 wird bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer).
Auf Empfängerebene führt die verdeckte Ausschüttung bei natürlichen Personen, soweit eine Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird, zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Verdeckte Ausschüttungen zählen zu den sonstigen Bezügen iSd § 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 (vgl VwGH 14.12.1993, 90/14/0264; 16.5.2007, 2005/14/0005).
Die Verpflichtung zum KESt-Abzug entsteht mit Zufluss der verdeckten Ausschüttung beim Empfänger (vgl VwGH 9.7.2008, 2005/13/0020). Der Zufluss Zeitpunkt ergibt sich gem § 95 Abs 3 Z 2 TS 1 EStG 1988 nach Maßgabe des Zufluss-Abfluss-Prinzips des § 19 EStG 1988, unabhängig davon, ob der Anteilseigner die Anteile im Betriebs- oder Privatvermögen hält (vgl VwGH 9.7.2008, 2005/13/0020).
Der VwGH geht davon aus, dass bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung auf Ebene der Körperschaft idR von deren Zufluss bei den Gesellschaftern auszugehen ist (vgl VwGH 16.3.1993, 89/14/0123, 90/14/0018).
Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 202 BAO und § 224 BAO wird die gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 zum Abzug verpflichtete Bf zur Haftung der Kapitalertragsteuer herangezogen (Regelfall), die dafür notwendigen Voraussetzungen hat die belangte Behörde im Bericht über die Außenprüfung und im Haftungsbescheid dargelegt. Die Bf hat dem nichts entgegengesetzt.
Bei verdeckten Ausschüttungen ist in Hinblick auf die Höhe der KESt zu prüfen, ob die ausschüttende Körperschaft oder der Anteilseigner die KESt trägt (vgl VwGH 14.5.1980, 1333/79). Übernimmt die Körperschaft die KESt für den Anteilseigner, erhöht dies die Bemessungsgrundlage für die verdeckte Ausschüttung und führt zu einem weiteren KESt-pflichtigen Vorteil für den Empfänger (vgl VwGH 23.10.1997, 96/15/0180; 25.3.1999, 97/15/0059; 5.9.2012, 2010/15/0018; 11.6.2021, 2020/13/0005). In diesem Fall beträgt die KESt für den strittigen Zeitraum 2011-2015 33,33% der Kapitalerträge.
Zusammengefasst ergeben sich folgende Zinsen, die in den Jahren 2011-2014 (die KÖSt des Jahres 2015 ist nicht beschwerdegegenständlich und wurden die Ergebnisse der Außenprüfung im Körperschaftsteuerbescheid 2015 nicht berücksichtigt) gewinnerhöhend anzusetzen und in den Jahren 2011-2015 als verdeckte Gewinnausschüttung gem § 8 Abs 2 KStG zu werten sind:
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Nachfolgend wird das Forderungskonto gegenüber der Kundin unter Einbeziehung des Abschlages für mängelbehaftete Leistungen in Höhe von 25% tageweise dargestellt. Die tageweise Verzinsung erfolgt mit den vorgenannten Werten:
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3.3. Zu Spruchpunkt III. (Stattgabe)
Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens gem § 303 Abs 1 lit b) BAO und zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung gem § 8 Abs 2 KStG 1988 wird auf die Ausführungen zu den Spruchpunkten I. und II. verwiesen.
Aus den vorgelegten Akten, den Ausführungen der Bf in der Beschwerde und den im Rahmen der schriftlichen Zeugeneinvernahme vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass von der Bf mit Mietvertrag ein als Einfamilienhaus bezeichnetes Mietobjekt angemietet wurde.
Beim gegenständlichen Sachverhalt mangelt es an der Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine der Anteilseignerin nahestehenden Person. Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bf das Dachgeschoss nicht angemietet hatte. Dadurch hat weder die Bf Aufwendungen für einen Anteilseigner oder eine ihm nahestehende Person getragen noch sich Sohn 1 durch die ihm von der Eigentümerin der Liegenschaft, seiner Mutter Anteilseignerin 2, erlaubte Nutzung für Übernachtungszwecke Aufwendungen erspart und liegt daraus folgernd bereits das objektive Tatbild der Bereicherung eines Anteilsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person zu Lasten der Bf nicht vor.
Letztendlich kann der vorgenannte Sachverhalt nicht unter den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung gem § 8 Abs 2 KStG 1988 subsumiert werden und sind demzufolge keine Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen, die einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gem § 307 Abs 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Wird der Wiederaufnahmsbescheid aufgehoben (insbesondere im Bescheidbeschwerdeverfahren oder gem § 299 Abs 1 BAO), so tritt nach § 307 Abs 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (vgl VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108; 19.12.2006, 2006/15/0353; 21.12.2012, 2010/17/0122), der alte Sachbescheid lebt wieder auf (zB VwGH 30.3.2006, 2006/15/0016, 0017; 28.2.2012, 2009/15/0170), vgl Ritz/Koran, BAO7 § 307 BAO Rz 8.
Hinweis: Die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2011 und 2012 werden mittels einem noch gesondert zu ergehendem Beschluss gem § 261 Abs 2 BAO für gegenstandlos erklärt.
[Grafik]
Zusammenfassung Abänderungen KÖSt/KESt zu den Spruchpunkten II. und III.
Nachfolgend wird die Auswirkung auf die Körperschaftsteuer der Jahre 2011-2014 und auf die Kapitalertragsteuer der Jahre 2011-2015 dargestellt:
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3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Strittig sind im Beschwerdefall im Wesentlichen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu klärende Sachverhaltsfragen, die als solche einer Revision nicht zugänglich sind. Soweit im Beschwerdeverfahren Rechtsfragen zu lösen sind, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Erkenntnis zitierten Gesetzeslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Salzburg, am 15. April 2025
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102663/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102663.2017
- Stammnummer
- 147843
- Gültig
- 15.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF